VGH 2015/123
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Asyl
gegen: Entscheidung der Regierung vom 07. Juli 2015, LNR 2015-972 BNR 2015/973 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 13. November 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 07. Juli 2015, LNR 2015-972 BNR 2015/973 REG 2582, wird abgewiesen und die Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, wo er am *** geboren worden ist. Er reiste am 30. Juni 2014 in Liechtenstein ein und stellte beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Zum Nachweis seiner Identität legte er einen gültigen biometrischen Reisepass von Bosnien-Herzegowina vor. Er gab an, neben seiner Muttersprache die Fremdsprachen Deutsch und Englisch zu sprechen. Er besitzt überdies die Staatsangehörigkeit Kroatiens.
In den Befragungen durch das Ausländer- und Passamt am 04. Juli 2014, 18. Juli 2014, 04. August 2014, 30. September 2014, 13. November 2014 und 05. Dezember 2014 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, über Reisepässe Kroatiens und Bosnien-Herzegowinas zu verfügen, wobei er den kroatischen nicht verwende. Er sei nicht gesund, sondern stehe in Behandlung, weswegen er als Arzt diskriminiert werde. Kroatien habe er bereits im Jahr 2012 verlassen und sei von Bosnien-Herzegowina am 24. Juni 2014 mit Flug nach Basel ausgereist.
In seiner Befragung vom 04. Juli 2014 gab er zusammengefasst an, er habe wegen ständiger Diskriminierung das Heimatland verlassen müssen. Wegen seiner Krankheit versuche man, seine Menschenrechte einzuschränken und ihm die Arbeitsfähigkeit abzuerkennen. Zudem habe er Konflikte mit der Regierung, den Behörden und der Justiz. Er sei bedroht, ins Gefängnis zu kommen, wo er wegen eines Streits mit seiner Exfrau, einer sehr klugen Ärztin, bereits für einen Tag gewesen sei. Er habe einen Gerichtsbescheid, dass er für sechs Monate ins Gefängnis komme, wenn er das Rayonsverbot zu seiner Exfrau, seinen Kindern und seinem Haus nicht einhalte. Seit er die Scheidung eingereicht habe, habe er Probleme, dürfe sein Eigentum nicht benützen und werde gesucht. Er sei seit dem 18. August 2011 von seiner Frau getrennt, habe Kroatien 2012 verlassen und in Schwarzarbeit an einer Privatklinik in Bosnien gearbeitet. Er habe sechsmal die Wohnung gewechselt und Deutsch gelernt. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob man ihn am Flughafen oder an der Grenze verhaften werde. Im Jahr 2009 sei er wegen einer Psychose für ca. zehn oder zwölf Tage stationär in Zagreb untergebracht gewesen.
Der Beschwerdeführer legte im weiteren Verfahren ein Konvolut an Schriftstücken auf Kroatisch zu seinem Asylgesuch vor. Aus 2011 stammen Unterlagen seine Scheidung, die Obsorge- und Vormundschaftsfrage, Fernhaltemassnahmen den Kindern und der Exfrau gegenüber, psychiatrische Gutachten und mögliche Massnahmen betreffend. Als aus seiner Sicht asylrelevant legte der Beschwerdeführer überdies eine Vorladung wegen Zuweisung zur Behandlung von Alkohol vom 06. Februar 2012, eine Vorladung wegen Zuweisung zur Behandlung vom 21. März 2012, einen Zuführungsbefehl vom 17. April 2012, eine Vollstreckung der bedingten Verurteilung mit Strafnachsicht vom 24. April 2012, einen Bericht eines Übertretungsgerichts vom 30. April 2012, ein Einzelprogramm des Verfahrens vom 21. Juni 2012, einen Suchauftrag und Zuführungsbefehl sowie einen Bericht der Grenzpolizei vom 08. August 2012 vor. Diese Unterlagen seien der Beweis, dass er von der kroatischen Polizei verfolgt und ständig überwacht werde. Dies gelte auch für sein Telefon und seine E-Mail-Adresse. Die Polizei wie auch das Sozialamt hätten seine Adresse gekannt.
Seine Alkoholsucht, weswegen er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden sollte und mehrere gerichtliche Bescheide erhalten habe, sei eine grosse Lüge. Das Gericht wolle ihm die Arbeitsfähigkeit entziehen und ihn zum Psychiater schicken. Diese Anträge seien vom Gericht und nicht auf Verlangen oder Antrag seiner Exfrau ausgestellt worden. In einer anderen Befragung betonte er hingegen, dass in die Manipulation neben der Polizei sein Hausarzt, von ihm namentlich genannte Personen (wie ein Militärangehöriger und Ärzte der psychiatrischen Klinik) und seine Exfrau involviert seien. Einer dieser auch dem Opus Dei angehörigen Ärzte wolle zukünftiger Chef der Klinik in Zagreb werden und die Exfrau des Beschwerdeführers, die krank und verrückt sei, heiraten. Ohne seinen Tod würden sie nicht an sein Vermögen kommen.
Der Beschwerdeführer legte ein Dokument als Beweis dafür vor, dass er sich regelmässig wegen einer Psychose (ICD-10: F23.0) habe behandeln lassen. Es habe sich gebessert, aber er sollte seine Therapie weiter machen. Nirgends sei bestätigt, dass er Alkoholiker sei, dies sei lediglich die Manipulation des Gerichts. Ergänzend verwies er auf einen Auszug des kroatischen Patientenschutzgesetzes zur Möglichkeit der Einweisung und psychiatrischen Behandlung von gefährlichen Personen und das kroatische Familiengesetz, wonach auch das Sozialamt Einfluss auf Vormundschaft, seine Arbeitsfähigkeit und eine eventuelle psychiatrische Einweisung habe. Dies zeige ebenso seine Diskriminierung durch Polizei und das Gericht wie auch der Steckbrief, wonach er gesucht werde und weshalb er an der Grenze auf der Fahrt in den Urlaub gestoppt worden sei. Deshalb könne er nicht arbeiten und nicht reisen. Er fühle sich nicht frei.
Seine Ansicht als Arzt werde ständig diskriminiert. Sehr einflussreiche Personen, deren Namen er nicht bzw. erst als Liechtensteiner nennen könne und die ein persönliches Interesse hätten, würden ihn aus seiner Wohnung jagen und in der psychiatrischen Klinik sehen wollen. Er habe dort und hier Angst um sein Leben, Vermögen sei immer ein wichtiger Grund, um jemanden zu töten, und er besitze eine Wohnung in Zagreb. Er habe am 10. Oktober 2012 Probleme mit der Regierung und der Justiz bekommen, wobei ihm dieser Haftbefehl jedoch nicht ausgehändigt worden sei. Der Grund dieses Haftbefehls sei die Aberkennung der Arbeitsfähigkeit und die Einweisung in die Psychiatrie wegen der Diagnose „paranoide Depression mit Psychose“ gewesen, mit dem Ziel, ihn dort zu töten. Deshalb habe er die Arbeitsstelle gekündigt.
Zum Vorhalt, dass die vorliegende Suchmeldung lediglich eine Vermisstmeldung sei, gab er an, er habe sich offiziell abgemeldet und in Bosnien angemeldet. Die Kroaten würden wissen, wo er sich befinde. Die kroatischen Behörden würden gemäss von ihm vorgelegter Abkommen in bosnischen Gemeinden, in denen kroatisch stämmige Personen wohnen, Schulen, Gesundheits- und Sicherheitswesen finanzieren. Hätten die bosnischen Polizisten ihn gefunden, hätten sie ihn deshalb sofort kroatischen Behörden übergeben. Er habe auch ein Beispiel über einen kroatischen Bekannten, der im Gefängnis in Sarajevo ermordet worden sei. Er könne deshalb weder in Kroatien noch in Bosnien-Herzegowina leben. Für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland habe sein Anwalt aus Bosnien-Herzegowina insbesondere mangels Strafregisterauszuges nicht die nötigen Dokumente organisieren können. Bereits die Diagnose 2009 hinsichtlich seiner Psychose sei Manipulation und geplant gewesen.
2. Mit Entscheidung vom 07. Juli 2015, LNR 2015-972 BNR 2015/973 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer werde weggewiesen und habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet würden. Die Kosten würden dem Land verbleiben.
In ihrer Entscheidung hielt die Regierung fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund seines biometrischen Reisepasses bekannt sei. Er sei Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina. Seit dem 18. August 2011 lebe er von seiner Ehefrau, einer Ärztin, getrennt; das Scheidungsverfahren laufe. Wegen einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner Frau sei er einen Tag im Gefängnis gewesen und gegen ihn ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber seinen Kindern und seiner Exfrau ausgesprochen worden. Sollte der Beschwerdeführer sich nicht daran halten, riskiere er eine sechsmonatige Gefängnisstrafe. Ein Haftbefehl sei gegen ihn erlassen worden, weil er seine Frau bedroht sowie gestalkt habe, und die Anklage sei erfolgt, weil er seine Kinder geschlagen habe. Der Beschwerdeführer besitze eine Wohnung in Zagreb, dürfe diese zwar nicht benützen, habe jedoch einen lebenslangen Benützungsvertrag. Dass ihm das Sozialamt die Arbeitsfähigkeit absprechen und ihn unter Vormundschaft stellen könne sowie dass er durch dieses kontrolliert worden sei, erscheine plausibel. Er sei im Heimatland immer noch durch einen Anwalt vertreten, der ihn mit Informationen beliefere.
Der Beschwerdeführer sei Facharzt für Neurologie und habe an der Uniklinik in Zagreb bis 2012 gearbeitet, danach aufgrund eines Haftbefehls gekündigt und an einer bosnischen Privatklinik in Schwarzarbeit gearbeitet. Dies sei sein freier Entschluss gewesen. Der Beschwerdeführer habe ein psychisches Leiden, die Diagnose sei eine akute Psychose, weshalb er im Jahr 2009 stationär behandelt worden sei. 2009 habe der Beschwerdeführer in Norwegen einen negativen Asylentscheid aufgrund seiner Krankheit bekommen. Die Krankheit sei besser geworden, er benötige jedoch weiterhin eine Behandlung. Es sei eine Diagnose "paranoide Depression mit Psychose" gestellt worden.
Hingegen könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Haftbefehl von Oktober 2012 nie erhalten habe, dass ihn seine Ehefrau mit Hilfe von Polizei und Justiz verfolge und es gegen ihn ein Komplott aus Polizei, Militär und Ärzteschaft gebe, um ihn in die Psychiatrie einzuweisen, wo es möglich sei, ihn zu töten. Ebensowenig sei er lebenslang auf einer Suchliste der kroatischen Polizei ausgeschrieben.
Der Beschwerdeführer gebe selber zu, dass er ein psychisches Leiden habe und deswegen in Behandlung sei sowie dass die Krankheit nicht völlig abgeklungen sei. Die paranoide Depression mit Psychose sei zwar besser geworden, aber noch nicht völlig ausgeheilt. Dass man ihn hindern wolle, seinen Beruf auszuüben, und ihm seine Arbeitsfähigkeit aberkenne, sei eine subjektive Aussage des Beschwerdeführers. Es sei möglich, dass die bei ihm erkannte Krankheit ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Arzt einschränke. Diese Beurteilung liege dem jeweiligen Arbeitgeber und der damit verbundenen Sorgfaltspflicht. Es sei belegt, dass der Beschwerdeführer vermisst gemeldet worden ist. Dies erfolge jedoch nicht lebenslang, sondern bis er wieder offiziell gemeldet sei. Ein Indiz dafür, dass die Polizei ihn keineswegs kontrolliere, überwache oder eine Ausreise verbiete, sei, dass er von der Grenzpolizei auf der Urlaubsreise gestoppt worden sei, aber trotzdem die Grenze passieren konnte und dass der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug in die Schweiz ausreisen konnte.
Die Angaben des Beschwerdeführers seien in den für die Beurteilung der Asylgründe wesentlichen Punkten ausreichend substantiiert, nicht jedoch jene über seine eigenen Vergehen und die Beziehung zu seiner Ehefrau, worüber er jedoch Unterlagen vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer könne auch nicht konkret angeben, warum er in Kroatien nicht mehr arbeiten könne. Seine Angaben seien zum Teil widersprüchlich und nicht schlüssig, insbesondere was seine Krankheit anbelange. Nicht plausibel sei die Aussage bezüglich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dass er wegen eines Haftbefehls, den er angeblich nicht einmal erhalten habe, sein Arbeitsverhältnis auflöse, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei verständlich, dass seine Krankheit in der Ausübung der Tätigkeit als Arzt vom Arbeitgeber als Risiko eingestuft werden müsse. Das heisse, dass weder der Haftbefehl noch das konstruierte Komplott für den Verlust seiner Arbeitsstelle verantwortlich seien.
Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Scheidungsprozess mit seiner Frau und habe häusliche Gewalt ausgeübt. Aus diesem Grund sei verständlich, dass die zuständigen Behörden wie Sozialamt, Polizei und Gerichte sowie aufgrund seiner diagnostizierten Krankheit psychiatrische Dienste eingeschaltet worden seien, um die Sachlage zu beurteilen. Es gebe keine Fakten, die beweisen könnten, dass ihn seine "Feinde" töten wollten oder dass er ständig von der kroatischen Polizei überwacht werde. Die von ihm geltend gemachte Diskriminierung sei im Zusammenhang mit seiner psychischen Krankheit zu sehen. Die berufliche Verantwortung als Arzt sei hoch und der Arbeitgeber müsse die diesbezügliche Abklärung treffen und nötigenfalls die zuständigen Behörden einschalten. Als weitere Diskriminierung mache der Beschwerdeführer geltend, dass er den nötigen Strafregisterauszug von den kroatischen Behörden nicht erhalten habe, um in Deutschland eine Stelle zu suchen. Dies sei nicht nachvollziehbar.
Die Asylgründe würden sich ausschliesslich auf Ereignisse in Kroatien beziehen. Der Beschwerdeführer habe einen gültigen Reisepass aus Bosnien-Herzegowina und könne sich als dessen Staatsbürger unbehelligt in diesem Land aufhalten. Die Polizeibehörden Kroatiens und Bosnien-Herzegowinas würden im Rahmen bilateraler Abkommen zusammenarbeiten. Wäre der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich gesucht worden, so wäre er auf dem Flughafen bei seiner Ausreise verhaftet worden. Eine Ausschreibung von einem Gericht aufgrund einer Übertretung sei in keiner Weise eine ständige Überwachung der Polizeibehörden, wie der Gesuchsteller vorbringe, sondern eine legitimierte amtliche Anordnung. Der Beschwerdeführer sei durch seinen Anwalt vertreten und deshalb sei ihm zuzumuten, dass er seine Rechte bezüglich sämtlicher vorgebrachter Gründe einfordern könne. Kroatien habe ein gut funktionierendes Rechtssystem und sei ein Mitglied der Europäischen Union. Dem Beschwerdeführer stehe der Rechtsweg zum europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Der Beschwerdeführer habe somit keine asylrelevanten Punkte geltend gemacht und auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung sei zu verneinen. Vielmehr seien wohl persönliche psychische und familiäre Gründe der Auslöser für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen. Eine Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina sei möglich und grundsätzlich zulässig, der Beschwerdeführer könne adäquate medizinische Behandlung erhalten. Da er gut ausgebildet und vermögend sei, sei die Wegweisung auch zumutbar.
3. Der Beschwerdeführer teilte dem Ausländer- und Passamt gemäss Aktennotiz vom 10. Juli 2015 mit, dass er den Entscheid der Regierung verstanden habe und keine Übersetzung in seine Muttersprache benötige. Er sei jedoch nicht damit einverstanden und werde deshalb Beschwerde einreichen.
4. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 14. Juli 2015 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsvertreters beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2015 zu VGH 2015/082 abgewiesen, weil ein allfälliges Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren sei.
Der Staatsgerichtshof hat einer dagegen erhobenen Individualbeschwerde mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 zu StGH 2015/104 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und keine Verfahrenshilfe für das Individualbeschwerdeverfahren bewilligt, weil der Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren zu Recht als offenbar aussichtlos qualifiziert habe.
5. Mit Schreiben vom 13. November 2015 erhob der unvertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 07. Juli 2015 an den Verwaltungsgerichtshof, worin er die Entscheidung ihrem gesamten Inhalt nach anficht. Als Beschwerdegründe macht er rechtswidriges Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers sowie unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers geltend.
Er legt seiner Beschwerde zwölf Beilagen als "Belege für neue und gerechtfertigte Beweismittel" bei, die im Wesentlichen von ihm verfasste Punktationen mit namentlichen Auflistungen sowie dem Ablauf und den Zusammenhängen des gegen ihn geplanten Komplotts ("Missbrauch und Manipulation" der Ärzteschaft, des Strafgerichtes, des Scheidungsgerichtes, des Sozialamtes, des Finanzministeriums und der Polizei) darstellen sowie den bereits mit dem Ausländer- und Passamt erörterten Beweismitteln entsprechen (näher angeführte Artikel des Familiengesetzes und des Gesetzes über den Schutz psychiatrischer Patienten, bilaterale Verträge zwischen Kroatien und Bosnien-Herzegowina sowie dem deutschen Merkblatt in Bezug auf Anforderungen der Diplomanerkennung gemäss Richtlinie 2005/36/EWG). Er legt zudem eine Urkunde aus dem Grundstückskataster vor und gibt an, dass sein Haus gemäss gerichtlichem Vollstreckungsbescheid von März 2015 zur Versteigerung kommen solle.
Er stelle deshalb die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde; in eventu die Entscheidung der Regierung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückleiten sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung überbinden.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer stellte in Liechtenstein am 30. Juni 2014 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt. Art. 76 AsylG bestimmt, dass gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann.
Mit vorsorglichem E-Mail-Beschluss vom 05. Oktober 2015 hatte der Präsident des Staatsgerichtshofes der Individualbeschwerde vom 02. Oktober 2014 im Verfahrenshilfeverfahren die aufschiebende Wirkung bis zur förmlichen Entscheidung zuerkannt. Mit Beschluss des Präsidenten vom 29. Oktober 2015 zu StGH 2015/104 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen. Mit dessen Zustellung beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).
Die gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist am 13. November 2015 (Datum der Postaufgabe) eingebrachte Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 07. Juli 2015 zu LNR 2015-972 BNR 2015/973 REG 2582 ist damit rechtzeitig und zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas, was er mit einem Reisepass belegt, sowie Kroatiens, was er selbst mehrfach erwähnt und was unzweifelhaft aus den von ihm vorgelegten Unterlagen hervorgeht. Er war in diesen beiden Ländern als Arzt tätig. Im Jahr 2009 wurde bei ihm eine akute Psychose festgestellt, weshalb eine mehrtägige stationäre Unterbringung erfolgte. Ein aufgrund seiner Krankheit in Norwegen 2009 gestelltes Asylgesuch wurde binnen weniger Tage negativ entschieden. Im Jahr 2011 wurde er wegen häuslicher Gewalt bedingt mit Strafnachsicht verurteilt und ihm wurde auferlegt, sich einer Behandlung zu unterziehen. Es erfolgte die Trennung von seiner Ehegattin, einer Ärztin, und ihm wurde die Obsorge für die Kinder entzogen sowie gegen ihn ein Rayonsverbot unter Androhung einer Haftstrafe bei Zuwiderhandlung ausgesprochen. Es wurden zahlreiche Vorladungen wegen Zuweisung zur Behandlung seiner "seelischen Beschwerden" an den Beschwerdeführer gerichtet und am 04. Juni 2012 ein Suchauftrag und Zuführungsbefehl gerichtlich angeordnet, weil der Beschwerdeführer den Empfang der Ladung zur Zuweisung meide. Beim Grenzübertritt anlässlich einer Urlaubsreise wurde der Beschwerdeführer am 07. August 2012 in Slavonski Brod / Kroatien angehalten, wobei er seine Adresse bekannt zu geben hatte. Im Oktober 2012 kündigte der Beschwerdeführer von sich aus seine Arbeitsstelle an der Universitätsklinik in Kroatien und kehrte nach Bosnien-Herzegowina zurück, wo er sich auf seine Ausreise mit Deutschlernen vorbereitete. Bei ihm wurde eine paranoide Depression mit Psychose festgestellt.
3. Der Beschwerdeführer stammt aus Bosnien-Herzegowina, das ein Mitgliedstaat des Europarates seit 2002 (www.coe.int) und ein Land ist, das gemäss Art. 25 Bst. f Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten gemäss Art. 25 Bst. a AsylV die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, somit auch Kroatien, dessen Staatsbürger der Beschwerdeführer gemäss den von ihm vorgelegten Unterlagen ebenfalls ist.
Art. 33 Abs. 1 AsylG bestimmt jedoch, dass kein Asyl gewährt wird, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammt, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
Es gilt für den Beschwerdeführer somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen.
4. Die Regierung hat in der bekämpften Entscheidung klar herausgearbeitet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung enthält. Aus seinem Vorbringen im Asylverfahren lässt sich keine Verfolgung ableiten. Der Beschwerdeführer, der nachweislich an einer Psychose leidet, bringt vor, dass seine Exfrau, sein Hausarzt, Fachärzte der Psychiatrie, die Polizei, das Militär und die Gerichte ihm nach dem Leben trachten würden. Diese würden ihm die Arbeitsfähigkeit aberkennen, ihn in die Psychiatrie in Kroatien einweisen und dort töten wollen. Er sei als Arzt diskriminiert. Für Bosnien-Herzegowina bringt er einzig vor, dass die dortige Polizei ihn an Kroatien ausliefern würde. Die Regierung stellt fest, dass sich dieses Bild nicht mit der Lage in Bosnien-Herzegowina oder Kroatien vereinbaren lässt und sich sein Vorbringen lediglich auf Kroatien bezieht. Wäre er tatsächlich gesucht worden, so wäre er überdies bei der Ausreise am Flughafen verhaftet worden. Zudem kann der Beschwerdeführer in Kroatien mit Hilfe eines Rechtsanwaltes den Rechtsweg allenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die dortigen gerichtlichen Verfügungen und Anordnungen beschreiten. In einer umfassenden Beweiswürdigung legt die Regierung schlüssig dar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Familie und seine Krankheit Auslöser für die gegen ihn eingeleiteten rechtlichen Schritte waren, die auch die Behandlung seiner psychischen Erkrankung beinhalten, und dass es sich dabei um gerichtlich legitimierte Anordnungen handelt, denen der Beschwerdeführer sich jedoch wiederholt entzogen hat. Der Beschwerdeführer hat somit seine Probleme des Arbeitsverlustes durch eigene Kündigung und auch die Fahndung und das Rayonsverbots wohl krankheitsbedingt selbst herbeigeführt und ist untergetaucht, weshalb er auch für vermisst erklärt wurde, was jedoch nicht mit einer Ausschreibung und Suchliste gleichzusetzen ist.
Die Regierung hat in ihrer Entscheidung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht hat. Die familiären Probleme, der sich daraus ergebende Gerichtsbeschluss, die medizinische Hilfe, der sich der Beschwerdeführer wiederholt entzog, und allfällige Verfahren gemäss rechtsstaatlichen Prinzipien im EU-Mitgliedstaat Kroatien, wie Unterhalts-, Obsorge-, Scheidungs- oder Vormundschaftsverfahren bis hin zu Strafverfahren, können für den Beschwerdeführer keine Asylrelevanz entfalten. Es stellt auch keine Diskriminierung am Arbeitsmarkt dar, wenn der nachweislich erkrankte Beschwerdeführer durch seine Psychose nicht beschäftigt werden kann. All dies wurde ihm bereits im Verfahren durch das Ausländer- und Passamt während der umfangreichen Sachverhaltsermittlungen und insbesondere Erörterung der durch ihn vorgelegten zahlreichen Unterlagen mitgeteilt. Die Regierung hat dies alles in ihrer Entscheidung richtig gewürdigt.
Im Lichte dieser Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit im bisherigen Asylverfahren keine Angaben gemacht, die die Regelvermutung umstossen könnte und Zweifel aufbringen würde, dass Kroatien und Bosnien-Herzegowina für den Beschwerdeführer sichere Herkunftsstaaten sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass deshalb ein Beschwerdeverfahren bereits mit Beschluss vom 18. September 2015 zu VGH 2015/082 über den Verfahrenshilfeantrag in einer ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich der Beschwerdeführer beruft (vgl. StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li), als offenbar aussichtslos beurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer bringt mit seiner nunmehrigen Beschwerde nichts vor, das eine andere Einschätzung bringen könnte. Vielmehr wiederholt und überzeichnet er im Wesentlichen sein vor dem Ausländer- und Passamt erstattetes Vorbringen. Indem er die Personen seines früheren Umfeldes nunmehr namentlich nennt und näher beschreibt, diese beinahe sämtlich als "verrückt" erklärt, den Sicherheitsbehörden, Gerichten und öffentlichen Ämtern Kroatiens Missbrauch, Manipulation und Korruption vorwirft sowie in den nach rechtsstaatlichen Massstäben beschlossenen Gesetzen, in bilateralen Verträgen und den EU-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung von Arztdiplomen eine Verfolgung seiner Person sieht, zeigt sich darin seine vor dem Ausländer- und Passamt selbst zugegebene, durch ihn selbst mit Beweismitteln belegte und durch die Regierung festgestellte psychische Erkrankung. Ohne entsprechende Nachweise und nicht nachvollziehbar behauptet er, dass nach seinem Leben getrachtet, er durch die Polizeibehörden seiner Heimatländer verfolgt und gesucht werde, seine Telefone selbst in Liechtenstein abgehört würden und seine Anwälte bedroht worden seien. Die kroatische Polizei erwarte ihn bereits, was er schon in ähnlicher Form nach der Deportation aus Norwegen erlebt habe.
An dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer bereits vor dem Ausländer- und Passamt und nunmehr erneut in seiner Beschwerde in den Raum stellt, dass ihm seine Erkrankung unterstellt und zu unrecht versucht worden sei, ihn in die Psychiatrie einzuweisen. Vielmehr ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst in der Befragung vom 05. Dezember 2014 ein Beweismittel für seine Psychose vorgelegt (Dokument 3), seine Krankheit geschildert und angegeben hat, er sollte weiter eine Therapie machen. Ebenfalls kann seinen Ausführungen, ihm werde Alkoholismus unterstellt, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist aus den von ihm vorgelegten Unterlagen lediglich in der ersten Vorladung ein Nebenvermerk auf Alkohol angeführt und beschränken sich die weiteren Dokumente auf die notwendige Behandlung seiner psychischen Probleme. Es wäre durchaus denkbar, dass der einmalige Vermerk somit ein Kopierfehler war. Fest steht aufgrund der zahlreichen vorgelegten Dokumente jedenfalls, dass der Beschwerdeführer eine Behandlung aufgrund seiner psychischen Probleme erhalten sollte, der er sich jedoch nicht unterzogen hat.
Zu seinen in der Beschwerde angeführten "neuen und gerechtfertigten Beweismitteln" ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um durch den Beschwerdeführer selbst zusammengeschriebene Punktationen handelt und er sein Vorbringen im Wesentlichen bereits vor dem Ausländer- und Passamt erstattet hat. Dort hat er auch bereits die Beweismittel und Unterlagen vorgelegt, auf die er sich jetzt neuerlich bezieht. Dabei wird nicht verkannt, dass er nunmehr auch die ihm schon im Verfahren vor dem Ausländer- und Passamt bekannten Personen namentlich und mit konkreten Daten und persönlichen Anmerkungen nennt, die angeblich gegen ihn vorgehen würden. Einerseits kann er mit diesen subjektiven und emotionalen Bewertungen jedoch keine andere Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes erwirken, andererseits ist auch hervorzuheben, dass gemäss Art. 78 Abs. 2 AsylG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof neue Tatsachen und Beweise nur dann vorgebracht werden können, wenn sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits bestanden, dem Beschwerdeführer aber nachweislich nicht bekannt waren oder ihm selbst bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder sich neue Tatsachen erst nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ergeben haben. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Überdies ist für den Beschwerdeführer festzuhalten, dass er als Doppelstaatsbürger nicht nach Kroatien zurückkehren muss, sondern auch nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren kann, wo er sich bereits vor seiner Ausreise aufgehalten hat. Insbesondere ist es ihm bei allfälligen Problemen aber zuzumuten, sich an die entsprechenden Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie die weiteren Rechtsschutzinstanzen seiner beiden Heimatländer, bspw. den Ombudsmann, zu wenden. Wenn er nunmehr in seiner Beschwerde erstmals auch angibt, dass er keinen Rechtsanwalt mehr habe und weder in Kroatien noch in Bosnien-Herzegowina einen finden könne, so ist dies nicht nachvollziehbar, sondern lediglich wie das Vorbringen, trotz gültigen Reisepasses keine persönliche Identifikationsnummer mehr zu haben, als Schutzbehauptung zu werten. Zum Katasterauszug und Hinweis, dass seine Wohnung nunmehr versteigert werden solle, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in Kroatien abgemeldet und von seiner Familie als "vermisst" erklärt worden ist. Überdies war das Scheidungsverfahren eingeleitet, weshalb der Verkauf der Wohnung durchaus auch damit in Zusammenhang stehen kann. In einer Gesamtbetrachtung weist diese Versteigerung der Familienwohnung in Kroatien keinerlei Entscheidungsrelevanz für das gegenständliche Asylverfahren in Liechtenstein auf.
5. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt, weil eine adäquate medizinische Behandlung bestehe, der Beschwerdeführer dort über Wohnraum verfüge, wohlhabend und gebildet sei und nicht aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen habe. Auch für diese Einschätzung gibt es keine Gründe, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen könnten.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Hierfür hat der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorgebracht, er verfügt zudem über ein gültiges Reisedokument, das er bereits für seine Reise vom Heimatland Bosnien-Herzegowina nach Liechtenstein verwendet hat und mit dem er problemlos wieder in sein Heimatland zurückreisen kann. Es steht ihm frei, wahlweise nach Kroatien oder nach Bosnien-Herzegowina zurückzukehren.
6. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12. März 2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in einen der beiden Heimatstaaten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int).
Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf haben, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung zu kommen. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Beschwerdeführers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) .
Solche Gründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr will er sich gerade nicht der offensichtlich notwendigen psychiatrischen Behandlung unterziehen, die ihm in Kroatien zukommen würde. Auch eine Inhaftierung in Kroatien, die im gerichtlichen Strafverfahren für den Fall ausgesprochen wurde, dass er sich keiner Behandlung unterzieht, ist im Sinne der zulässigen Strafrechtspflege eines Landes zu sehen. Die vorgebrachte Diskriminierung als Arzt liegt aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, sondern steht im engen Zusammenhang - wie die Regierung zu Recht hervorhebt - mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den Sorgfaltspflichten eines etwaigen Arbeitgebers gegenüber den Patienten. Auch für Bosnien-Herzegowina ist der Zugang zum Gesundheitssystem gewährleistet.
Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch dieses Hindernis liegt für den Beschwerdeführer somit nicht vor.
7. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich auch den Ausführungen der Regierung an, wonach eine Wegweisung zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
Der Beschwerdeführer kann keine Umstände geltend machen, wonach er in Bosnien-Herzegowina oder Kroatien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wäre und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation ist grundsätzlich gegeben, weil dieser keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigen kann, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina über Wohnraum und laut eigenen Angaben über Vermögen, kann er medizinische Hilfe in Anspruch nehmen und hat auch Zugang zum Arbeitsmarkt, selbst wenn ihm eine Arbeit als Facharzt nicht mehr möglich sein sollte. Bei Vorliegen aller Kriterien könnte er auch Sozialleistungen erhalten. Auch in Kroatien hat er Zugang zum Gesundheitssystem und könnte notwendigenfalls Sozialleistungen erhalten. Zudem hat der Beschwerdeführer Familienmitglieder und Freunde in diesen beiden Ländern, weshalb er folglich nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten wird, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer kann als Doppelstaatsbürger wahlweise in den EU-Mitgliedstaat Kroatien oder nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren.
Festzuhalten ist jedoch, dass die krankheitsbedingte Situation des Beschwerdeführers durchaus derart gestaltet ist, dass diese bei einer allfällig notwendigen Ausschaffung zu beachten und der Beschwerdeführer gegebenenfalls während seiner Ausschaffung medizinisch zu betreuen sein wird.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).