VGH 2015/122
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache der
Antragsteller: B * 9490 Vaduz
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Regierung vom 03. November 2015, LNR 2015-1550 BNR 2015/1483 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015
entschieden:
1. Der Antrag vom 11. November 2015, den Antragstellern die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Antragsteller zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie ihre beiden minderjährigen Kinder C und D reisten am 03. September 2015 in Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie mazedonische Geburtsurkunden vor. Sie gaben an, der albanischen Volksgruppe anzugehören.
Bei ihrer Einreisebefragung am 04. September 2015 gaben sie an, mit dem Auto des Cousins in die Schweiz gereist zu sein und dort ihre Reisepässe zerrissen und weggeworfen zu haben. Sie seien dann gemeinsam mit dem in Liechtenstein im Asylverfahren befindlichen Bruder des Antragstellers zu 1. mit dem Zug nach Liechtenstein gereist.
Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 04. September 2015 ergab, dass die Antragsteller bereits am 18. September 2012 in der Schweiz als Asylsuchende registriert worden waren. Auf entsprechenden Vorhalt durch das Ausländer- und Passamt gaben die Antragsteller an, dass sie damals andere Asylgründe angegeben hätten und nach sechs Monaten Aufenthalt von den Schweizer Behörden unfreiwillig nach Mazedonien zurückgeschickt worden seien.
In der Befragung durch das Ausländer- und Passamt am 01. Oktober 2015 gaben die Antragsteller zusammengefasst an, dass sie wegen des Bruders des Antragstellers zu 1. bedroht worden seien. Zwei bis drei Wochen vor der Ausreise sei der Antragsteller zu 1. in Skopje in der Nähe seines Wohnsitzes spaziert, wobei er gegen 14:00 bis 15:00 Uhr durch zwei Männer angegriffen worden sei. Die Auseinandersetzung habe etwa fünf Minuten gedauert und er habe nur wenige Verletzungen erlitten, weil er sich gegen die Angreifer habe wehren können. Auch andere Leute seien hinzugekommen, weshalb die Angreifer die Flucht ergriffen hätten. Die Angreifer hätten ihn nach dem Aufenthalt seines Bruders gefragt und gesagt, dass dieser ihnen ihre Schwester weggenommen habe. Deshalb sei er überzeugt, dass es sich um die Brüder seiner Schwägerin aus der Familie E handle. Die Familie der Ehefrau des Bruders habe zweimal, nämlich zwei Wochen und eine Woche vor der Ausreise, auch einen ihrer Freunde geschickt, der den Antragsteller zu 1. bedroht und nach dem Bruder gefragt habe. Solange dieser zu Hause in Mazedonien gewesen sei, sei der Antragsteller zu 1. in Ruhe gelassen worden. Der Antragsteller zu 1. habe den Vorfall nicht der Polizei gemeldet, weil diese keine Angelegenheiten erledige. Wäre er jedoch in Mazedonien geblieben, so wäre er erschossen worden. Eine Einigung mit der Familie der Ehefrau des Bruders sei nicht möglich. Die Verantwortlichen hätten mit ihnen nicht sprechen wollen, sondern nur Nachrichten über Nachbarn und Freunde geschickt, wie dies üblich sei. Er habe in Mazedonien finanziell „nicht gut“ gelebt und nur tageweise und privat gearbeitet.
2. Mit Entscheidung vom 03. November 2015, LNR 2015-1550 BNR 2015/1483 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Antragsteller und deren beiden Kinder, alle mazedonische Staatsangehörige, nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Die Antragsteller und deren Kinder würden weggewiesen und hätten das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die mazedonische Staatsangehörigkeit fest. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsteller, wie von ihnen angegeben, der Volksgruppe der Albaner angehören, weil diese auch auf Albanisch befragt worden seien. Die Antragsteller hätten in der Schweiz 2012 ein Asylgesuch gestellt, einen negativen Entscheid erhalten und seien unfreiwillig ausgereist. Im Schengener Informationssystem (SIS) sei gegen die beiden Antragsteller eine Einreiseverweigerung von der Schweiz erfasst worden. Der Antragsteller zu 1. sei im SIS als Serbe mit Geburtsort in der Republik Kosovo registiert.
Der Antragsteller zu 1. habe in Mazedonien kein regelmässiges Einkommen gehabt und nach eigenen Aussagen dort „nicht gut“ gelebt. Er sei von Mitgliedern der Familie E, der Familie der Ehefrau seines Bruders, bedroht und zusammengeschlagen worden. Bereits der Bruder des Antragstellers zu 1. und dessen Ehefrau hätten bei der Asylbefragung vom 16. April 2015 angegeben, dass die Familie der Ehefrau nicht mit der Heirat einverstanden gewesen sei, weshalb sie von der Familie der Ehefrau bedroht worden seien und das Land verlassen mussten. Zur Würdigung dieses Sachverhaltes wurden diverse Länderberichte vom Ausländer- und Passamt beigezogen, die zusammengefasst in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben worden sind.
Die Regierung kam zum Ergebnis, dass die Antragsteller keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hätten und keine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Vielmehr seien wohl wirtschaftliche Gründe der Auslöser für die Ausreise gewesen. Die Angaben der Antragsteller seien in den für die Beurteilung der Asylgründe wesentlichen Punkten zwar ausreichend substantiiert, schlüssig und nicht widersprüchlich, allerdings erscheine das Vorbringen konstruiert, dass der Antragsteller zu 1. auf einer grösseren Strasse in Skopje spazieren gegangen und dort von den Brüdern der Schwägerin attackiert worden sei, weil dies bedingt hätte, dass ihn die Männer ständig beobachteten. Es sei richtig, dass vor allem in albanischen Kreisen vereinzelt Ehrverletzungen vorkommen, die im Sinne des Gewohnheitsrecht des Kanun behandelt würden. Auch hätte der Antragsteller zu 1. als männliche Person für den abwesenden Bruder einzustehen. Es sei jedoch einerseits sehr unwahrscheinlich, dass in Skopje derartige Ehrverletzungen ausgetragen würden, andererseits seien Rachemorde wegen geringen Taten gemäss Kanun verpönt. Die Ehrverletzung habe laut Angaben des Antragstellers zu 1. darin gelegen, dass sein Bruder dessen Ehefrau ohne Einwilligung deren Familie geehelicht habe. Dies könne zwar eine Ehrverletzung darstellen, Ehrenmorde für eine derartige Situation seien jedoch nicht üblich, vielmehr würde die Frau von ihrer Familie isoliert werden. Deshalb sei auszuschliessen, dass der Antragsteller zu 1. um sein Leben fürchten musste. Die Wegweisung nach Mazedonien sei möglich und grundsätzlich zulässig. Die Antragsteller könnten dort eine adäquate medizinische Behandlung erhalten, würden über Wohnraum verfügen und bei Erfüllung der Voraussetzungen könnten sie die lebensnotwendigen Sozialleistungen erhalten, weshalb die Wegweisung auch zumutbar sei.
3. Diese Entscheidung wurde den Antragstellern am 06. November 2015 im Postweg zugestellt und durch das Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers am 10. November 2015 summarisch zusammengefasst sowie der Spruch der Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Die Antragsteller gaben an, die Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung verstanden zu haben. Sie hätten den Entscheid bereits dem Rechtsanwalt gegeben, bei dem alle Asylsuchenden seien und der auch sie vertrete.
4. Mit Schreiben vom 11. November 2015 brachten die Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang beim Verwaltungsgerichtshof ein.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Antragsteller betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Antragsteller stellten in Liechtenstein am 03. September 2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist am 12. November 2015 (Datum der Postaufgabe) durch die nicht rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist rechtzeitig und zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellungen der Unterinstanz in deren Entscheidung vom 03. November 2015, LNR 2015-1550 BNR 2015/1483 REG 2582, verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
3. In der Rechtssache des Bruders des Antragstellers zu 1. wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit VGH 2015/100 vom 12. Oktober 2015 (abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) entschieden.
4. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (siehe Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. ua VGH 2010/14 vom 29.04.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124 vom 16.12.2003, bestätigt durch StGH 2004/6 vom 03.05.2004, StGH 2011/65 Erw. 8.1 vom 26.09.2011, VGH 2012/28 Erw. 7. vom 10.05.2012, alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
5. Die Antragsteller bringen in ihrem Antrag vor, dass sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, weshalb sie den Inhalt und die Begründung der Entscheidung nicht verstehen würden. Soweit sie den Spruch verstünden, sei das Asylgesuch abgelehnt worden. Ihnen sei zu keinem Zeitpunkt dargelegt worden, aufgrund welcher Umstände die Regierung zur Ansicht gelangt sei, dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Nach Art. 11 Asylgesetz hätten sie jedoch einen Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in ihre Muttersprache, um in die Lage versetzt zu werden, den Inhalt dieser für sie existentiellen Entscheidung auch zu verstehen. Sie würden Verfahrenshilfe benötigen, um sich gegen die Regierungsentscheidung zur Wehr setzen zu können, weil sie aus eigenem kein Rechtmittel ergreifen könnten. Deshalb könnten sie im Verfahrenshilfeantrag auch nichts zu den Gründen der Regierungsentscheidung darlegen. Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ergehe die Bitte, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer dahingehend zu orientieren, dass sie die Bestellung von Frau Rechtsanwältin F wünschen.
Diesen Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe vom 11. November 2015 (Postaufgabe am 12. November 2015) kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen, weil den Antragstellern die Entscheidung der Regierung durch das Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers am 10. November 2015 summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden sind. Sie konnten sich zur Regierungsentscheidung äussern, wobei sie angaben, dass sie keine Fragen dazu hätten. Sie hätten den Entscheid verstanden und überdies bereits ihrem Rechtsvertreter gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hält deshalb zusammenfassend fest, dass der Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in eine den Antragstellern verständliche Sprache gemäss Art. 11 Asylgesetz damit nicht verletzt worden ist.
Überdies hat der Staatsgerichtshof schon mehrmals im Zusammenhang mit (Rechtsmittel-)Fristen und dem Beschwerderecht (Recht auf Beschwerdeführung, Zugang zum Recht) darauf hingewiesen, dass es auch in anderen Verfahren einem der Amtssprache nicht mächtigen Beteiligten zumutbar ist, sich nach Erhalt eines amtlichen Schriftstückes über den Inhalt desselben in Kenntnis zu setzen bzw. sich im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzuholen (vgl. StGH 2010/116, Erw. 3; StGH 2010/31, Erw. 2.2; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.at; jüngste Urteile vom 14.09.2015 zu StGH 2015/53 und 2015/54, jeweils Erw. 2.4.,nicht öffentlich abrufbar). Art. 11 Abs. 1 AsylG normiere, dass erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes nur auf Verlangen des Asylsuchenden, sofern dieser nicht rechtsfreundlich vertreten sei, schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen seien, die von ihm verstanden werde oder von der ausgegangen werden könne, dass er sie versteht. Laut Staatsgerichtshof ist gegen eine solche Mitwirkungspflicht eines Verfahrensbeteiligten auch im Rahmen eines Asylverfahrens mit konkretem Blick auf das Beschwerderecht nichts einzuwenden, solange dabei in der Praxis insbesondere darauf geachtet wird, dass die Anwendung der Rechtsmittelfrist dem Betroffenen den Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht auf unangemessene Weise erschwert bzw. ihn davon abhält, vom vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch zu machen (StGH 2015/53, 2015/54; Erw. 2.4).
In Einklang mit dieser jüngsten Judikatur des Staatsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des fristgemäss beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Verfahrenshilfeantrages ist deshalb für die Antragsteller davon auszugehen, dass diese jedenfalls rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung der Regierung vom 03. November 2015 erlangt haben. Damit liegt gegenständlich kein Verfahrensmangel bzw. Verstoss nach Art. 11 AsylG vor und wurden die Antragsteller nicht in ihrem Zugang zum Recht verletzt.
6. Zur Frage der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde hinsichtlich des materiellen Vorbringens der Antragsteller im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 vom 19.12.2011 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2. unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein (s. Bydlinski, aaO § 63 ZPO, Rz. 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden, was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsteller in ihrem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung erfordert. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung ist jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (vgl. Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20 und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO Rz. 6, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt gemäss Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
7. Die Antragsteller brachten im Verfahrenshilfeantrag lediglich mangelnde Deutschkenntnisse vor und dass sie die Entscheidung der Regierung nicht verstanden hätten, was aber, wie unter Erwägungsgrund 5. ausgeführt wird, nicht vorliegt. Im gegenständlichen Asylverfahren haben sie keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht. Sie nennen eine private Verfolgung und Blutrache, die jedoch den Länderinformationen dahingehend widerspricht, dass die Eheschliessung ohne Einverständnis der Familie der Ehefrau deren Isolation von der Familie bewirkt hätte und nicht einen Blutrachefall auslösen würde. Überdies ergeben sich aus den vorgehaltenen und in den Regierungsentscheid übernommenen Länderinformationen keine Anzeichen einer Diskriminierung der albanischen Volksgruppe oder dass die mazedonischen Sicherheitsbehörden nicht willens und in der Lage wären, Schutz zu gewähren. Vielmehr sei eine geringere Schutzbereitschaft der Polizei gegenüber den albanischen Volkszugehörigen nicht feststellbar. Die Regierung hat unter Vorhalt dieser Länderinformationen weiter festgestellt, dass es ein funktionierendes Gesundheits- und Sozialsystem in Mazedonien gibt. Die Antragsteller verfügen überdies über zahlreiche Familienmitglieder im Herkunftsstaat. Die Regierung hat in ihrer Entscheidung deshalb zu Recht festgestellt, dass die Antragsteller keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht haben.
Die Antragsteller stammen aus Mazedonien, einem Mitgliedstaat des Europarates seit dem 09. November 1995 (www.coe.int), der gemäss Art. 25 Bst. m Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten gemäss Art. 25 Bst. a AsylV unter anderem auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Bereits gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG wäre den Beschwerdeführern kein Asyl zu gewähren, weil sie als Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammen, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
8. Es gilt für die Beschwerdeführer somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen. Die Regierung hat klar herausgearbeitet, dass das Vorbringen der Antragsteller keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung enthält. Vielmehr bringen sie eine konstruierte private Verfolgung vor, stellen lediglich und in Widerspruch zu den Länderfeststellungen der Regierung in den Raum, dass die Polizei ihnen bei Wahrunterstellung nicht helfen würde, und erwähnen wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Regierung verweist deshalb zu Recht darauf, dass in Einklang mit den Länderfeststellungen das Vorbringen keine Blutrache auslösen würde und die Rechte der Antragsteller im Heimatland ausreichend geschützt sind. Der Antragsteller zu 1. gab an, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, deren Inanspruchnahme ihm aber zuzumuten wäre, bevor er wegen einem Übergriff auf der Strasse drei Wochen vor der Ausreise und zwei nachfolgenden Besuchen mit seiner Familie ausreist. Der Antragsteller zu 1. hat im Heimatland drei Schwestern, die Antragstellerin zu 2. einen Bruder und zwei Schwestern, bei denen sie bei einer tatsächlichen Bedrohungslage hätten unterkommen können. Somit bringen die Antragsteller nichts vor, das die Regelvermutung umstürzen und einen Hinweis enthalten könnte, dass die Antragsteller selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens im Heimatland gefährdet wären und keinen Schutz bei den Sicherheitsbehörden erhalten würden. Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten können die Regelvermutung des sicheren Herkunftsstaates nicht umstossen. An dieser Stelle ist zudem auf die grundsätzliche Bereitschaft der Antragsteller zum Verlassen des Heimatlandes hinzuweisen, weil die Antragsteller bereits 2012/2013 mit einem anderen Vorbringen ein Asylverfahren in der Schweiz führten, das nach wenigen Monate negativ entschieden worden ist, weshalb sie unfreiwillig heimreisen mussten.
Im Lichte dieser Ausführungen haben die Antragsteller somit weder im Vorbringen gegenüber dem Ausländer- und Passamt noch im Verfahrenshilfeantrag Angaben gemacht, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten, dass Mazedonien für die Antragsteller ein sicherer Herkunftsstaat ist. Das Verfahren oder die Entscheidung der Regierung weist auch keine Verfahrensmängel auf, weshalb ein Beschwerdeverfahren im gegenständlichem Asylverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof als offenbar aussichtslos zu beurteilen ist.
9. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung nach Mazedonien als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt, weil eine adäquate medizinische Behandlung bestehe, die Antragsteller dort über Wohnraum verfügen und die Antragsteller im Bedarfsfall auch die lebensnotwendigen Sozialleistungen erhalten könnten. Auch für diese Einschätzung gibt es keine Gründe, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen würden.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre. Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Hierfür haben die Antragsteller keinerlei Gründe vorgebracht, auch das Zerreissen der Reisepässe macht eine Rückführung nicht unmöglich. Es ist vielmehr auch in Hinblick auf ihre Geburtsurkunden davon auszugehen, dass diese problemlos nach Mazedonien zurückkehren können.
10. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12.03.2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Antragsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int). Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Antragstellers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) .
Die Antragsteller haben im Verfahren kein reales Risiko im Sinne dieser Ausführungen vorgebracht. Angehörige der albanischen Volksgruppe haben gemäss den Länderfeststellungen der Regierung im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die ethnischen Mazedonier und den gleichen Zugang zu den Sozialleistungen des Landes. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch dieses Hindernis liegt für die Antragsteller, die in den Mitgliedstaat des Europarates Mazedonien zurückkehren sollen, somit nicht vor.
11. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Die Antragsteller können keine Umstände geltend machen, wonach sie in Mazedonien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wären und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Antragsteller aufgrund ihrer individuellen Situation ist gegeben, weil diese keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigen, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Vielmehr verfügen die Antragsteller in Mazedonien über zahlreiche Familienmitglieder und wohnten auch bisher im Haus des Grossvaters. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu einer medizinischen Grundversorgung und damit auch zu einer allfälligen Behandlung der Nierensteine der Antragstellerin zu 2. Sollten die Antragsteller nicht in der Lage sein, erneut Arbeit zu finden und verfügen sie über kein Einkommen, so können sie Sozialleistungen beantragen und werden solche bei Vorliegen aller Kriterien auch erhalten. Sie werden folglich nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre. Auch das Kindeswohl könnte einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, weil sich die Familie erst seit kurzer Zeit in Liechtenstein befindet, hier nicht von einer Verwurzelung der minderjährigen Kinder auszugehen ist und diese gemeinsam mit ihren Eltern, von denen sie aufgrund ihres Alters abhängig sind, in ihr Heimatland zurückkehren werden.
12. Da somit zusammengefasst ein allfälliges Beschwerdeverfahren insgesamt als offenbar aussichtslos qualifiziert werden muss, ist den Antragstellern für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
Damit war aber auf das weitere Kriterium der Antragsteller, dass diese gemäss den dem Verfahrenshilfeantrag beigelegten von ihnen handschriftlich in gebrochenem Deutsch ausgefüllten Vermögensbekenntnissen nicht in der Lage seien, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, nicht weiter einzugehen. Diese Vermögensbekenntnisse waren durchaus widersprüchlich ausgefüllt, wenn die Antragsteller einerseits Schulden in der Höhe von CHF 10'000 geltend machen und andererseits ein Einkommen in der Höhe von CHF 10'000 anführen, ohne hierzu eine zeitliche Angabe (monatlich, wöchentlich etc.) zu tätigen.
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
14. Mit Zustellung dieser Entscheidung beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).