VGH 2015/121
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: AAG
vertreten durch:
B Rechtsanwalt
wegen: Medienförderung für das Jahr 2013
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 27./28. Oktober 2015, LNR 2015-1494 BNR 2015/1448 REG 3802
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016
entschieden:
1. Der Beschwerde der A AG vom 12. November 2015 gegen die Entscheidung der Regierung vom 27./28. Oktober 2015, LNR 2015-1494 BNR 2015/1448, wird insoweit Folge gegeben, als die Entscheidungen der Regierung vom 27./28. Oktober 2015 und der Medienkommission vom 13. Juli 2015 aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Medienkommission zurück geleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
3. Die Entscheidung über die Parteikosten ist dem weiteren Verfahren vorbehalten.
1. Am 29. April 2014 stellte die Beschwerdeführerin für das von ihr verbreitete elektronische Medium "C" Antrag auf Ausrichtung von Medienförderungsbeiträgen für das Jahr 2013.
2. Mit Entscheidung vom 14. Juli 2014 richtete die Medienkommission der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 (recte 2013) eine direkte Medienförderung in Höhe von CHF 53'148.00 sowie eine indirekte Medienförderung für die Verbreitung des Medienerzeugnisses in Höhe von CHF 8'307.00 aus. Insgesamt betrug die der Beschwerdeführerin ausgerichtete direkte und indirekte Medienförderung zusammen sohin CHF 61'455.00. Die direkte Medienförderung wurde dabei auf der Basis eines branchenüblichen Durchschnittslohns von CHF 85'000.00 berechnet. Der für die direkte Medienförderung zu berücksichtigende Gesamtaufwand wurde mit CHF 303'686.00 bestimmt, woraus sich die direkte Medienförderung in Höhe von CHF 53'148.00 ergeben hat. Bei der Ausrichtung der direkten Medienförderung wurden allerdings die Lohnkosten der von der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten nicht berücksichtigt, dies mit der Begründung, dass es sich bei den Praktikanten weder um angestellte noch um freie Medienmitarbeiter handle. Auf die Wiedergabe der Begründung zur indirekten Medienförderung kann an dieser Stelle verzichtet werden, zumal sich die nachfolgende Beschwerde nur gegen die direkte Medienförderung bzw. gegen den Umstand richtet, dass die Lohnkosten der von der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten bei der direkten Medienförderung nicht berücksichtigt worden sind.
3. Gegen die Entscheidung der Medienkommission vom 14. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2014 Beschwerde an die Regierung. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Lohnkosten der Praktikanten bei der direkten Medienförderung gleich wie die Lohnkosten der anderen Medienmitarbeiter zu berücksichtigen seien. Basierend auf einer prozentualen Beschäftigung der Praktikanten von 583.14% im Jahr 2013 ergebe dies umgerechnet bei einem branchenüblichen Durchschnittslohn von CHF 85'000.00 standardisierte Lohnkosten in Höhe von CHF 495'669.00, sodass die zusätzlich auszurichtende direkte Medienförderung davon 20% und damit CHF 99'133.80 betrage.
4. Mit Entscheidung vom 21. Oktober 2014, LNR 2014-1399 BNR 2014/1344 REG 3802, gab die Regierung der Beschwerde der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung der Medienkommission vom 14. Juli 2014. Die Regierung begründete diese Entscheidung zusammengefasst mit dem Hinweis auf ihre Präzedenzentscheidung vom 22. April 2009 (RA 2009/844-3831), wonach Medienmitarbeiter Personen seien, die in einem Medienunternehmen an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilung einer Medienagentur journalistisch-redaktionell mitwirkten und sofern sie als Angestellte des Medienunternehmens oder der Medienagentur oder als freie Medienmitarbeiter diese journalistische-redaktionelle Tätigkeit ständig und nicht bloss als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben würden. Um eine hauptberufliche Beschäftigung handle es sich erst ab einem Beschäftigungsgrad von 50%, weshalb Praktikanten, die ihren Lebensunterhalt nicht mit den Einkünften aus der journalistischen Tätigkeit bestreiten könnten, sondern diese gleichsam als bezahltes "Hobby" betreiben würden, nicht als Medienmitarbeiter im Sinne des Gesetzes zu betrachten seien. In diesem Sinne sei die rechtliche Beurteilung der Medienkommission nicht zu beanstanden, habe sie doch unter Heranziehung der von der Regierung in der zitierten Präzedenzentscheidung angewendeten Kriterien das Personal der Beschwerdeführerin entsprechend differenziert betrachtet und nur die Stellenprozente der Medienmitarbeiter der Berechnung der direkten Medienförderung zu Grunde gelegt. Ergänzend sei in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten ein Anfangsgehalt von CHF 1'500.00 brutto pro Monat (12mal jährlich) erhalten würden, womit in Liechtenstein eine Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich sei.
5. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 21. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin am 10. November 2014 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Mit Urteil vom 30. Januar 2015, VGH 2014/106, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde insoweit Folge, als die angefochtene Regierungsentscheidung und Ziff. 1 des Spruchs der Entscheidung der Medienkommission vom 14. Juli 2014 aufgehoben wurden und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Medienkommission zurückgeleitet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dass bei der direkten Medienförderung auch Praktikanten mitberücksichtigt werden müssten, sofern diese in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums mitgewirkt hätten. Ob die von der Beschwerdeführerin beschäftigten 10 Praktikanten im konkreten Fall tatsächlich in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums der Beschwerdeführerin mitgewirkt hätten und damit bei der Ausrichtung der direkten Medienförderung zu berücksichtigen seien, sei im fortgesetzten Verfahren zu prüfen. Dabei sei nicht auf den Wortlaut des vertraglich vereinbarten Aufgabenbereichs abzustellen, sondern auf die von den Praktikanten tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten im Medienunternehmen. Sofern Praktikanten eine journalistisch-redaktionelle Mitwirkung an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums hätten, seien sie bei der direkten Medienförderung allerdings nur dann mitzuberücksichtigen, wenn das Praktikum hauptberuflich, d.h. nicht nur nebenbei ausgeübt werde. Es sei somit bei Praktikanten auch der Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. Von einer hauptberuflichen Tätigkeit sei dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis von mehr als 50% bestehe, dies unabhängig davon, ob die Tätigkeit das ganze Jahr über gedauert habe. Damit sei nicht der auf das ganze Jahr umgelegte Beschäftigungsgrad ausschlaggebend, sondern der vereinbarte, tatsächlich ausgeführte Beschäftigungsgrad (der auf das Jahr umgelegte Beschäftigungsgrad sei dann indes bei den Stellenprozenten entsprechend zu berücksichtigen). Bei Praktikanten sei sinngemäss zu den regulären Medienmitarbeitern auf den branchenüblichen Durchschnittslohn von Praktikanten, die im Medienbereich tätig seien, abzustellen, welcher Durchschnittslohn sinngemäss gleichfalls durch die Medienkommission im Rahmen der Entscheidung über Förderanträge festzulegen sei. Alternativ könne auf die Vorgehensweise bei der direkten Medienförderung für freie Medienmitarbeiter abgestellt werden, bei denen - so die bisherige Praxis - auf die vom Medienunternehmen geleisteten Honorare abgestellt werde. Bei Praktikanten wäre sohin auf den geleisteten bzw. abgerechneten Lohn abzustellen. Abschliessend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass wenn die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Belege zur abschliessenden Beurteilung und Entscheidung über den Förderungsantrag nicht ausreichen sollten, die Medienkommission gehalten sei, der Beschwerdeführerin die Ergänzung derselben binnen einer bestimmten Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrags aufzutragen.
7. Im zweiten Rechtsgang hat die Medienkommission mit Entscheidung vom 13. Juli 2015 inhaltlich gleich entschieden wie in der in Ziff. 1 erwähnten Entscheidung vom 14. Juli 2014. Begründet hat die Medienkommission dies damit, dass sie aufgrund der unvollständigen Unterlagen mit Schreiben vom April 2015 und mit Schreiben vom Mai 2015 bei der Beschwerdeführerin um die vollständige Übermittlung der Anstellungsbedingungen der Praktikanten gebeten habe. Aufgrund der Antwort der Beschwerdeführerin vom 30. April 2015 sei eine zweite Nachfrage mit Nachfrist an die Beschwerdeführerin gerichtet worden, weil das Schreiben keinen nachvollziehbaren Nachweis der journalistisch-redaktionellen Tätigkeit der Praktikanten enthalten habe. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 habe die Beschwerdeführerin der Medienkommission eine CD/DVD mit Ausschnitten aus ihrem Programm übermittelt. Aus dem gelieferten Material sei es der Medienkommission weder möglich, Personen zuzuordnen noch nachzuvollziehen, ob die Beiträge wirklich von den genannten Personen erstellt worden seien. Da die Beschwerdeführerin weder in der Anmoderation noch im Abspann Mitarbeiter nenne, sei es der Medienkommission schlicht unmöglich, eine journalistisch-redaktionelle Leistung zuzuordnen und damit letztlich zu bewerten. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin auch auf ihrer Internetseite im Rahmen des Impressums oder in andersartig geeigneten Bereichen ihre Mitarbeiter nicht aufliste. Die Medienkommission habe aufgrund ihrer Zusammensetzung die hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin eindeutig identifizieren und die journalistisch-redaktionelle Leistung bewerten können. Dies sei bei den Praktikanten nicht möglich. Alle anderen förderungsberechtigten Medien würden den jeweiligen Mitarbeiter bei jedem Beitrag ausweisen. Aufgrund des Umstands, dass die journalistisch-redaktionelle Leistung der Praktikanten bei der Beschwerdeführerin nicht habe nachvollzogen und damit auch nicht habe bewertet werden können, habe diese auch nicht gefördert werden können. Aus diesem Grunde habe sich der ursprünglich gesprochene Förderbetrag von insgesamt CHF 61'455.00 nicht geändert.
8. Gegen die Entscheidung der Medienkommission vom 13. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 Vorstellung an die Medienkommission bzw. Beschwerde an die Regierung. In dieser Beschwerde bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die angefochtene Verfügung keinen förmlichen Spruch beinhalte und auch über die Kosten des Verfahrens nicht abgesprochen worden sei. Zudem sei im Rahmen des Nachbesserungsverfahrens der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der Medienkommission in ungesetzlicher Weise übergangen worden, weil ihm die Schreiben von April 2015 nicht zugestellt worden, sondern diese direkt der Beschwerdeführerin zugegangen seien. Der Beschwerdeführerin sei nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden, wie sie den Nachweis für die Tätigkeiten ihrer Praktikanten erbringen müsse. Das Antragsformular lasse diesbezüglich keine detaillierten Angaben zum Förderungsantrag zu und zeige auch nicht auf, dass überhaupt und inwiefern Nachweise dieser Art zu erbringen seien. Hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass die Medienkommission erwarte, dass die Tätigkeit der Mitarbeiter bzw. Praktikanten jeweils im Vor- oder Abspann bekannt gegeben werden müssten, so wäre die Beschwerdeführerin dieser Obliegenheit selbstverständlich nachgekommen. Naturgemäss könne nicht über Jahre zurückrekonstruiert werden, wer welchen Beitrag erarbeitet habe. Es sei nicht rechtmässig, die Beweislast nachträglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wenn der Beweis auf diese von der Medienkommission vorgegebene Art nicht mehr erbracht werden könne. Daher müsse ein anderer Weg gefunden werden, wie die Beschwerdeführerin beweisen oder zumindest glaubhaft darlegen könne, inwiefern Praktikanten journalistisch-redaktionelle Tätigkeiten ausgeführt hätten. Dabei bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Bestätigung der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei und somit nicht als Beweis zugelassen werden könnte. Somit sei durch das Bestätigungsschreiben von D dahingehend, dass alle Prakikanten journalistisch tätig seien, als Beweis zuzulassen. Ferner hätte auch die Möglichkeit bestanden, dass die Beschwerdeführerin den Mitarbeitern bzw. Praktikanten Arbeitszeugnisse ausstelle, in denen die Tätigkeit ausgeführt werde. Auch solche Arbeitszeugnisse wären als Beweis zuzulassen gewesen. Nachträglich seien keine anderen Möglichkeiten erkennbar, die faktisch erfolgten journalistischen Tätigkeiten der Praktikanten und Mitarbeiter zu beweisen. Die Medienkommission habe die ihrer Ansicht nach notwendigen Anforderungen an die Nachweise erst im Nachhinein und somit zu spät zu erkennen gegeben, weshalb diese Anforderungen im vorliegenden Verfahren nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Medienförderung festgelegt werden könnten. Unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zu VGH 2014/106 (S. 12 zweiter Absatz) führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Medienkommission mit dieser Urteilsbegründung vorgegegeben sei, was im neuerlichen Verfahrensgang hinsichtlich der direkten Medienförderung zu prüfen sei, was aber die Medienkommission nicht umgesetzt habe. Für Praktikanten, welche die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien erfüllten und im relevanten Zeitraum im Unternehmen der Beschwerdeführerin angestellt gewesen seien, werde in jedem Fall direkte Medienförderung auszurichten sein, denn eine andere Arbeit als eine journalistisch-redaktionelle Mitgestaltung des Mediums falle in einem Unternehmen wie dem der Beschwerdeführerin nicht an. Der detaillierte Nachweis der einzelnen journalistisch-redaktionellen Beiträge käme in diesem Sinne überspitztem Formalismus gleich, dem keinerlei Berechtigung zukomme.
9. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Regierung vom 27./28. Oktober 2015, LNR 2015-1494 BNR 2015/1448 REG 3802, gab die Regierung der von der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Medienkommission vom 13. Juli 2015 erhobenen Beschwerde keine Folge. Gleichzeitig bestätigte die Regierung die angefochtene Entscheidung der Medienkommission, wobei sie allerdings unter Hinweis auf Art. 103a, 103 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 LVG den Spruch berichtigte und zwar dergestalt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin im Gesamtumfang von 583.14 Stellenprozenten abgewiesen werde, die Kosten des Verfahrens beim Land verbleiben und keine Parteikosten zugesprochen würden. Für die nunmehr angefochtene Entscheidung verfügte die Regierung eine Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 2'500.00.
Zum Sachverhalt hielt die Regierung fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Schaan handle, welche das elektronische Medium "C" verbreite und im Jahr 2013 Arbeitsverhältnisse mit namentlich erwähnten Praktikanten im Gesamtumfang von 583.14 Stellenprozenten unterhalten habe. Es habe nicht festgestellt werden können, welche dieser Praktikanten mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50% tatsächlich in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums "C" mitgewirkt hätten.
In prozessualer Hinsicht hielt die Regierung fest, dass zunächst festzuhalten sei, dass die angefochtene Entscheidung der Medienkommission insoweit mangelhaft sei, als sie keinen förmlichen Spruch samt Kostenentscheidung enthalte, weshalb sie berichtigungsbedürftig im Sinne von Art. 84 Abs. 1 LVG, nicht jedoch nichtig sei, weil der Entscheidungswille, namentlich die Abweisung des Mehrbegehrens an direkter Medienförderung durch Berücksichtigung der Arbeitsverhältnisse mit den Praktikanten klar erkennbar sei, wie sich aus folgender Wendung ergebe: "Aufgrund des Umstands, dass die journalistisch-redaktionelle Leistung der Praktikanten nicht nachvollzogen werden konnte, konnten diese auch nicht gefördert werden. Dadurch ändert sich der ursprünglich gesprochene Förderbetrag von CHF 61'455.00 nicht". Nach Art. 84 Abs. 1 LVG könnten Schreibfehler, Rechenfehler und andere ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit von der Behörde von Amtes wegen und ohne Parteianhörung berichtigt werden. Diese Bestimmung sei nach Art. 103a i.V.m. Art. 103 LVG auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, weshalb die spruchmässige Berichtigung vorzunehmen gewesen sei.
Die grundsätzliche Förderungsberechtigung der Beschwerdeführerin für das von ihr verbreitete Medium "C" sei bereits in verschiedenen Präzedenzentscheidungen, insbesondere der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofs klargestellt worden. Nach Art. 6 Abs. 1 MFG betrage die Höhe der direkten Medienförderung pro Medienunternehmen mindestens CHF 20'000.00 und höchstens 30% der standardisierten Lohnkosten der Medienmitarbeiter, welche die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MFG besorgen würden. Die standardisierten Lohnkosten nach Art. 4 Abs. 1 MFG würden sich aus der Summe der Stellenprozente der Medienmitarbeiter ergeben, welche die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MFG besorgen würden, multipliziert mit einem branchenüblichen Durchschnittslohn eines Medienmitarbeiters (Art. 6 Abs. 2 MFG). In seiner Entscheidung vom 30. Januar 2015 (VGH 2014/106) habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass grundsätzlich auch Praktikanten eines Medienunternehmens als Medienmitarbeiter bei der Berechnung der direkten und indirekten Medienförderung berücksichtigt werden müssten, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt seien: Beschäftigungsgrad von mehr als 50%tatsächliche Mitwirkung in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des förderungswürdigen Mediums.Gegenständlich seien Praktikanten aufgrund eines zu geringen Beschäftigungsgrads von Vornherein nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der restlichen Praktikanten, welche einen Beschäftigungsgrad von mehr als 50% ausweisen würden, sei die tatsächliche Mitwirkung in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des förderungswürdigen Mediums zu ermitteln gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die Medienkommission eine Verfahrensergänzung hinsichtlich der Praktikanten für den relevanten Förderzeitraum 2013 durchzuführen gehabt, um die tatsächliche Mitwirkung jener Praktikanten zu ermitteln, welche einen Beschäftigungsgrad von mehr als 50% aufweisen würden. Diese Verfahrensergänzung sei durch keine relevanten Beweisergebnisse erbracht worden, weil die Beschwerdeführerin ausser Stande gewesen sei, die notwendigen Nachweise zu erbringen. Abgesehen von einer CD/DVD mit Ausschnitten aus ihrem Programm, welche keine Rückschlüsse auf die entscheidungserhebliche Tatfrage zugelassen hätte, habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise beibringen können und sei daher die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht als Antragstellerin in einem verwaltungsrechtlichen Förderverfahren nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei es sehr wohl rechtmässig, solche Nachweise für die Vergangenheit zu verlangen, weil nur auf dieser Grundlage eine Beurteilung der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien möglich sei.
Das Verwaltungsverfahren im allgemeinen und das verwaltungsrechtliche Leistungsverfahren im besonderen seien zwar vom Grundsatz der Amtswegigkeit bzw. vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, weshalb die Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen zu erheben habe. Ungeachtet dieser geltenden Grundsätze treffe die Verfahrensbeteiligten unter Umständen jedoch eine Mitwirkungspflicht und müssten sie zur Ermittlung des Sachverhalts beitragen. Eine solche Mitwirkungspflicht bestehe insbesondere dann, wenn die Partei mit eigenen Leistungsbegehren an den Staat herantrete. Die Mitwirkungspflicht entspreche somit der Interessenlage der Parteien. Könne von den Privaten nach den Umständen eine Mitwirkungshandlung erwartet werden und bleibe eine solche aus, so habe die Behörde nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig seien.
Dasselbe folge aus den verwaltungsrechtlichen Beweislastregeln. Die materielle Beweislast regle die Folgen der Beweislosigkeit und werde unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes beurteilt. Hiernach falle der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle. Im verwaltungsrechtlichen Leistungsverfahren wie bspw. bei Gesuchen für Stipendien habe der Antragsteller die Tatsachen nachzuweisen, welche Voraussetzung für seine Leistungsberechtigung seien. Dies gelte entsprechend auch bei Anträgen auf staatliche Förderbeiträge. Folglich sei der Antrag auf Medienförderung bei ungenügendem Nachweis des leistungserzeugenden Sachverhalts wegen Beweislosigkeit abzuweisen. Mit Bezug auf das Medienförderungsrecht habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 31. Juli 2013 (VGH 2012/149) darauf hingewiesen, dass es sich bei Art. 8 Abs. 1 MFG gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht um eine lex specialis handle, die einem Antragsteller die Beweisführungslast übertrage. Darüber hinaus gelte auch im Verwaltungsverfahren der allgemeine Grundsatz, dass derjenige die Beweislast trage, der aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableite.
Im Anlassfall habe die Medienkommission die Beschwerdeführerin im Rahmen der aufgetragenen Verfahrensergänzung zweifach erfolglos aufgefordert, die notwendigen Nachweise für Art und Umfang der journalistisch-redaktionellen Tätigkeit der Praktikanten zu erbringen. Hierbei handle es sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht um Unmögliches, wenn man bedenke, dass bereits durch die branchenüblichen Hinweise im Impressum sowie im Vor- und Abspann der jeweiligen Beiträge ein für die Medienkommission rechtsgenüglicher Nachweis für die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit der Praktikanten hätte erbracht werden können. Weitere Nachbesserungsverfahren seien insbesondere bei einer auch rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht notwendig.
Mit Bezug auf die gerügte Übergehung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei unter Hinweis auf Art. 7 ZuStG festzuhalten, dass solche Zustellmängel durch tatsächliches Zukommen geheilt würden und der Beschwerdeführerin dadurch keine Rechtsnachteile erwachsen seien. Vielmehr obliege es der Beschwerdeführerin ein ihr rechtsirrtümlich direkt zugestelltes behördliches Dokument an ihren Rechtsvertreter weiterzuleiten. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des gerügten Zustellmangels in ihrem Recht auf Gehör verletzt worden wäre, sondern habe die Medienkommission der Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geboten. Zudem wäre es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, durch entsprechende Antragstellung auf die seines Erachtens ergänzend notwendige Verfahrenshandlung der Medienkommission hinzuwirken. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter zufolge des Neuerungsrechts im Verwaltungsbeschwerdeverfahren auch noch im gegenständlichen Vorstellungs- bzw. Beschwerdeverfahren möglich gewesen wäre, die entsprechenden Nachweise zu erbringen, was sie aber nicht getan hätten.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung sei nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (LES 2015, 154) zu Art. 35 Abs. 4 LVG festzuhalten, dass zumindest im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten bestehe, wenn eine Partei einen Anspruch auf Geldleistungen im Verwaltungsverfahren geltend mache. Nach Art. 8 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG i.V.m. § 43 Abs. 1 ZPO habe sich die Kostenentscheidung an der Erfolgsquote zu orientieren. Unter Bedachtnahme auf den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. April 2014, mit welchem Lohnkosten für 936,14 Stellenprozente an Medienmitarbeiter im Rahmen der direkten Medienförderung geltend gemacht worden seien, ergebe sich bei einer Förderungsberechtigung von 353 Stellenprozenten eine Erfolgsquote von lediglich rund 38%. Nach dem zu beachtenden kostenrechtlichen Prinzip der Quotenkompensation finde indes ein quotenmässiger Ersatz der Parteikosten nur, aber immerhin dann statt, wenn eine Verfahrenspartei einen zumindest die Hälfte deutlich übersteigenden Erfolg erzielt habe, d.h. mit deutlich mehr als 50% des Leistungsbegehrens durchgedrungen sei. Dies sei im Anlassfall im Endergebnis zu verneinen, weshalb die Beschwerdeführerin ungeachtet der Zwischenerfolge in den vorangegangenen Rechtsgängen keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Rahmen der Endentscheidung habe.
10. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 27./28. Oktober 2015, LNR 2015-1494 BNR 2015/1448 REG 3802, erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
11. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Medienkommission, den Akt VGH 2014/106 sowie den Vorakt der Regierung LNR 2015-1494 BNR 2015/1448 bei.
Mit Schreiben vom 26. November 2015 und 11. Januar 2016 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über den Beizug dieser Akten in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die beigezogenen Akten zu nehmen. Von dieser Möglichkeit der Einsichtnahme machte die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter keinen Gebrauch.
12. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellung der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Nichtigkeit dahin gehend geltend, als der Entscheidung der Medienkommission vom 13. Juli 2015 überhaupt ein Spruch fehle. Damit sei aber auch die Entscheidung der Regierung vom 27./28. Oktober 2015 nichtig, mit welcher der fehlende Spruch in der Entscheidung der Medienkommission vom 13. Juli 2015 "berichtigt" worden sei, denn eine Nichtigkeit könne nicht geheilt werden.
4. Art. 82 Abs. 1 LVG hält fest, welche inhaltlichen Erfordernisse an die schriftliche Ausfertigung einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung gestellt werden. Unter anderem sieht Art. 82 Abs. 1 lit. c LVG vor, dass die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung den förmlichen Spruch in der Sache oder die in der Sache getroffenen endlichen Verfügungen, einschliesslich des Ausspruchs über die Kosten zu enthalten hat.
Die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Entscheidung der Medienkommission vom 13. Juli 2015 beinhaltet - aus welchen Gründen auch immer - keinen Spruch; der Spruch fehlt gänzlich. Damit stellt sich die Frage, ob ein fehlender Spruch im Sinne von Art. 84 Abs. 1 LVG berichtigt werden kann, so wie es gegenständlich die Regierung in der angefochtenen Entschiedung vom 27./28. Oktober 2015 gemacht hat, oder ob ein fehlender Spruch zur Nichtigkeit der Entscheidung führt.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Entscheidung ohne förmlichen Spruch in jedem Fall nichtig sei. Dem hält die Regierung in der angefochtenen Entscheidung vom 27./28. Oktober 2015 entgegen, dass es sich bei einem fehlenden förmlichen Spruch um eine im Sinne von Art. 84 Abs. 1 LVG berichtigungsbedürftige Mangelhaftigkeit handle, zumal aus der Begründung der Entscheidung der Medienkommission vom 13. Juli 2015 selbst erkennbar sei, welchen Entscheidungswillen die Medienkommission gehabt habe. Dieser Entscheidungswille bestehe darin, dass das Mehrbegehren hinsichtlich der direkten Medienförderung unter Berücksichtigung der Praktikanten abgelehnt werde. Gemäss Art. 84 Abs. 1 LVG könnten Schreibfehler, Rechenfehler und andere ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit von der Behörde von Amtes wegen und ohne Parteianhörung berichtigt werden. Diese Bestimmung sei nach Art. 103a iVm Art. 103 LVG auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, weshalb die Regierung die spruchmässige Berichtigung vorgenommen habe.
5. Die Regierung weist zutreffend darauf hin, dass Schreibfehler, Rechenfehler und andere ähnliche offenbaren Unrichtigkeiten gemäss Art. 84 Abs. 1 LVG jederzeit von der Behörde von Amtes wegen und ohne Parteianhörung berichtigt werden können. Die Richtigstellung des Spruchs einer Entscheidung nach Art. 84 Abs. 1 LVG setzt aber zwingend voraus, dass die Entscheidung überhaupt einen mit einem Schreibfehler, einem Rechenfehler oder einer anderen ähnlichen, offenbaren Unrichtigkeit behafteten Spruch beinhaltet, welcher gemäss Art. 84 Abs. 1 LVG richtig gestellt werden kann. Ein gänzlich fehlender Spruch kann nicht richtig gestellt und nicht im Rahmen einer Richtigstellung nach Art. 84 Abs. 1 LVG überhaupt erst geschaffen werden.
6. Art. 82 LVG sieht nicht vor, welche Folgen die Nichteinhaltung der inhaltlichen Erfordernisse bei der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung nach sich zieht. Gemäss Art. 88 LVG finden allerdings die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Urteile sinngemäss ergänzend Anwendung.
§ 417 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO sieht - gleich wie Art. 82 Abs. 1 lit. c LVG - vor, dass die schriftliche Ausfertigung des Urteils den Urteilsspruch zu enthalten hat. Der (Urteils)Spruch bildet dabei jeweils das Kernstück des Urteils, dh. der Spruch bildet den zentralen Teil einer jeden Entscheidung (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren, 7. Auflage, Rz 827; Bydlinski in Fasching, Zivilprozessgesetze, § 417 Rz 5 f.; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 206).
§ 446 Abs. 1 Ziff. 9 ZPO - diese Bestimmung entspricht dem österreichischen Pendant zu § 477 Abs. 1 Ziff. 9 öZPO - sieht vor, dass Urteile nichtig sind, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln nicht durch eine vom Berufungsgericht angeordnete Berichtigung des Urteils abgeholfen werden kann. Nach § 446 Abs. 1 Ziff. 9 ZPO liegt sohin ein Nichtigkeitsgrund unter anderem dann vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Dieser Fehler hat nicht den Spruch des Urteils oder dessen Gründe isoliert im Auge. Massgebend ist vielmehr das Urteil als logische Gesamtheit. Der Urteilsspruch bedarf zu seiner Überprüfbarkeit gewisse Mindestangaben in den Entscheidungsgründen. Völliges Fehlen des Urteilsspruchs bewirkt indes aber Nichtigkeit (Rechberger/Simotta, aaO, Rz 1018; Pimmer in Fasching, Zivilprozessgesetze, § 477 Rz 79; Thienel, aaO, S. 206; LES 1996, 70; LES 1996, 141).
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Gesetzmässigkeit des durchgeführten und der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrens zu überprüfen und bei Ausserachtlassung zwingender gesetzlicher Vorschriften von Amts wegen auf deren Befolgung zu dringen (Art 102 Abs. 3 iVm Art 106 LVG). Da sich die Entscheidung der Medienkommission vom 13. Juli 2015 nicht an die gesetzlichen Vorschriften hält und ihr schwere Formfehler anhaften, ist sie zwecks Beseitigung der Fehler aufzuheben (Art 106 Abs 1 lit. a iVm Art 98 Abs. 1 LVG) (LES 1996, 70; LES 1996, 141).
7. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Spruch in der Entscheidung der Medienkommission vom 13. Juli 2015 nur versehentlich fehlt - immerhin beinhaltet die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung der Medienkommission einen entsprechenden Spruch -, ändert dies nichts daran, dass gegenständlich ein Spruch überhaupt fehlt und damit im Sinne von Art. 82 LVG iVm Art. 88 LVG iVm § 441 Abs. 1 Ziff. 9 ZPO eine Nichtigkeit vorliegt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sowohl die Entscheidung der Regierung vom 27./28. Oktober 2015 wie auch die Entscheidung der Medienkommission 13. Juli 2015 aufzuheben waren. Die Medienkommission wird unter Einhaltung der in Art. 82 LVG vorgesehenen Formalitäten erneut über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.
8. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
9. Parteikosten werden der Endentscheidung vorbehalten.