VGH 2015/120
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A AG
vertreten durch:
wegen: Medienförderung für das Jahr 2011
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 27./28. Oktober 2015, LNR 2015-1483 BNR 2015/1447 REG 3802
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016
entschieden:
1. Der Beschwerde der A AG vom 12. November 2015 gegen die Entscheidung der Regierung vom 27./28. Oktober 2015, LNR 2015-1483 BNR 2015/1447 REG 3802, wird hinsichtlich der in Ziff. 2 der angefochtenen Entscheidung mit CHF 2'500.00 festgesetzten Entscheidungsgebühr insoweit Folge gegeben, als die Entscheidungsgebühr der Regierung mit CHF 765.00 bestimmt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde der A AG vom 12. November 2015 abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 25. April 2012 stellte die Beschwerdeführerin für das von ihr verbreitete elektronische Medium „B“ einen Antrag auf Ausrichtung von Medienförderungsbeiträgen für das Jahr 2011.
2. Mit Entscheidung vom 18. Juli 2012 lehnte die Medienkommission den Antrag der Beschwerdeführerin auf Medienförderung für das Jahr 2011 wegen fehlender Förderungsberechtigung ab und begründete dies damit, dass die Voraussetzung Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG nicht erfüllt sei, weil die Beschwerdeführerin die Reichweite ihres Mediums bzw. ihren Marktanteil nicht habe belegen können. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen seien nicht mit einer wissenschaftlich nachvollziehbaren und anerkannten Methode gewonnen worden, weshalb diese nicht anerkannt werden könnten. Damit seien weder die Zuschauerzahlen noch der Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG belegt.
3. Gegen die Entscheidung der Medienkommission vom 18. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2012 Beschwerde an die Regierung. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, weshalb die von ihr durchgeführte Erhebung der Zuschauerzahlen für das von ihr verbreitete Medium "B" doch repräsentativ sei.
4. Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2012, RA 2012/2172-6345, wies die Regierung die Beschwerde vom 30. Juli 2012 ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung der Medienkommission vom 18. Juli 2012. In der Begründung hielt die Regierung zusammengefasst fest, dass die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Befragung nicht als repräsentativ gewertet werden könne und sie für den gegenständlich angestrebten Zweck, nämlich für den Nachweis der durchschnittlichen Zuschauerzahlen, als ungeeignet qualifiziert werden müsse. Im Ergebnis kam die Regierung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, der Interviewschulung der Gymnasiasten, welche die Umfrage durchgeführt hätten, ein besonderes Gewicht zukommen zu lassen, zumal die Beschwerdeführerin nicht auf einen professionellen Interviewerstab zurückgegriffen habe. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, das Erfordernis gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG vorwiegend mangels Repräsentativität der von ihr durchgeführten Umfrage nachzuweisen, sei die Beschwerde abzuweisen. Die Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 MFG seien kumulativ zu erfüllen.
5. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 30. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch RA ***, am 16. November 2012 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Mit Urteil vom 31. Juli 2013, VGH 2012/149, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde vom 16. November 2012 gegen die Entscheidung der Regierung vom 30. Oktober 2012 ab. Unter Hinweis auf den im Verwaltungsverfahrensrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatz mit Mitwirkungspflicht der antragstellenden Partei (Beweisführungslast) hielt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst fest, dass der Nachweis, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Rundfunkmedium "B" einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leiste, nicht anhand einer nur möglichen Kenntnisnahme, sondern anhand einer tatsächlichen Kenntnisnahme des Senders "B" zu ermitteln sei. Die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Zuseher könne dabei entweder durch den Nachweis entsprechender Einschaltquoten oder entsprechende Zuseherzahlen erbracht werden. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin allerdings nicht erbracht. Dieser Nachweis könne nur durch Vorlage einer repräsentativen, nach den Kriterien der empirischen Sozialforschung durchgeführten Umfrage erbracht werden. Die von der Beschwerdeführerin hierzu vorgelegte, von Schülern des liechtensteinischen Gymnasiums durchgeführte Umfrage vermöge indes diese Kriterien mit der empirischen Sozialforschung nicht zu erfüllen. Die Umfrage sei nicht repräsentativ und damit nicht für den Nachweis geeignet, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rundfunkmedium "B" einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leiste.
7. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
8. Mit Urteil vom 30. Juni 2014, StGH 2013/149, stellte der Staatsgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2013 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist, weshalb der Individualbeschwerde Folge gegeben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen wurde. Zusammengefasst begründete der Staatsgerichtshof das Urteil damit, dass es einem überspitzten Formalismus gleichkomme, wenn der Nachweis von entsprechenden Zuschauerzahlen oder Einschaltquoten nur mittels einer repräsentativen Umfrage nach wissenschaftlichen Standards erbracht werden könne. Wenn es gemäss Art. 3 MFG das Ziel der Medienförderung sei, eine vielfältige und unabhängige meinungsbildende Medienlandschaft in Liechtenstein zu erhalten und deren Verbreitung zu erleichtern, so dürften keine hohen Hürden an den erforderlichen Nachweis gestellt werden. Es sei nicht erforderlich, dass das geförderte Medium von einem grossen Teil der liechtensteinischen Bevölkerung zur Kenntnis genommen werde. Das ausschliessliche Abstellen auf eine repräsentative Umfrage erscheine deshalb als unverhältnismässige Verfahrensanforderung an die Gesuchsgrundlage zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG. Abgesehen von einer Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus liege gegenständlich aber auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Nachweis bei einem TV-Medium mittels einer repräsentativen Umfrage verlange, wohingegen bei Printmedien lediglich auf die Abonnentenzahl abgestellt werde.
9. Mit Urteil vom 26. September 2014, VGH 2012/149a, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde vom 16. November 2012 gegen die Entscheidung der Regierung vom 30. Oktober 2012 somit insoweit Folge, als die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 30. Oktober 2012 wie auch die Entscheidung der Medienkommission vom 18. Juli 2012 aufgehoben wurden und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Medienkommission zurückverwiesen wurde. Unter Hinweis auf das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 30. Juli 2014, StGH 2013/149, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer nicht repräsentativen Umfrage den Nachweis des Förderungskriteriums nach Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG erbracht habe, zumal damit ausreichend nachgewiesen sei, dass das Medium "B" von der liechtensteinischen Bevölkerung auch tatsächlich wahrgenommen werde. Ungeachtet dessen könne aber über den in diesem Verfahren zu Grunde liegenden Medienförderungsantrag nicht abschliessend entschieden werden, weil die Förderungskriterien nach Art. 4 Abs. 1 MFG kumulativ erfüllt sein müssten und sich die Medienkommission bisher nicht mit den anderen Förderungskriterien nach Art. 4 MFG auseinandergesetzt habe. Aus diesem Grund seien die Entscheidungen der Regierung und der Medienkommission aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an die Medienkommission zurückzuverweisen gewesen. Sollten die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Belege zur abschliessenden Beurteilung und Entscheidung über den Förderungsantrag nicht ausreichen, so werde die Medienkommission der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MFG die Ergänzung derselben binnen einer bestimmten Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrags aufzutragen haben.
10. Im nunmehrigen Rechtsgang hat die Medienkommission mit Entscheidung vom 19. Dezember 2014/21. Januar 2015 der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 für das Medienerzeugnis "B" eine direkte Medienförderung in Höhe von CHF 20'000.00 und eine indirekte Medienförderung in Höhe von CHF 10'442.00 zugesprochen, sohin insgesamt einen Betrag von CHF 30'442.00. Im Zusammenhang mit der direkten Medienförderung hat die Medienkommission lediglich die Lohnkosten der angestellten und freien Medienmitarbeiter der Beschwerdeführerin berücksichtigt, welche für die inhaltliche Gestaltung des Medienerzeugnisses "B" zuständig sind. Nicht berücksichtigt hat die Medienkommission die Lohnkosten der von der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten, da es sich bei diesen weder um angestellte noch um freie Mitarbeiter handle. Im Zusammenhang mit der indirekten Medienförderung hat die Medienkommission für die Verbreitung des elektronischen Mediums "B" einen Verbreitungsaufwand von CHF 41'770.00 berücksichtigt und hiervon 25%, sohin CHF 10'442.00 ausgerichtet.
11. Gegen die Entscheidung der Medienkommission vom 19. Dezember 2014/21. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2015 Beschwerde an die Regierung, wobei die Entscheidung hinsichtlich der zugesprochenen direkten und indirekten Medienförderung unangefochten geblieben ist. Bemängelt wurde indes, dass bei der direkten Medienförderung die Lohnkosten der Praktikanten und bei der indirekten Medienförderung die geltend gemachten Kosten für die Aus- und Weiterbildung nicht berücksichtigt wurden und letztlich nicht über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde.
12. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof in einem Parallelverfahren zu VGH 2014/106 mit Urteil vom 30. Januar 2015 festgehalten hat, dass Praktikanten als Medienmitarbeiter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 MedienG bei der Berechnung der direkten Medienförderung gemäss Art. 6 Abs. 1 MFG zu berücksichtigen seien, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen, nämlich dass sie mindestens zu 50% beim betreffenden Medienunternehmen angestellt seien und sie an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums journalistisch-redaktionell mitwirken würden, gab die Regierung mit Entscheidung vom 31. März 2015 der Beschwerde vom 17. Februar 2015 gegen die Entscheidung der Medienkommission vom 19. Dezember 2014 insoweit Folge, als die angefochtene Entscheidung der Medienkommission aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Medienkommission zurückverwiesen wurde. Die Regierung begründete dies damit, dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2015 als begründet erscheine. Die Regierung hielt fest, dass die Medienkommission im Rahmen der ihr aufgetragenen Verfahrensergänzung hinsichtlich der Praktikanten der Beschwerdeführerin für den relevanten Förderzeitraum zu prüfen und festzustellen habe, welche der von der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50% tatsächlich in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums "B" mitgewirkt hätten und welchen Lohn diese Praktikanten bezogen bzw. welche Lohnkosten bei der Beschwerdeführerin angefallen seien. Alternativ sei zu prüfen, welchen branchenüblichen Durchschnittslohn Praktikanten, die im Medienbereich tätig seien, bezögen. Nach dieser Verfahrensergänzung sei dann die direkte und die indirekte Medienförderung in den Grenzen des das Verfahren einleitenden Antrags der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 neu zu berechnen und unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig zugesprochenen Beträge ergänzend zuzusprechen. Abgesehen davon zeige sich die Beschwerde auch insoweit als begründet, als die Medienkommission in der angefochtenen Entscheidung überhaupt keine Kostenentscheidung getroffen habe.
13. Mit Entscheidung vom 13. Juli 2015 hat die Medienkommission der Beschwerdeführerin eine direkte Medienförderung in Höhe von CHF 20'000.00 und eine indirekte Medienförderung in Höhe von CHF 10'442.00 zugesprochen, d.h. die Medienkommission hat betragsmässig dieselbe Medienförderung zugesprochen, wie sie es bereits mit (der aufgehobenenen) Entscheidung vom 19. Dezember 2014/21. Januar 2015 im zweiten Rechtsgang getan hatte. Bezüglich der Kosten hielt die Medienkommission fest, dass die Kosten des Verfahrens beim Land Liechtenstein verbleiben. Bezüglich der Parteikosten führte die Medienkommission aus, dass diese zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. In der Entscheidung führte die Medienkommission aus, dass sie aufgrund der unvollständigen Unterlagen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom April 2015 und Mai 2015 aufgefordert habe, die vollständige Übermittlung der Anstellungsbedingungen der Praktikanten zu übermitteln. Aufgrund der Antwort der Beschwerdeführerin vom 30. April 2015 sei eine zweite Nachfrage mit Nachfrist an die Beschwerdeführerin gerichtet worden, da das Schreiben keinen nachvollziehbaren Nachweis der journalistisch-redaktionellen Tätigkeit der Praktikanten enthalten habe. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 habe die Beschwerdeführerin eine CD mit Ausschnitten aus ihrem Programm übermittelt. Aus dem gelieferten Material sei es der Medienkommission jedoch nicht möglich gewesen, Personen zuzuordnen oder nachzuvollziehen, ob die Beiträge wirklich von den genannten Personen erstellt worden seien. Da die Beschwerdeführerin weder in der Anmoderation noch im Abspann Mitarbeiter benenne, sei es der Medienkommission schlicht unmöglich, eine journalistisch-redaktionelle Leistung zuzuordnen und damit letztlich zu bewerten. Die Kostenentscheidung wurde nicht begründet.
14. Gegen die Entscheidung der Medienkommission vom 13. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 Vorstellung an die Medienkommission bzw. Beschwerde an die Regierung. Zusammengefasst richtet sich die Beschwerde dagegen, dass es die Medienkommission verabsäumt habe, der Beschwerdeführerin Parteikosten zuzusprechen, obwohl die Regierung explizit auf diese Verpflichtung hingewiesen habe. Zudem habe die Medienkommission im Rahmen des Nachbesserungsverfahrens ihre Schreiben direkt an die Beschwerdeführerin gerichtet, dies in Umgehung deren Rechtsvertreters. Der Beschwerdeführerin sei in keiner Weise rechtzeitig bekannt gegeben worden, wie sie den Nachweis für die Tätigkeiten der Praktikanten bzw. ihrer Mitarbeiter erbringen müsse. Das Antragsformular lasse diesbezüglich keine detaillierten Angaben zum Förderungsantrag zu. Die Beschwerde mündet in den Antrag, die Entscheidung der Medienkommission aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung (nach Ergänzung und Berichtigung des Verfahrens) an die Medienkomission zurückzuverweisen.
15. Mit Entscheidung vom 27./28. Oktober 2015, LNR 2015-1483 BNR 2015/1447, gab die Regierung der Beschwerde vom 28. Juli 2015 gegen die Entscheidung der Medienkommission vom 13. Juni 2015 keine Folge. Die Entscheidungsgebühr wurde mit CHF 2'500.00 bestimmt.
In der Entscheidung hielt die Regierung fest, dass aufgrund der beigezogenen Vorakten und ungeachtet der von der Medienkommission prozessordnungskonform durchgeführten Verfahrensergänzung nicht habe festgestellt werden können, welche der namentlich erwähnten Praktikanten mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50% tatsächlich in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums "B" mitgewirkt hätten. Unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2015, VGH 2014/106, hielt die Regierung fest, dass Praktikanten eines Medienunternehmens dann als Medienmitarbeiter bei der Berechnung der direkten und indirekten Medienförderung berücksichtigt werden müssten, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt seien: Beschäftigungsgrad von mehr als 50%;tatsächliche Mitwirkung in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des förderungswürdigen Mediums.Nachdem die in der Entscheidung namentlich benannten Praktikanten den erforderlichen Beschäftigungsgrad von mehr als 50% aufweisen würden, sei deren tatsächliche Mitwirkung in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des förderungswürdigen Mediums zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund habe die Medienkommission eine Verfahrensergänzung durchzuführen gehabt, um die tatsächliche Mitwirkung zu ermitteln. Diese Verfahrensergänzung habe jedoch keine relevanten Beweisergebnisse erbracht, weil die Beschwerdeführerin ausser Stande gewesen sei, die notwendigen Nachweise zu erbringen. Abgesehen von einer CD mit Ausschnitten aus ihrem Programm, welche keine Rückschlüsse auf die entscheidungserhebliche Tatfrage zugelassen hätte, habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise beibringen können und sei daher ihrer Mitwirkungspflicht als Antragstellerin in einem verwaltungsrechtlichen Förderungsverfahren nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei es sehr wohl rechtmässig, solche Nachweise für die Vergangenheit zu verlangen, weil nur auf dieser Grundlage eine Beurteilung der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien möglich sei. Im Weiteren wies die Regierung auf die im Verwaltungsverfahren im allgemeinen und im verwaltungsrechtlichen Leistungsverfahren im besonderen geltenden Grundsatz der Amtswegigkeit und den Untersuchungsgrundsatz hin. Ungeachtet dieser Grundsätze treffe die Verfahrensbeteiligten unter Umständen jedoch eine Mitwirkungspflicht, insbesondere wenn die Partei mit eigenen Leistungsbegehren an den Staat herantrete. Dasselbe folge aus der verwaltungsrechtlichen Beweislastregel. Im verwaltungsrechtlichen Leistungsverfahren bzw. bei Gesuchen für Stipendien habe der Antragsteller die Tatsachen nachzuweisen, welche Voraussetzungen für seine Leistungsberechtigung seien. Dies gelte entsprechend auch bei Anträgen auf staatliche Förderbeiträge. Folglich sei der Antrag auf Medienförderung bei ungenügendem Nachweis des leistungserzeugenden Sachverhalts wegen Beweislosigkeit abzuweisen. Im Rahmen der gegenständlichen Verfahrensergänzung habe die Medienkommission die Beschwerdeführerin zweifach erfolglos aufgefordert, die notwendigen Nachweise für Art und Umfang der journalistisch-redaktionellen Tätigkeit der Praktikanten zu erbringen. Hierbei handle es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um Unmögliches, wenn man bedenke, dass bereits durch die branchenüblichen Hinweise im Impressum sowie im Vor- und Abspann der jeweiligen Beiträge ein für die Medienkommission rechtsgenüglicher Nachweis für die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit der Praktikanten hätte erbracht werden können. Weitere Nachbesserungsverfahren seien insbesondere bei einer rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht notwendig.
In Bezug auf die gerügte Übergehung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verwies die Regierung auf Art. 7 ZustG, wonach Zustellmängel durch tatsächliches Zukommen geheilt würden und der Beschwerdeführerin dadurch keine Rechtsnachteile erwachsen seien. Vielmehr obliege es der Beschwerdeführerin, ein ihr rechtsirrtümlich direkt zugestelltes behördliches Dokument an ihren Rechtsvertreter weiterzuleiten. Die Koordination dieser Stellungnahmen mit dem Rechtsvertreter sei Sache der Beschwerdeführerin. Zudem wäre es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, welcher vom gegenständlichen Verwaltungsverfahren Kenntnis hatte, unbenommen gewesen, durch entsprechende Antragstellung auf die seines Erachtens notwendigen Verfahrenshandlungen der Medienkommission hinzuwirken. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin zufolge des Neuerungsrechts im Verwaltungsbeschwerdeverfahren auch noch im gegenständlichen Vorstellungs- bzw. Beschwerdeverfahren möglich gewesen wäre, die entsprechenden Nachweise zu erbringen, was sie aber nicht getan habe.
Hinsichtlich der angefochtenen Kostenentscheidung führte die Regierung aus, dass zumindest im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten bestehe, wenn eine Partei einen Anspruch auf Geldleistungen im Verwaltungsverfahren geltend mache. Nach Art. 8 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG i.V.m. § 43 Abs. 1 ZPO habe sich die Kostenentscheidung an der Erfolgsquote zu orientieren. Unter Bedachtnahme auf den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. April 2012, mit welchem Lohnkosten für 480,83 Stellenprozente an Medienmitarbeiter geltend gemacht würden, ergebe sich bei einer tatsächlichen Berücksichtigung von 170 Stellenprozenten eine Erfolgsquote von lediglich 35%. Nach dem zu beachtenden kostenrechtlichen Prinzip der Quotenkompensation finde indes ein quotenmässiger Ersatz der Parteikosten nur dann statt, wenn eine Verfahrenspartei einen zumindest die Hälfte deutlich übersteigenden Erfolg erzielt habe, d.h. mit deutlich mehr als 50% des Leistungsbegehrens durchgedrungen sei. Dies sei im Anlassfall im Endergebnis zu verneinen, weshalb die Beschwerdeführerin ungeachtet der Zwischenerfolge in den vorangegangenen Rechtsgängen keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Rahmen der Endentscheidung habe. Die Kostenentscheidung der Medienkommission sei zwar nicht rechtsgenüglich begründet, meritorisch aber nicht zu beanstanden.
16. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 27./28. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sei.
17. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Medienkommission, den Akt der Regierung LNR 2015-1483 BNR 2015/1447 sowie den Akt VGH 2012/149 bei. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Regierung in der angefochtenen Entscheidung vom 27./28. Oktober 2015 verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt:
3. Gemäss Art. 5 Abs. 2 MFG (Medienförderungsgesetz vom 21. September 2006, LGBl. 2006 Nr. 223) besteht die direkte Medienförderung in einer pauschalierten Abgeltung der journalistisch-redaktionellen Leistung, die ein förderungsberechtigtes Medienunternehmen für die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 erbracht hat und orientiert sich an den Stellenprozenten der dafür eingesetzten Medienmitarbeiter des Medienunternehmens.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 MFG beträgt die Höhe der direkten Medienförderung pro Medienunternehmen mindestens CHF 20'000.00 und höchstens 30% der standardisierten Lohnkosten der Medienmitarbeiter, welche die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 besorgen.
Die standardisierten Lohnkosten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 MFG ergeben sich dabei gemäss Abs. 2 aus der Summe der Stellenprozente der Medienmitarbeiter, welche die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 besorgen, multipliziert mit einem branchenüblichen Durchschnittslohn eines Medienmitarbeiters.
Unter einem Medienmitarbeiter wird gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 Mediengesetz (Mediengesetz vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 250) eine Person verstanden, die in einem Medienunternehmen an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilung einer Medienagentur journalistisch-redaktionell mitwirkt, sofern sie als Angestellter des Medienunternehmens oder der Medienagentur oder als freier Medienmitarbeiter diese journalistisch-redaktionelle Tätigkeit ständig und nicht bloss als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt.
In seinem Urteil vom 30. Januar 2015, VGH 2014/106, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage, welche Mitarbeiter eines Medienunternehmens im Zusammenhang mit der Ausrichtung der direkten Medienförderung zu berücksichtigen seien, davon abhängig sei, welche Mitarbeiter dieses Medienunternehmens in journalistisch-redakioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums mitwirken würden. Wie diese Medienmitarbeiter bezeichnet würden bzw. ob es sich dabei um reguläre oder freie Medienmitarbeiter oder um Praktikanten handle, sei unerheblich. Voraussetzung für die direkte Medienförderung sei nur, dass der Mitarbeiter bei der inhaltlichen Gestaltung des Mediums journalistisch-redaktionell mitgewirkt habe, unabhängig davon, ob er in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Medienunternehmen stehe. Die zweite Voraussetzung bestehe darin, dass der Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50% beim Medienunternehmen tätig sei.
Im gegenständlichen Fall beschäftigt die Beschwerdeführerin zwei Kategorien von Mitarbeitern, einerseits die regulären Medienmitarbeiter und andererseits Praktikanten. Nachdem die direkte Medienförderung für die regulären Medienmitarbeiter ausgerichtet worden ist, geht es im gegenständlichen Verfahren nur noch um die Frage, ob die direkte Medienförderung auch für die von der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten auszurichten ist. Eine direkte Medienförderung für die bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 beschäftigten Praktikanten wäre dann auszurichten, wenn diese von der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten im Jahr 2011 in journalistisch-redakioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums "B" mitgewirkt hätten.
In der bereits erwähnten Entscheidung VGH 2014/106 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, dass Praktikanten grundsätzlich zu Ausbildungszwecken tätig seien. Es werde sich daher die Frage stellen, welche der bei der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum beschäftigten Praktikanten bereits erworbene journalistisch-redaktionelle Kenntnisse hatten und diese bei der Beschwerdeführerin vertiefen bzw. umsetzen konnten und welche der bei der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum beschäftigten Praktikanten ohne jede journalistisch-redaktionelle Kenntnisse bei der Beschwerdeführerin eingetreten sind und solche journalistisch-redaktionelle Kenntnisse bei der Beschwerdeführerin überhaupt zuerst erwerben mussten. Bei ersteren könne, so der Verwaltungsgerichtshof in VGH 2014/106, angenommen werden, dass eine journalistisch-redaktionelle Mitwirkung am Inhalt und an der Gestaltung des Mediums der Beschwerdeführerin nicht gänzlich verneint werden könne, bei letzteren werde zumindest für die Anfänge eine solche Mitwirkung zu verneinen sein. Bei einer gewissen Dauer des Praktikums sei allenfalls auch bei letzteren eine journalistisch-redaktionelle Mitwirkung an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums der Beschwerdeführerin denkbar.
Im gegenständlichen Verfahren geht es sohin ausschliesslich um die Frage, ob und inwieweit die im Jahre 2011 bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten bei der inhaltlichen Gestaltung des Mediums "B" in journalistisch-redaktioneller Weise mitgewirkt haben und gegebenenfalls, wenn diese Frage bejaht werden kann, ob diese Praktikanten zumindest zu 50% bei der Beschwerdeführerin beschäftigt waren.
4. Mit dem Schreiben vom 30. April 2015 überliess die Beschwerdeführerin der Medienkommission die AHV-IV-FAK-Unterlagen aller Mitarbeiter für das Jahr 2011. In jenem von C, dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, unterzeichneten Schreiben wurde festgehalten, dass alle Mitarbeiter der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 im angeführten Umfang ausschliesslich für die Redaktion tätig gewesen seien. Bei "B" würden im Abspann keine Mitarbeiter aufgeführt. Verwaltungsangelegenheiten, Rechnungserstellung und Administration sowie Vermarktung würden gleich wie Grafik, 3D-Design, Spotproduktion und technischer Support extern erfolgen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 überliess die Beschwerdeführerin der Medienkommission dann eine CD mit Ausschnitten ihrer Mitarbeiter aus dem Jahr 2011 (man höre den Namen in der Anmoderation, sehe in den Beiträgen oder in der Anmoderation oder höre die gestellte Frage). Gleichzeitig gab die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 5. Mai 2015 die Beschäftigungsgrade ihrer Mitarbeiter inkl. Praktikanten an.
Sonstige Beweisanträge hat die Beschwerdeführerin weder im Schreiben vom 30. April 2015 noch im Schreiben vom 5. Mai 2015 und auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt.
Sowohl die Medienkommission wie auch die Regierung sind zum Schluss gelangt, dass anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Informationen nicht habe festgestellt werden können, welche der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten tatsächlich in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums "B" mitgewirkt hätten.
Zum selben Ergebnis kommt auch der Verwaltungsgerichtshof. Aus der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2015 vorgelegten CD kann nicht abgeleitet werden, ob und inwieweit die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums "B" mitgewirkt haben. Denn die CD beinhaltet lediglich ein paar wenige Sequenzen aus einzelnen Interviews/Beiträgen. Soweit auf dieser CD Personen erkennbar sind, welche nicht mit Namen betitelt sind, lässt sich nicht nachvollziehen, ob es sich hierbei um reguläre Mitarbeiter der Beschwerdeführerin oder um deren Praktikanten handelt. Insoweit lediglich in zwei Beiträgen ein Praktikant namentlich erwähnt wird, lässt sich aber auch daraus weder die journalistisch-redaktionelle Mitwirkung dieses einzelnen Praktikanten noch die journalistisch-redaktionelle Mitwirkung der anderen Praktikanten an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums "B" nachweisen.
Insoweit die Beschwerdeführerin auf die Bestätigung ihres Geschäftsführers C abstellt, wonach alle Mitarbeiter der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 im angeführten Umfang ausschliesslich für die Redaktion tätig gewesen seien, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Bestätigung allein den hier erforderlichen Nachweis der journalistisch-redaktionellen Mitwirkung ihrer Praktikanten gleichfalls nicht zu erbringen vermag. Dies schon aus dem Grund nicht, weil dann jede einen verwaltungsrechtlichen Antrag stellende Partei auf ihre eigenen entsprechenden Behauptungen abstellen könnte und diesen dann Glauben zu schenken wäre, ohne dass irgendwelche anderen Nachweise zu erbringen wären.
Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass sie mit dieser Bestätigung die journalistisch-redaktionelle Mitwirkung der Praktikanten zumindest bescheinigt habe, so ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass der Beweisgrad der Bescheinigung gegenständlich nicht ausreichend ist. Denn grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen, wenn dafür der volle Beweis erbracht ist. Demnach ist vorausgesetzt, dass die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat und das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Die Bescheinigung von Tatsachen reicht nur dort aus, wo dies entweder durch Gesetz (z.B. bei vorsorglichen Massnahmen) oder durch Rechtsprechung (z.B. im Sozialversicherungsrecht, wo der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt) zugelassen ist (Kiener-Rütsche-Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Rz 711).
6. Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Verwaltungsbehörde hat den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und damit ist auch die Verwaltungsbehörde für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich, sodass die Parteien selbst weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungslast tragen. Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Der Entscheid fällt zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz 1623).
Ungeachtet dieses allgemein geltenden Grundsatzes ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass der vom Verwaltungsverfahren betroffenen Partei eine Mitwirkungspflicht zukommt, insbesondere in denjenigen Verwaltungsverfahren, welche über Antrag der betroffenen Partei eingeleitet werden. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf sämtliche Beweismittel, d.h. die Parteien sind verpflichtet, den Behörden wahrheitsgemässe Auskünfte zu erteilen, Urkunden herauszugeben, Augenscheine zu dulden und an einer Begutachtung mitzuwirken (Kiener-Rütsche-Kuhn, aaO, Rz 685). Kommt eine Partei dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu Ungunsten der Partei berücksichtigt werden (Kiener-Rütsche-Kuhn, aao, Rz 693).
Dass die direkte Medienförderung nur für solche Medienmitarbeiter gewährt wird, welche in journalistisch-redaktioneller Weise bei der inhaltlichen Gestaltung des Mediums mitwirken, unabhängig davon, ob es sich um reguläre Medienmitarbeiter oder Praktikanten handelt, ergibt sich nicht erst aus der bereits erwähnten Entscheidung VGH 2014/106, sondern direkt aus Art. 5 Abs. 1 MFG. Insoweit die Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 direkte Medienförderung sowohl für ihre regulären Medienmitarbeiter wie auch für ihre Praktikanten geltend gemacht hat, musste die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2011 wissen, dass sie auch für ihre Praktikanten den Nachweis zu erbringen hat, dass diese in journalistisch-reaktioneller Weise bei der Gestaltung des Mediums "B" mitgewirkt haben. Insoweit das Medienförderungsgesetz selbst nicht ausführt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist, hat es der Beschwerdeführerin oblegen, auf welche Art sie diesen Nachweis erbringen will. Dass der Verordnungsgeber bisher keine Ausführungsvorschriften zum Medienförderungsgesetz erlassen hat und dass im Antragsformular zur Geltendmachung der Medienförderung keine Hinweise enthalten sind, wie solche Nachweise zu erbringen sind, ist unerheblich und ändert nichts daran, dass es der antragstellenden Beschwerdeführerin oblag, den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Insoweit der Einwand erhoben werden sollte, dass sich aus dem Medienförderungsgesetz nicht klar ergebe, dass der Nachweis der journalistisch-redaktionellen Mitwirkungen auch für Praktikanten zu erbringen sei, sondern dies erst seit der Entscheidung VGH 2014/106 definitiv feststehe, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie damit zumindest seit der Zustellung der Entscheidung VGH 2014/106 im Januar 2015 wusste (die Beschwerdeführerin war auch Beschwerdeführerin im Verfahren VGH 2014/106), dass dieser Nachweis zu erbringen ist. Ungeachtet dessen hat es die Beschwerdeführerin im Nachbesserungsverfahren vor der Medienkommission verabsäumt, diesen Nachweis zu erbringen. So hätte die Beschwerdeführerin über die beiden Schreiben vom 30. April und 5. Mai 2015 hinaus weitere hierzu geeignete Beweise anbieten können. Da im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht, hätte die Beschwerdeführerin entsprechende Beweisanträge selbst im Beschwerdeverfahren bei der Regierung oder gar noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stellen können, was die Beschwerdeführerin aber nicht getan hat.
Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und es waren weder die Medienkommission noch die Regierung gehalten, die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zur neuerlichen Nachbesserung aufzufordern oder gar von sich aus nach Beweismitteln zu suchen. Sowohl die Medienkommission wie auch die Regierung haben die von der Beschwerdeführerin gelegten Schreiben vom 30. April und 5. Mai 2015 und die damit vorgelegten Unterlagen ausreichend gewürdigt und sind zutreffend zum Schluss gekommen, dass damit der Nachweis nicht erbracht worden ist, dass die von der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten im Jahr 2011 journalistisch-redaktionell bei der Gestaltung des Mediums "B" mitgewirkt haben.
7. In der vorliegenden Beschwerde vom 12. November 2015 führt die Beschwerdeführerin aus, dass ein gravierender Feststellungsmangel, eine unrichtige Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, wenn die Regierung im angefochtenen Entscheid von Beweislosigkeit spreche.
Aus dem im beigezogenen Akt der Medienkommission erliegenden Email vom 28. April 2015 heisst es zum Nachweis der journalistisch-redaktionellen Mitwirkung der Praktikanten wie folgt: "Als Nachweis akzeptieren wir beispielsweise einen Abspann eines Beitrags, ein Bildnachweis in einem Beitrag oder ähnliches".
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Medienkommission somit nicht ausschliesslich festgelegt, wie der erforderliche Nachweis zu erbringen ist. Dies ergibt sich eindeutig und unmissverständlich aus den verwendeten Worten "beispielsweise" und "oder ähnliches". Wenn also die Beschwerdeführerin ihre Mitarbeiter im Abspann zumindest noch im Jahr 2011 nicht namentlich benannt hat, so wäre es der Beschwerdeführerin frei gestanden, den erforderlichen Nachweis anderweitig zu erbringen. Insoweit es die Beschwerdeführerin allenfalls im Jahr 2011 verabsäumt hat, rechtzeitig entsprechende Informationen, Unterlagen oder dergleichen zu sammeln, um diesen Nachweis dann im Jahr 2012 bei der Antragstellung bzw. heute erbringen zu können, so hat dies alleine die Beschwerdeführerin zu verantworten, welche - wie bereits ausgeführt - wissen musste, dass sie solche Nachweise, auf welche Art auch immer, zu erbringen haben wird.
Insoweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie gegenüber der Medienkommission bzw. gegenüber dem vormaligen Vorsitzenden der Medienkommission nicht erst, aber auch, im Rahmen des Nachbesserungsverfahrens, sondern bereits sehr früh in den ersten Verfahrensgängen mehrfach mündlich dargelegt habe, dass sämtliche angestellten und freier Mitarbeiter journalistisch-redaktionell tätig seien, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass aus den beigezogenen Akten nicht ersichtlich ist, ob und welche Erklärungen die Beschwerdeführerin gegebenenfalls mündlich gegenüber der Medienkommission abgegeben hat. Abgesehen davon würden aus den bereits zur Bestätigung von C dargelegten Gründen auch solche mündlichen Erklärungen nicht ausreichen, um den vom Medienförderungsgesetz geforderten Nachweis zu erbringen.
Insoweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass es für jedermann ohne weiteres nachvollziehbar sei, dass alle Mitarbeiter, so auch die Praktikanten, im vom Gesetz verlangten Sinne journalistisch-redaktionell tätig seien, dass im TV-Sender der Beschwerdeführerin keine anderen als die einschlägig journalistisch-redaktionellenTätigkeiten vorkommen würden und letztlich jeder regelmässige Konsument von "B" wisse, dass der Sender ausschliesslich Beiträge mit Liechtensteinbezug sende, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass es bei der Frage der journalistisch-redaktionellen Mitwirkung der Praktikanten nicht darauf ankommt, ob ausschliesslich Beiträge mit Liechtensteinbezug gesendet werden. Darüber hinaus ist nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs nicht für jedermann und damit auch nicht für den Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres nachvollziehbar, dass alle Mitarbeiter, d.h. auch die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten, ausschliesslich journalistisch-redaktionell tätig sind. Denn es kann als allgemeinbekannt vorausgesetzt werden, dass die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bei Aufnahmeterminen im Rahmen von Anlässen nicht alleine, sondern jeweils zu zweit oder zu dritt auftreten, von denen in der Regel einer die Interviews führt, einer die Kamera bedient und der Dritte anderweitig behilflich ist. Insoweit ist eine allfällige journalistisch-redaktionell Mitwirkung der Praktikanten nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal z.B. nur das Führen der Kamera allein nicht als journalistisch-redaktionelle Mitwirkung bezeichnet werden kann. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es Praktikanten sind, welche Interviews führen bzw. die Fragen stellen, wäre damit der Nachweis für die journalistisch-redaktionelle Mitwirkung dieses Praktikanten noch nicht erbracht. Denn ausschlaggebend für die journalistisch-redaktionelle Mitwirkung ist nicht, wer die Fragen faktisch stellt, sondern wer die Fragen journalistisch-redaktionell vorbereitet.
Welche Beweise die Beschwerdeführerin bspw. hätte anbieten können, ergibt sich aus der Entscheidung VGH 2014/106. So darf von einem Arbeitgeber durchaus erwartet werden, dass er Kenntnis davon hat und entsprechend dokumentiert ist, welche journalistisch-redaktionellen Vorkenntnisse die von ihm beschäftigten Praktikanten mit sich bringen. Falls solche journalistisch-redaktionellen Vorkenntnisse nachweisbar vorgelegen hätten, hätte dies möglicherweise bereits für die Gewährung der Medienförderung ausreichen können.
8. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Strenge, welche die Medienkommission und die Regierung im Nachhinein aufgesetzt hätten, weder vom Gesetz vorgesehen noch verhältnismässig sei. Zu diesem Einwand der Beschwerdeführerin ist nochmals festzuhalten, dass weder die Medienkommission noch die Regierung vorgeschrieben hat, wie die Beschwerdeführerin diesen Nachweis zu erbringen hat. Da das Gesetz diesen Nachweis fordert, ist es unerheblich, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Lokalsender mit geringen zur Verfügung stehenden Mitteln oder um einen alteingesessenen Sender handelt. Es trifft nicht zu, dass die Kriterien für die Beweisführung erst im Nachhinein und ohne materiell-gesetzliche Grundlage konkretisiert worden sind. Damit ist nochmals auf die Folgen der Beweislosigkeit zurückzukommen. Kann die Beschwerdeführerin den Nachweis dafür, dass die bei ihr beschäftigten Praktikanten journalistisch-redaktionell mitgewirkt haben, nicht erbringen, so trägt sie die Beweislosigkeit.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Tatsache, wonach die bei ihr beschäftigten Praktikanten journalistisch-redaktionell an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums "B" mitgewirkt haben, nach objektiven Gesichtspunkten nicht überzeugend nachgewiesen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht einmal nachgewiesen hat, ob und gegebenenfalls welche journalistisch-redaktionellen Vorkenntnisse die bei ihr beschäftigten Praktikanten hatten, bestehen ernsthafte Zweifel ob der Richtigkeit der behaupteten Tatsache, und das Gegenteil, wonach die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten gerade keine solchen journalistisch-redaktionellen Vorkenntnisse hatten, erscheint bei der gegebenen Ausgangslage zumindest als wahrscheinlich. Aus den dargelegten Gründen liegt weder ein gravierender Feststellungsmangel noch eine unrichtige Beweiswürdigung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der von der Beschwerdeführerin verlangte Nachweis ist nicht unverhältnismässig.
9. In der Beschwerde vom 12. November 2015 heisst es, dass die Entscheidung der Regierung in ihrer Gesamtheit angefochten werde. Obwohl Gegenstand der angefochtenen Entscheidung vom 27./28. Oktober 2015 neben der bisher thematisierten direkten Medienförderung auch die indirekte Medienförderung und darüber hinaus auch ein Zustellanstand waren, führt die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur indirekten Medienförderung und zum Zustellanstand selbst nichts aus. Da die Beschwerde diesbezüglich nicht gesetzeskonform ausgeführt ist, ist auf diese beiden Themen nicht näher einzugehen (LES 2015, 25; LES 2014, 155).
10. Betreffend den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Parteikosten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Regierung in der angefochtenen Entscheidung vom 27./28. Oktober 2015 verwiesen werden. Die Regierung hat darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag eine Medienförderung von 480.83 Stellenprozenten geltend gemacht habe, letztlich aber nur mit 170 Stellenprozenten erfolgreich geblieben sei. Nach Art. 8 Abs. 5 MFG iVm Art. 35 Abs. 4 LVG iVm § 43 Abs. 1 ZPO habe sich die Kostenentscheidung an der Erfolgsquote zu orientieren, welche gegenständlich rund 35% betrage. Ein quotenmässiger Ersatz der Parteikosten finde indes nur statt, wenn eine Verfahrenspartei einen zumindest die Hälfte deutlich übersteigenden Erfolg erzielt habe, was gegenständlich nicht der Fall sei.
Zu keinem anderen Ergebnis kommt man im gegenständlichen Fall, wenn man die Erfolgsquote nicht nach den Stellenprozenten misst, sondern nach der betragsmässig geltend gemachten bzw. der ausgerichteten Medienförderung. Zwar ergibt sich aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin nicht direkt, welche Medienförderung sie betragsmässig geltend gemacht hat. Indes lässt sich dies aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Streitwert ohne weiteres ableiten. Dazu ist zu beachten, dass die Medienkommission mit ihrer Entscheidung vom 19. Dezember 2014/21. Januar 2015 der Beschwerdeführerin eine direkte und indirekte Medienförderung in Höhe von insgesamt CHF 30'442.00 ausgerichtet hat. Diese ausgerichtete Medienförderung wurde mit der Beschwerde vom 17. Februar 2015 ausdrücklich nicht angefochten. In Ziff. 20 der Beschwerde vom 17. Februar 2015 hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des festzulegenden Streitwerts eine Annahme dahingehend getroffen, dass neben der bisher ausgerichteten, unangefochten gebliebenen Medienförderung eine weitere Medienförderung von insgesamt CHF 49'720.00 auszurichten wäre. Daraus ergibt sich eine Medienförderung von insgesamt CHF 80'162.00, woraus sich eine Erfolgsquote von ca. 38% ergibt.
In der angefochtenen Entscheidung vom 27./28. Oktober 2015 hat die Regierung zutreffend ausgeführt, dass sich ein quotenmässiger Ersatz der Parteikosten nach dem kostenrechtlichen Prinzip der Quotenkompensation richtet (ObermaierJosef, Kostenhandbuch, 2. Auflage, Rz 109 ff.; OGH vom 7. März 2014 zu 09 CG.2011.236; OGH vom 2. Juli 2010 zu 4 AG.2005.35, beide Entscheidungen veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li). Nach der Quotenkompensation findet ein quotenmässiger Ersatz der Parteikosten nur dann statt, wenn eine Verfahrenspartei einen zumindest die Hälfte deutlich übersteigenden Erfolg erzielt. Wie sich gezeigt hat, hat die Beschwerdeführerin mit den ca. 35% bzw. 38% keinen zumindest die Hälfte deutlich übersteigenden Erfolg erzielt, weshalb sie keinen Anspruch auf Kostenersatz hat. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die bisherigen Parteikosten, sondern auch für die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Parteikosten.
11. Für die angefochtene Entscheidung vom 27./28. Oktober 2015 hat die Regierung der Beschwerdeführerin eine Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 2'500.00 auferlegt. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Entscheidungsgebühr willkürlich festgesetzt worden sei.
Gemäss LES 1998, 157 werden im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Eingabe-, Protokoll- und Entscheidungsgebühren nach dem Gerichtsgebührensetz (GGG) erhoben. Auf das behördliche Verwaltungsverfahren gelangt hinsichtlich der Gebühren allerdings nicht das Gerichtsgebührengesetz zur Anwendung, sondern das Gesetz betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22. Gemäss dessen Art. 2 Abs. 5 ist für jede Endentscheidung oder Endverfügung unter Zugrundelegung der Bestimmungen über die Kosten des LVG eine Gebühr in der Höhe von CHF 1.00 bis CHF 10'000.00 unter Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen festzusetzen.In diesem Art. 2 Abs. 5 spiegelt sich das im Gebührenrecht allgemein anerkannte Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip wieder und somit lässt diese Gesetzesstelle kein schrankenloses Ermessen zu, das zu willkürlichen Entscheidungen führen könnte (LES 1987, 145).
Vergleicht man nun die höchstmögliche Entscheidungsgebühr, an die sich der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 GGG zu halten hat, das sind CHF 9'500.00, mit Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, das sind CHF 10'000.00, so kann festgehalten werden, dass diese höchstmöglichen Entscheidungsgebühren annährend gleich sind. Allerdings ist zu beachten, dass eine Entscheidungsgebühr von CHF 9'500.00 nach Art. 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 GGG nur bei einem Streitwert von über CHF 1 Mio anfällt. Bei einem Streitwert wie im gegenständlichen Fall von CHF 49'720.00 (für die Bemessung der Gebühren im gegenständlichen Fall ist nicht der Wert von CHF 80'162.00 im Sinne von Ziff. 10 ausschlaggebend) fallen gemäss Art. 34 und 35 GGG Gebühren von insgesamt CHF 382.00 an bzw. wenn die Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens oder ohne Anhörung der Gegenpartei gefällt wurde (Art. 35 Abs. 2 GGG), sind es gar nur CHF 212.00. Daraus folgt, dass der Regierung bei Streitwerten weit unter CHF 1 Mio ein weitaus grösserer Spielraum hinsichtlich der Entscheidungsgebühr zukommt als im Vergleich dazu dem Verwaltungsgerichtshof, der durch das Gerichtsgebührengesetz eingeschränkt ist. Nur am Rande ist festgehalten, dass die tatsächlichen Kosten des Verwaltungsgerichtshofs durch die Gebühren nach Art. 34 und 35 GGG bei weitem nicht gedeckt sind.
Aufgrund dieses der Regierung zustehenden grösseren Spielraums bei der Festsetzung von Entscheidungsgebühren können die Gebühren der Regierung höher ausfallen als die Gebühren beim Verwaltungsgerichtshof, obwohl es sich bei beiden Gremien jeweils um 5er-Gremien handelt und der Verfahrensaufwand in beiden Gremien ähnlich hoch sein dürfte. Im gegenständlichen Fall hat die Regierung die geltend gemachte Entscheidungsgebühr von CHF 2'500.00, was immerhin einem Viertel der höchstmöglichen Entscheidungsgebühr entspricht, mit keinem Wort begründet. Vergleicht man nun diese CHF 2'500.00 mit den CHF 500.00 an Gebühren, welche die Regierung in derselben Sache im ersten Rechtsgang mit ihrer Entscheidung vom 30. Oktober 2012 geltend gemacht hat, so stehen die vorliegenden CHF 2'500.00 mangels Angabe von irgendwelchen Gründen nicht im Einklang mit dem erwähnten Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass im Verfahren vor der Regierung, unter Berücksichtigung des der Regierung zustehenden grösseren Ermessensspielraums und wenn keine besonderen Gründe angegeben werden, das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip dann eingehalten ist, wenn sich die Entscheidungsgebühr im Rahmen der Art. 17 und 19 GGG bewegt. Bei einem Streitwert von CHF 49'720.00 würden unter Anwendung von Art. 17 und 19 GGG Gebühren in Höhe von insgesamt CHF 765.00 anfallen. Für die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 27./28. Oktober 2015 ist sohin von einer angemessenen Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 765.00 auszugehen. Insoweit war der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben.
12. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S.157). Aus den zu Ziff. 10 und 11 dargelegten Ausführungen ist der Streitwert für das gegenständliche Verfahren mit CHF 49'720.00 zu beziffern. Die Eingabegebühr beträgt damit CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 GGG).