VGH 2015/118
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A Anstalt
vertreten durch:
B AG
wegen: Steuern 2011, 2012 - Revisionsbegehren
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 01. Oktober 2015, LSteK 2015/9
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 06. November 2015 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 01. Oktober 2015, LSteK 2015/9, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 935.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Beschwerdeführerin reichte für die Steuerjahre 2011 und 2012 ihre Steuererklärungen nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ein. Deshalb nahm die Steuerverwaltung am 19. Mai 2014 für das Steuerjahr 2011 und am 03. Juni 2014 für das Steuerjahr 2012 eine sogenannte Ermessensveranlagung vor (Steuerrechnung 2011 vom 19.05.2014, Ertragssteuer, Einschätzung; Steuerrechnung 2012 vom 03.06.2014, Ertragssteuer, Einschätzung). Beide Steuerrechnungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 16. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung ihre Steuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 ein. Am 12. Februar 2015 teilte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin mit, dass die Veranlagungen für die Jahre 2011 und 2012 durch die Einschätzungen vom 19. Mai 2014 und 03. Juni 2014 rechtskräftig abgeschlossen sind.
3. Am 16. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Neuveranlagung der Jahre 2011 und 2012 im Sinne von Art. 123 SteG (Revisionsbegehren). Sie brachte vor, aufgrund interner Umstrukturierungsmassnahmen in ihrer Buchhaltungsabteilung und des zeitweiligen Ausfalls des Buchhaltungspersonals sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, innert der vorgesehenen Frist die Steuerverwaltung mit den Steuererklärungen 2011 und 2012 zu versorgen. Als Revisionsgrund werde gemäss Art. 123 Abs. 1 Bst. a SteG innert offener Frist die nunmehr seit Januar 2015 bei der Steuerverwaltung befindlichen ordnungsgemäss erstellten Steuererklärungen samt Jahresrechnungen und Revisionsberichte geltend gemacht. Es werde im Interesse der Steuerrichtigkeit um Neuveranlagung der Jahre 2011 und 2012 ersucht.
4. Mit Entscheidung vom 14. April 2015 wies die Steuerverwaltung den Antrag auf Revision vom 16. März 2015 zurück und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 300.00.
Begründet wurde dies im Wesentlichen dahingehend, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente eine organisatorische Unzulänglichkeit darlegten, die der Verantwortlichkeitssphäre der Beschwerdeführerin zuzuweisen sei. Es könne von der Beschwerdeführerin verlangt werden, dass sie sich so zu organisieren vermöge, dass die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung gewährleistet sei.
5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 Beschwerde an die Landessteuerkommission.
Diese gab mit Entscheidung vom 01. Oktober 2015 zu LSteK 2015/9 der Beschwerde keine Folge und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten.
Sie führte im Wesentlichen aus, ein Revisionsbegehren sei innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes zu stellen. Diese Frist habe die Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2011 verpasst, da die Beschwerdeführerin spätestens seit 24. Juli 2014 - dem Datum des Berichts der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2011 - Kenntnis vom Revisionsgrund habe.
Im Übrigen sei der Argumentation der Steuerverwaltung zu folgen.
6. Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 07. Oktober 2015, erhob die Beschwerdeführerin am 06. November 2015 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung der Landessteuerkommission aufheben und dahingehend abändern, dass dem Revisionsbegehren vom 16. März 2015 stattgegeben werde.
7. Die Steuerverwaltung erstattete am 18. November 2015 eine Gegenäusserung.
Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt LSteK 2015/9 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Gemäss Art. 123 SteG (Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 2010 Nr. 340) kann eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn (a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; oder (b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung der Verfügung oder Entscheidung eingereicht werden. Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Behörde einzureichen, welche die frühere Verfügung oder Entscheidung erlassen hat. Das Revisionsbegehren muss enthalten: (a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe; und (b) einen Antrag, in welchem Umfang die frühere Verfügung oder Entscheidung aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei. Die Beweismittel für die Revisionsgründe sind dem Revisionsbegehren beizulegen.
2. Die Landessteuerkommission führte in der angefochtenen Entscheidung aus, dass das Revisionsbegehren vom 16. März 2015 hinsichtlich des Steuerjahres 2011 nicht fristgerecht gestellt worden sei. Diesen Argumenten entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts. Somit ist von einer Verspätung des Revisionsbegehrens für das Steuerjahr 2011 auszugehen.
3. Die Beschwerdeführerin nannte in ihrem Revisionsbegehren vom 16. März 2015 den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 Bst. a SteG. Sie machte damit also geltend, es seien erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt worden. Welche Tatsachen oder Beweismittel die Beschwerdeführerin nach den Ermessensveranlagungen vom 19. Mai und 03. Juni 2014 entdeckt haben will, erwähnte sie nicht. Sie berief sich lediglich auf ihre Steuererklärungen vom Januar 2015 und die damit vorgelegten Revisionsberichte. Wer aber, wie die Beschwerdeführerin, seine Buchhaltung nicht macht - aus welchen Gründen auch immer - "entdeckt" die später doch noch gemachte Buchhaltung und den darauf erstellten Revisionsbericht nicht. Die Voraussetzungen gemäss Art. 123 Abs. 1 Bst. a SteG für eine Revision lagen vorliegendenfalls also von Vornherein nicht vor.
4. Die Bestimmung von Art. 123 SteG ist vom schweizerischen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG), SR 642.11, mit nicht relevanter, geringer Änderung des Wortlautes übernommen worden, sodass eine Berücksichtigung der schweizerischen Rechtsprechung hierzu angezeigt ist.
Im St. Galler Steuerbuch StB 197 Nr. 1 ist zu den formellen Voraussetzungen des Revisionsbegehrens angeführt, dass auf ein Revisionsbegehren nicht eingetreten werden kann, "...wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. [...] An das Mass der zumutbaren Sorgfalt werden im Interesse der Rechtssicherheit relativ hohe Anforderungen gestellt. Versäumnisse im ordentlichen Rechtsmittelverfahren lassen sich im Revisionsverfahren nicht mehr korrigieren" (siehe dazu auch das Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010 zu B 2010/28). Das Bundesgericht urteilt dazu streng, wenn es sich um Ermessensveranlagungen (Einschätzungen) handelt. Wer nämlich nach Ermessen veranlagt wird, weil er nicht rechtzeitig die zur Veranlagung notwendigen Angaben macht und nicht rechtzeitig die zur Veranlagung notwendigen Unterlagen vorlegt, handelt nicht mit der nötigen, gebotenen Sorgfalt (siehe BGE vom 30.10.2002 zu 2A.55/2002, E. 3, bestätigt durch BGE vom 11.03.2003 zu 2A.587/2002, E.1.3 sowie Claude Wetzel in Martin Zweifel/Peter Athanas: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 147 DBG) (VGH 2012/45 Erw. 4., auf www.gerichtsentscheidungen.li).
Wer also die für die rechtzeitige und ordentliche Veranlagung notwendige Steuererklärung nicht einreicht, weil er seine Buchhaltung nicht gemacht hat, kann sich nicht auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 Bst. a SteG berufen.
5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Steuerrichtigkeit müsse der Vorrang vor der Rechtskraft einer Steuereinschätzung zukommen.
Aus welcher Gesetzesbestimmung die Beschwerdeführerin dies schliesst, bringt sie nicht vor und ist nicht zu erkennen. Vielmehr ist es ein rechtsstaatliches Prinzip, dass rechtskräftige Entscheidungen nur in Ausnahmefällen revidiert werden können. Diesen Grundsatz bringt Art. 119 SteG nochmals klar zum Ausdruck, indem er bestimmt, dass rechtskräftige Veranlagungen (nur) nach Massgabe des Abschnittes über Änderung rechtskräftiger Veranlagungen (Art. 119 bis 125 SteG) abgeändert werden können. Wenn also keine Ausnahmebestimmung von Art. 120 bis 125 SteG erfüllt ist, kann eine rechtskräftige Veranlagung nicht abgeändert werden. Dies ist dermassen selbstverständlich, dass die Landessteuerkommission in ihrer Entscheidung nicht weiter darauf eingehen musste.
6. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der gegenständliche Fall stelle einen Härtefall dar und es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Beides ist irrelevant, da Art. 119 SteG ausdrücklich bestimmt, dass eine rechskräftige Veranlagung nur dann abgeändert werden kann, wenn eine der Ausnahmebestimmungen von Art. 120 bis 125 SteG erfüllt ist. Keine dieser Ausnahmebestimmungen ist vorliegendenfalls erfüllt, insbesondere nicht jene von Art. 123 Abs. 1 Bst. a SteG.
7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei kein Organisationsmangel vorzuwerfen.
Wenn aber eine juristische Person, wie die Beschwerdeführerin, aus Gründen der "internen Umstrukturierungsmassnahmen in der Buchhaltungsabteilung und des zeitweiligen Ausfalls des Buchhaltungspersonals" - wie die Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsbegehren vom 16. März 2015 vorbrachte - nicht in der Lage ist, ihre Buchhaltung so rechtzeitig zu erstellen, dass sie ihrer Pflicht, die Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen, nicht nachkommen kann, kann sie sich nach der oben erwähnten schweizerischen und liechtensteinischen Rechtsprechung nicht auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 Bst. a SteG berufen. Andere Revisionsgründe hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Somit musste die Landessteuerkommission auch keine weiteren Beweise aufnehmen, insbesondere C und D nicht einvernehmen, wie sie denn auch in Erw. 11. letzter Absatz ausführte.
Im Übrigen bringt die Steuerverwaltung in ihrer Gegenäusserung vom 18. November 2015 zu Recht vor, dass die Einvernahme von C und D schon im erstinstanzlichen Verfahren vor der Steuerverwaltung beantragt hätte werden müssen. Dies ergibt sich nicht nur aus Art. 117 Abs. 3 SteG, sondern auch und spezieller aus Art. 123 Abs. 5 SteG.
8. Aus all diesen Gründen kommt der Beschwerde vom 06. November 2015 keine Berechtigung zu.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Bemessungsgrundlage (LES 1998, 157). Der Streitwert beträgt vorliegendenfalls CHF 80'725.00, wie die Landessteuerkommission in ihrer Entscheidung angab und von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft wurde. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 850.00.