VGH 2015/117
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
B***
wegen: Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug
gegen: Entscheidung der Regierung vom 13./14. Oktober 2015, LNR 2015-1229 BNR 2015/1373 REG 2524
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 30. Oktober 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13./14. Oktober 2015, LNR 2015-1229 BNR 2015/1373 REG 2524, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung und die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 29. Januar 2015, APA-E-Nr. 002, aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, geb. ***. Er befindet sich seit 1973 legal in Liechtenstein, war verwitwet und hat am 18. August 2012 seine Ehegattin, C, geb. ***, in der Türkei geheiratet.
2. Am 25. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges für seine Ehegattin, das mit Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 12. November 2012 abgelehnt wurde, weil der Nachweis der einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache (A1-Zertifikat) fehle.
Mit Schreiben vom 15. November 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass dieser Nachweis für seine Ehegattin nicht erbracht werden könne, weil sie Analphabetin sei. Das Ausländer- und Passamt forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2012 auf, eine ärztliche Bestätigung hierüber beizubringen, worauf der Beschwerdeführer am 29. November 2012 einen Gesundheitsbericht für seine Ehegattin vorlegte. Aus diesem geht hervor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers an keiner Krankheit leide und sie laut eigenen Angaben des Lesens und Schreibens unkundig sei.
Mit Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 26. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass weiterhin an der Ablehnung des Gesuches festgehalten werde.
Der Beschwerdeführer teilte am 05. Dezember 2012 mit, dass er keine rechtsmittelfähige Entscheidung beantrage, sondern ein neues Gesuch stellen werde, sobald seine Ehegattin die Deutschprüfung erfolgreich absolviert habe.
3. Am 04. Februar 2013 legte der Beschwerdeführer dem Ausländer- und Passamt ein Teilnahmezertifikat für einen Deutschkurs seiner Ehegattin vor. Im Besprechungstermin am 07. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Teilnahmezertifikat nicht die Ablegung einer entsprechenden Prüfung bestätige und überdies – wie ihm schon mehrfach mitgeteilt worden sei – nur ein A1-Sprachzertifikat des Goethe-Instituts in Ankara akzeptiert werden könne.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges für seine Ehegattin direkt an das Ministerium für Inneres, das ihm ebenfalls mitteilte, dass ohne Nachweis der einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache keine Möglichkeit bestehe, seinem Anliegen zu entsprechen.
Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge ein Schreiben des Bildungsamtes der Heimatregion seiner Ehegattin vom 06. Mai 2013 vor, wonach Archivuntersuchungen ergeben hätten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nie eine Grundschule oder Sprachkurse besucht habe.
4. Am 12. November 2013 stellte der Beschwerdeführer ein neuerliches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Ehegattin im Familiennachzug. Zum Besprechungstermin vom 18. November 2013 wurde der Beschwerdeführer durch zwei Vertrauenspersonen begleitet. Das Ausländer- und Passamt erklärte sich dem Beschwerdeführer gegenüber entgegenkommend bereit, das Gesuch zunächst zu sistieren und trotz eines wahrscheinlich ablehnenden Entscheides der ermächtigten Schweizer Botschaft hinsichtlich eines Touristenvisums (Anmerkung: Visum C) der Ausstellung eines solchen im Einspruchswege zuzustimmen. Damit könne die Ehegattin des Beschwerdeführers nach Liechtenstein kommen und in Liechtenstein während des dreimonatigen Aufenthaltes als Touristin einen Deutschkurs besuchen sowie die entsprechende Deutschprüfung absolvieren. Die einzelnen Schritte zur Erlangung des Visums wurden erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde überdies mitgeteilt, dass seine Ehegattin vor Erteilung der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung auch bei bestandener Deutschprüfung nochmals in das Heimatland ausreisen müsse, um dort das für die Einreise benötigte Visum D zu beheben. Andernfalls würde eine Busse drohen.
Am 28. November 2013 teilte eine der Vertrauenspersonen dem Ausländer- und Passamt telefonisch mit, dass sich der Beschwerdeführer für diesen Lösungsweg entschieden habe. Am 02. Dezember 2013 brachte der Beschwerdeführer eine Anmeldebestätigung der Erwachsenenbildung Stein Egerta Anstalt für einen entsprechenden Deutschkurs bei.
Am 29. Januar 2014 teilte die Vertrauensperson dem Ausländer- und Passamt telefonisch mit, dass das Visumsgesuch gestellt und erwartungsgemäss von der Schweizer Botschaft mit 21. Januar 2014 abgewiesen worden sei. Das Ausländer- und Passamt bestätigte, dass dagegen nunmehr ein Einspruch erhoben werden müsse, damit das Gesuch zur Entscheidung an die liechtensteinischen Behörden weitergeleitet werde.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte die Einsprache nicht fristgerecht und an die falsche Stelle adressiert am 03. März 2014 (Datum der Postaufgabe) ein, weshalb das Ausländer- und Passamt der Vertrauensperson des Beschwerdeführers mitteilte, dass ein neuerliches Visumsgesuch bei der Schweizer Botschaft in Ankara zu stellen und bei Ablehnung ein fristgerechtes Rechtsmittel zu erheben sei.
Am 23. Juni 2014 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Ausländer- und Passamt und bat um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Ehegattin. Er habe bisher kein weiteres Gesuch um ein Touristenvisum gestellt, beabsichtige jedoch, dies zu tun.
5. Mit Schreiben des nunmehrigen Rechtsvertreters vom 04. November 2014 wurde neuerlich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin des Beschwerdeführers im Familiennachzug gestellt und ausgeführt, dass der Ehegattin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihres Analphabetismus nicht zumutbar sei, einen Sprachnachweis zu erbringen bzw. eine entsprechende Sprachschule zu besuchen. Vielmehr sei gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. c AuG für die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Ausnahme zu machen.
Dem Rechtsvertreter wurde am 19. November 2014 telefonisch mitgeteilt, dass eine derartige Ausnahme nicht möglich sei, weil eine Integrationsvereinbarung erst nach erfolgtem Familiennachzug mit dem betroffenen Familienangehörigen abgeschlossen werde. Der Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen sei jedoch eine Voraussetzung für den Familiennachzug an sich. Der Rechtsvertreter ersuchte um die direkte Erlassung einer rechtsmittelfähigen Verfügung.
Mit Entscheidung vom 29. Januar 2015 zu APA-E-Nr. 002 wies das Ausländer- und Passamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für die Ehegattin des Beschwerdeführers ab und setzte die Gebühren für diese Entscheidung mit CHF 300.00 fest.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an die Regierung, mit der er die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes ihrem gesamten Inhalte nach als unrichtig bekämpfte. Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges und habe hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Ehegattin ein ärztliches Attest vorgelegt, dass bei dieser Analphabetismus vorliege. Dennoch habe das Ausländer- und Passamt das Gesuch abgewiesen. In weiterer Folge habe das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer ein Vorgehen mittels Touristenvisum vorgeschlagen, welches an sich von vornherein aussichtslos gewesen sei, weil solche Gesuche in der Regel ohnehin abgelehnt werden würden. Auf die Ehegattin des Beschwerdeführers treffe die Ausnahmebestimmung des Art. 42 Abs. 1 Bst. c AuG zu, wonach Personen vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung ausgenommen seien, wenn ihnen eine solche aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes nicht mehr zugemutet werden könne. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers, einer 56jährigen Frau und Analphabetin ohne Schulbildung treffe dies zu. Die Forderung des Sprachnachweises sei im Sinne des Art. 42 AuG unzumutbar. Neben dem Antrag auf Stattgabe des Gesuchs bzw. der Zurückleitung an das Ausländer- und Passamt werde ersucht, dem Land Liechtenstein die Kosten des gesamten Verfahrens zur Tragung zu überbinden.
7. Mit Entscheidung vom 13./14. Oktober 2015 zu LNR 2015-1229 BNR 2015/1373 REG 2524 wies die Regierung die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 29. Januar 2015. Die Entscheidungsgebühr wurde mit CHF 300.00 festgesetzt.
Die Regierung traf in ihrer Entscheidung keine eigenen Feststellungen, sondern verwies auf die Akten und die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes sowie ihre eigene Wiedergabe des Verfahrensganges. Dieser festgestellte Sachverhalt sei rechtlich dahingehend zu würdigen, dass es im gegenständlichen Fall mangels eines Ausnahmetatbestandes eines Nachweises der einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. c AuG bedürfe. Aus dem vorgelegten Gesundheitsbericht gehe wörtlich lediglich hervor, dass die Ehegattin an keinen Krankheiten leide und eigenen Angaben zufolge des Lesens und Schreibens unkundig sei. Es werde somit nicht bestätigt, dass Analphabetismus vorliege. Das Ausländer- und Passamt sei überdies stets um eine Lösung bemüht gewesen, indem es eine Einreise als Touristin angeboten habe.
Aus Art. 42 Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 4 Abs. 1 der Ausländer-Integrations-Verordnung gehe klar hervor, dass eine Integrationsvereinbarung erst bei abschliessender Erteilung der Aufenthaltsbewilligung abgeschlossen werde und somit folglich nach erfolgtem Familiennachzug, der alle entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen habe. Deshalb müsse auch der Nachweis der einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache vor Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegen. Dies solle sicherstellen, dass sich die nachziehende Person selbstständig in der deutschen Sprache gegenüber ausserhalb der Familie stehenden Personen ausdrücken könne, was einen gewissen Schutzcharakter aufweise. Es sei ausdrücklich gemäss den erläuternden Bemerkungen im Bericht und Antrag die Absicht des Gesetzgebers, dass der nachziehende Ehegatte bereits über derartige Deutschkenntnisse verfügen müsse. Vorliegend sei auch kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK zu erkennen, weil sich daraus kein Anspruch auf einen Familiennachzug ergebe. Der EGMR betone in seiner ständigen Rechtsprechung vielmehr, dass den Vertragsstaaten durch Art. 8 EMRK nicht untersagt sei, die Einwanderung und den Zugang zum Staatsgebiet zu regeln und an gewisse Bedingungen zu knüpfen. Art. 8 Abs. 1 EMRK räume insbesondere kein Recht ein, die Familie bzw. die Ehe an einem bestimmten Ort zu führen.
Der Nachweis zwingender einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache sei unentbehrlich und im vorliegenden Fall unterblieben. Es fehle daher an der Bewilligungsvoraussetzung, weshalb das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin des Beschwerdeführers im Familiennachzug abzuweisen sei.
8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wobei er als Beschwerdegründe rechtswidriges Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers sowie unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers geltend machte. Die Entscheidung werde dem gesamten Inhalt nach angefochten. Das Ausländer- und Passamt habe vom Beschwerdeführer den Nachweis für den Gesundheitszustand bzw. den vorliegenden Analphabetismus der Ehegattin verlangt, weshalb dieser einen Gesundheitsbericht vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb zu Recht davon ausgehen können, dass der Nachweis des Analphabetismus ausreichend belegt worden sei. Deshalb habe das Ausländer- und Passamt schliesslich auch vorgeschlagen, die Ehegattin als Touristin nach Liechtenstein einreisen zu lassen, damit sie hier einen Deutschkurs besuchen könne. Folglich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Regierung den Gesundheitsbericht bzw. den Analphabetismus der Ehegattin in Frage stelle, weshalb ergänzende Beweisanträge auf Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie auf Parteieneinvernahme gestellt würden.
Die Ehegattin könne aufgrund der fehlenden Schulausbildung weder Lesen noch Schreiben und das Erlernen der deutschen Sprache mit Sprachniveau A1 sei ihr nicht zumutbar. Fest stehe, dass die Ehegattin die Vorlage eines Sprachdiploms nicht erfüllen könne, weshalb ein Ausnahmetatbestand gegeben sein müsse. Art. 33 Abs. 3 AuG regle die Ausnahmevoraussetzungen vom Nachweis der einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache für den Fall, dass die Familienangehörigen zusammen einreisen. Art. 42 Abs. 1 Bst. c AuG sehe Ausnahmen für Personen vor, denen aufgrund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes nicht mehr zugemutet werden könne, die Integrationsvereinbarung abzuschliessen bzw. zu erfüllen. Beiden Gesetzesbestimmungen sei gemeinsam, dass unter gewissen besonderen Umständen eine Ausnahme von der Pflicht des Nachweises der einfachen Deutschkenntnisse eingeräumt werde. Folglich seien im Rahmen des Familiennachzuges Situationen zu berücksichtigen, welche bei einer genauen formalen Anwendung des Gesetzestextes den Gesetzeszweck verunmöglichen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Dies liege beim gegenständlichen speziellen Sachverhalt vor, weil die Ehegattin nicht in der Lage sei, das erforderliche Sprachdiplom in Ankara oder an einer liechtensteinischen Sprachschule zu absolvieren. Das Zusammenführen einer Familie dürfe letztlich jedoch nicht an rein formalistischen Umständen scheitern, weshalb stets das durch das Gesetz angestrebte Ziel im Auge zu bewahren sei. Folglich sei ausnahmsweise von der Vorlage eines Sprachdiploms abzusehen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Der Beschwerdeführer stelle folglich die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug stattgegeben werde; in eventu der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückleiten und dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung überbinden.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Familiennachzug der Ehegattin zum Beschwerdeführer betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind türkische Staatsbürger. Somit kommt auf das Gesuch zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges das Ausländergesetz (Art. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 AuG, Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer, LGBl. 2008 Nr. 311) zur Anwendung.
Gegen Entscheidungen der Regierung kann gemäss Art. 81 Abs. 2 AuG binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Die Beschwerde vom 30. Oktober 2015 (Datum der Postaufgabe) gegen die am 16. Oktober 2015 zugestellte Entscheidung der Regierung vom 13./14. Oktober 2015 zu LNR 2015-1229 BNR 2015/1373 REG 2524 ist damit rechtzeitig und zulässig.
2. Mangels Feststellungen der Unterinstanzen kann nicht gemäss Art. 101 Abs. 4 LVG auf diese verwiesen werden.
Aus den Akten der Unterinstanzen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, der sich seit 1973 legal in Liechtenstein aufhält. Am 18. August 2012 hat er seine jetzige Ehegattin in der Türkei geheiratet und am 25. Oktober 2012 unter Wahrung der Fristen des Art. 34 AuG erstmals ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges für seine Ehegattin gestellt. Das gegenständliche Gesuch wurde durch den mittlerweile rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 04. November 2014 eingebracht. Die bisher gestellten Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin im Familiennachzug wurden durch das Ausländer- und Passamt ausschliesslich mangels Sprachkenntnissen der Ehegattin abgelehnt, sämtliche anderen Voraussetzungen für den Familiennachzug wurden durch den Beschwerdeführer erfüllt. Der Ehegattin des Beschwerdeführers wird ärztlich bescheinigt, gesund zu sein.
Es kann mangels vorgelegter geeigneter Beweismittel nicht festgestellt werden, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers Analphabetin ist und überdies nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlernen.
3. Art. 32 AuG bestimmt, dass der Familiennachzug die gleichzeitige Zusammenführung der Familienangehörigen im Haushalt des Gesuchstellers bezweckt (Abs. 1), wobei der Ehegatte als Familienangehöriger (Abs. 2 Bst. a) gilt.
Art. 33 Abs. 1 AuG regelt die Voraussetzungen, wobei der Gesuchsteller vor Erteilung der Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung oder der Ermächtigung zur Visumerteilung für die Familienangehörigen nachzuweisen hat, dass:
Lediglich der Sprachnachweis gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. c AuG kann im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin im Familiennachzug vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden.
Die Gesetzesmaterialien führen zu Art. 33 Abs. 1 Bst. c AuG Folgendes aus (BuA 2008/77 S 76): "Gänzlich neu in dieser Vorlage ist die Voraussetzung gemäss Bst. c. Demnach muss der im Ausland lebende Ehegatte einfache Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, was dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht. Diese Voraussetzung erscheint aus rechtspolitischer Sicht notwendig. Es ist durchaus sinnvoll und wünschenswert, dass der nachziehende Ehegatte bereits im Zeitpunkt des Zuzugs nach Liechtenstein über derartige Deutschkenntnisse verfügt, die ihm die Vornahme alltäglicher Verrichtungen - wie beispielsweise einkaufen, Bus fahren, usw. - ermöglichen. Dies fördert die Integration, da die nachgezogene Person nicht gänzlich von der nachziehenden Person abhängig ist. Das Abstellen auf Kenntnisse der deutschen Sprache bereits vor der Einreise ist auch insofern sinnvoll, da dies die Bereitschaft zur Erlernung der Sprache erhöht, andernfalls keine Bewilligung erteilt wird. Gemäss den Fristen nach Art. 34 Abs. 1 steht dazu zumindest eine Frist von drei Jahren zur Verfügung, welche ausreichend sein sollte, um sich rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass diese Regelung ausschliesslich auf den Ehegatten abzielt. Von schulpflichtigen Kindern soll ein entsprechender Nachweis nicht verlangt werden. [...] Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit einem Abstellen auf Kenntnisse der deutschen Sprache basierend auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen das tiefste Level vorgesehen ist. Dies erscheint durchaus vertretbar. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass in Deutschland eine analoge Regelung besteht und die dort gemachten Erfahrungen mit dieser Regelung durchwegs positiv sind."
Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Voraussetzung der einfachen Sprachkenntnisse grundsätzlich eine zwingende ist. Zwar sieht Art. 33 Abs. 3 AuG als Ausnahme vor, dass von einem Sprachnachweis abgesehen werden kann, wenn dem Gesuchsteller die Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt wurde und die Familienangehörigen zusammen mit ihm einreisen, wenn dies gemäss den Gesetzesmaterialien (BuA 2008/77 S 77) im öffentlichen Interesse der liechtensteinischen Volkswirtschaft liegt. Der Zuzug von qualifizierten Arbeitskräften soll nicht durch das Erfordernis von Sprachkenntnissen erschwert oder gar verunmöglicht werden. Doch kann sich der Beschwerdeführer für den Zuzug seiner Ehegattin nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen, denn er erfüllt die Kriterien von Art. 33 Abs. 3 AuG nicht.
Art. 33 Abs. 1 AuG regelt auch den Zeitpunkt, an dem die Voraussetzung der Sprachkenntisse vorliegen muss, klar und unmissverständlich. Der Nachweis ist noch vor Erteilung der Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung oder der Ermächtigung zur Visumerteilung für die Ehegattin zu erbringen, wie auch die Unterinstanzen richtig argumentiert haben. Gleichermassen müssen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, dass für die Ehegattin des Beschwerdeführers Art. 42 Abs. 1 Bst. c AuG zur Anwendung kommen müsse, weil dieser aufgrund ihres Alters und ihres Analphabetismus der Spracherwerb nicht zugemutet werden könne, ins Leere gehen. Hierzu haben bereits die Vorinstanzen umfassend ausgeführt, dass diese Bestimmung für den weiteren Spracherwerb im Sinne der Integrationsvereinbarung gelte, und nicht den Zeitpunkt vor der Einreise und einfache Kenntnisse der deutschen Sprache (A1-Niveau) betreffe.
4. Der Beschwerdeführer hat, obwohl dieser rechtsfreundlich vertreten ist, bisher keinen Nachweis erbracht, dass seine Ehegattin nicht in der Lage ist, solche rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlernen. Die ärztlichen Bestätigungen halten lediglich fest, dass die Ehegattin gesund sei und selbst angebe, nicht lesen und schreiben zu können. Überdies sei in den Archiven nichts über einen Besuch der Grund- oder Sprachschule gefunden worden.
Mit Entscheidung vom 13./14. Oktober 2015 zu LNR 2015-1229 BNR 2015/1373 REG 2524 wies die Regierung die Beschwerde vom 13. Februar 2015 ab und bestätigte die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 29. Januar 2015 zu APA-Nr. 002. Die Regierung traf in ihrer Entscheidung keine eigenen Feststellungen, sondern verwies auf die Akten und die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes sowie ihre Wiedergabe des Verfahrensganges.
Auch in der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes finden sich keine Sachverhaltsfeststellungen. Das Ausländer- und Passamt scheint jedoch vom Analphabetismus der Ehegattin auszugehen, wenn es in seiner Entscheidung erwähnt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers deshalb ausnahmsweise als Touristin nach Liechtenstein einreisen könne, um hier einen Deutschkurs zum Erwerb des Sprachniveaus zu absolvieren. Die Regierung wiederum begründet nachvollziehbar mit Zitat aus dem durch den Beschwerdeführer für seine Ehegattin vorgelegten Gesundheitsbericht, warum ein Analphabetismus im Verfahren bisher nicht nachgewiesen werde und dass lediglich festgehalten sei, dass die Ehegattin selbst angebe, nicht lesen und schreiben zu können.
Zum derzeitigen Zeitpunkt liegt auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegen den Beschwerdeausführungen nichts vor, das den Analphabetismus der Ehegattin derart nachweisen würde, dass ein solcher festgestellt werden könnte. Die Ehegattin des Beschwerdeführers soll zwar laut den Nachforschungen im Archiv ihrer Heimatregion keine Grundschule besucht haben. Es steht jedoch nicht fest, wie verlässlich diese Aussage des Bildungsamtes ist und ob tatsächlich die herangezogenen Archive vollständig sind. Es wurden auch keine Aussagen getätigt, ob das Nichtbesuchen der Grundschule tatsächlich mit einem Analphabetismus gleichzusetzen ist, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers durchaus auch im häuslichen oder religiösen Unterricht gewisse Grundkenntnisse des Lesens und Schreibens erlangt haben kann. Zu diesem Vorbringen wurden durch die Unterinstanzen jedoch keine Ermittlungen getätigt und dem Beschwerdeführer die Vorlage der erforderlichen Beweismittel nicht aufgetragen.
Überdies wurde durch die Unterinstanzen – wie dies in der Beschwerde vorgebracht worden ist – kein fundiertes medizinisches und / oder sprachpsychologisches Gutachten bzw. eine Einschätzung des Goethe-Institutes eingefordert oder in Auftrag gegeben, das nachweisen könnte, dass die Ehegattin einerseits tatsächlich Analphabetin ist, und das sich dazu äussert, ob diesbezüglich von einem kompletten Unvermögen auszugehen ist und welche Art von Analphabetismus (zB primärer, sekundärer, funktionaler) bei ihr vorliegt. Andererseits fehlt zum derzeitigen Zeitpunkt jegliches Beweismittel, weshalb es der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht einmal möglich sein sollte, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erlernen, die ihr helfen würden, die einfachen Dinge des Lebens zumindest im Gespräch eigenständig und ohne den Beschwerdeführer zu bewältigen.
5. Dieser Verfahrensmangel ist durchaus auch dem Beschwerdeführer anzulasten und nicht nur den Unterinstanzen vorzuwerfen, weil diese den Untersuchungsgrundsatz verletzt hätten, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird. Gemäss Art. 65 Bst. b AuG sind nämlich Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und haben insbesondere die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen.
Während folglich der unvertretene Beschwerdeführer durch das Ausländer- und Passamt im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes in den vorangegangenen Verfahren durchaus noch konkreter hätte angewiesen werden müssen, wäre der Rechtsvertreter im nunmehrigen Verfahren im Sinne der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 65 AuG gehalten gewesen, in Rücksprache mit dem Ausländer- und Passamt alle erforderlichen Beweismittel und insbesondere Sachverständigengutachten von sich aus beizubringen, anstatt die Einholung solcher nun mit Beweisantrag beim Verwaltungsgerichtshof einzufordern. Der Rechtsvertreter hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Beweismittel zu diesem Vorbringen vorgelegt, sondern lediglich darauf beharrt, dass eine Ausnahmebestimmung für die Ehegattin des Beschwerdeführers zur Anwendung kommen müsse. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es somit als Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht, dass der Rechtsvertreter gegenüber den Vorinstanzen ohne fundierte Beweismittel ein Abgehen von den gesetzlich normierten zwingenden Voraussetzungen einzufordern versucht hat.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben aktiv zu den notwendigen Sachverhaltsermittlungen beizutragen. Sind sie dazu nicht gewillt, hat dies in die Entscheidung der Behörde entsprechend einzufliessen. Das Ausländer- und Passamt sowie die Regierung sind aber trotz dieser erhöhten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht vom Untersuchungsgrundsatz entbunden. Sie haben den Beschwerdeführer klar anzuweisen bzw. ihm in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Botschaft auch mitzuteilen, ob Gutachten und Berichte der von ihm zu deren Erstellung ausgewählten Institute und Einrichtungen als überzeugende Beweismittel herangezogen werden können.
6. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshof haben die Unterinstanzen dabei für den gegenständlichen Fall zu eingeschränkt festgelegt, dass der Sprachnachweis ausschliesslich durch Zertifikat der Goethe-Instituts in Ankara erbracht werden kann. Selbst die Bestimmung des Art. 26 Abs. 3 ZAV (Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern, LGBl. 2008 Nr. 350) eröffnet unter anderem die Möglichkeit, dass einfache Kenntnisse der deutschen Sprache auch durch persönliche Vorsprache bei einer dazu ermächtigten Auslandsvertretung nachgewiesen werden können. Dies könnte im gegenständlichen Fall durchaus angebracht sein.
Im übrigen ist den Beschwerdeausführungen beizupflichten, dass in Extremfällen die Voraussetzung eines Nachweises selbst einfachster Sprachkenntnisse in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips einzelfallbezogen zu betrachten ist. Wäre es der Ehegattin des Beschwerdeführers tatsächlich und erwiesener Massen nicht möglich, auch nur Grundkenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift oder allenfalls nur im Wort zu erlernen, so wäre dieser Extremfall durch das Ausländer- und Passamt entsprechend zu berücksichtigen. Es würde sich hierbei nämlich um einen derartigen Einzelfall handeln, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er einem Drittstaatsangehörigen, der sich seit 1973 legal in Liechtenstein befindet und der ansonsten alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, verwehren will, seine Ehegattin nachzuziehen, obwohl diese nicht in der Lage ist, einfache bzw. mit den Worten des Gesetzgebers "rudimentäre" Deutschkenntnisse zu erlernen.
Eine solche Handhabung der gesetzlichen Regelung des Art. 33 Abs. 1 Bst. c AuG erweise sich im Sinne der ständigen Judikatur des Staatsgerichtshofes (vgl. ua. StGH 2010/119 vom 07.02.2011 zu Art. 33 Abs. 1 Bst. e iVm Abs. 2 AuG, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li) als geradezu schikanös, überspitzt formalistisch und stossend. Vielmehr ist das Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung dahingehend zu sehen, durch die Voraussetzung einfacher Sprachkenntnisse eine erfolgreiche Integration des nachgezogenen Ehepartners zu fördern, dessen Bereitschaft des Spracherlernens zu erhöhen und diesem auch Schutz vor Abhängigkeit zu geben. Mit der Regelung soll hingegen nicht ein Familiennachzug faktisch verhindert werden (vgl. StGH 2006/4, Erw. 3.2, vom 03.07.2006, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Derartige Gesetzesbestimmungen sind folglich bei Vorliegen von im Einzelfall zu beurteilenden Extremfällen einer grundrechtskonformen Auslegung zuzuführen (vgl. StGH 2007/71, Erw. 3.4., vom 30.06.2008, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
7. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes ist zum derzeitigen Zeitpunkt, wie oben ausgeführt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt, weshalb die gegenständliche Entscheidung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen war.
Das Ausländer- und Passamt wird im nun fortgesetzten Verfahren dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer unter Androhung, dass das Gesuch andernfalls erneut abzuweisen sein wird, die Vorlage eines beweiskräftigen Gutachtens vorzuschreiben haben. Daraus hat hervor zu gehen, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers Analphabetin ist und wenn ja, welche Form von Analphabetismus bei ihr diagnostiziert wird bzw. über welche Schreib- bzw. Lesekompetenz sie verfügt. Dieses Gutachten hat auch eine Aussage zur Ehegattin des Beschwerdeführers zu treffen, ob diese in der Lage ist, einfache Kenntnisse (A1-Niveau) der deutschen Sprache in Wort und / oder Schrift zu erlernen. Der Beschwerdeführer wird in Absprache mit dem Ausländer- und Passamt ein solches sprachpsychologisches Gutachten einer anerkannten Einrichtung vorzulegen haben. Vor dessen Einholung wird deshalb die Schweizerische Botschaft in Ankara dahingehend zu konsultieren sein, ob ein Gutachten der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Einrichtung als unabhängig und objektiv anerkannt werden kann. Sollte ein solches Gutachten ergeben, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers tatsächlich nicht in der Lage ist, auch nur einfachste Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erlernen, so wird dieser Umstand vom Ausländer- und Passamt nach entsprechender Beweiswürdigung festzustellen und dies im Sinne der obigen Ausführungen rechtlich zu würdigen sein.
Sollte die Ehegattin des Beschwerdeführers mittlerweile hingegen über einfache Deutschkenntnisse verfügen oder sich zum Kursbesuch beim Goethe-Institut, das auch auf Analphabeten spezialisiert ist (vgl. www.goethe.de), bereit erklären, so wird bei tatsächlich vorliegendem Analphabetismus der Ehegattin des Beschwerdeführers einzuräumen sein, dass diese gemäss Art. 26 Abs. 3 ZAV ihre einfachen Sprachkenntnisse, falls gewünscht, im Gespräch mit einem Vertreter der Botschaft nachweisen kann oder ein eingeschränktes Sprachzertifikat einer anerkannten Sprachschule für sie zur Erfüllung der Voraussetzung gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. c AuG ausreicht.
Die gegenständliche Entscheidung steht der bereits zu einem früheren Zeitpunkt angedachten Lösung, die Ehegattin des Beschwerdeführers mit Visum als Touristin nach Liechtenstein einreisen zu lassen, damit sie hier einen Deutschkurs besuchen kann, nicht entgegen.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.ml. Art. 35 Abs. 1 LVG und die dazu ergangene Rechtsprechung.