VGH 2015/109
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A xxx 9494 Schaan
vertreten durch:
B Rechtsanwälte AG xxx 9490 Vaduz
wegen: vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24.09.2015, VBK 2015/38
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. November 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 12.10.2015 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24.09.2015, VBK 2015/38, wird abgewiesen und die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24.09.2015 bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 12.06.2015 erliess die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) die Verfügung zum Aktenzeichen 2013_725, mit welcher der Beschwerdeführerin der Führerausweis für alle Kategorien zur Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich sicherungsweise entzogen wurde (im Folgenden Entzugsverfügung). Gleichzeitig entzog die MFK gemäss Art. 116 Abs. 3 Bst. a LVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Weiters wurde angeführt, dass die Entzugsverfügung sofort mit der Zustellung wirke, die Dauer der Wirkung der Entzugsverfügung zeitlich unbestimmt sei und die Wiedererteilung des vorsorglich entzogenen Führerausweises von einem positiven amtsärztlichen Gutachten abhängig gemacht werde.
Begründet wurde der vorsorgliche Sicherungsentzug mit dem Verdacht der fehlenden Fahreignung (Leistungsfähigkeit) zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b oder c SVG (Krankheit/Suchtleiden). Der Verdacht habe sich für die MFK aufgrund der Mitteilung der Amtsärztin vom 09.06.2015 und der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin ergeben.
Die Mitteilung der Amtsärztin vom 09.06.2015 hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr C
Bei A hat die Motorfahrzeugkontrolle am 15. Januar 2014 eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Der Grund war ein "Fahren in angetrunkenem Zustand" vom 20. Dezember 2013. Der dabei gemessene Blutalkoholgehalt betrug 2.8 Promille.
Die CDT-Werte, die A im Rahmen der Fahreignungsuntersuchung eingereicht hat, waren häufig gerade um den Grenzwert herum, weswegen ich eine Auflage empfohlen hatte. Diese lautete: "A muss nach Erhalt des Führerscheins insgesamt sechs CDT-Werte im Abstand von jeweils drei Wochen einreichen. Die Werte müssen allesamt unter dem Wert von 1.75% liegen."
A hat sich im Anschluss stark gegen diese Auflage gewehrt. Sie wollte die Kontrolle nicht durchführen lassen. Sie hat deren Gültigkeit hinterfragt. Auf mein Angebot hin, stattdessen eine Haaranalyse durchführen zu lassen, ist sie nicht eingegangen (Anmerkung: die Haaranalyse auf Alkoholabbauprodukte ist ein international sehr verbreitetes und gut validiertes Verfahren zur Alkoholabstinenzkontrolle). Auf mein Drängen, sie solle endlich die verlangten Werte einreichen, hat sie jedes Mal Erkältungen, Krankenhausaufenthalte oder sonstige Abwesenheiten vorgehalten. Insgesamt hat sie seit Juni 2014 nur drei CDT-Werte eingereicht. Davon lagen zwei über dem erlaubten Bereich, was auf einen erhöhten Alkoholkonsum hinweist. Seit Dezember 2014 hat A keine Werte mehr eingereicht.
Zusammengefasst: A hält die Auflagen gemäss Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 16. Juni 2014 nicht ein. Aufgrund der konstant grenzwertigen CDT-Werte kann ich einen erhöhten Alkoholkonsum nicht ausschliessen. Meiner wiederholten Aufforderung, mit tiefen CDT-Werten ganz klar nachzuweisen, dass sie ihren Alkoholkonsum jederzeit verringern kann, ist sie nicht nachgekommen. Aus amtsärztlicher Sicht empfehle ich einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerscheins. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse Dr. D Amtsärztin "
2. Bereits mit Verfügung vom 15.01.2014 zum Aktenzeichen 2013_725 entzog die MFK der Beschwerdeführerin den Führerausweis warnungsweise für sechs Monate (effektive Entzugsdauer des Warnungsentzugs vom 20.12.2013 bis 19.06.2014), weil die Beschwerdeführerin ein Fahrzeug mit 2,7 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) gelenkt hatte. Gleichzeitig wurde eine Fahreignungsabklärung verfügt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 16.06.2014 verfügte die MFK aufgrund der angezweifelten Fahreignung die Auflage, dass die Beschwerdeführerin nach Wiederausfolgung des Führerausweises ab 20.06.2014 insgesamt sechs CDT-Werte im Abstand von jeweils drei Wochen beim Amt für Gesundheit einzureichen habe, welche allesamt unter dem Wert von 1,75% liegen müssen. Eine Nichteinhaltung dieser Auflage habe einen erneuten Führerausweisentzug zur Folge. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 16.06.2014 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Mit Schriftsatz vom 29.06.2015 bekämpfte die Beschwerdeführerin die Entzugsverfügung vom 12.06.2015 mittels Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK).
4. Die VBK gab der Beschwerde vom 29.06.2015 mit Entscheidung vom 24.09.2015 (VBK 2015/38) keine Folge, sondern bestätigte die Entzugsverfügung.
Begründet wurde die VBK Entscheidung vom 24.09.2015 (VBK 2015/38) dahingehend, dass es für einen vorsorglichen Sicherungsentzug ausreiche, wenn Anhaltspunkte vorlägen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Verkehrsteilnehmern in erhöhtem Masse gefährden könnte, wenn er weiterhin, während des Verfahrens, zum Verkehr zugelassen würde. Da die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 16.06.2014 Auflagen zu erfüllen gehabt habe und die CDT Werte nicht eingehalten worden seien, sei ein ausreichender Grund für die Zweifel an der Fahreignung gegeben. Der strikte Beweis sei für den vorsorglichen Sicherungsentzug nicht notwendig.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Sicherungsentzug mit dem Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung der Schweiz sei korrekt, jedoch handle es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen definitiven Sicherungsentzug, sondern um einen vorsorglichen. Auf die Einholung eines fundierten medizinischen Gutachtens und die Einvernahme des Dr. F sowie die Berücksichtigung von Leberwerten habe in diesem Stadium deshalb verzichtet werden können.
Eine Doppelbestrafung liege nicht vor, denn der Entzug vom 15.01.2014 sei aufgrund der FiaZ Fahrt erfolgt und mit dem fahrunfähigen Zustand begründet worden, der gegenständliche vorsorgliche Sicherungsentzug stütze sich aber auf die Unterschreitung des verfügten CDT Grenzwerts.
Der Ablehnungsantrag wegen Befangenheit, welcher in Bezug auf Dr. D vorgetragen worden sei, sei zurückzuweisen. Eine Befangenheit der Amtsärtzin sei nicht ersichtlich, ausserdem sei die Amtsärztin nicht Mitglied des VBK Spruchkörpers. Schliesslich sei die Stellungnahme der MFK nicht zurückzuweisen, wie die Beschwerdeführerin vortragen liess. Aufgrund Art. 94 LVG seien alle von der Beschwerde Betroffenen oder Beteiligten zu informieren und es stehe der VBK frei, Gegenäusserungen vorzutragen oder aufzutragen.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.10.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidgründen eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2015 wurden seitens der Beschwerdeführerin Urkunden (Email von Hausarzt Dr. F vom 23.10.2015 mit Leberwerten der Beschwerdeführerin) vorgelegt.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der MFK sowie der VBK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16.11.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und die Beschwerdeführerin ist beschwert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft, so dass auf eine besondere und ausführliche Darstellung des Sachverhaltes gemäss Art. 101 Abs. 4 LVG verzichtet werden kann. Dennoch sei folgendes kurz angeführt:
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der MFK Verfügung vom 15.01.2014 der Führerausweis warnungsweise für sechs Monate entzogen wurde, weil die Beschwerdeführerin ein Fahrzeug mit 2,7 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) gelenkt hatte. Gleichzeitig wurde eine Fahreignungsabklärung verfügt. Sowohl der Warnungsentzug als auch die Fahreignungsabklärung wurden von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft, sondern erwuchsen in Rechtskraft.Weiters wurde festgestellt, dass mit der MFK Verfügung vom 16.06.2014 die Auflage verfügt wurde, dass die Beschwerdeführerin nach Wiederausfolgung des Führerausweises am 20.06.2014 insgesamt sechs CDT-Werte im Abstand von jeweils drei Wochen beim Amt für Gesundheit einzureichen hat, welche allesamt unter dem Wert von 1,75% liegen müssen. Bei Nichteinhaltung dieser Auflage kündigte die MFK einen erneuten Führerausweisentzug an. Auch die Verfügung vom 16.06.2014 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Schliesslich wurde festgestellt und dies bringt auch die Beschwerdeführerin selbst vor, dass bei sechs erfolgten CDT-Wert Laboruntersuchungen zweimal eine Überschreitung des durch die Verfügung vom 16.06.2014 festgelegten Grenzwerts erfolgte.
3. Da das liechtensteinische SVG vom schweizerischen rezipiert wurde, sind sowohl die Schweizer Rechtsprechung und Lehre wie auch Schweizer Materialen zu berücksichtigen. Soweit das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) zur Anwendung gelangt, ist hilfsweise auch die österreichische Rechtsprechung und Lehre zu berücksichtigen.
Bevor auf die konkreten Beschwerdeausführungen eingegangen wird, sei folgendes festgehalten:
Gemäss dem schweizerischen Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26.4.2000 betreffend Verdachtsgründe für fehlende Fahreignung, Massnahmen und Wiederherstellung der Fahreignung (siehe auch Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Verlag Hans Huber, 1. Auflage 2005) ist bei Personen, die während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen haben, eine Fahreignungsabklärung anzuordnen, wenn die Blutalkohol-Konzentration (BAK) 2,5 und mehr Promille betragen hat. Personen mit einer so hohen BAK verfügen über eine sehr hohe Alkoholtoleranz, die in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit hinweist. Dies war bei der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 der Fall, weshalb am 15.01.2014 zu Recht eine Fahreignungsabklärung verfügt wurde. Da die Beschwerdeführerin weder den Entzug vom 15.01.2014 noch die Fahreignungsabklärung bekämpfte, ist auf die Verfügung vom 15.01.2014 nicht weiter einzugehen. Auch die Verfügung vom 16.06.2014 mit der Auflage, dass die Beschwerdeführerin nach Wiederausfolgung des Führerausweises am 20.06.2014 insgesamt sechs CDT-Werte im Abstand von jeweils drei Wochen beim Amt für Gesundheit einzureichen hat, welche allesamt unter dem Wert von 1,75% liegen müssen, wurde nicht bekämpft.
Fakt ist, dass aus der Auswertung der CDT-Werte der Beschwerdeführerin bei zwei der sechs Auswertungen ein höherer Wert als 1,75% resultierte, weshalb als Folge, wie zuvor angedroht, zu Recht ein erneuter Ausweisentzug verfügt wurde. Zu diesem rechtskräftig abgeschlossenen Vorgang (Verfügungen vom 15.01.2014 und vom 16.06.2014) sind keine weiteren Ausführungen notwendig. Soweit sich die Beschwerde auf diese rechtskräftigen Verfügungen bezieht und diese als unrichtig kritisiert, sind die angeführten Beschwerdeausführungen nicht weiter beachtlich.
4. Die Beschwerdeführerin rügt als Erstes, dass die angefochtene VBK Entscheidung qualifiziert gesetzwidrig sei, weil die VBK den Unterschied zwischen dem Sicherungsentzug gemäss Art. 15 SVG iVm Art. 29 Abs. 1 VZV (Entzug des Fahrausweises zu Sicherungszwecken) und dem vorsorglichen Sicherungsentzug (vorsorgliche Massnahme) gemäss Art. 15 SVG iVm Art. 34 Abs. 3 VZV verkenne und Voraussetzungen und Rechtsfolgen unzulässigerweise vermische. Aufgrund des Wortlauts der Verfügung liege ein definitiver Sicherungsentzug für unbestimmte Zeit unter Anordnung der Auflage für die Wiedererteilung des Führerausweises vor und kein vorsorglicher Sicherungsentzug bis zum Abschluss des Hauptverfahrens betreffend den Sicherungsentzug. Dass die angefochtene Verfügung vom 12.06.2015 einen definitiven Sicherungsentzug darstelle, ergebe sich auch daraus, dass kein Hauptverfahren anhängig sei. Wenn aber die angefochtene Verfügung einen definitiven Sicherungsentzug darstelle, gelte das gesteigerte Beweismass.
Weiters sei ein Sicherungsentzug bei Suchtkrankheiten nur zulässig, wenn er auf der Grundlage eines fundierten medizinischen Gutachtens eines unabhängigen und geeigneten Gutachters basiere. Ein allein auf den pathologischen CDT-Wert basierendes Gutachten sei keine ausreichende Grundlage für die Verneinung der Fahreignung.
Aus dem über Aufforderung der Amtsärztin vorgelegten Leberbefund, den Dr. F im April 2014 eingeholt habe, ergebe sich, dass keinerlei Anzeichen für eine die Fahreignung ausschliessende Trunksucht vorliege. Ausserdem sei der durch die Amtsärztin festgelegte CDT-Grenzwert von 1,75% völlig willkürlich, weshalb ein medizinisches Gutachten beantragt und Dr. F von der Schweigepflicht entbunden werde.
Auch die Verfügung vom 16.06.2014, in welcher die medizinische Auflage verfügt worden sei, sei qualifiziert gesetzwidrig und gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. c und 3 LVG für nichtig zu erklären. Das von der MFK in der Verfügung vom 16.06.2014 zur Erstellung des Gutachters betraute Amt für Gesundheit sei unzureichend, denn das Amt habe lediglich nicht aussagekräftige CDT-Werte durch die Amtsärztin vornehmen lassen, die sich, entgegen der aktenwidrigen Aussage der Amtsärztin, keineswegs "häufig um den Grenzwert herum" darstellten, sondern mehrheitlich signifikant tiefer (einmal ca. 10% tiefer, einmal ca. 20% tiefer, einmal ca. 25% tiefer, einmal ca. 30% tiefer sowie einmal 3% höher und einmal 10% höher) waren. Einerseits sei der CDT-Wert kein geeigneter Wert, um eine Trunksucht abzuklären, und andererseits sei der Wert 1,75% willkürlich festgesetzt. Es wurde daher ein fundiertes medizinisches Gutachten zur Frage, ob die CDT-Wertmethode geeignet sei, um eine die Fahreignung ausschliessende Trunksucht abzuklären, beantragt.
Auch aufgrund der von Dr. F abgeklärten Leberwerte der Beschwerdeführerin und dessen E-Mail sei erwiesen, dass diese Werte einen regelmässigen Alkoholkonsum in grösseren Mengen unwahrscheinlich erscheinen liessen.
Die Beschwerdeführerin sei als Fahrzeuglenkerin während 42 Jahren niemals negativ aufgefallen und habe nie eine Gefährdung für die Verkehrssicherheit dargestellt. Zudem liege eine doppelte Bestrafung vor, weil die Beschwerdeführerin für die Alkoholfahrt vom Dezember 2013 mit einem sechsmonatigen Ausweisentzug bestraft worden sei und aufgrund der nunmehr bekämpften Verfügung vom 12.06.2015 nochmals einen unbefristeten (Sicherungs-)Entzug über sich ergehen lassen müsse. Wenn überhaupt, hätte sich lediglich die Auflage "0,0 Promille am Steuer eines Motorfahrzeugs" rechtfertigen lassen.
Letztlich habe die VBK die Leberwerte der Beschwerdeführerin in keiner Weise erörtert. Diese seien tadellos, weshalb sie den Verdacht der mangelnden Fahreignung widerlegen würden oder zumindest ein zusätzliches Kontrollgutachten in Auftrag hätte gegeben werden müssen. Die Amtsärztin sei schliesslich als Gutachterin befangen. Die Amtsärztin sei schikanös und gezielt gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen, weshalb sie abgelehnt werde.
5. Es stellt sich die Frage, ob die MFK einen vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt hat oder, wie die Beschwerdeführerin meint, einen definitiven Sicherungsentzug. Dazu ist es erforderlich, den Spruch der MFK-Verfügung vom 12.06.2015 näher zu erörtern.
6. Anfechtbar ist nur der Spruch der Verfügung (Art. 82 Abs. 1 Bst. c LVG iVm Art. 93 Abs. 2 Bst. b LVG).
Nach § 59 Abs. 2 des österreichischen AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst getrennter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Der Spruch der Verfügung (in Österreich Bescheid genannt) gibt den Inhalt der mit der Verfügung erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil der Verfügung. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), nur er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muss daher entsprechend bestimmt sein (VwSlg. 10.463A/1981; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I. Band, 2. Auflage, E 61 zu § 59 AVG). Der Inhalt der angefochtenen Verfügung ist anhand des Spruchs zu ermitteln; bei der Auslegung ist jenes Deutungsschema zu beachten, das die gesetzlichen Vorschriften vermittelt, auf denen die Verfügung beruht. Nur eine sodann noch gegebene Unklarheit des Verfügungsspruchs könnte es gebieten, zur Auslegung die Begründung heranzuziehen (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1990, Zl. 89/15/0015, und vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216).
Spruch und Begründung einer Verfügung bilden eine Einheit, sodass für die Ermittlung des Sinnes einer Verfügung auch die Begründung heranzuziehen ist, insbesondere dann, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen. Die Begründung einer Verfügung kann daher als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch einer Verfügung für sich allein betrachtet Zweifel an ihrem Inhalt offen lässt (vgl. unter anderem VwSlg. 9.112A/1976).
7. Definitive Sicherungsentzüge gemäss Art. 29 Abs. 1 VZV dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Sie werden verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist (fehlende Fahreignung). Solche definitiven Sicherungsentzüge werden auf unbestimmte Zeit verfügt.
Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. VGH 2012/26 sowie BGE 133 II 384). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Die Prüfung der Fahreignung wird gemäss Art. 13 Abs. 2 SVG vor der Erteilung des Lern- bzw. Führerausweises vorgenommen, aber auch anschliessend, wenn Bedenken über die Eignung bestehen (Art. 13 Abs. 3 SVG). Nach Art. 13 Abs. 2 lit. b SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 15 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1bis SVG iVm Art. 32 Abs. 1 VZV wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen.
Bei Zweifeln an der Fahreignung hat die zuständige Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, darüber einen zuverlässigen Entscheid zu treffen. Um den Verkehr in dieser Zeit zu schützen, sieht Art. 35 Abs. 3 VZV vor, dass der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden kann. Die Fahreignung ist entweder zu bejahen oder zu verneinen. Eine dritte Variante hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies ist ständige Praxis des Schweizerischen Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes.
Für einen vorsorglichen Sicherungsentzug reicht es aus, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen. Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten und paraten Beweismittel abstellen (VGH 2012/26 sowie VGH 2011/48).
8. Die MFK verfügte in der streitgegenständlichen Verfügung keinen definitiven, sondern einen vorsorglichen Sicherungsentzug, wie der Wortlaut (Spruch der Verfügung) eindeutig zeigt:
"A, geb. xxx, 9494 Schaan, Liechtenstein, xxx, werden der liechtensteinische Führerausweis zur Abklärung von Ausschlussgründen als vorsorgliche Sicherungsmassnahme entzogen."
Aus dem Spruch ergibt sich, dass ein einstweiliger (vorsorglicher) Entzug bis zur Abklärung von Ausschlussgründen verfügt wurde.
Dass die MFK dabei unter der Rubrik "Dauer" den Begriff "unbestimmte Zeit" verwendet, schadet nicht weiter, denn damit ist lediglich erklärt, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug bis zum rechtkräftigen Abschluss des Hauptverfahrens betreffend den allfälligen definitiven Sicherungsentzug wirkt und die Dauer dieses Hauptverfahrens zeitlich nicht abschliessend bestimmt werden kann. Es ist der Beschwerdeführerin aber Recht zu geben, dass auch eine andere Formulierung, die spezifischer zwischen Haupt- und vorsorglichem Zwischenverfahren unterscheidet, wünschenswert wäre. Der Satz, dass die Wiedererteilung des vorsorglich entzogenen Führerausweises von einem positiv lautenden, amtsärztlichen Gutachten abhängig gemacht wird, ist nicht Teil des Spruchs des vorsorglichen Sicherungsentzugs, sondern nur eine informative Erläuterung. Es ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass dieser Satz zum Zeitpunkt des Erlasses des vorsorglichen Sicherungsentzugs unangebracht ist, denn ob und wie der vorsorglich entzogene Führerausweis wiedererlangt werden kann, muss dem Entscheid über den definitiven Sicherungsentzug vorbehalten bleiben. Richtig wäre, dass die Wiedererteilung des vorsorglich entzogenen Führerausweises vom Hauptverfahren betreffend den definitiven Sicherungsentzug und dort insbesondere vom Sachverständigengutachten abhängig ist.
Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherungsentzug lagen vor, denn die Beschwerdeführerin hatte im Dezember 2013 ein Fahrzeug mit 2,7 Promille BAK gelenkt, in der Folge aber bei den Laborwerten die rechtskräftig festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten. Die Amtsärztin teilte der MFK mit, dass bei zwei von sechs Auswertungen der rechtskräftig bestimmte Grenzwert überschritten wurde. Damit wurde die Auflage (sechs hintereinander erfolgende Auswertungen des CDT-Werts unter 1,75%) nicht erfüllt und als Konsequenz zu Recht der vorsorgliche Sicherungsentzug verfügt.
9. Eine Doppelbestrafung, wie die Beschwerdeführerin meint, liegt nicht vor. Auch wenn sie 42 Jahre im Strassenverkehr unauffällig war, so ist es aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 15.01.2014 doch erwiesen, dass sie im Dezember 2013 ein Fahrzeug mit 2,7 Promille BAK lenkte. Dieser Wert ist sehr hoch, weshalb eine entsprechende Fahreignungsabklärung angezeigt war. Dass diese erste Fahreignungsabklärung mittels der CDT-Werte erfolgte, ist nicht zu beanstanden.
11. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung werden je nach Fragestellung unterschiedliche Proben entnommen, um die Aussagen des zu Begutachtenden anhand von objektiven Werten zu überprüfen. Bei einem allfälligen Alkoholproblem wird häufig eine Blutentnahme stattfinden, um die alkoholrelevanten Blutparameter (v.a. CDT) zu ermitteln. Eine Urinprobe wird untersucht, um abzuklären, ob vor kurzem Drogen konsumiert wurden. Haarproben werden vor allem zur Objektivierung der gemachten Angaben zum langfristigen Alkohol- und/oder Drogenkonsum abgenommen. Da die Kopfhaare etwas über 1 cm/Monat wachsen, ist zum Nachweis einer 6-monatige Alkohol- und/oder Drogenabstinenz eine Mindesthaarlänge von rund 5-6 cm erforderlich (siehe "Wie kann man sich optimal auf eine verkehrsmedizinische und -psychologische Untersuchung vorbereiten?" Aufsatz von Dr. phil. Jacqueline Bächli-Biétry, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP, Verkehrspsychologische Forschungsprojekte und Diagnostik, Adliswil und Dr. med. Munira Haag-Dawoud, Fachärztin für Rechtsmedizin FMH, Leiterin der verkehrsmedizinischen Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin, Zürich).
Die Abkürzung CDT steht für Carbohydrate Deficient Transferrin und bezeichnet einen seit mehreren Jahren bekannten Marker, der im Gegensatz zu den Parametern Gamma GT, GOT und GPT (klassische Leberwerte) spezifisch auf Alkoholüberkonsum reagiert, indem der CDT-Wert bei regelmässigem Alkholkonsum höher ausfällt. In den letzten Jahren wurde festgestellt, dass bei ca. 20% der Bevölkerung der CDT-Wert trotz vermehrtem Alkoholkonsum nicht erhöht ausfällt, diese Personen werden als "non responders" bezeichnet (siehe dazu Aufsätze des Dr. Bruno Liniger „Zur Interpretation strittiger Laboranalysen-Befunde in der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung am Beispiel der chemisch-toxikologischen Haaranalytik“, „Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid –eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums in der verkehrsmedizinischen Begutachtung“ und „Die Bedeutung der chemisch-toxikologischen Spezialanalytik in der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung“).
Deshalb entwickelte sich in der jüngeren Vergangenheit auch ein anderes, chemisch-toxikologisches Verfahren, um zu überprüfen, ob ein Fahrzeuglenker überdurchschnittlich viel Alkohol konsumiert. Hierbei hat sich der Nachweis von Ethylglucuronid (EtG), ein nicht oxidatives Nebenprodukt von Ethanol (Trinkalkohol), als besonders aussagekräftig herausgestellt. Gemäss den Ausführungen des Dr. med. Bruno Liniger, Facharzt FMH für Rechtsmedizin in seinem Kurzaufsatz für Nichtmediziner ("Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid – eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums in der verkehrsmedizinischen Begutachtung") stellt "Der Nachweis von Ethylglucuronid [...] einen direkten Nachweis einer Alkoholaufnahme bzw. eines Alkoholkonsums dar und übertrifft demzufolge die Aussagekraft der [...] indirekten Parameter (CDT, Gamma GT, GOT, GPT und MCV) in erheblichem Masse." Dabei ist insbesondere die Haaranalyse aussagekräftig, weil hier ein weiter zurückliegender Alkoholkonsum nachgewiesen werden kann, als durch Analyse des Blutes oder des Urins. Gemäss Dr. Liniger ist mittel- bis langfristig davon auszugehen, dass die EtG-Haaranalyse künftig ein unverzichtbarer Bestandteil der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung von Alkoholfällen sein wird.
12. Es ist richtig, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass der Entscheid über einen definitiven Sicherungsentzug erst nach entsprechender medizinischer Abklärung und ein vorsorglicher Sicherungsentzug nur im Rahmen eines Hauptverfahrens betreffend den definitiven Sicherungsentzug (bzw. gleichzeitig mit der Eröffnung desselben) zulässig ist. Durch die Verfügung des vorsorglichen Sicherungsentzugs wird sogleich, ohne weiteres Zutun, das Hauptverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet. Die MFK wird, sofern nicht schon geschehen, unverzüglich bei einem schweizerischen Institut (zB IRM St. Gallen oder IRM Zürich) ein verkehrsmedizinisches, allenfalls auch verkehrspsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben und nach entsprechendem Erhalt des schriftlichen Gutachtens und der Gewährung des rechtlichen Gehörs, dessen Erörterung vorzunehmen haben. Anschliessend muss ein Entscheid über den definitiven Sicherungsentzug erfolgen. Für den Fall, dass der Führerausweis nicht ohne Einschränkung wieder ausgefolgt werden kann, ist zu prüfen, ob eine mildere Massnahme (z.B. Eintrag im Führerschein) angezeigt ist.
13. Auch soweit die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 16.06.2014 als nichtig gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. c und 3 LVG bezeichnet, ist sie unbegründet.
Ein Nichtigkeitsgrund liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VBI 2000/31, LES 2000, 180) dann vor, wenn die eine Verfügung erlassende Behörde sachlich oder örtlich unzuständig war, wenn Ausstandsvorschriften verletzt wurden oder wenn etwas tatsächlich Unmögliches angeordnet wurde. Wurde etwas "rechtlich Unmögliches" angeordnet, liegt kein Nichtigkeits-, sondern ein Widerrufsgrund vor, solange dieses "rechtlich Unmögliche" tatsächlich möglich ist. Tatsächliche Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn die Anordnung oder die geforderten Leistungen den Naturgesetzen widersprechen.
Die MFK ist unbestritten zuständige Behörde, um eine Fahreignungsabklärung zu verfügen, dass Ausstandsvorschriften verletzt wurden, ist weder behauptet worden, noch ersichtlich. Schliesslich wurde auch nicht etwas tatsächlich Unmögliches verfügt, denn es ist tatsächlich möglich (und wurde zudem auch ausgeführt), dass die Beschwerdeführerin sechs CDT-Werte in zeitlichen Abständen beim Amt für Gesundheit einreicht. Ein Nichtigkeitsgrund ist somit keinesfalls gegeben.
Ein Widerrufsgrund dagegen liegt vor, wenn erhebliche öffentliche Interessen durch Missachtung zwingender Gesetzesvorschriften verletzt wurden, wenn eine Behörde bloss unvollständig zusammengesetzt ist oder wenn eine wesentliche Tatsache verschwiegen wurde. Eine Verfügung darf nur dann widerrufen (zurückgenommen) werden, wenn die Abwägung der Interessen an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts die Interessen an der Wahrung der Rechtssicherheit überwiegen.
Die Anordnung, die Beschwerdeführerin habe sechs CDT-Werte in zeitlichen Abständen beim Amt für Gesundheit einzureichen, stellt keine Missachtung zwingender Gesetzesvorschriften dar und sind dadurch keine erheblichen, öffentlichen Interessen verletzt. Auch wurde weder behauptet noch hat sich gezeigt, dass die verfügende Behörde unvollständig zusammengesetzt gewesen wäre. Auch wurde keine wesentliche Tatsache verschwiegen, so dass keine Abwägung der Interessen an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und der Wahrung der Rechtssicherheit durchzuführen ist. Es liegt demnach auch kein Widerrufsgrund vor.
14. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
Auf die (Beweis-)Anträge der Beschwerdeführerin - Einvernahme des Dr. F und Einholung eines medizinischen Verkehrsgutachtens - war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht näher einzugehen, sondern ist dies dem Hauptverfahren vorbehalten.
15. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. November 2015