VGH 2015/107
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache der
Antragstellerin: A
9490 Vaduz
vertreten durch:
B Rechtsanwalt AG *** 9490 Vaduz
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Regierung vom 22./23. September 2015, LNR 2015-1141 BNR 2015/1272 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. November 2015
entschieden:
Der Antragstellerin wird gemäss ihrem Antrag vom 12. Oktober 2015 für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und ihr wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben.
Die Benennung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
1. Die Antragstellerin reiste am 01. Mai 2014 illegal nach Liechtenstein ein und stellte am 02. Mai 2014 ein Asylgesuch beim Ausländer- und Passamt. Ein am 05. Mai 2014 getätigter Abgleich der Fingerabdrücke im Eurodac-System ergab keinen Treffer. Die älteste Tochter der Antragstellerin lebt als anerkannter Flüchtling mit ihrer Familie in Liechtenstein.
2. Die Antragstellerin wurde am 05. Mai 2014 zur Einreise und am 09. Juli 2014 sowie am 26. September 2014 zu ihren Asylgründen befragt, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab: Sie sei somalische Staatsangehörige, könne jedoch keine Dokumente vorlegen, die ihre Identität bestätigen würden. Sie habe zwei Töchter und einen Sohn. Ihr Neffe und ein weiteres Mädchen hätten in Somalia ebenfalls bei ihr gelebt. Somalia habe sie mit dem Flugzeug am 27. April 2014 gemeinsam mit dem Schlepper verlassen. Sie wisse nicht, wo sie gelandet sei, sei jedoch in der Folge mit dem Auto nach Liechtenstein gekommen.
Ihr Mann sei ebenfalls in Somalia geboren und habe Land von den Eltern geerbt, das sie vor ihrer Ausreise dem Schlepper verkauft habe. Da das Geld nicht ausgereicht habe, habe sie die Kinder zu einer Freundin gebracht und bei dieser zurückgelassen. Das Heimatland habe sie verlassen, weil es in diesem Land keine Sicherheit gebe. Sie hätten früher in G gelebt, bis es im Jahre 2008 zu Unruhen gekommen sei, weshalb sie mit ihrem Mann und den Kindern nach F geflohen sei. Dort hätten sie mit anderen Flüchtlingen am Stadtrand gelebt, wo sie kostenlos Land bekommen hätten. Die Al-Shabaab habe ihren Mann vor vier Jahren (im Jahr 2010) getötet, weil er sich ihnen nicht habe anschliessen wollen. Die Antragstellerin sei bei diesem Vorfall mit einem Bajonett in die Schulter gestochen und verletzt sowie mit Zigaretten verbrannt worden, was sichtbare Narben hinterlassen habe.
Ihren eigenen Clan kenne die Antragstellerin nicht, weil sie von einer inzwischen verstorbenen Frau, die dem Clan C, Clan D und dem Subclan E angehört habe, adoptiert worden sei. An Vorfälle zwischen den Al-Shabaab und den Behörden in F, wie in den Medien berichtet worden sei, könne sie sich nicht erinnern. Die Antragstellerin gab zu Protokoll, dass sie von verschiedenen Männern bzw. Personengruppen bei insgesamt vier Vorfällen vergewaltigt worden sei. Zuletzt sei dies 2012 durch sieben Männer der Al-Shabaab erfolgt. Diese hätten ihr gedroht, dass sie wiederkommen bzw. die Antragstellerin töten würden, falls diese weggehen sollte. Einen Monat vor ihrer Ausreise seien die Männer wiedergekommen, hätten nach den nicht anwesenden Kindern gefragt und angemerkt, dass man die Antragstellerin und die Mädchen verheiraten und den Buben den Koran beibringen wolle. Beim nächsten Besuch müssten alle zuhause sein. Die Al-Shabaab würde nur die gesamte Familie mitnehmen. In einer späteren Befragung gab die Antragstellerin an, dass ihr Neffe, der bei ihr gewohnt habe, mittlerweile von der Al-Shabaab entführt worden sei.
Auf Vorhalt, dass die älteste Tochter bei deren Asylbefragung angegeben habe, damals in einer Familie gearbeitet zu haben, um Geld zu verdienen, während die Antragstellerin angab, die älteste Tochter sei nach dem Einkauf auf dem Markt in G nicht zurückgekommen, es seien Unruhen ausgebrochen und die Antragstellerin sei mit der restlichen Familie geflüchtet und habe die Tochter anschliessend in G nicht mehr gefunden, gab die Antragstellerin an, sie habe die Tochter zum Einkaufen geschickt. Auf weiteren Vorhalt, das Ausländer- und Passamt habe informell erfahren, dass die Einreise lange geplant gewesen sei, gab die Antragstellerin an, nicht ihre älteste Tochter habe sie nach Liechtenstein gebracht, sondern das Geld und Glück. Entgegen den Ausführungen der ältesten Tochter in deren Asylverfahren, wonach die jüngere Tochter bei einem Bombenanschlag schwer verletzt worden sei, gab die Antragstellerin an, dass eine Bombe explodiert sei, wobei die jüngere Tochter jedoch nur leichte Verletzungen erlitten habe.
3. Mit Entscheidung vom 22./23. September 2015, LNR 2015-1141 BNR 2015/1272 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Antragstellerin nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Der Vollzug der Wegweisung nach Somalia sei nicht möglich. Als Ersatzmassnahme werde die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin angeordnet und das Ausländer- und Passamt werde beauftragt, der Antragstellerin einen Aufenthaltsausweis „F“ auszustellen. Die Kosten würden dem Land verbleiben.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung fest, dass die Antragstellerin somalische Staatsbürgerin sei. Sie habe zwei Töchter und einen Sohn, wobei die älteste Tochter als anerkannter Flüchtling in Liechtenstein lebe. Der Ehemann sei durch die Al-Shabaab getötet worden, wobei auch die Antragstellerin bei diesem Vorfall an der Schulter verletzt worden sei. Die Kinder (wie auch der verstorbene Ehemann) würden dem H Clan angehören. Die Antragstellerin könne ihren eigenen Clan selbst nicht nennen, weil sie beim Tod ihrer Adoptivmutter erfahren habe, dass sie nicht deren leibliche Tochter sei. Sie gehöre jedoch dem Clan der Adoptivmutter an. Die Antragstellerin habe Somalia aus Angst vor der Al-Shabaab verlassen, durch die sie auch vor zwei Jahren vergewaltigt worden sei. Es sei bereits früher zu Vergewaltigungen gekommen, die jedoch nicht der Al-Shabaab zuzuordnen seien. Es könne nicht festgestellt werden, ob es tatsächlich zu mehreren Kontakten mit der Al-Shabaab gekommen sei und ob die Antragstellerin tatsächlich hätte zwangsverheiratet werden sollen.
Beweiswürdigend führte die Regierung aus, dass Gewalt und Vergewaltigung von Frauen den vorhandenen und in der Entscheidung zitierten Länderberichten von Somalia entsprechen würden und durchaus glaubwürdig seien. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Al-Shabaab mehrmals gekommen und die Antragstellerin nur gewarnt habe, aber nicht aktiv nach den Kindern gesucht und diese mitgenommen habe, weil sie nur die ganze Familie mitnehmen würden, sei nicht nachvollziehbar und im Widerspruch mit dem späteren Vorbringen, wonach alleinig der Neffe entführt worden sei. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet eine verwitwete Frau zwangsverheiratet werden solle. Weitere Widersprüche würden sich auch zur Asylbefragung der ältesten Tochter ergeben, die die Antragstellerin in Mogadischu bei Unruhen verloren und erst in Liechtenstein wieder getroffen habe, während die Tochter angab, bei einer Familie gearbeitet und ihren Ehemann in Mogadischu kennengelernt zu haben. Überdies sei nicht schlüssig, warum die Familie in I nicht auf ihrem eigenen Stück Land gelebt habe. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung durch die Al-Shabaab, die mehrmals bei der Antragstellerin aufgetaucht sei, wobei dies nur bei den Drohungen, sie und die Kinder mitnehmen zu wollen, geblieben sei, scheine ebenso wenig plausibel, wie dass die Kinder immer gerade dann ausser Haus gewesen seien, wenn die Al-Shabaab gekommen sei. Auch sei nicht plausibel, warum die Antragstellerin alleine ausgereist sei und ihre Kinder in Somalia zurückgelassen habe.
Die Antragstellerin mache keine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder politischen Überzeugung geltend. Da sie faktisch einem der grossen Hauptclans der C angehöre, dürfte ihr Clanschutz wesentlich höher einzustufen sein wie jener der restlichen Familie. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Vorfälle und insbesondere die Vergewaltigung durch die Al-Shabaab würden bereits mehrere Jahre zurückliegen. Die Antragstellerin habe überdies nicht plausibel und glaubhaft gemacht, mehrfach durch die Al-Shabaab bedroht worden zu sein, weshalb nicht von einem systematischen Vorgehen gesprochen werden könne. Der zeitliche Kausalzusammenhang des fluchtrelevanten Vorbringens der Vergewaltigung und der zwei Jahre späteren Ausreise könne nicht mehr bejaht werden. Die Antragstellerin habe nach dem Zwischenfall vor zwei Jahren am Ort des Geschehens unbehelligt weitergelebt und auch durch den erneuten Besuch der Al-Shabaab einen Monat vor der Ausreise keine objektiven intensiven Nachteile erlitten. Damit mache die Antragstellerin keine asylrelevanten Punkte geltend und sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen. Vielmehr seien wohl die geplante Zusammenführung mit der ältesten Tochter und die Hoffnung auf ein besseres Leben sowie, die Kinder nachzuziehen, der Auslöser für die Ausreise der Antragstellerin.
4. Diese Entscheidung wurde der Antragstellerin durch das Ausländer- und Passamt am 30. September 2015 summarisch zusammengefasst und der Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung übersetzt. Die Antragstellerin gab an, nicht damit einverstanden zu sein, sie habe bereits einen Rechtsanwalt.
5. Die Antragstellerin brachte durch ihren Rechtsvertreter am 12. Oktober 2015 (Datum der Postaufgabe) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsvertreters zum Verfahrenshelfer beim Verwaltungsgerichtshof ein. Darin führte sie aus, dass sie über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge, weshalb die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe erfüllt seien. Sie unterstehe dem Asylheim in Vaduz, halte sich mit dessen Erlaubnis jedoch bei ihrer Tochter in J auf.
Die beabsichtigte Beschwerdeführung sei auch nicht mutwillig oder offensichtlich aussichtslos. Die Regierung stelle fest, dass der Ehemann der Antragstellerin von der Al-Shabaab getötet und die Antragstellerin bei diesem Vorfall an der Schulter verletzt worden sei. Die Antragstellerin sei vor zwei Jahren vor einer Gruppe Al-Shabaab Männern vergewaltigt worden, was auch den umfassenden Feststellungen zur Situation in Somalia entspreche. Die Flüchtlingseigenschaft sei der Antragstellerin durch die Regierung nur deshalb nicht zuerkannt worden, weil der Antragstellerin nicht geglaubt werde, dass diese rund einen Monat vor ihrer Ausreise von einer Gruppe von Al Shabaab-Männern aufgesucht und bedroht worden sei, weshalb zwischen den Übergriffen im Jahr 2012 und dem nunmehrigen Asylgesuch kein Kausalzusammenhang gesehen werde. Im anstehenden Beschwerdeverfahren könne die Antragstellerin gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof jedoch sehr wohl glaubhaft machen, dass sie einen Monat vor ihrer Ausreise von den Al-Shabaab wiederum bedroht worden und aus begründeter Sorge vor weiteren Übergriffen und Verfolgung dieser Miliz aus Somalia geflüchtet sei. Allenfalls werde es notwendig sein, dass der Verwaltungsgerichtshof die Antragstellerin in diesem Zusammenhang befrage, um die Frage der Glaubwürdigkeit der aktuellen Verfolgung beurteilen zu können. Aus Eigenem sei sie nicht in der Lage, die gegenständlich notwendige Beschwerde zu verfassen, weshalb sie einen Rechtsanwalt benötige.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Antragstellerin betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. November 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Antragstellerin stellte in Liechtenstein am 02. Mai 2014 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche, mit 12. Oktober 2015 datierte und am selben Tag binnen der Beschwerdefrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist rechtzeitig und zulässig.
2. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (siehe Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. ua VGH 2010/14 vom 29.04.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124 vom 16.12.2003, bestätigt durch StGH 2004/6 vom 03.05.2004, StGH 2011/65 Erw. 8.1 vom 26.09.2011, VGH 2012/28 Erw. 7. vom 10.05.2012, alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
3. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Darin werden der Antragstellerin mehrere Übergriffe, ua. auch durch die Al-Shabaab Miliz, geglaubt. Lediglich eine aktuelle, konkret gegen sie gerichtete Verfolgung sei nicht glaubhaft, weshalb der Kausalzusammenhang zur behaupteten Flucht fehle.
Im Antrag auf Verfahrenshilfe bringt die Antragstellerin vor, dass sie weder über die finanziellen Mittel noch die notwendigen Kenntnisse verfüge, um aus Eigenem eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richten zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof zweifelt nicht an, dass die Antragstellerin nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um einen Verfahrenshelfer zu bezahlen. Auch die Regierung hat der Antragstellerin bereits keine Verfahrenskosten auferlegt.
Die Antragstellerin bringt weiter vor, dass sie glaubhaft machen könne, dass neben den von der Regierung geglaubten lediglich zwei Jahre zurückliegenden Übergriffen auch eine aktuelle Verfolgung vorgelegen habe. Indem der Antragstellerin mehrere Übergriffe durch die Al-Shabaab geglaubt wurden und die Bedrohungslage auch den Länderinformationen entspricht sowie die Sicherheitsbehörden Somalias keinen Schutz gewähren können, ist eine Beschwerdeführung nicht als mutwillig oder offenbar aussichtslos zu bezeichnen, weil die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Regierung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund des primären Asylvorbringens der Antragstellerin nicht unumstösslich sind.
Nach steter Rechtsprechung ist in der Regel zudem davon auszugehen, dass für juristische Laien wie die Antragstellerin, die über keine Deutschkenntnisse verfügt, der Beizug eines Rechtsanwaltes für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sachlich notwendig ist.
Somit war Verfahrenshilfe antragsgemäss in vollem Umfang zu gewähren.
4. Mit Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer auf Bestellung von Rechtsanwalt B zum Verfahrenshelfer der Antragstellerin beginnt die 14tägige Beschwerdefrist gegen die Regierungsentscheidung vom 22./23. September 2015 neuerlich zu laufen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. November 2015