VGH 2015/104
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
B***
wegen: Verwaltungsstrafe
gegen: Entscheidung der Regierung vom 15. September 2015, LNR 2015-1161 BNR 2015/1215 REG 2528
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. November 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 02. Oktober 2015 gegen die Entscheidung der Regierung vom 15. September 2015, LNR 2015-1161 BNR 2015/1215 REG 2528, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungsstrafsache zur Durchführung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 16. Mai 2014 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzuges, wobei er unter anderem den grünen,ausländischen Pass („Special Passport“, im Folgenden: Sonderpass) der Beschwerdeführerin vorlegte und angab, dass diese deshalb kein Visum für die Einreise in den Schengenraum und die geplante Wohnsitznahme bei ihm benötige.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführerin durch das Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zugesichert und ihr die Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis) zugestellt, womit sie bei der Schweizer Vertretung in *** das Visum in ihren Pass eintragen lassen könne.
Am 18. Juni 2014 reiste die Beschwerdeführerin ohne Visum nach Liechtenstein ein und meldete sich am 23. Juni 2014 rückwirkend auf den 18. Juni 2014 an der Adresse des Ehemannes in Vaduz an.
Am 24. Juni 2014 teilte der Ehegatte der Beschwerdeführerin dem Ausländer- und Passamt mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des ausländischen Sonderpasses von der Visumspflicht befreit und bereits in Liechtenstein sei. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Befreiung lediglich für den touristischen Aufenthalt und für max. 90 Tage gelte und sie aufgrund der geplanten Wohnsitznahme nicht von der Visumspflicht ausgenommen sei. Überdies wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin das Visum bei der Schweizer Vertretung in *** abholen müsse, andernfalls drohe ihr eine Busse von bis zu CHF 10'000.00.
2. Mit Verwaltungsstrafbot gemäss Art. 147 bis 149 LVG vom 15. Juli 2014 zu APA-Nr. S-253, gestützt auf das Personenfreizügigkeitsgesetz sowie das Ausländergesetz, wurde gegen die Beschwerdeführerin durch das Ausländer- und Passamt wegen Einreise zum Aufenthalt in das Fürstentum Liechtenstein ohne Visum eine Busse von CHF 1'000.00 (Spruchpunkt 1.) sowie eine Schreibgebühr von CHF 50.00 (Spruchpunkt 2.) verhängt. Die Beschwerdeführerin habe die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 66 Bst. a PFZG bzw. Art. 87a Bst.a AuG trotz Hinweis auf die Visumspflicht und die Sanktionen verletzt. Das Ausländer- und Passamt verwies dabei auf die im EWR gültige Visa-Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sowie den Rahmenvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wonach Inhaber solcher ausländischer Sonderpässe für einen Aufenthalt in der Schweiz und in Liechtenstein mit einer Dauer unter 90 Tagen zwecks offizieller Missionen und anderer Reisegründe ohne Erwerbstätigkeit von der Visumspflicht ausgenommen seien; lediglich zwecks Funktionsübergabe könne die Dauer von über 90 Tagen überschritten werden.
3. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Einspruch gegen das Verwaltungsstrafbot des Ausländer- und Passamtes. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Sonderpass für einen Aufenthalt in der Schweiz und in Liechtenstein mit einer Dauer von unter 90 Tagen zwecks offizieller Missionen und jeglicher anderer Reisegründe ohne Erwerbstätigkeit von der Visumspflicht ausgenommen. Damit habe sie keine Einreisevorschriften verletzt, denn sie sei nicht in Liechtenstein eingereist, um den Wohnsitz zu nehmen, sondern um die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung entgegenzunehmen. Zwischen der Einreise und der Ausfolgung der Bewilligung sei ein Zeitraum von 90 Tagen jedenfalls nicht überschritten worden. Die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ein Visum benötige, sei deshalb nicht nur widerrechtlich, sondern willkürlich und stossend. Die Vorgangsweise des Ausländer- und Passamtes sei überdies schikanös, weil mit der Behebung des Visums Kosten und unnützer Aufwand verbunden seien, obwohl die Beschwerdeführerin über einen Sonderpass verfüge.
Es wurden die Anträge gestellt, die Regierung wolle dem Einspruch Folge geben und das bekämpfte Verwaltungsstrafbot ersatzlos aufheben sowie dem Land Liechtenstein die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 486.00 zur Tragung überbinden.
4. Mit Entscheidung der Regierung vom 15. September 2015, LNR 2015-1161 BNR 2015/1215 REG 2528, wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen das Verwaltungsstrafbot des Ausländer- und Passamtes vom 15. Juli 2014 abgewiesen und das angefochtene Verwaltungsstrafbot bestätigt (Spruchpunkt 1.) sowie eine Entscheidungsgebühr von CHF 300.00 festgesetzt (Spruchpunkt 2.). Es wurden keine Parteikosten zugesprochen (Spruchpunkt 3.).
Hinsichtlich des Sachverhaltes könne auf die Akten und die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes gemäss Art. 101 Abs. 4 LVG sowie auf die Ausführungen zum Verfahrensgang verwiesen werden. Der festgestellte Sachverhalt sei durch das Ausländer- und Passamt richtig gewürdigt worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nach Auffassung der Regierung als reine Schutzbehauptung zu werten und stelle eine Umgehung der Visumsregelungen und ausländerrechtlichen Regelungen dar, weil der Zweck des Familiennachzuges nicht von der Visumsbefreiung zu einem Aufenthalt unter 90 Tagen zwecks offizieller Missionen und anderer Reisegründe ohne Erwerbstätigkeit umfasst sei. Folglich habe das Ausländer- und Passamt der Beschwerdeführerin zu Recht eine Busse auferlegt.
5. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit 02. Oktober 2015 vollinhaltlich Beschwerde, wobei als Beschwerdegründe rechtswidriges Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen der Beschwerdeführerin sowie unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden.
Inhaltlich wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 17. Juni 2014 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zugesichert worden, weshalb sie am Folgetag mit ihrem Sonderpass nach Liechtenstein eingereist sei, um die Aufenthaltsbewilligung entgegenzunehmen. Zwischen der Einreise und Ausfolgung der Aufenthaltsbewilligung sei ein Zeitraum von 90 Tagen jedenfalls nicht überschritten worden. Die Rechtsansicht der Regierung, wonach der Zweck des Familiennachzuges nicht von der Visumsbefreiung umfasst sei, sei völlig überspitzt und verfehle jeglichen Zweck der eigentlichen Regelung. Massgeblich im gegenständlichen Fall sei einzig und allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über einen Sonderpass verfüge und dass sie damit ohne Visum in Liechtenstein rechtmässig habe einreisen können. Sie habe den ausgestellten Aufenthaltstitel in Liechtenstein entgegengenommen, weshalb sie sich nunmehr völlig legitim in Liechtenstein aufhalten dürfe. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nunmehr nach *** reisen müsse, um sich dort ein Visum zu besorgen. Der damit verbundene Kostenaufwand sei in keinster Weise rechtfertigbar. Die Beschwerdeführerin habe deshalb keine Einreisebestimmungen verletzt, weshalb des Verwaltungsstrafbot völlig zu Unrecht ergangen sei.
Es würden deshalb die Anträge gestellt, der Verwaltungsgerichtshof wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung der Regierung dergestalt abändern, dass das Verwaltungsstrafbot ersatzlos aufgehoben werde; in eventu der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückleiten; dem Land Liechtenstein in sinngemässer Anwendung der Kostenersatzbestimmungen der StPO die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin zur Tragung überbinden.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. November 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde vom 02. Oktober 2015 (Datum der Postaufgabe) gegen die bekämpfte Entscheidung der Regierung vom 15. September 2015, zugestellt am 18. September 2015, ist rechtzeitig und zulässig.
2. Der Sachverhalt ist unstrittig, weshalb auf die obigen Ausführungen im Tatbestand verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführerin, einerausländischen Staatsangehörigen, wurde mit Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 17. Juni 2014 gemäss dem Gesuch ihres Ehegatten die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zugesichert und ihr die Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis) zugestellt, womit sie bei der Schweizer Vertretung in *** das Visum in ihren Pass eintragen lassen könne. Am 18. Juni 2014 reiste die Beschwerdeführerin ohne Visum mit ihrem gültigen Sonderpass nach Liechtenstein ein und meldete sich am 23. Juni 2014 rückwirkend auf den 18. Juni 2014 an der Adresse des Ehemannes in Vaduz an. Sie erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Weil sie sich jedoch weigerte, auszureisen und das Visum in *** entgegenzunehmen, wurde über sie durch das Ausländer- und Passamt ein Verwaltungsstrafbot verhängt.
Strittig ist gegenständlich lediglich die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin für die Einreise in das Fürstentum Liechtenstein zum Aufenthalt im Wege des Familiennachzuges eines Visums bedurft hätte oder ob ihr Sonderpass diesen Zweck mitumfassen würde.
3. Art. 7 Abs. 1 Bst. a AuG (Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer, LGBl. 2008 Nr. 311) sieht als Einreisevoraussetzung vor, dass Ausländer, die nach Liechtenstein einreisen wollen, über einen gültigen Reisepass und über ein Visum verfügen müssen, sofern dieses erforderlich ist. Gemäss Art. 87 AuG wird vom Ausländer- und Passamt vorbehaltlich Art. 87a Bst. a wegen Übertretung mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Einreisevorschrift verletzt.
Das Ausländer- und Passamt war für das erlassene Verwaltungsstrafbot jedenfalls zuständig (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. g AuG zur Ahndung von Übertretungen nach Art. 87). Gegen das Verwaltungsstrafbot des Ausländer- und Passamtes stand gemäss Art. 149 Abs. 3 LVG (Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 122 Nr. 24 idgF) das Rechtsmittel des Einspruchs zur Verfügung.
Art. 149 Abs. 3 LVG besagt Folgendes: „Wird innert der 14tägigen Frist der zulässige Einspruch erhoben, so tritt das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ein (Art. 152 ff.)". Folglich wurde durch den von der Beschwerdeführerin gegen das durch das Ausländer- und Passamt erlassene Verwaltungsstrafbot erhobenen Einspruch das bekämpfte Verwaltungsstrafbot ex lege ausser Kraft gesetzt und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Dies hat zur Folge, dass die Regierung im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu tätigen hat und auch die Strafe neu, dh. so zu bemessen hat, als ob gegen die Einspruchwerberin (Beschwerdeführerin) vorher ein Verwaltungsstrafbot nicht erlassen worden ist (VBI 1995/27 veröffentlicht in LES 1995/83; vgl. auch VGH 2012/127 vom 18.02.2013, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Der Einspruch gegen ein Verwaltungsstrafbot hat damit dieselben Wirkungen wie der Einspruch gegen eine Strafverfügung (Art. 139 Abs. 2 i.V.m. §§ 328 ff. StPO).
4. Die Regierung hat jedoch in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache kein solches ordentliches Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des LVG durchgeführt. Sie hat keine eigenen Ermittlungen unter Wahrung der Parteirechte getätigt und mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 15. September 2015 keine vom Verwaltungsstrafbot des Ausländer- und Passamtes losgelöste Entscheidung gefällt, weil sie lediglich den Einspruch abgewiesen und das - bereits ex lege nicht mehr bestehende - Verwaltungsstrafbot des Ausländer- und Passamtes in ihrem Spruch bestätigt hat. Überdies hat sie keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern auch hier auf die Feststellungen des Ausländer- und Passamtes in dessen Verwaltungsstrafbot verwiesen. Damit hat sie ihre Entscheidung aber mit groben Mängeln belastet, weshalb die gegenständliche Entscheidung aufzuheben und an die Regierung zur Durchführung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens zurückzuverweisen war.
5. Bei der Busse wegen Verletzung der Pflichten gemäss Art. 87 AuG handelt es sich unbestritten um eine (Verwaltungs-)Strafe (so auch die Überschrift des relevanten Kapitels). Eine solche Strafe wird in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren verhängt (vgl. Art. 87 AuG i.V.m. Art. 147-149 und Art 152-159 LVG). Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich also um ein (Verwaltungs-)Strafverfahren. Für Strafverfahren, auch Verwaltungsstrafverfahren, gelten u.a. die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK. Der anzuwendenden Strafbestimmung kommt dabei sowohl präventiver wie auch repressiver Charakter zu und die Strafdrohung mit Busse bis zu CHF 10'000.00 kann für die Beschwerdeführerin durchaus "schwerwiegend" sein (vgl. EGMR, 8.6.1976, Engel u.a. ./. NED, Nr. 5100/71; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., S. 392 ff).
Im nunmehrigen ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren wird die Regierung deshalb die notwendigen Ermittlungsschritte zu tätigen, dabei die im Rahmen eines Strafverfahrens gebotenen Verfahrensrechte einzuhalten und insbesondere der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zu gewähren haben. Im zu fällenden Verwaltungsstrafentscheid hat die Regierung eigene Feststellungen zu tätigen, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, den festgestellten Sachverhalt rechtlich zu würdigen und die Strafe aus Eigenem begründet zu bemessen und auszusprechen. Mitzuberücksichtigen sind auch etwaige Fristen des Verwaltungsstrafverfahrens und die für die gegenständliche Rechtssache bereits verhältnismässig lange Verfahrensdauer des Verfahrens vor der Regierung.
6. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzeichnet in der Beschwerde die Parteikosten nicht richtig. Es handelt sich bei dem im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikt um eine Übertretung, so dass für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als zweite Instanz im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäss Art. 1 TP 4 I Ziff. 1 Bst. a iVm Ziff. 3c RATV der dreifache Betrag von CHF 150.--, somit CHF 450.--, geschuldet ist. Zu diesem Betrag sind 50% ES zu addieren. Somit belaufen sich die Parteikosten gesamthaft auf CHF 675.00 zzgl. 8 % MwSt. (CHF 54.00).
Der Ersatz von Parteikosten richtet sich nach Art. 152 und 154 LVG iVm § 306 und § 307 StPO. Danach sind die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung vom Land Liechtenstein zu tragen, wenn das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wurde (8 Rs 226/99-28, LES 2000, 161 mwH). Dies gilt nach der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes und des Obergerichts auch dann, wenn einem Rechtsmittel insoweit Folge gegeben wird, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache, wie im vorliegenden Fall, zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgeleitet wird.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 LVG kommen die Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss und ergänzend zur Anwendung. Diese sind gegenständlich schon deshalb heranzuziehen, weil die angeführten Bestimmungen der Strafprozessordnung die Frage der Kostentragung nicht abschliessend zu klären vermögen. Es entspricht auch der ständigen Praxis des Obergerichts und des Obersten Gerichtshofes, die ZPO-Bestimmungen im Strafverfahren analog anzuwenden. Nach § 41 Abs. 1 ZPO gebührt ein Parteikostenersatz nur für jene Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Einschränkung ist auch in Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK zulässig, weil sich daraus kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Prozesskosten ableiten lässt (vgl. auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Kley / Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S 526, RZ 29).
Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in den Beschwerdeausführungen lediglich inhaltlicher Argumente bedient. Er erwähnt die verfahrensrechtlichen Auswirkungen eines Einspruchs gegen ein Verwaltungsstrafbot nicht und geht somit auf die im vorliegenden Fall entscheidende Rechtsfrage nicht ein. Damit war eine durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 41 Abs. 1 ZPO notwendig. Folglich waren der Beschwerdeführerin keine Parteikosten zuzusprechen.