VGH 2015/102
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A xxx 9490 Vaduz
vertreten durch:
B xxx xxx 9495 Triesen
Beschwerdegegnerin: Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein Marktgass 11 9490 Vaduz
wegen: Rückforderung Austrittsleistung der Pensionsversicherung
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 28. August 2015, VBK 2015/19 ON 27
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. November 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 15. September 2015 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 28. August 2015, VBK 2015/19 ON 27, wird insoweit stattgegeben, als Ziff. 1., 2. und 5. der angefochtenen Entscheidung aufgehoben und insoweit die vorliegende Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zurückverwiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 15. September 2015 abgewiesen und Ziff. 3. und 4. der angefochtenen Entscheidung bestätigt.
2. Die Partei- und Verfahrenskosten sind weitere Kosten im Verfahren.
1. Gemäss Austrittsverfügung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVS) vom 07. Mai 2013 wurde aufgrund der Auflösung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin mit dem Dienstgeber "C" per 28. Februar 2013 die Freizügigkeitsleistung inkl. Zins in Höhe von CHF 173'462.45 an die Vorsorgeeinrichtung D AG, Winterthur, zu Gunsten der Beschwerdeführerin überwiesen.
2. Mit Verfügung vom 13. März 2015 entschied der Stiftungsrat der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (SPL) in der Sache der Beschwerdeführerin wie folgt:
Ihre Freizügigkeitsleistung per 28. Februar 2013 beträgt CHF 132'860.00.Die zuviel ausbezahlte Freizügigkeitsleistung von CHF 40'355.20 inkl. Zins per 07. Mai 2013 wird zurückgefordert.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. März 2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK).
4. Diese entschied am 28. August 2015 zu VBK 2015/19 wie folgt:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin A vom 31.03.2015 wird wegen Verspätung zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäss Art. 104 LVG wird abgewiesen.Der Antrag der Beschwerdegegnerin [Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein] auf Anschluss als Partei im vorliegenden Verfahren wird Folge gegeben.Der Antrag der Beschwerdeführerin, den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anschluss als Partei im vorliegenden Verfahren ab- oder zurückzuweisen, wird abgewiesen.Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 212.00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an das Land Liechtenstein zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse.Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
In einem Telefongespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 20.02.2015 sei vereinbart worden, dass die Zustellung [der Verfügung der Beschwerdegegnerin] mit Rückschein an die Beschwerdeführerin und der Versand einer Kopie an den Rechtsvertreter erfolge. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Verfügung vom 13.03.2015 zur Post gebracht und diese Briefsendung an die Beschwerdeführerin adressiert. Die Poststelle Vaduz habe am 16.03.2015 die Verfügung ins Postfach der Beschwerdeführerin avisiert. Die Post habe das ausgefüllte Formular "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" am 16.03.2015 im Postfach der Beschwerdeführerin hinterlegt. Am 17.03.2015 sei der Beschwerdeführerin die Verfügung am Schalter in Vaduz übergeben worden. Eine Kopie der Verfügung sei am 17.03.2015 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die Beschwerde an die VBK sei mit 31.03.2015 datiert und sei am 31.03.2015 bei der Regierung eingelangt.
Rechtlich führte die VBK aus, die angefochtene Verfügung sei am 16.03.2015 rechtsgültig der Beschwerdegegnerin zugestellt worden. Fristrelevant sei die Zustellung der Originalverfügung an die Beschwerdeführerin am 16.03.2015, nicht die Zustellung einer Kopie der Verfügung an den Rechtsvertreter, denn es sei zwischen dem Rechtsvertreter und der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin telefonisch vereinbart worden, dass die Zustellung an die Beschwerdeführerin geschehen und an den Rechtsvertreter nur eine Kopie geschickt werden solle.
Zur Parteistellung der Beschwerdegegnerin (SPL) führte die VBK aus, die SPL sei die Rechtsnachfolgerin der PVS. Die in Art. 13 Abs. 1 SBPVG bestimmte Rechtsnachfolge sei eine Gesamtrechtsnachfolge ex lege; auf hängige Verfahren komme sowohl das bisherige materielle als auch das bisherige Verfahrensrecht zur Anwendung (VGH 2014/054). Somit sei die SPL nicht mehr belangte Behörde, zumal sie nicht mehr zum Verwaltungsapparat gehöre. Die Beschwerdegegnerin sei beschwert, da sie ein Interesse daran habe, dass die zuviel ausbezahlte Freizügigkeitsleistung zurückgefordert werde. Die VBK lege die Art. 31 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 LVG harmonisch aus und gebe dem Anschluss als Partei der Beschwerdegegnerin Folge (vgl. VGH 2015/024).
5. Gegen diese Entscheidung der VBK erhob die Beschwerdeführerin am 15. September 2015 rechtzeitig Vorstellung an die VBK und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an die VBK zur neuerlichen Entscheidung.
6. Die VBK trat auf die Vorstellung nicht ein (Schreiben VBK vom 30.09.2015).
7. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Gegenäusserung.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der VBK zu VBK 2015/19 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. November 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der VBK verwiesen werden, soweit diese Feststellungen unbestritten blieben (Art. 101 Abs. 4 LVG). Insoweit steht fest, dass die Beschwerdevertreter die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2015 telefonisch ersuchten, die gegenständliche Verfügung an die Beschwerdeführerin zuzustellen und den Beschwerdevertretern eine Kopie zu übersenden. Gleichentags teilten die Beschwerdevertreter der Beschwerdegegnerin per Email mit: "Nachstehend finden Sie meine Adresse. Bitte senden Sie mir die rechtsmittelfähige Verfügung in obiger Sache in Kopie zu." Anschliessend ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdevertreter per Email, der Beschwerdegegnerin für deren Akten eine Vollmacht zur Vertretung zukommen zu lassen. Mit Email vom 12. März 2015 übermittelten die Beschwerdevertreter die Vollmacht der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin sandte das Original ihrer Verfügung vom 13. März 2015 an die Beschwerdeführerin, eine Kopie davon an die Beschwerdevertreter. Das Original ging der Beschwerdeführerin am 16. März 2015 zu, die Kopie ging den Beschwerdevertretern am 17. März 2015 zu. Die Beschwerdevertreter reichten ihre Beschwerde am 31. März 2015 bei der VBK ein.
2. Bei den Verfahren nach dem Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz; PVG; LGBl. 1989 Nr. 7) handelt es sich um Verwaltungsverfahren im Sinne des LVG (Art. 1, Art. 14i Abs. 1, 2, 4 PVG).
Gemäss Art. 32 Abs. 6 LVG finden auf die berufsmässge Parteienvertretung und Verbeiständung, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, so haben bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen (§ 92 ZPO; gleichlautend § 93 Abs. 1 Satz 1 öZPO). Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Zustellung ist wirkungslos (7 Ob 135/04k). Die Zustellung an die Partei persönlich ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0118682). Dies gilt auch im Ausserstreitverfahren (RIS-Justiz RS0006023), ebenso im Verwaltungsverfahren (VwGH 24.02.2005, 2004/16/0268; vgl. RIS-Justiz RS0036271).
Die Beschwerdegegnerin zweifelte nicht daran, dass die Beschwerdevertreter die Beschwerdeführerin vertreten, ansonsten die Beschwerdegegnerin den Beschwerdevertretern keine Kopie der Verfügung vom 13. März 2015 hätte zustellen dürfen.
Die Anweisung der Beschwerdevertreter an die Beschwerdegegnerin, das Original der Verfügung vom 13. März 2015 der Beschwerdeführerin zuzustellen, kann nicht als Einschränkung der von der Beschwerdeführerin den Beschwerdevertretern erteilten Prozessvollmacht verstanden werden, da eine solche Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Prozessvollmacht nicht zulässig ist (§ 32 i.V.m. § 31 Ziff. 2 und 3 ZPO).
Somit wurde die Beschwerde vom 31. März 2015 rechtzeitig an die VBK erhoben.
3. Die Beschwerdeführerin bekämpft auch die Entscheidung der VBK, die Beschwerdegegnerin als Partei des gegenständlichen Verfahrens zuzulassen. Sie bringt diesbezüglich vor, die gegenständliche Verfügung der SPL stelle ein rechtliches Nullum dar. Weder sei der Spruch ordnungsgemäss ausgeführt noch könne dieser exekutiert werden. Die SPL müsse ihren Rückzahlungsanspruch im Wege der ordentlichen Gerichte geltend machen. Die Beschwerdeführerin werde im gegenständlichen Verfahren mehrfach in ihren gesetzlichen und verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt, insbesondere in ihrem Recht auf den ordentlichen (gesetzlichen) Richter (Art. 33 LV). Bei der Rückforderung angeblich zu viel bezogener Austrittsleistungen handle es sich nicht um eine Materie des Verwaltungsrechts, sondern ausschliesslich um einen zivilrechtlichen Rechtsanspruch. Die angeblich entgegenstehenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BPVG erwiesen sich demnach in verfassungsrechtlicher Hinsicht als schwere Grundrechtsverletzungen. Deshalb werde angeregt, den Sachverhalt und die Bestimmungen von Art. 21 SBPVG und Art. 24 BPVG dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass weder ein allfällig verfehlter Entscheidungsspruch noch die fehlende Exekutionsfähigkeit einer Entscheidung noch ein mangelhaftes Verfahren die Entscheidung als solches absolut nichtig macht. Solche Mängel können mit einem ordentlichen Rechtsmittel gerügt werden.
Vorliegendenfalls mag man sich die Frage stellen, ob hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Rückforderungsanspruches das Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz; PVG; LGBl. 1989 Nr. 7 in der zuletzt gültigen Fassung) oder das Gesetz vom 06. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG; LGBl. 2013 Nr. 329) zur Anwendung kommt. Das PVG wurde durch Art. 23 SBPVG per 01. Juli 2014 (Art. 24 SBPVG) aufgehoben. Da es sich bei der SPL gemäss SBPVG um die Rechtsnachfolgerin der PVS gemäss PVG handelt (Art. 13 Abs. 1 SBPVG), musste im SBPVG geregelt werden, was mit Verfahren, die am 30. Juni 2014 gemäss PVG hängig waren, geschehen soll. Diesbezüglich bestimmt Art. 21 SBPVG, dass auf solche altrechtlichen, hängigen Verfahren das bisherige Recht, also das PVG, zur Anwendung kommt, wobei - da durch die Aufhebung der PVS deren Organe dahingefallen sind - nunmehr der Stiftungsrat der SPL erstinstanzlich zuständig ist.
Der Stiftungsrat der SPL stellte sich im gegenständlichen Verfahren offensichtlich auf den Standpunkt, dass das Rückforderungsverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin bereits am 30. Juni 2014 hängig war. Ob dem so ist, kann im Rechtsmittelverfahren überprüft werden, doch ist dies nicht Thema des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist relevant, dass der Stiftungsrat der SPL ein Verwaltungsverfahren gemäss PVG führt und, gestützt auf Art. 8 PVG, eine verwaltungsrechtliche Verfügung auf Rückforderung eines bestimmten Betrages erliess. Somit befinden sich die Parteien in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. In diesem geht es um die Frage, ob die SPL als Rechtsnachfolgerin der PVS einen vermögensrechtlichen Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin hat. Bei der SPL handelt es sich um eine privatrechtliche juristische Person (Stiftung; Art. 4 Abs. 1 SBPVG). Wenn eine privatrechtliche Person, wie die SPL, einen vermögenswerten Anspruch gegenüber einer anderen privatrechtlichen Person, wie hier der Beschwerdeführerin, im Verwaltungsrechtsweg geltend macht, kommt ihr in diesem Verfahren Parteistellung zu (Art. 31 LVG). Daran ändert nichts, dass die SPL vorliegendenfalls "lediglich" als Rechtsnachfolgerin der PVS handelt und der PVS nach PVG im verwaltungsrechtlichen Verfahren vor dem 01. Juli 2014 allenfalls keine Parteistellung zukam.
Der Verwaltungsgerichtshof kann in den Bestimmungen von Art. 21 SBPVG einerseits und Art. 3 SBPVG i.V.m. Art. 24 BPVG (Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge; LGBl. 1988 Nr. 12 in der gültigen Fassung) andererseits keine Verfassungswidrigkeit erkennen. Der Gesetzgeber ist nämlich weitgehend frei zu bestimmen, welche Angelegenheiten in welchem Verfahren zu klären sind. Vorliegendenfalls kommt hinzu, dass der Gesetzgeber vom "Standardmodell", wonach verwaltungsrechtliche Angelegenheiten im Verwaltungsverfahren geklärt werden, nicht abgewichen ist. Er bestimmte nämlich in Art. 21 SBPVG, dass verwaltungsrechtliche Verfahren, welche am 30. Juni 2014 hängig waren, weiterhin im verwaltungsrechtlichen Weg behandelt werden.
Aus all diesen Gründen hat die VBK die Beschwerdegegnerin zu Recht als Partei zugelassen.
4. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren über die Rückforderung eines Teils der Austrittsleistung der Pensionsversicherung materiell nicht abgeschlossen wird, wird die Entscheidung über die Parteikosten und die Gerichtsgebühren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der weiteren Entscheidung der VBK vorbehalten.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. November 2015