VGH 2015/099
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführerin: A
9490 Vaduz
vertreten durch:
B Rechtsanwalt
9493 Mauren
wegen: Schriftlichem Verweis (Säumnisbeschwerde)
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015
entschieden:
1. Die Säumnisbeschwerde vom 24. September 2015 wird als unzulässig zurück gewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Schreiben vom 31.07.2014 erteilte der Amtsleiter eines Amtes der Landesverwaltung der Beschwerdeführerin wegen eines Emails vom 13.06.2014 einen schriftlichen Verweis. Mit Schreiben vom 10.10.2014 nahm der Amtsleiter den schriftlichen Verweis zurück und gewährte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen ein.
Mit Schreiben vom 21.01.2015 erteilte der Amtsleiter eines Amtes der Landesverwaltung der Beschwerdeführerin wegen des Emails vom 13.06.2014 wiederum einen schriftlichen Verweis.
2. Mit Schreiben vom 27.01.2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsleiter die Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Verfügung über den erteilten schriftlichen Verweis. Dies wurde vom Amtsleiter im Schreiben vom 13.02.2015 mit dem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Massnahmen "Ermahnung" und "schriftlicher Verweis" nicht in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung angeordnet würden, abgelehnt.
3. Aufgrund der Weigerung, eine rechtsmittelfähige Verfügung über den schriftlich erteilten Verweis auszustellen, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.02.2015 Aufsichtsbeschwerde an die Regierung und stellte einen Ablehnungsantrag gegen den Regierungschef-Stellvertreter. In der Begründung verwies die Beschwerdeführerin auf das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf Beschwerde und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Da sich der Amtsleiter weigere, eine rechtsmittelfähige Verfügung auszustellen, liege eine formelle Rechtsverweigerung vor.
4. Mit Schriftsatz vom 24.09.2015 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle den Ausspruch des schriftlichen Verweises bezüglich der Beschwerdeführerin ersatzlos aufheben; in eventu das zuständige Amt anweisen, eine rechtsmittelfähige Verfügung auszustellen, womit der Beschwerdeführerin der schriftliche Verweis erteilt werde.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11.12.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Im gegenständlichen Verfahren geht es nur um die Frage, ob die Erteilung eines schriftlichen Verweises wegen Verletzung von Dienstpflichten in der Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung oder eines einfachen Schreibens zu erlassen ist. Auf eine besondere Darstellung des Sachverhaltes kann somit verzichtet werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Ebenso wenig ist auf das weitschweifige Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Unverhältnismässigkeit des erteilten Verweises (samt negativen Aussagen zu einer Drittperson) und der Befangenheit des Regierungschef-Stellvertreters einzugehen. Soweit nämlich die Erteilung eines schriftlichen Verweises in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu erlassen ist, wäre der Amtsleiter des zuständigen Amtes entsprechend anzuweisen. Erst im darauf folgenden Rechtsmittelverfahren kann dann materiell über den schriftlichen Verweis entschieden werden. Soweit jedoch der schriftliche Verweis keine Verfügung darstellt, kann gegen den erteilten Verweis kein Rechtsmittel erhoben werden und der Verwaltungsgerichtshof wäre nicht befugt, eine materielle Entscheidung zu treffen.
2. Unter dem Titel "Massnahmen zur Sicherung der Aufgabenerfüllung" wird in Art. 49 des Gesetzes über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, bestimmt, dass zur Sicherung einer ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung erforderliche Massnahmen zu treffen sind, wenn gesetzliche oder dienstrechtliche Pflichten vom Angestellten verletzt werden. In Art. 49 Abs. 2 StPG werden die in Betracht kommenden Massnahmen wie folgt aufgezählt:
a) die Ermahnung
b) der schriftliche Verweis
c) die Kürzung der Besoldung von höchstens 30 % während längstens 3 Jahren
d) die Zuweisung anderer Aufgaben, die Versetzung oder die Rückversetzung
e) die Beendigung des Dienstverhältnisses nach Art. 21 i.V.m. Art. 22 oder nach Art. 24.
Wer die erforderlichen Massnahmen in welchem Verfahren zu treffen hat, bestimmt Art. 50 StPG. Danach ist eine Ermahnung oder ein schriftlicher Verweis nach Art. 49 Abs. 2 lit. a) und b) StPG von den Vorgesetzten oder den zuständigen Regierungsmitgliedern auszusprechen. Die Massnahmen nach Art. 49 Abs. 2 lit. c) bis e) werden dagegen von der Regierung durch Verfügung angeordnet.
In der Vernehmlassung zur Schaffung des StPG wurde es in einer Stellungnahme für bedenklich erachtet, dass gegen die Ermahnung und den schriftlichen Verweis kein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Die Regierung führte dazu im Bericht und Antrag 2007/8, S. 51, wie folgt aus:
"Die Zulassung eines ordentlichen Rechtsmittels, z.B. bei einer mündlichen Ermahnung, würde einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand bedeuten. Andererseits werden dadurch die Rechte der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Ansicht der Regierung kaum beschnitten. Das Recht auf Einreichung des ausserordentlichen Rechtsmittels einer Aufsichtsbeschwerde ist jederzeit möglich, sofern sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ungerecht behandelt fühlt. Wichtig erscheint es der Regierung, dass ein ordentliches Rechtsmittel dann gegeben ist, wenn in die Rechtsstellung der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingegriffen wird, z.B. bei einer Kürzung der Besoldung, einer Rückversetzung oder der Beendigung des Dienstverhältnisses."
3. Den Ausführungen im zitierten Bericht und Antrag kann der Verwaltungsgerichtshof folgen. Durch den schriftlichen Verweis wird nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen. Mit dieser Massnahme gibt der Arbeitgeber seiner Missbilligung des gerügten Verhaltens Ausdruck und will weiteres solches Verhalten unterbinden. Der Verweis erfüllt insofern eine Rüge- und Warnfunktion. Im schriftlichen Verweis vom 21.01.2015 wird denn auch darauf hingewiesen, dass im Wiederholungsfall weitere Massnahmen nach Art. 49 und 50 StPG eingeleitet werden können. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt härtere Massnahmen unter Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen schriftlichen Verweises getroffen werden, die in die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin eingreifen, wird sie auch die Rechtmässigkeit des schriftlichen Verweises überprüfen lassen können. Nach Art. 50 Abs. 1 StPG ist ein schriftlicher Verweis zusammen mit einer allfälligen Stellungnahme der Angestellten in den Personalakt aufzunehmen. Damit ist sichergestellt, dass auch noch zu einem späteren Zeitpunkt die heutige Argumentation der Beschwerdeführerin gegen die Massnahme des schriftlichen Verweises bei der Beurteilung berücksichtigt werden kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, dass der Gesetzgeber die milde Massnahme des schriftlichen Verweises nicht in der Form der anfechtbaren Verfügung trifft. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt der schriftliche Verweis mit ursächlich für eine strengere Massnahme sein, die in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingreift und sie daher des Rechtsschutzes bedarf, ist die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit des schriftlichen Verweises zu prüfen, da die Beschwerdeführerin sich in ihrer Stellungnahme vom 28.10.2014 gegen die getroffene Massnahme ausgesprochen hat.
4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 LV geregelten Beschwerderechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Anspruch auf Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung über den schriftlichen Verweis habe. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes besteht der materielle Gehalt des verfassungsrechtlich garantierten Beschwerderechts in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes. Diesem materiellen Grundgehalt ist insbesondere dort Sorge zu tragen, wo eine behördliche Massnahme für den Betroffenen einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wieder gut zu machende Nachteile zur Folge hat. Das grundrechtliche Beschwerderecht darf zwar, wie andere Grundrechte auch, nicht unterminiert werden. Gesetzliche Beschränkungen im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Verhältnismässigkeit sind jedoch zulässig (Tobias Michael Wille, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Band 52, 2012, S. 521 ff.; StGH 2013/50, www.gerichtsentscheidungen.li). Wie im Bericht und Antrag 2007/8 bereits ausgeführt wurde, würde die Eröffnung eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens bezüglich der milden Massnahmen der Ermahnung und des schriftlichen Verweises, die den Betroffenen kaum beschweren, zu einem unverhältnismässigen administrativen und gerichtlichen Aufwand führen, was nicht im öffentlichen Interesse liegt. Da den Betroffenen vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wird und die milde Massnahme, wenn sie mit ursächlich für eine getroffene harte Massnahme ist, im Rahmen deren Anfechtung mit zu prüfen ist, erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Einschränkung auch als verhältnismässig.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert. Die Beschwerdeführerin gibt einen Streitwert in Höhe von CHF 50'000.00 an, wogegen nichts einzuwenden ist, da dieser Streitwert auch in § 15 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer für Disziplinarverfahren vorgesehen ist. Damit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 11. Dezember 2015