VGH 2015/098
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der VBK vom 28.08.2015, VBK 2015/35
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 08.09.2015 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 28.08.2015 (VBK 2015/35) mit der Massgabe bestätigt, dass der Entzugsbeginn neu auf den 01.12.2015 festgelegt wird und der Entzug somit bis und mit 31.05.2016 dauert.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 30.09.2015 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) hat mit Verfügung vom 20.05.2015, Aktenzeichen 2015_133 (im Folgenden Entzugsverfügung), entschieden, dem Beschwerdeführer den liechtensteinischen Führerausweis für alle Kategorien, für die er ausgestellt war, für die Dauer von sechs Monaten, und zwar vom 15.06.2015 bis und mit 14.12.2015, zu entziehen. Die Zustellung der Entzugsverfügung an den Beschwerdeführer erfolgte gemäss Rückschein am 22.05.2015.
Begründet wurde die Entzugsverfügung damit, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2015 um 17:22 Uhr in Gamprin-Bendern mit dem Fahrzeug FL *** die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts, nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h, um effektiv 35 km/h überschritten habe (Art. 30 Abs. 2 SVG iVm Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VRV). Dadurch habe der Beschwerdeführer eine schwere, grobe Verkehrsregelverletzung und Verkehrsgefährdung begangen. Die Entzugsdauer für die Geschwindigkeitsüberschreitung betrage gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG iVm Art. 29 Abs. 2 VZV und Art. 31 Abs. 1 und 2 VZV (obligatorischer Führerausweisentzug) zwei Monate. Da dem Beschwerdeführer aber innerhalb der letzten zwei Jahre der Führerschein bereits einmal wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entzogen worden sei - Ablauf des letzten Entzugs sei der 02.01.2014 gewesen -, liege ein Rückfall gemäss Art.16 Abs. 1 Bst. c SVG vor, weshalb die Mindestentzugsdauer sechs Monate betrage.
2. Gegen die Entzugsverfügung vom 20.05.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Das Schreiben vom 05.06.2015, welches die Beschwerde darstellt, wurde am Montag, den 08.06.2015 um 17:42 Uhr der liechtensteinischen Post in Vaduz übergeben. Einen Tag später, am 09.06.2015, ging das Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.06.2015 bei der VBK ein.
Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Entscheidungsgründen, soweit relevant, eingegangen.
3. Die VBK behandelte die Beschwerde am 28.08.2015 und wies diese zurück, weil das Schreiben vom 05.06.2015 den Anforderungen einer Beschwerde nicht genüge. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.06.2015, welches mit "Beschwerde gegen Verfügung" betitelt worden sei, enthalte keine Aussage, ob die Verfügung ihrem ganzen Inhalte nach oder nur zum Teil angefochten werde, des Weiteren würden keine Beschwerdegründe genannt und auch keine Anträge gestellt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes mit Verweis auf StGH 2014/20 wie auch des Verwaltungsgerichtshofes mit Verweis auf VGH 2014/14 und VGH 2013/155 seien solche Beschwerden nicht verbesserungswürdig und müssten zurückgewiesen werden.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2015, Postaufgabe am 10.09.2015, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Beschwerdegründe wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
5. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.09.2015 an den Beschwerdeführer wurde diesem mitgeteilt, dass gemäss Rückschein der MFK deren Entzugsverfügung vom 20.05.2015 (Aktenzeichen 2015_133) am Freitag, den 22.05.2015, zugestellt worden sei. Auf dem Kuvert des Beschwerdeschreibens vom 05.06.2015 sei das Datum "Montag, 08.06.2015 (17:42 Uhr)" ersichtlich. Das Beschwerdeschreiben sei am 08.06.2015 als Einschreiben der Post in Vaduz übergeben worden. Dies würde bedeuten, dass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Beschwerde an die VBK nicht eingehalten worden, sondern verspätet erfolgt sei. Die Konsequenz wäre, dass die VBK auf das Beschwerdeschreiben vom 05.06.2015 infolge Rechtskraft nicht hätte eintreten dürfen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör gewährt, um sich zur allfällig verspäteten Einreichung des Rechtsmittels zu äussern und es wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, die Beschwerde zurückzuziehen.
Mit Schreiben vom 30.09.2015, Postaufgabe am 01.10.2015, äusserte sich die Mutter des Beschwerdeführers und teilte mit, dass sie das Beschwerdeschreiben vom 05.06.2015, anstatt es sogleich zur Post zu geben, mit nach Frankreich genommen und erst am Montag den 08.06.2015 der Post übergeben habe. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, die Mutter habe es rechtzeitig eingereicht, und sie bat, den Fehler zu entschuldigen und die Wiedereinsetzung zu gewähren. Ein Rückzug der Beschwerde erfolgte nicht.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16.10.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb der Rechtsmittelfrist, somit rechtzeitig, erhoben worden. Es ist jedoch zu prüfen, ob auch die Beschwerdefrist an die VBK eingehalten wurde.
2. Der Verwaltungsgerichtshof prüft gemäss Art. 90 ff. LVG die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verwaltungsbeschwerde. Die Einhaltung der Beschwerdefrist ist eine absolute Eintretensvoraussetzung. Beschwerden gegen Verfügungen der MFK sind gemäss Art. 91 Abs. 1 LVG und gemäss Art. 99 Abs. 2a SVG binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung einzubringen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, welche verbindlich ist. Wird diese Rechtsmittelfrist nicht eingehalten, tritt eine Verwirkung ein. Die Rechtsmittelinstanz darf auf ein verspätet eingegangenes Rechtsmittel nicht mehr eintreten (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, S. 126 f., 296 f.; vgl. auch LES 2005, 383; LES 1997, 163; LES 1990, 71). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der erfolgten Zustellung des Entscheids zu laufen. Dies ergibt sich aus § 125 ZPO, der subsidiär zur Anwendung gelangt. Eine Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag des Fristenlaufs bei einer Poststelle nachweislich aufgegeben wurde. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen ist im Interesse der Durchsetzung des geltenden Rechts und des Gleichbehandlungsgebots erforderlich.
3. Ob das Schreiben vom 05.06.2015 den Anforderungen einer Beschwerde genügt, kann offen bleiben, weil innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist, um die Entzugsverfügung bei der VBK zu bekämpfen, nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben und eingereicht wurde. Das Schreiben vom 05.06.2015 wurde erst am Montag, den 08.06.2015, per Einschreiben an die VBK eingereicht. Die Frist zur Einreichung lief aber am Freitag, den 05.06.2015 ab, denn dem Beschwerdeführer wurde die Entzugsverfügung der MFK vom 20.05.2015 gemäss Rückschein am Freitag, den 22.05.2015, zugestellt. Somit lief die Rechtsmittelfrist bis zum Freitag, den 05.06.2015. Freitag, der 05.06.2015, war kein Feiertag, der die Rechtsmittelfrist verlängern würde. Zwar war am Donnerstag, den 04.06.2015, ein Feiertag (Fronleichnam), jedoch verlängert dies die Rechtsmittelfrist, die am Freitag, den 05.06.2015, ablief nicht, denn eine Einreichung der Beschwerde per Post war am Freitag, den 05.06.2015, möglich.
Wie erwähnt, darf auf verspätet erhobene Beschwerden nicht eingetreten werden, sondern sie sind zu verwerfen (Art. 96 Abs. 3 LVG, ebenso im Zivilrecht, siehe dazu 5 C 175/99 vom 2.12.1999 und 7 GB 2003.4 vom 2.9.2004, beide veröffentlicht auf www.gerichtsentscheide.li). Die VBK hätte die Beschwerde vom 05.06.2015 daher mangels Rechtzeitigkeit zurückweisen müssen. Die VBK hat die Beschwerde zwar zurückgewiesen, jedoch mit einer anderen Begründung.
Der mit Schreiben vom 30.09.2015 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist aus zweierlei Gründen zurückzuweisen. Einerseits, da das Versäumnis, sofern es denn eines wäre, auf der Stufe VBK erfolgte und somit der Antrag bei der VBK hätte gestellt werden müssen. Andererseits hat die Mutter des Beschwerdeführers kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis behauptet, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. Die Fahrt nach Frankreich ist jedenfalls kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der Rechtsprechung, sondern das Verschulden des Beschwerdeführers, weil das Handeln seiner Mutter ihm zuzurechnen ist.
Unabhängig davon hatte das Beschwerdeschreiben vom 05.06.2015 zum Inhalt, dass der Beschwerdeführer Daten und Unterlagen betreffend die Radarmessung verlangte, weil er deren Richtigkeit bezweifle, ohne aber auszuführen, weshalb Zweifel angebracht seien. Dazu ist auszuführen, dass weder die MFK noch die VBK beweisen müssen, dass das Radargerät richtig funktionierte bzw. korrekt eingestellt war. Davon darf grundsätzlich ausgegangen werden. Nur wenn aufgrund besonderer Umstände begründete Zweifel bestehen, wäre über einen entsprechend begründeten Beweisantrag zu entscheiden. Aufgrund der im Akt erliegenden Messung und Fotos ist erstellt, dass der Beschwerdeführer innerorts nach Abzug der Toleranz 35 km/h zu schnell fuhr. Der durch die Messung und die Fotos erbrachte Beweis kann durch Zeugen, die im Auto mitgefahren sind, als die Messung und das Foto erstellt wurde, nicht widerlegt werden. Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 35 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) stellt eine schwere Verkehrsregelverletzung und eine schwere erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar (siehe BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f. mit Hinweisen sowie BGE 124 II 259 E. 2 b/bb S. 262). Deshalb erfolgte der Führerscheinentzug der MFK völlig zu Recht.
Die gegenständliche Beschwerde ist daher abzuweisen, ohne näher auf das konkrete Beschwerdevorbringen einzugehen.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.-- (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- (Art. 34 Gerichtsgebührengesetz) und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. Oktober 2015