VGH 2015/096
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
B
wegen: Arbeitslosenentschädigung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18. August 2015, LNR 2015-999 BNR 2015/1083
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 09. September 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18. August 2015, LNR 2015-999 BNR 2015/1083, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 59.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 15.06.2015, AZ 81143/5364, hat das Amt für Volkswirtschaft (AVW) den Beschwerdeführer im Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 10 Tagen eingestellt. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2015 bis zum 18.05.2015 nicht vorgelegt. Nach den gesetzlichen Regelungen müsse der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen jeweils am 5. Tag des Folgemonats oder am 1. auf diesen folgenden Werktag nachgewiesen werden. Dies habe der Beschwerdeführer für den Monat April nicht gemacht, weswegen er wegen nicht genügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen sei.
2. Am 15.06.2015 erliess das AVW eine weitere Verfügung, womit der Beschwerdeführer im Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Nichtbefolgung einer Weisung des AVW im Umfang von 5 Tagen eingestellt wurde (AZ 81143/5365). Dem Beschwerdeführer sei beim Erstgespräch am 16.04.2015 die Weisung erteilt worden, gemäss der Anleitung im Webportal ein Login zu machen, das Profil vollständig zu ergänzen sowie den aktuellen Lebenslauf, ein Foto und weitere aktuelle Dokumente hochzuladen. Da dies bis am 16.05.2015 nicht erledigt worden sei, sei der Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen.
3. Mit Schriftsätzen vom 30.06.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen des AVW Beschwerde an die Regierung. Zudem beantragte er die Gewährung der Verfahrenshilfe. In den Beschwerden wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2015 das Formular zum Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2015 beim AVW abgegeben habe. Damit sei dokumentiert, dass er zwischen dem 16. und 30.04.2015 fünf Bewerbungen vorgenommen habe, was ausreichend sei. Die Verfügung des AVW lasse sich nur damit erklären, dass es in der Kommunikation zwischen dem AMS und dem AVW einen Fehler gegeben habe.
Bezüglich der zweiten Einstellung in der Anspruchsberechtigung verwies der Beschwerdeführer auf den Email-Verkehr zwischen ihm und seinem Personalberater vom Arbeitsmarktservice (AMS) vom 21.05.2015. Aus diesem ergebe sich, dass er im Zusammenhang mit dem Online-Zugang alles erledigt habe.
4. Mit Entscheidung vom 18.08.2015 verband die Regierung die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und wies die beiden Beschwerden ab. Den Anträgen auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde nicht stattgegeben. Begründend führte die Regierung aus, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April zu spät erbracht habe, weswegen er in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer der Weisung des AVW, ein Login zu machen, das Profil zu vervollständigen und einen aktuellen Lebenslauf etc. hochzuladen, nur teilweise und das auch verspätet nachgekommen, weswegen er auch hierfür in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Die Verfahrenshilfe könne nicht gewährt werden, da die Verfahren als aussichtslos einzustufen seien.
5. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.09.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahin gehend abändern, dass die Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft ersatzlos aufgehoben werden; in eventu die Entscheidung der Regierung aufheben und die Rechtsangelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diese zurück leiten; die Entscheidung der Regierung dahin gehend abändern, dass dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vollumfänglich stattgegeben werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und des AVW bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16.10.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes, der nicht strittig ist, kann auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen am 19.05.2015 erbracht, weshalb er auf das Schreiben des AVW vom 21.05.2015 nicht mehr reagiert habe. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, weshalb er eine Stellungnahme hätte abgeben sollen, da er doch seine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Wenn sich die Regierung nun darauf stütze, dass die Abgabe des Formulars am 19.05.2015 verspätet erfolgt sei, handle es sich hierbei um eine überspitzt formalistische Gesetzesanwendung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Formular erst am 19.05.2015 abgegeben habe, ändere nichts daran, dass er seiner Pflicht nachgekommen sei und genügend persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, muss die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des AVW alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, sich persönlich um Arbeit zu bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung zum ALVG (ALVV), LGBl. 2010 Nr. 465, muss die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung muss sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am 5. Tag des folgenden Monats oder am 1. auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person diese Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend machen. Das AVW überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). Wenn die versicherte Person ihre Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, verletzt, ist sie nach Art. 38 Abs. 1 lit. c ALVG in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2015 erst am 19.05.2015 und damit verspätet erbracht hat. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 ALVV dürfen diese Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im April 2015 sich nicht genügend um Arbeit bemüht hat. Soweit der Beschwerdeführer den Unterinstanzen eine "überspitzt formalistische Gesetzesanwendung" vorwirft, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Behörden haben die rechtsgültig erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden und zwar unabhängig davon, ob sie diese für gut halten oder nicht. Dass Art. 28 Abs. 2 ALVV gesetzeswidrig wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Ergänzend kann noch darauf hingewiesen werden, dass Art. 28 Abs. 2 ALVV, wie überhaupt das ganze Arbeitslosenversicherungsrecht, aus der Schweiz rezipiert wurde und das Bundesgericht diese Bestimmung als gesetzmässig beurteilte (BGE 139 V 164).
3. Hinsichtlich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen der Vervollständigung des Profils auf dem Online-Portal bringt der Beschwerdeführer vor, es entspreche nicht den Tatsachen, dass er diese Weisung nicht bzw. zu spät erfüllt habe. Aus dem Email-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Personalberater sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer alle Notwendigkeiten erledigt gehabt habe, welche im Zusammenhang mit dem Online-Zugang vorzunehmen gewesen seien. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Profil auf dem Online-Portal, welche von ihm verlangt worden seien, vollumfänglich erledigt habe und hier auch keine Säumnis vorliegen könne. Eine Einstellung hätte daher überhaupt nicht erfolgen dürfen.
Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Email-Korrespondenz vom 21.05.2015 ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer seinem Personalberater seinen aktuellen Lebenslauf per mail zukommen hat lassen, dieser sich dafür bedankt hat und dem Beschwerdeführer die weitere Vorgehensweise bei der Aktualisierung seines Profils erklärt hat. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen anlässlich des Erstgesprächs am 16.04.2015 die Weisung erhalten, bis zum 20.04.2015 u.a. einen aktuellen Lebenslauf einzureichen. Da der Beschwerdeführer seinen aktuellen Lebenslauf erst mit mail vom 21.05.2015 eingereicht hat, hat er insofern die ihm erteilte Weisung nicht befolgt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob er die anderen Punkte der Weisung (Login machen, Profil vervollständigen, weitere Dokumente hochladen) ebenfalls nicht oder zu spät befolgt hat, da der Beschwerdeführer schon aufgrund des zu spät eingereichten Lebenslaufs in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
4. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 43 Abs. 1 LVG i.V.m. § 63 Abs. 1 ZPO).
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (Michael Bydlinski in: Andreas Konecny (Hrsg.), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 3. Aufl., Wien 2015, § 63 Rz 20; StGH 2013/171, www.gerichtsentscheide.li). Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (VGH 2010/14, www.gerichtsentscheide.li).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im Gegensatz zu der in der Regierungsentscheidung vertretenen Ansicht keine Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung vorliege. Aus seinen Ausführungen ergebe sich, dass er sämtliche Anforderungen des AVW vollständig erfüllt habe. Er habe sich ausreichend persönlich um eine Arbeit bemüht und auch sein Online-Profil umfassend ergänzt. Der Beschwerdeführer blendet jedoch bei seinem Vorbringen aus, dass er entgegen den gesetzlichen Bestimmungen seine persönlichen Arbeitsbemühungen zu spät nachgewiesen hat und entgegen der Weisung seines Betreuers seinen Lebenslauf zu spät eingereicht hat. Somit hat die Regierung zu Recht entschieden, dass das Beschwerdeverfahren aussichtslos ist. Aus diesem Grund muss auch nicht weiter untersucht werden, ob der Beschwerdeführer finanziell bedürftig ist.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von CHF 140.00. Da er insgesamt für 15 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, ergibt dies einen Betrag von CHF 2'100.00. Damit beträgt der Streitwert nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, CHF 25'000.00, sondern lediglich CHF 2'100.00. Damit beträgt die Eingabegebühr CHF 17.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 42.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).