VGH 2015/095
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Abgabe nach LMMG
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11.08.2015, LNR 201-1043 BNR 2015/1036
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2016
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 09.09.2015 gegen die Regierungsentscheidung vom 11.08.2015 zu LNR 201-1043 BNR 2015/1036, wird Folge gegeben und die angefochtene Regierungsentscheidung wie auch die Verfügung des Amtes für Personal und Organisation vom 27.05.2015 werden ersatzlos aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Bei einer am 06.05.2015 um 10:14 Uhr durch die Kontrolleurin des Amtes für Personal und Organisation (APO) durchgeführten Kontrolle in der Tiefgarage Äulestrasse, 9490 Vaduz, stellte die Kontrolleurin fest, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild FL *** ohne Registrierung als Tages- oder Dauerparker auf einem Parkplatz der Landesverwaltung abgestellt worden war. Die Kontrolleurin stellte das Formular mit der Nummer *** ("Parkplatzabgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 LMMG") aus und befestigte dieses am Fahrzeug mit dem Kontrollschild FL ***. Der Abgabebetrag wurde mit dem Zehnfachen der ordentlichen Tagesabgabe, somit CHF 15.00, bestimmt. Als Grund der Erhebung der zehnfachten Tagesabgabe wurde auf dem Formular "Parkkarte nicht gültig" angekreuzt.
2. Um 10:50 Uhr des 06.05.2015 registrierte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit dem Kontrollschild FL *** als Tagesparker.
Um 13:16 Uhr verschickte der Beschwerdeführer ein E-Mail an das APO, Abteilung Zentrale Dienste, und teilte Folgendes mit:
"Hallo, ich habe diesen Morgen erst gegen 10:30 Uhr daran gedacht die Tageskarte zu lösen. Am Mittag habe [ich] dann den Kontrollbeleg am Auto vorgefunden (ausgestellt 10:15). Ich bitte um Stornierung des Kontrollbelegs. Danke und Gruss, [...]"
Am 07.05.2015 um 08:14 Uhr antwortete eine Mitarbeiterin des APO, Abteilung Zentrale Dienste, dem Beschwerdeführer ebenfalls per E-Mail und zwar mit folgendem Inhalt:
"Lieber [...], leider können wir die Busse nicht löschen. Wir beziehen uns hierbei auf LMMV Artikel 11 Abs. 2: Ergibt eine Kontrolle, dass eine Motorfahrzeug unrechtmässig parkiert ist und einer abgabepflichtigen Person zugeordnet werden kann, wird eine Abgabe in der Höhe des Zehnfachen einer Tagespauschale erhoben. Gruss [...]"
3. Mit Schreiben vom 07.05.2015 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Busse vom 06.05.2015 in Höhe von CHF 15.00 und beantragte eine rechtsmittelfähige Verfügung. Es wurde der E-Mail Verkehr vom 06.05.2015 und 07.05.2015 zwischen dem Beschwerdeführer und dem APO, Abteilung Zentrale Dienste beigeschlossen.
4. Das APO erliess daraufhin am 27.05.2015 die durch den Beschwerdeführer beantragte rechtsmittelfähige Verfügung.
Der Spruch der Verfügung vom 27.05.2015 lautete wie folgt:
[Name des Beschwerdeführers, ***] hat für das von ihm am 6. Mai 2015 unrechtmässig parkierte Motorfahrzeug mit dem Nummernschild FL *** eine Abgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 LMMG in der Höhe von CHF 15.- zu entrichten.
Mit Rechtskraft dieser Verfügung wird die Parkplatzabgabe mit dem nächsten Lohn verrechnet.
Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben."
Begründet wurde die Verfügung des APO vom 27.05.2015 zusammengefasst damit, dass im Jahr 2014 das betriebliche Mobilitätsmanagement (BMM) überarbeitet und per 01.01.2015 die neue Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung (LMMV) in Kraft gesetzt worden sei. Vor der Einführung des überarbeiteten betrieblichen Mobilitätsmanagements seien alle Mitarbeitenden der Landesverwaltung mittels Newsletter per E-Mail und via Intranet informiert worden. Im Dezember 2014 sei zudem allen Mitarbeiterin die persönliche MMM-Parkkarte, welche ab dem 01.01.2015 für die Benutzung der landeseigenen und der vom Land gemieteten Parkflächen (Landes-Parkplatz) benötigt werde, an die Privatadresse zugestellt worden. Im Begleitschreiben sei auch eine detaillierte Anleitung zur Registrierung als Tagesparker oder Dauerparker und Handhabung des neuen Parkkarten-Systems angefügt gewesen. Schliesslich seien im Begleitschreiben auch die Kontrollen (wann und wie) und die Konsequenzen (Abgabe/Busse) erklärt worden, wenn ein Fahrzeug ohne gültige Tageskarte bzw. ohne Registrierung als Dauerparker auf einem Landes-Parkplatz abgestellt werde.
Eine am 06.05.2015 um 10:14 Uhr durchgeführte Kontrolle in der Tiefgarage Äulestrasse, 9490 Vaduz, habe ergeben, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild FL *** ohne Registrierung als Tages- oder Dauerparker auf einem Landesparkplatz abgestellt worden sei. Deshalb habe die Kontrolleurin einen Bussenzettel für die Abgabe in der Höhe des Zehnfachen der Tagesabgabe am Fahrzeug hinterlegt. Sofern die Registrierung innerhalb der systembedingten Toleranz nach der Kontrolle erfolgt wäre (Zeit zwischen Einlesen der Parkdaten und nächstem Systemabgleich), wäre die Busse automatisch wieder gelöscht worden. Bei der Überprüfung des Systems sei jedoch gestellt worden, dass die Registrierung als Tagesparker erst um 10:50 Uhr gleichentags erfolgt sei. Werde innerhalb von 30 Minuten nach der Kontrolle ein Parkticket gelöst, lösche das System die Busse automatisch. Zwischen der Kontrolle und der Registrierung seien jedoch 36 Minuten verstrichen. Das Tagesticket durch den Beschwerdeführer sei somit erst nach der systembedingten Toleranzgrenze von 30 Minuten ab Kontrolle gelöst worden. Die Abgabe nach Art 5 Abs. 1 bzw. 2 LMMV sei damit nicht ordnungsgemäss entrichtet worden. Art. 11 Abs. 2 LMMV sehe für diesen Fall vor, dass eine Abgabe in der Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe eingehoben werde. Wenn die Abgabe im gegenständlichen Fall nicht eingehoben würde, wäre dies eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Mitarbeitenden.
5. Mit Schriftsatz vom 08.06.2015 erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung an die belangte Behörde sowie eine Beschwerde und ein Nachsichtsgesuch an die Regierung. Die Verfügung des Amtes für Personal und Organisation vom 27.05.2015 wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 2. bekämpft.
Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, das LMMG und die LMMV würden unter dem Sachtitel "Kontrollen und Massnahmen" (LMMG) bzw. "Kontrollen" (LMMV) unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen für eine erhöhte Abgabe nennen. So bestimme das LMMG, dass eine Abgabe in der Höhe des Zehnfachen einzuheben sei, wenn die Abgabe nicht ordnungsgemäss entrichtet worden sei, wobei die LMMV bestimme, dass eine Abgabe in der Höhe des Zehnfachen einzuheben sei, wenn ein Motorfahrzeug, das unrechtmässig parkiert sei, einer abgabepflichtigen Person zugeordnet werden könne.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien ergebe, welches der Zeitpunkt der Abgabeleistung sei.
Bisher habe der Beschwerdeführer ca. einmal im Jahr vergessen, die Parkkarte zu entwerten bzw. das Tagesticket zu lösen, wobei dies jeweils durch Vernichten des Kontrollbelegs und ohne Verhängung einer Busse des Zehnfachen der ordentlichen Abgabe erledigt worden sei (so am 24.09.2009, am 06.06.2012, am 28.06.2012, am 27.08.2013, am 11.04.2014 und am 23.03.2015).
Am 06.05.2015 sei der Beschwerdeführer um ca. 07:35 Uhr am Arbeitsplatz angelangt und habe erst gegen 10:30 Uhr bemerkt, dass er vergessen habe, die Tageskarte in der "BMM Ticket App" zu lösen. Als der Beschwerdeführer wenig später, jedenfalls vor 10:53 Uhr, dies nachholte, sei im System bereits eine Busse vermerkt gewesen, deren Löschung ihm verweigert worden sei.
Am 20.05.2015 habe der Beschwerdeführer mit der Sachbearbeiterin des APO, Zentrale Dienste, telefoniert und dabei erfahren, dass eine Differenz von bis zu 30 Minuten zwischen Kontrolle und Lösen einer Tageskarte systembedingt nicht zu einer Busse führe. Im gegenständlichen Fall habe die Differenz 36 Minuten betragen, weshalb die Busse nicht gelöscht werden könne. Jedoch sei ihm das doch noch gelöste Tagesticket rückerstattet worden, weil kein Tagesticket mehr gelöst werden müsse, wenn eine Busse verhängt worden sei.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass einem Arbeitskollegen am 20.05.2015 eine Busse von der Sachbearbeiterin des APO, Zentrale Dienste, über ein entsprechendes Telefonat hin storniert worden sei, obschon zwischen dem Lösen und der Kontrolle mehr als 30 Minuten vergangen gewesen seien.
Am 27.05.2015 habe der Beschwerdeführer sich in der "BMM Ticket-App" im Intranet rück- und vorauswirkend für den ganzen Mai 2015 als Dauerparker registriert.
Weder das LMMG noch das LMMV würden dem Legalitätsprinzip genügen, denn das Gesetz sehe keine Strafen vor, die Verordnung treffe aber eine, vom Gesetz nicht gedeckte und vorgesehene Sanktion. Strafen seien in Gesetzen im formellen Sinn zu regeln, weshalb auch der Grundsatz "nulla poena sine lege" verletzt sei.
Auch die rechtsmittelfähige Verfügung sei fehlerhaft, da die Worte "Abgabe" und "Busse" durcheinander verwendet würden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob gegen ihn nun eine Abgabe oder Busse verhängt worden sei. Wenn gemäss Art. 10 Abs. 2 Bs.t b und d LMMG das APO für die Kontrolle und Einbringung der Busse zuständig sei, hätte ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und durchgeführt werden müssen. Bereits der Kontrollbeleg Nr. *** sei kein genügendes Verwaltungsstrafbot nach Art. 148 LVG. Das Verfahren leide daher an einem schweren Mangel, wodurch Nichtigkeit gegeben sei. Wenn man aber von einer Abgabe gemäss Art. 10 LMMV ausgehe, so finde dies keine Deckung im Gesetz und es hätte die sachlich klar unzuständige Behörde entschieden, denn Art. 10 Abs. 2 Bst. b LMMV sehe eine Zuständigkeit nur für die Einhebung bzw. Verrechnung von "Abgaben, Bussen sowie Mobilitätsbeiträgen und Kostenbeteiligungen" vor, nicht aber für die "Abgabe in der Höhe des Zehnfachen". Auch würde der Kontrollbeleg nicht den Voraussetzungen an ein Verwaltungsbot nach Art. 49 LVG entsprechen. Schliesslich stelle es einen schweren Formmangel dar, dass die angefochtene Entscheidung den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe nicht voneinander trenne.
Auch habe die verfügende Behörde mit der gegenständlich bekämpften Verfügung eine nicht erläuterte Praxisänderung vorgenommen, weil bisher stets auf die Einhebung einer Abgabe in der Höhe des Zehnfachen verzichtet worden sei, wenn die Tagesabgabe jedenfalls geleistet worden sei. Deshalb sei der Grundsatz nach Treu und Glauben verletzt.
Die Behörde hätte die vom Beschwerdeführer entrichtete Abgabe am 06.05.2015 als ordnungsgemäss entrichtete Abgabe werten und auf die Einhebung der zehnfachen Tagesabgabe verzichten müssen.
Aufgrund des Vorbringens im Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, im Rahmen der Vorstellung, die angefochtene Verfügung im vollen Umfange zurückzunehmen oder der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Verfügung ersatzlos auszuheben, und in jedem Fall dem Land Liechtenstein die Verfahrenskosten zu übertragen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer ein Nachsichtsgesuch dahingehend, dass die Regierung dem Beschwerdeführer die Folgen der angefochtenen Verfügung gänzlich nachsehen wolle.
6. Soweit im Akt ersichtlich, wurde die Vorstellung vom APO nicht behandelt, sondern als Beschwerde an die Regierung weitergeleitet. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat 11.08.2015 die Beschwerde abgewiesen, die angefochtene Verfügung bestätigt und eine Entscheidungsgebühr von CHF 150.00 verhängt (LNR 2015-1043 BNR 2015/1036).
Die Regierung begründete die Abweisung der Beschwerde damit, dass unbestritten feststehe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug Kontrollschild FL *** am 06.05.2015 auf einem Parkplatz in der Tiefgarage Äulestrasse, 9490 Vaduz geparkt habe, ohne die erforderliche Abgabe zu leisten. Eine um 10:14 Uhr durchgeführte Kontrolle habe ergeben, dass für das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt keine Abgabe gemäss LMMG geleistet worden sei. Daraufhin sei von der Kontrolleurin ein Bussenzettel ausgestellt und am Fahrzeug des Beschwerdeführers angebracht worden. Um 10:50 Uhr habe der Beschwerdeführer die Abgabe für sein Fahrzeug geleistet. Somit seien zwischen der Kontrolle und der Leistung der Abgabe 36 Minuten vergangen. Massgeblich zur Beurteilung des unbestrittenen Sachverhaltes sei das LMMG und die dazugehörige Verordnung.
Gemäss Art. 1 regle das LMMG die Erhebung von Abgaben für das Parkieren von privaten Motorfahrzeugen auf landeseigenen und vom Land gemieteten Parkflächen (Parkplätze) und die Verwendung der eingehobenen Abgabenerträge. Art. 3 LMMG bestimme, dass Personen nach Art. 1 Abs. 2, die einen Parkplatz benutzen würden, eine Abgabe zu entrichten hätten. Gemäss Art. 5 LMMV betrage die Abgabe für einen Parkplatz CHF 1.50 am Tag (bei tageweiser Benutzung) bzw. CHF 30.00 im Monat.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 LMMG iVm Art. 11 Abs. 1 LMMV führe das APO regelmässig Kontrollen durch. Sofern eine Abgabe nicht ordnungsgemäss entrichtet worden sei, würde der zehnfache Tagesbetrag eingehoben (Art. 6 Abs. 2 LMMG iVm Art. 11 Abs. 2 LMMV).
Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergebe sich klar, dass für die Benützung von Parkplätzen eine Abgabe zu entrichten sei, deren Höhe sich nach Art. 5 Abs. 1 LMMV bemesse. Da die Kontrolle am 06.05.2015 ergeben habe, dass keine Gebühr für das Fahrzeug des Beschwerdeführers entrichtet worden sei, sei zu Recht eine Busse über CHF 15.00 verhängt worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst dreieinhalb Stunden nach Arbeitsantritt bzw. 36 Minuten nach der Kontrolle die Abgabe für die Parkplatzbenutzung entrichtet habe, vermöge an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Daher sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
Dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 LMMG und Art. 11 Abs. 2 LMMV nicht deckungsgleich sei. In Art. 6 LMMG sei der Terminus "nicht ordnungsgemässe Entrichtung" verwendet, hingegen sei in Art. 11 LMMV von einem "unrechtmässigen Parkieren" die Rede. Beide Bestimmungen sähen aber für diesen Fall eine Abgabe in der Höhe des Zehnfachen des Tagesabgabe vor. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Anforderungen an das Gesetzmässigkeitsprinzip, wie es der Beschwerdeführer vorbringe, verletzt sein sollen. Die vom Beschwerdeführer kritisierten Normen seien hinreichend bestimmt und klar, für jeden Rechtsunterworfenen sei erkennbar, in welchem Fall und in welcher Höhe eine zusätzliche Abgabe eingehoben werde. Sinn und Zweck der Bestimmungen ergäbe zudem eindeutig, dass es sich bei dem zehnfachen Betrag um eine Busse handle und nicht um eine Abgabe, wie es bei Art. 3 iVm Art. 4 LMMG der Fall sei.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verfügung des APO genüge den Erfordernissen an einen Verwaltungsstrafentscheid nicht, sei mangels Substantiierung nicht weiter einzugehen.
Auch könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das LMMG und die LMMV würden nirgends regeln, wann die Abgabe zu entrichten sei, was bedeute, dass jedenfalls am Tag der Parkierung die Abgabe zu entrichten sei, nicht gefolgt werden. Der Sinn der Bestimmungen sei selbsterklärend. Es sei hinreichend bekannt, dass eine Parkplatzabgabe immer spätestens zum Zeitpunkt des Parkens zu leisten sei. Dies sei Praxis bei allen Parkplätzen, sofern eine Gebühr eingehoben werde. Diese Praxis sei auch den Mitarbeitern der Landesverwaltung bekannt, weil diese mittels Newsletter, E-Mail, Intranet und Informationsveranstaltungen sämtlichen Mitarbeiter der Landesverwaltung erklärt worden sei. Eine gewisse Toleranz bei der Abgabe werde zugestanden, dass ab der Kontrolle eine Frist von einer halben Stunde laufe. Sofern die Abgabe innerhalb dieser Frist geleistet werde, verfalle die Busse.
Auch der vom Beschwerdeführer relevierte Grundsatz nach Treu und Glauben und die langjährig anders gehandhabte Praxis würden der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Es sei wohl richtig, dass die zuständige Behörde zum alten System sehr kulant gewesen sei. Jedenfalls ab der Umstellung auf das elektronische System sei jedoch eine Praxisänderung eingeführt worden und diese werde auch zukünftig rechtskonform administriert. Aufgrund der früheren Praxis zum alten System könne der Beschwerdeführer keine Vertrauensposition ableiten. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Vergleichsfällen zu wenig substantiiert, weil es an konkreten Angaben mangle.
7. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 11.08.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.09.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und bekämpfte die Regierungsentscheidung vom 11.08.2015 vollumfänglich.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen einzugehen sein.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 29.04.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes kann auf die unterinstanzlichen Entscheidungen verwiesen werden, da der Beschwerdeführer keine Sachverhaltsfeststellungen als falsch rügt (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 06.05.2015 sein Fahrzeug auf einem Parkplatz parkte, für welchen er eine Abgabe gemäss LMMG zu leisten hatte. Auch ist unbestritten, dass er diese Abgabe erst um 10:50 Uhr im System leistete, obschon er bereits gegen 7:33 Uhr im Büro war. Weiters ist unbestritten, dass die Kontrolleurin am 06.05.2015 bereits um 10:14 Uhr feststellte, dass der Beschwerdeführer für sein Fahrzeug zu dem Zeitpunkt noch keine Abgabe entrichtet hatte. Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer deshalb eine Abgabe in der Höhe des Zehnfachen schulde. Dies bestreitet der Beschwerdeführer. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für das Parken am 06.05.2015 zu Recht eine Busse in Höhe von CHF 15.00 auferlegt wurde.
2. Relevant sind das Gesetz vom 24. Oktober 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (LMMG) sowie die dazugehörige Verordnung (LMMV).
Das LMMG regelt die Erhebung von Abgaben für das Parkieren von privaten Motorfahrzeugen auf landeseigenen und vom Land gemieteten Parkflächen (Parkplätzen) und die Verwendung der Abgabenerträge (Art. 1 Abs. 1 LMMG). Das LMMG findet u.a. Anwendung auf das Personal der Landesverwaltung (siehe Art. 1 Abs. 2 Bst. c LMMG).
Die LMMV präzisiert die Zuordnung von landeseigenen und vom Land gemieteten Parkflächen (Parkplätzen), die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Benützung von Parkplätzen und die Organisation und Durchführung von Kontrollen im Bereich des betrieblichen Mobilitätsmanagements.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 LMMG haben Personen nach Art. 1 Abs. 2 LMMG, die einen Parkplatz benutzen und nicht nach Art. 3. Abs. 2 LMMG von der Abgabepflicht befreit sind, eine Abgabe zu entrichten.
Der Beschwerdeführer ist Mitarbeiter der Landesverwaltung und arbeitet mit einem Beschäftigungsgrad von 100%. Er hat nicht vorgebracht, von der Abgabepflicht befreit zu sein, weshalb das LMMG und die LMMV auf ihn anwendbar sind, soweit der Beschwerdeführer mit einem privaten Motorfahrzeug auf einem landeseigenen und vom Land gemieteten Parkplatz parkt.
3. Gemäss LMMG hat die Regierung die Kompetenz, die Abgabenhöhe für das Parken auf einem landeseigenen und vom Land gemieteten Parkplatz festzulegen, wobei die Abgabe mindestens CHF 1.50 pro Tag betragen muss und höchstens CHF 5.00 pro Tag betragen darf (Art. 4 Abs. 1 LMMG).
Die Abgabe für die Benützung von Parkplätzen wurde von der Regierung mit CHF 1.50 pro Tag bei tageweiser Benützung bestimmt. Wer einen Parkplatz entweder dauerhaft benützen will oder einen solchen an mehr als acht Tagen pro Monat nutzt, kann nicht mehr die Tageskarte lösen, sondern hat CHF 30.00 zu bezahlen, jedoch kann er dann sein Fahrzeug auch an jedem Tag im Monat auf einem entsprechenden Parkplatz abstellen. Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, haben eine um die Hälfte reduzierte Abgabe zu leisten (Art. 4 LMMV).
Die Bezahlung der Abgabe erfolgt durch Verrechnung mit dem Besoldungsanspruch (Art. 4 Abs. 2 LMMG iVm Art. 6 Abs. 2 LMMV), wobei zweierlei erforderlich ist. Erstens muss für die Benützung eines abgabepflichtigen Parkplatzes beim APO eine Parkkarte in Form einer elektronischen Chipkarte bezogen und gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorfahrzeuges oder am Motorrad selbst angebracht werden (Art. 4 LMMV). Zweitens muss im Intranet der Landesverwaltung (oder auch extern über einen PC oder eine App) entweder ein Monatsticket gelöst werden oder aber jeweils ein Tagesticket für die Tage, an welchen ein abgabepflichtiger Parkplatz benutzt wird.
4. Art. 6 LMMG iVm Art. 8 LMMG beschreibt die durchzuführenden Kontrollen und die allenfalls notwendigen Massnahmen. Zur Überprüfung der Abgabenentrichtung haben die von der Regierung mittels Verordnung bestimmten Amtsstellen regelmässige Kontrollen durchzuführen.
Gemäss Art. 10 Abs. 2 LMMV wurde das APO mit der Ausgabe der Parkkarten betraut. Ebenso ist das APO für die Verrechnung der Abgaben, Bussen sowie Mobilitätsbeiträge und Kostenbeteiligungen mit dem Lohn, für die technisch-administrative Betreuung des betrieblichen Mobilitätsmanagements und die Durchführung von Kontrollen (Art. 10 Abs. 2 LMMV) zuständig. Aufgrund von Art. 11 Abs. 1 LMMV kann das APO selbst Kontrollen nach Art. 6 LMMG durchführen oder solche durch Dritte durchführen lassen.
Für den Fall, dass eine Kontrolle ergibt, dass die Abgabe nicht ordnungsgemäss entrichtet wurde, bestimmt Art. 6 Abs. 2 LMMG, dass eine Abgabe in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe einzuheben ist. Art. 11 Abs. 2 LMMV bestimmt, dass wenn ein Motorfahrzeug unrechtmässig parkiert ist und einer abgabepflichtigen Person zugeordnet werden kann, eine Abgabe in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe erhoben werden muss. Erhebt die betroffene Person innert fünf Arbeitstagen gegen die Erhebung der Abgabe Einspruch, so erlässt das APO eine rechtsmittelfähige Verfügung.
5. Als Erstes kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz sein Beweisanbot nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt hätte. Konkret hatte der Beschwerdeführer neun Urkunden als Beilagen beigeschlossen und die Einvernahme von Zeugen und zwar von B, APO, und einer weiteren informierten Person vom APO oder dem Ministerium beantragt.
Es ist richtig, dass die Regierung weder die Anträge auf Einvernahme der beiden Personen begründet abgewiesen hat, noch sich explizit zu den vom Beschwerdeführer gelegten Urkunden äusserte. Dies musste die Regierung aber auch nicht, wie noch aufgezeigt wird.
Nach der StGH-Rechtsprechung verletzt die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Nur dann, wenn die Abweisung von Beweisanträgen tatsächlich unhaltbar ist, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Im Verwaltungsverfahren muss die Behörde daher nicht auf Beweisanbote einzutreten, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich ist. Diese Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof bis dato beibehalten und lediglich dahingehend ergänzt, dass den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen ist, allerdings überzeugende sachliche Gründe vorliegen müssen.
Im gegenständlichen Fall waren die Beweisanbote des Beschwerdeführers für die entscheidende Rechtsfrage untauglich. Denn selbst wenn die beiden angebotenen Personen als Zeugen befragt worden wären, hätte sich nichts zweckdienliches zur Lösung der Rechtsfrage ergeben können. Der relevante Sachverhalt ist geklärt, es geht einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht mit einer Busse von CHF 15.00 bestraft worden ist. Deshalb mussten auch die gelegten Urkunden nicht berücksichtigt und es mussten keine Feststellungen zum Inhalt der Urkunden getroffen werden.
6. Weiters bemängelt der Beschwerdeführer die Schlüssigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen, weil diese die Begriffe "Abgabe" und "Busse" vermischt und nicht auseinanderhalten hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Kritik des Beschwerdeführers bezüglich einer mangelnden Schlüssigkeit nicht. Richtig ist, dass die Vorinstanz beide Begriffe verwendet. Dies stellt aber keine mangelnde Schlüssigkeit dar.
Unzweifelhaft ergibt sich aus der vorinstanzlichen Entscheidung, dass die Vorinstanz von der Pflicht ausging, dass der Beschwerdeführer, der einen Parkplatz benutzte, eine Abgabe zu entrichten gehabt hätte (Art. 3 LMMG). Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht.
Die geschuldete Abgabe betrug aufgrund der tageweisen Benutzung CHF 1.50 (Art. 5 LMMG). Wenn eine Abgabe im Zeitpunkt einer Kontrolle nicht ordnungsgemäss entrichtet ist, wird gemäss bisheriger Praxis 30 Min. zugewartet und anschliessend, wenn auch bis dahin keine ordnungsgemässe Entrichtung erfolgt ist, der zehnfache Tagesbetrag eingehoben (Art. 6 Abs. 2 LMMG iVm Art. 11 Abs. 2 LMMV).
Da die Kontrolle am 06.05.2015 um 10:14 Uhr ergab, dass zu dem Zeitpunkt und auch während 30 Minuten danach keine Gebühr für das Fahrzeug des Beschwerdeführers entrichtet wurde, sind die objektiven Tatbestandsmerkmale für die Verhängung der Busse in Höhe von CHF 15.00 erfüllt.
Ob dies in der vorinstanzlichen Entscheidung als Abgabe oder Busse bezeichnet worden ist, ist irrelevant. Es handelt sich jedenfalls um eine Busse, denn die nicht ordnungsgemässe Entrichtung der Abgabe für die tageweise Benutzung im Zeitpunkt der Kontrolle wird mit dem zehnfachen Betrag geahndet und soll general- und spezialpräventiv wirken.
Eine mangelnde Schlüssigkeit liegt nicht vor, da aus den vorinstanzlichen Entscheidungen klar hervorgeht, von welchem Sachverhalt die jeweilige Behörde ausging und aufgrund welcher Bestimmungen und Überlegungen die Vorinstanzen entschieden haben. Hingegen wird noch auf die subjektive Tatseite einzugehen sein.
7. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz zwar richtigerweise anerkannt habe, dass die gegenständlich verhängten CHF 15.00 eine Busse darstellen würden, es dann aber nicht verständlich sei, dass seine Rüge in Bezug auf die Erfordernisse an einen Verwaltungsstrafentscheid unerledigt geblieben sei.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht.
Das LMMG und die LMMV sind als lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen des LVG zu verstehen. Art. 6 und 8 LMMG iVm Art. 11 Abs. 2 LMMV bestimmen, dass gegen einen Kontrollbeleg eine Einspruchsmöglichkeit besteht. Wird diese Einspruchsmöglichkeit fristgerecht genutzt, hat das APO eine rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen. So war es auch im gegenständlichen Fall, da der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Einspruch erhob und damit eine rechtsmittelfähige Verfügung verlangte. Inwiefern die Verfügung des APO vom 27.05.2015 nicht den Anforderungen an einen anfechtbaren Entscheid genügen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die Verfügung des APO vom 27.05.2015 ist weder formal noch inhaltlich zu beanstanden, denn sie enthält die notwendigen Informationen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
8. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, dass diese nicht rechtsgenüglich begründet habe, weshalb die verhängten CHF 15.00 eine Busse seien. Zudem sei auch nicht ausreichend begründet worden, dass weder das Gesetzmässigkeitsprinzip noch der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" verletzt worden seien. Fakt sei, dass weder das LMMG noch die LMMV eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Strafnorm darstellen würden, denn der Wortlaut "ergibt eine Kontrolle, dass die Abgabe nicht ordnungsgemäss entrichtet wurde, wird eine Abgabe in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe eingehoben" enthalte keine Strafandrohung. Da das LMMG keine Strafandrohung enthalte, könne auch die LMMV keine solche regeln.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht.
Das Grundrecht "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. gemäss Art. 7 EMRK (auch als Bestimmtheitsgebot bezeichnet) soll sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten, genügend klar formulierten gesetzlichen Straftatbestand fällt (StGH 2008/126, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dieses Grundrecht, welches auch das Rückwirkungs- und das Analogieverbot beinhaltet, dient der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt. Man soll strafrechtliche Folgen einer Handlung vorhersehen können und davor gesichert sein, dass bestimmte Handlungen durch spätere Gesetzesänderungen nachträglich strafbar werden. Dafür spricht die generalpräventive Zielsetzungen des Strafrechts, aber vor allem auch die Achtung vor der selbstverantwortlichen Disposition des Menschen (StGH 2003/44, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Das Analogieverbot ist - so der Staatsgerichtshof in StGH 2013/117 (www.gerichtsentscheide.li) - ausserhalb des Kernstrafrechts abgeschwächt, so dass unter Umständen auch Analogieschlüsse zulässig wären. Das ist hier jedoch nicht notwendig, da die gesetzliche Grundlage im LMMG mit dem Verweis auf die LMMV ausreichend ist und weder das Gesetzmässigkeitsprinzip noch der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" verletzt ist.
Aus Art. 3 LMMG ergibt sich die Abgabenpflicht unzweifelhaft. Aus Art. 4 LMMG iVm Art. 5 LMMV ergibt sich weiters die Höhe der Abgabe und Art. 6 Abs. 2 LMMG führt ausreichend an, dass wenn die Abgabe nicht ordnungsgemäss entrichtet wurde, eine Abgabe in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe eingehoben wird. Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unmissverständlich und ausreichend.
Das liechtensteinische Recht kennt auch in anderen Bereichen, z.B. im Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehr, die Regelung, dass ein Gesetz besteht (OBG), in dem die Grundzüge geregelt sind, im Anhang der dazugehörigen Verordnung (OBV) aber erst die konkreten Straftatbestände samt Bussenhöhe genannt sind. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Bestimmungen des LMMG und der LMMV nur ganz bestimmte Personen (die nach Art. 1 Abs. 2 LMMG) betreffen kann und die Bussenhöhe maximal CHF 15.00 beträgt, was im Vergleich zu Ordnungsbussen im Strassenverkehr als gering bezeichnet werden darf (die tiefste Busse im Ordnungsbussenverfahren für Motorfahrzeuglenker beträgt CHF 20.00, das Überschreiten der Parkzeit kostet gemäss OBV bei einer Überschreitung von 2 Stunden mindestens CHF 40.00 und erhöht sich entsprechend, wenn länger als 2 Stunden geparkt wird).
Aufgrund der unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanzen steht fest, dass vor Einführung des überarbeiteten betrieblichen Mobilitätsmanagements, dies war 2008, sämtliche Mitarbeitenden der Landesverwaltung via E-Mail-Newsletter, via Intranet und via einer Informationsveranstaltung informiert wurden. Im Dezember 2014 wurde allen Mitarbeitern der Landesverwaltung die persönliche MMM-Parkkarte mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015 zugestellt und im Begleitschreiben wurde auf die detaillierte Anleitung zur Registrierung als Tages- oder Dauerparker hingewiesen und die Handhabung des neuen Parkkartensystems erklärt. Insbesondere wurden im Begleitschreiben auch die Kontrollen und die Konsequenzen erklärt, wenn ein Fahrzeug ohne gültige Tageskarte bzw. ohne Registrierung als Dauerparker auf einem Landesparkplatz abgestellt werde.
Für jeden Mitarbeiter der Landesverwaltung und insbesondere den Beschwerdeführer - er verfügt über den Abschluss eines Studiums - war deshalb klar, dass eine Busse in der Höhe des zehnfachen Tagesbetrages entrichten werden muss, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht werden.
Es trifft zu, dass Art. 6 Abs. 2 LMMG („Abgabe nicht ordnungsgemäss entrichtet“) nicht wortgleich ist zu Art. 11 Abs. 2 LMMV („Motorfahrzeug einer abgabepflichtigen Person wird unrechtmässig parkiert“), jedoch ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm unzweifelhaft, dass dies nur zwei unterschiedliche Formulierungen für dasselbe Verhalten darstellen. Derjenige, der eine Tagesabgabe entrichten müsste, dies aber vorsätzlich nicht tut, parkiert sein Motorfahrzeug unrechtmässig und hat eine Busse in der Höhe des zehnfachen des Tagesbetrages zu bezahlen, wenn er kontrolliert wird.
9. Was die subjektive Tatseite angeht, gilt Folgendes:
§ 7 Abs. 1 StGB bestimmt allgemein, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das nur für die ordentlichen Gerichte und nicht auch für die Verwaltung geltende Strafrechtsanpassungsgesetz (StRAG) vom 20. Mai 1987 bestimmt in Art. II Abs. 2, dass im Nebenstrafrecht für Vergehen und Übertretungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln strafbar ist.
Weder Art. 6 Abs. 2 LMMG noch Art. 11 Abs. 2 LMMV enthalten im Wortlaut einen Hinweis auf die subjektive Tatseite. Die Normen des LMMG bzw. der LMMV sind hinreichend bestimmt und klar. Es ist klar erkennbar, in welchem Fall und in welcher Höhe eine Busse eingehoben werden soll. Auch aus den Materialien (BuA 2007 Nr. 73 und 113 sowie Landtagsprotokolle vom 21.06.2007 und vom 24.10.2007) ergibt sich nichts anderes. Dem Gesetzgeber war klar, dass eine erfolgreiche Einführung des Mobilitätsmanagements unter anderem davon abhängt, inwieweit Kontrolltätigkeiten in Bezug auf die korrekte Abgabenentrichtung vorgenommen und Verstösse geahndet werden. Auf S. 20 zu BuA 2007 Nr. 73 wurde ausgeführt, dass vorsätzliches Nichtbezahlen der Parkplatzgebühr im Wiederholungsfall zusätzlich als Dienstpflichtverletzung geahndet werden könne. Dass auch das fahrlässige Nichtbezahlen geahndet werden solle, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch auch den Materialien. Somit ist fahrlässiges Nichtbezahlen der Gebühr nicht strafbar. Hätte der Gesetzgeber auch fahrlässiges Nichtbezahlen der Parkgebühr bestrafen wollen, hätte er dies im Wortlaut der Strafnorm entsprechend formulieren müssen, denn auch das LVG kennt keine mit Art. II Abs. 2 StRAG vergleichbare Norm. Das bedeutet, dass die Übertretung nach Art. 6 Abs. 2 LMMG iVm Art. 11 Abs. 2 LMMV nur strafbar ist, wenn sie vorsätzlich begangen wird.
Zum Verschulden haben die Vorinstanzen keinerlei Feststellungen getroffen.
Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er schlicht vergessen hatte, sein Fahrzeug zu registrieren. Sobald er dies jedoch bemerkt habe, habe er auch bezahlt.
Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer die Tagesgebühr am 06.05.2015 entrichtete, jedoch aus Sicht der Vorinstanzen verspätet. Aus der Aussage und dem Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof, dass kein vorsätzliches Nichtbezahlen vorliegen kann, da der Beschwerdeführer ja sogleich die Gebühr bezahlte, als ihm auffiel, dass er die Entrichtung der Parkgebühr vergessen hatte. Hätte der Beschwerdeführer vorsätzlich nicht bezahlt, hätte er auch später am 06.05.2015 nicht bezahlt, denn bei vorsätzlichem Nichtbezahlen der Parkgebühr geht es ja gerade darum, sich die Gebühr zu ersparen.
Da der Beschwerdeführer die Parkgebühr nur fahrlässig nicht entrichtete und das Gesetz die fahrlässige Begehung nicht unter Strafe stellt, war die angefochtene Entscheidung und die Verfügung des APO vom 27.05.2015 ersatzlos aufzuheben.
10. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne nähere Ausführungen auf sein Vorbringen in seiner Beschwerde an die Regierung verweist, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen, weil vom Verwaltungsgerichtshof nur die Beschwerdebegründung zu überprüfen ist, die ausdrücklich im Beschwerdeschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vorgetragen und substantiiert dargetan wird (VGH 2013/125; VGH 2013/104 Erw. 1 mit Verweis auf VGH 2012/147 Erw. 4; StGH 2012/137, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li; u.a.; so übrigens auch der Oberste Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung im Zivilverfahren, LES 2009, Seite 318; LES 2008, 437; LES 1999, 191; LES 1999, 49 sowie OGH 10 CG.2006.379, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Da er mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, muss ohnehin nicht auf das weitere Vorbringen eingegangen werden.
11. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden.
12. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde erfolgreich war, verbleiben die Kosten beim Land.