VGH 2015/091
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A Foundation
vertreten durch:
B
wegen: Gebühren FMA
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 13. Mai 2015, FMA-BK 2015/3
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Januar 2016
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 27. August 2015 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 13. Mai 2015, FMA-BK 2015/3, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung und das Verwaltungsbot der Finanzmarktaufsicht vom 12. März 2015, AZ 7451/11444/148, aufgehoben und die gegenständliche Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Finanzmarktaufsicht zurück verwiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit Schreiben vom 12.01.2015 teilte die Beschwerdeführerin der Finanzmarktaufsicht (FMA) mit, dass sie am 29.12.2014 eine Strafanzeige gegen die von der FMA beaufsichtigte Vermögensverwaltungsgesellschaft C eingebracht habe.
Am 05.02.2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der FMA Akteneinsicht in den Aufsichtsakt der von ihr angezeigten Vermögensverwaltungsgesellschaft.
2. Mit Verwaltungsbot vom 12.03.2015 wies die FMA den Antrag auf Akteneinsicht ab und setzte die Entscheidungsgebühr unter Hinweis auf Art. 40 VVG i.V.m. Anhang 1 zu Art. 30 FMAG Abschnitt B Z 5 mit CHF 1'000.00 fest.
3. Gegen den Kostenspruch des Verwaltungsbotes der FMA erhob die Beschwerdeführerin am 27.03.2015 Einspruch bzw. Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht. Die Verweigerung der Akteneinsicht wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie nicht der Aufsicht der FMA unterliege und daher weder das VVG noch Anhang 1 zu Art. 30 FMAG auf sie anwendbar sei. Die Gebühren könnten sich, wenn überhaupt, nur nach dem Gerichtsgebührengesetz richten. Zudem sei die gegenständliche Entscheidung eine bloss prozessleitende Verfügung und damit nicht gebührenpflichtig.
4. Mit Entscheidung vom 13.05.2015 gab die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht der Beschwerde keine Folge. Sie vertrat die Ansicht, dass ein Akteneinsichtsantrag nach dem Verfahrensrecht zu behandeln sei, welches auf das jeweilige Materiengesetz zur Anwendung komme. Damit seien im gegenständlichen Fall die kostenrechtlichen Bestimmungen der Art. 35 Abs. 1 LVG und Art. 30 Abs. 2 lit. a FMAG anzuwenden. Die FMA habe eine Entscheidungspflicht über den Akteneinsichtsantrag getroffen, um das Zwischenverfahren zu beenden, welches keine bloss prozessleitende Verfügung darstelle. Das Gerichtsgebührengesetz werde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf Beschwerdeverfahren und nicht auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren angewendet. Auch wenn auf den ersten Blick der Schluss gezogen werden könnte, Anhang 1 zu Art. 30 Abs. 1 FMAG sei nur auf die Beaufsichtigten und nicht auch auf Dritte anwendbar, sei dem nicht so, wie zahlreiche Beispiele im Anhang zeigten.
5. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.08.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge die angefochtene Entscheidung dahin gehend abändern, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.03.2015 vollinhaltlich Folge gegeben werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18.01.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes, der nicht strittig ist, kann auf die unterinstanzlichen Entscheidungen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Im vorliegenden Verfahren geht es allein um die Frage, ob die Finanzmarktaufsicht für die Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin eine Gebühr erheben durfte und, wenn ja, in welcher Höhe.
2. Die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht hat richtig erkannt, dass es sich bei der Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag nicht um eine prozessleitende Verfügung, sondern um eine das Zwischenverfahren beendende Entscheidung, welche formell in Rechtskraft erwächst, handelt. Für eine solche Entscheidung sind daher grundsätzlich Gebühren zu entrichten. Dass sich diese bei einer Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde nicht nach dem Gerichtsgebührengesetz richten, hat die Beschwerdekommission ebenfalls richtig unter Verweis auf die Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (LES 1998, 157) dargelegt. Für die Festlegung der Entscheidungsgebühr der erstinstanzlichen Behörde muss auch nicht auf das Gesetz betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, zurück gegriffen werden, da im Finanzmarktaufsichtsgesetz, LGBl. 2004 Nr. 175, die zu entrichtenden Gebühren eigenständig und abschliessend (VGH 2012/025) geregelt wurden. Die Gebühren für das Verwaltungsbot der FMA richten sich somit nach Art. 30 FMAG und dessen Anhang 1.
3. Die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht kommt zum Schluss, dass, obwohl in den jeweiligen Überschriften der lit. A bis I des Anhanges 1 des FMAG die einzelnen Finanzintermediäre, wie z.B. Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften etc. jeweils angeführt werden, sich die Gebührenpflicht nicht nur auf die entsprechenden Finanzintermediäre, sondern auch auf Dritte bezieht. Die von der Beschwerdekommission zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht angegebenen Gebührentatbestände des Anhanges 1 richten sich jedoch an Finanzintermediäre, die der Aufsicht der FMA unterliegen, wie dies die Beschwerdeführerin richtig vorgebracht hat. Soweit die Beschwerdekommission zur Anwendung der lit. A bis I des Anhanges 1 auch auf Dritte darauf hinweist, dass ansonsten der Erlass einer Verfügung aufgrund des Vorliegens von Missständen gegenüber einer bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaft gebührenpflichtig wäre, nicht jedoch der Erlass einer Verfügung gemäss Art. 41 Abs. 5 VVG gegenüber einer nicht bewilligten, jedoch Tätigkeit im Sinne des VVG ausübenden Gesellschaft, ist dies nicht überzeugend. Nach Art. 5 Abs. 1 FMAG obliegt der FMA die Aufsicht und der Vollzug der verschiedenen Gesetze bezüglich der Finanzintermediäre. Damit stehen alle als Finanzintermediäre tätigen Personen unter der Aufsicht der FMA, unabhängig davon, ob sie für ihre Tätigkeit eine Bewilligung eingeholt haben oder nicht.
4. In Anhang 1 FMAG werden in lit. K Gebühren für weitere Tätigkeiten geregelt. In lit. K Ziff. 3 und 4 werden explizit Gebühren für nicht von der FMA beaufsichtigte Personen festgelegt. So haben Dritte für verbindliche Rechtsauskünfte zu den Gesetzen und Durchführungsverordnungen, für welche der FMA die Aufsicht und der Vollzug obliegt, eine Gebühr nach Zeitaufwand zu bezahlen (Ziff. 3). Ebenso haben Dritte für allgemeine Erledigungen, etwa für eine einfache Bestätigung, CHF 100.00 und für Fotokopien CHF 1.00 je Stück zu bezahlen (Ziff. 4). Für das streitgegenständliche Verwaltungsbot kann die FMA von der Beschwerdeführerin als nicht ihrer Aufsicht unterstehende Person nur Gebühren nach Anhang 1 lit. K Ziff. 3 oder Ziff. 4 verlangen. Dass die Beschwerdeführerin die Einsicht in den Akt einer Gesellschaft, die der Aufsicht der FMA untersteht, verlangt hat, kann nicht dazu führen, dass ihr Gebühren, die für die beaufsichtigte Gesellschaft festgelegt wurden, auferlegt werden.
Die FMA wird also im nächsten Rechtsgang die Gebühren für das streitgegenständliche Verwaltungsbot nach Anhang 1 lit. K Ziff. 3 und 4 festzulegen haben.