VGH 2015/087
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
B
wegen: Vermögens- und Erwerbssteuer (Schreiben der Steuerverwaltung vom 07.11.2014)
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 01. Juli 2015, LSteK 2014/54
am 10. Mai 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 12. August 2015 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 01. Juli 2015, LSteK 2014/54, wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 17.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Schreiben vom 07. November 2014 teilte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf eine Sitzung vom 05. September 2014 mit, dass die neue steuergesetzliche Regelung aus dem Jahr 2013 auf die Beschwerdeführerin anwendbar sei und somit ab Steuerjahr 2013 gelte, weshalb die Beschwerdeführerin ab dem Steuerjahr 2013 der ordentlichen Besteuerung nach Art. 6 ff. SteG unterliege und eine Steuererklärung einzureichen habe. Weiter wies die Steuerverwaltung darauf hin, dass ab November 2014 vom Lohn der Beschwerdeführerin ein Quellensteuerabzug im Sinne von Art. 25 Abs. 2 SteG vorgenommen werde.
2. Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin am 09. Dezember 2014 Beschwerde an die Landessteuerkommission, welche mit Entscheidung vom 01. Juli 2015 zu LSteK 2014/54 die Beschwerde zurückwies und der Beschwerdeführerin Kosten von CHF 101.00 auferlegte.
Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 12. August 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
3. Mit Schreiben vom 18. April 2016 zog die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, ihre Beschwerde zurück.
1. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 18. April 2016 ihre Beschwerde vom 12. August 2015 zurückgezogen. Sie hat somit auf das Rechtsmittel der Beschwerde durch Rückzug verzichtet. Gemäss Art. 96 Abs. 4 LVG ist die Beschwerde demjenigen gegenüber zu verwerfen, welcher rechtswirksam die Rücknahme der Beschwerde erklärt. Somit war spruchgemäss zu entscheiden.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 118 Abs. 4 SteG i.Vm. Art. 41 und Art. 35 Abs. 4 LVG sowie §§ 41 ff. ZPO. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls bezifferte die Landessteuerkommission die Bemessungsgrundlage mit CHF 5'000.00, wogegen die Beschwerdeführerin nichts einwandte. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 17.00 (Art. 34 Gerichtsgebührengesetz). Eine Entscheidungsgebühr fällt nicht an.