VGH 2015/082
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: ***, Vorsitzender
in der Sache des
Antragstellers: A
9490 Vaduz
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Regierung vom 07. Juli 2015, LNR 2015-972 BNR 2015/973 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2015
entschieden:
1. Der Antrag vom 14. Juli 2015, dem Antragsteller die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Antragsteller zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, wo er am *** 1970 geboren worden ist. Er reiste am 30. Juni 2014 in Liechtenstein ein und stellte beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Zum Nachweis seiner Identität legte er einen gültigen biometrischen Reisepass von Bosnien-Herzegowina vor. Er gab an, neben seiner Muttersprache die Fremdsprachen Deutsch und Englisch zu sprechen. Er hat überdies einen kroatischen Reisepass und die Staatsangehörigkeit Kroatiens.
In den Befragungen durch das Ausländer- und Passamt am 04. Juli 2014, 18. Juli 2014, 04. August 2014, 30. September 2014, 13. November 2014 und 05. Dezember 2014 gab der Antragsteller zusammengefasst an, über Reisepässe Kroatiens und Bosnien-Herzegowinas zu verfügen, wobei er den kroatischen nicht verwende. Er sei nicht gesund, sondern stehe in Behandlung, weswegen er als Arzt diskriminiert werde. Kroatien habe er bereits im Jahr 2012 verlassen und sei von Bosnien-Herzegowina am 24. Juni 2014 mit Flug nach Basel ausgereist.
In seiner Befragung vom 04. Juli 2014 gab er an, er habe wegen ständiger Diskriminierung das Heimatland verlassen müssen. Wegen seiner Krankheit versuche man, seine Menschenrechte einzuschränken und ihm die Arbeitsfähigkeit abzuerkennen. Zudem habe er Konflikte mit der Regierung, den Behörden und der Justiz. Er sei bedroht, ins Gefängnis zu kommen, wo er wegen eines Streits mit seiner Exfrau, einer sehr klugen Ärztin, für einen Tag gewesen sei. Er habe einen Gerichtsbescheid, dass er für sechs Monate ins Gefängnis komme, wenn er das Rayonsverbot zu seiner Exfrau, seinen Kindern und seinem Haus nicht einhalte. Seit er die Scheidung eingereicht habe, habe er Probleme, dürfe sein Eigentum nicht benützen und werde gesucht. Er sei seit dem 18. August 2011 von seiner Frau getrennt, habe Kroatien 2012 verlassen und in Schwarzarbeit an einer Privatklinik in Bosnien gearbeitet. Er habe sechsmal die Wohnung gewechselt und Deutsch gelernt. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob man ihn am Flughafen oder an der Grenze verhaften werde. Im Jahr 2009 sei er wegen einer Psychose für ca. zehn oder zwölf Tage stationär in Zagreb untergebracht gewesen.
Der Antragsteller legte im weiteren Verfahren ein Konvolut an Schriftstücken auf Kroatisch zu seinem Asylgesuch vor. Aus 2011 stammen Unterlagen seine Scheidung, die Obsorge- und Vormundschaftsfrage, Fernhaltemassnahmen den Kindern und der Exfrau gegenüber, psychiatrische Gutachten und mögliche Massnahmen betreffend. Als aus seiner Sicht asylrelevant legte der Antragsteller überdies eine Vorladung wegen Zuweisung zur Behandlung von Alkohol vom *** 2012, eine Vorladung wegen Zuweisung zur Behandlung vom *** 2012, einen Zuführungsbefehl vom *** 2012, eine Vollstreckung der bedingten Verurteilung mit Strafnachsicht vom *** 2012, einen Bericht eines Übertretungsgerichts vom *** 2012, ein Einzelprogramm des Verfahrens vom *** 2012, einen Suchauftrag und Zuführungsbefehl sowie einen Bericht der Grenzpolizei vom *** 2012 vor. Diese Unterlagen seien der Beweis, dass er von der kroatischen Polizei verfolgt und ständig überwacht werde, so auch sein Telefon und seine E-Mail-Adresse. Die Polizei wie auch das Sozialamt hätten seine Adresse gekannt.
Seine Alkoholsucht, weswegen er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden sollte und mehrere gerichtliche Bescheide erhalten habe, sei eine grosse Lüge. Das Gericht wolle ihm die Arbeitsfähigkeit entziehen und ihn zum Psychiater schicken. Diese Anträge seien vom Gericht und nicht auf Verlangen oder Antrag seiner Exfrau ausgestellt worden. In einer anderen Befragung betonte er hingegen, dass in die Manipulation neben der Polizei sein Hausarzt, von ihm namentlich genannte Personen (wie ein Militärangehöriger und Ärzte der psychiatrischen Klinik) und seine Exfrau involviert seien. Einer dieser auch dem Opus Dei angehörigen Ärzte wolle zukünftiger Chef der Klinik in Zagreb werden und die Exfrau des Antragstellers, die krank und verrückt sei, heiraten. Ohne seinen Tod würden sie nicht an sein Vermögen kommen.
Der Antragsteller legte ein Dokument als Beweis dafür vor, dass er sich regelmässig wegen einer Psychose (ICD-10: F23.0) habe behandeln lassen. Es habe sich gebessert, aber er sollte seine Therapie weiter machen. Nirgends sei bestätigt, dass er Alkoholiker sei, dies sei lediglich die Manipulation des Gerichts. Ergänzend verwies er auf einen Auszug des kroatischen Patientenschutzgesetzes zur Möglichkeit der Einweisung und psychiatrischen Behandlung von gefährlichen Personen und das kroatische Familiengesetz, wonach auch das Sozialamt Einfluss auf Vormundschaft, seine Arbeitsfähigkeit und eine eventuelle psychiatrische Einweisung habe. Dies zeige ebenso seine Diskriminierung durch Polizei und das Gericht wie auch der Steckbrief, wonach er gesucht werde und weshalb er an der Grenze auf der Fahrt in den Urlaub gestoppt worden sei. Deshalb könne er nicht arbeiten und nicht reisen. Er fühle sich nicht frei.
Seine Ansicht als Arzt werde ständig diskriminiert. Sehr einflussreiche Personen, deren Namen er nicht bzw. erst als Liechtensteiner nennen könne und die ein persönliches Interesse hätten, würden ihn aus seiner Wohnung jagen und in der psychiatrischen Klinik sehen wollen. Er habe dort und hier Angst um sein Leben, Vermögen sei immer ein wichtiger Grund, um jemanden zu töten, und er besitze eine Wohnung in Zagreb. Er habe am *** 2012 Probleme mit der Regierung und der Justiz bekommen, wobei ihm dieser Haftbefehl jedoch nicht ausgehändigt worden sei. Der Grund dieses Haftbefehls sei die Aberkennung der Arbeitsfähigkeit und die Einweisung in die Psychiatrie wegen der Diagnose „paranoide Depression mit Psychose“ gewesen, um ihn dort zu töten. Deshalb habe er die Arbeitsstelle gekündigt.
Zum Vorhalt, dass die vorliegende Suchmeldung lediglich eine Vermisstmeldung sei, gab er an, er habe sich offiziell abgemeldet und in Bosnien angemeldet. Die Kroaten würden wissen, wo er sich befinde. Die kroatischen Behörden würden gemäss von ihm vorgelegter Abkommen in bosnischen Gemeinden, in denen kroatisch stämmige Personen wohnen, Schulen, Gesundheits- und Sicherheitswesen finanzieren. Hätten die bosnischen Polizisten ihn gefunden, hätten sie ihn deshalb sofort kroatischen Behörden übergeben. Er habe auch ein Beispiel über einen kroatischen Bekannten, der im Gefängnis in Sarajevo ermordet worden sei. Er könne deshalb weder in Kroatien noch in Bosnien leben. Für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland habe sein Anwalt aus Bosnien-Herzegowina insbesondere mangels Strafregisterauszug nicht die nötigen Dokumente organisieren können. Bereits die Diagnose 2009 hinsichtlich seiner Psychose sei Manipulation und geplant gewesen.
2. Mit Entscheidung vom 07. Juli 2015, LNR 2015-972 BNR 2015/973 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Der Antragsteller werde weggewiesen und habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet würden. Die Kosten würden dem Land verbleiben.
In ihrer Entscheidung hielt die Regierung fest, dass die Identität des Antragstellers aufgrund seines biometrischen Reisepasses bekannt sei. Er sei Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina. Seit dem *** 2011 lebe er von seiner Ehefrau, einer Ärztin, getrennt; das Scheidungsverfahren laufe. Wegen einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner Frau sei er einen Tag im Gefängnis gewesen und sei gegen ihn ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber seinen Kindern und seiner Exfrau ausgesprochen worden. Sollte der Antragsteller sich nicht daran halten, riskiere er eine sechsmonatige Gefängnisstrafe. Ein Haftbefehl sei gegen ihn erlassen worden, weil er seine Frau bedroht sowie gestalkt habe, und die Anklage sei erfolgt, dass er seine Kinder geschlagen habe. Der Antragsteller besitze eine Wohnung in Zagreb, dürfe diese zwar nicht benützen, habe jedoch einen lebenslangen Benützungsvertrag. Dass ihm das Sozialamt die Arbeitsfähigkeit absprechen und ihn unter Vormundschaft stellen könne sowie dass er durch dieses kontrolliert worden sei, erscheine plausibel. Er sei im Heimatland immer noch durch einen Anwalt vertreten, der ihn mit Informationen beliefere.
Der Antragsteller sei Facharzt für Neurologie und habe an der *** bis 2012 gearbeitet, danach aufgrund eines Haftbefehls gekündigt und an einer bosnischen Privatklinik in Schwarzarbeit gearbeitet. Dies sei sein freier Entschluss gewesen. Der Antragsteller habe ein psychisches Leiden, die Diagnose sei eine akute Psychose, weshalb er im Jahr 2009 stationär behandelt worden sei. 2009 habe der Antragsteller in Norwegen einen negativen Asylentscheid aufgrund seiner Krankheit bekommen. Die Krankheit sei besser geworden, er benötige jedoch weiterhin eine Behandlung. Es sei eine Diagnose "paranoide Depression mit Psychose" gestellt worden.
Hingegen könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller den Haftbefehl von Oktober 2012 nie erhalten habe, dass ihn seine Ehefrau mit Hilfe von Polizei und Justiz verfolge und es gegen ihn ein Komplott aus Polizei, Militär und Ärzteschaft gebe, um ihn in die Psychiatrie einzuweisen, wo es möglich sei, ihn zu töten. Ebensowenig sei er lebenslang auf einer Suchliste der kroatischen Polizei ausgeschrieben.
Der Antragsteller gebe selber zu, dass er ein psychisches Leiden habe und deswegen in Behandlung sei sowie dass die Krankheit nicht völlig abgeklungen sei. Die paranoide Depression mit Psychose sei zwar besser geworden, aber noch nicht völlig ausgeheilt. Dass man ihn hindern wolle, seinen Beruf auszuüben, und ihm seine Arbeitsfähigkeit aberkenne, sei eine subjektive Aussage des Antragstellers. Es sei möglich, dass die bei ihm erkannte Krankheit ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Arzt einschränke. Diese Beurteilung liege beim jeweiligen Arbeitgeber und der damit verbundenen Sorgfaltspflicht. Es sei belegt, dass der Antragsteller vermisst gemeldet worden ist. Dies erfolge jedoch nicht lebenslang, sondern bis er wieder offiziell gemeldet sei. Ein Indiz dafür, dass die Polizei ihn keineswegs kontrolliere, überwache oder eine Ausreise verbiete, sei, dass er von der Grenzpolizei auf der Urlaubsreise gestoppt worden sei, aber trotzdem die Grenze passieren konnte und dass der Antragsteller mit dem Flugzeug in die Schweiz ausreisen konnte.
Die Angaben des Antragstellers seien in den für die Beurteilung der Asylgründe wesentlichen Punkten ausreichend substantiiert, nicht jedoch jene über seine eigenen Vergehen und die Beziehung zu seiner Ehefrau, worüber er jedoch Unterlagen vorgelegt habe. Der Antragsteller könne auch nicht konkret angeben, warum er in Kroatien nicht mehr arbeiten könne. Seine Angaben seien zum Teil widersprüchlich und nicht schlüssig, insbesondere was seine Krankheit anbelange. Nicht plausibel sei die Aussage bezüglich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dass er wegen eines Haftbefehls, den er angeblich nicht einmal erhalten habe, sein Arbeitsverhältnis auflöse, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei verständlich, dass seine Krankheit in der Ausübung der Tätigkeit als Arzt vom Arbeitgeber als Risiko eingestuft werden müsse. Das heisse, dass weder der Haftbefehl noch das konstruierte Komplott für den Verlust seiner Arbeitsstelle verantwortlich seien.
Der Antragsteller befinde sich in einem Scheidungsprozess mit seiner Frau und habe häusliche Gewalt ausgeübt. Aus diesem Grund sei verständlich, dass die zuständigen Behörden wie Sozialamt, Polizei, Gerichte und aufgrund seiner diagnostizierten Krankheit psychiatrische Dienste eingeschaltet worden seien, um die Sachlage zu beurteilen. Es gebe keine Fakten, die beweisen könnten, dass ihn seine "Feinde" töten wollten oder dass er ständig von der kroatischen Polizei überwacht werde. Die von ihm geltend gemachte Diskriminierung sei im Zusammenhang mit seiner psychischen Krankheit zu sehen. Die berufliche Verantwortung als Arzt sei hoch und der Arbeitgeber müsse die diesbezügliche Abklärung treffen und nötigenfalls die zuständigen Behörden einschalten. Als weitere Diskriminierung mache der Antragsteller geltend, dass er den nötigen Strafregisterauszug von den kroatischen Behörden nicht erhalten habe, um in Deutschland eine Stelle zu suchen. Dies sei nicht nachvollziehbar.
Die Asylgründe würden sich ausschliesslich auf Ereignisse in Kroatien beziehen. Der Antragsteller habe einen gültigen Reisepass aus Bosnien-Herzegowina und könne sich als dessen Staatsbürger unbehelligt in diesem Land aufhalten. Die Polizeibehörden Kroatiens und Bosnien-Herzegowinas würden im Rahmen bilateraler Abkommen zusammenarbeiten. Wäre der Antragsteller jedoch tatsächlich gesucht worden, so wäre er auf dem Flughafen bei seiner Ausreise verhaftet worden. Eine Ausschreibung von einem Gericht aufgrund einer Übertretung sei in keiner Weise eine ständige Überwachung der Polizeibehörden, wie der Gesuchsteller vorbringe, sondern eine legitimierte amtliche Anordnung. Der Antragsteller sei durch seinen Anwalt vertreten und deshalb sei ihm zuzumuten, dass er seine Rechte bezüglich sämtlicher vorgebrachter Gründe einfordern könne. Kroatien habe ein gut funktionierendes Rechtssystem und sei ein Mitglied der Europäischen Union. Dem Antragsteller stehe der Rechtsweg zum europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Der Antragsteller habe somit keine asylrelevanten Punkte geltend gemacht und auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung sei zu verneinen. Vielmehr seien wohl persönliche psychische und familiäre Gründe der Auslöser für die Ausreise des Antragstellers gewesen. Eine Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina sei möglich und grundsätzlich zulässig, der Antragsteller könne adäquate medizinische Behandlung erhalten. Da er gut ausgebildet und vermögend sei, sei die Wegweisung auch zumutbar.
3. Der Antragsteller teilte dem Ausländer- und Passamt gemäss Aktennotiz vom 10. Juli 2015 mit, dass er den Entscheid der Regierung verstanden habe und keine Übersetzung in seine Muttersprache benötige. Er sei jedoch nicht damit einverstanden und werde deshalb Beschwerde einreichen.
4. Der Antragsteller brachte am 21. Juli 2015 (Datum der Postaufgabe) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 14. Juli 2015 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Antragsteller betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Antragsteller stellte in Liechtenstein am 30. Juni 2014 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist am 21. Juli 2015 (Datum der Postaufgabe) eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist rechtzeitig und zulässig.
2. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (siehe Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. ua VGH 2010/14 vom 29.04.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124 vom 16.12.2003, bestätigt durch StGH 2004/6 vom 03.05.2004, StGH 2011/65 Erw. 8.1 vom 26.09.2011, VGH 2012/28 Erw. 7. vom 10.05.2012, alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
3. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Der Antragsteller ist Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas, was er mit einem Reisepass belegt, und auch Kroatiens, was er selbst mehrfach erwähnt und was unzweifelhaft aus den von ihm vorgelegten Unterlagen hervorgeht. Er war in diesen beiden Ländern als Arzt tätig. Im Jahr 2009 wurde bei ihm eine akute Psychose festgestellt, weshalb eine mehrtägige stationäre Unterbringung erfolgte. Ein aufgrund seiner Krankheit in Norwegen 2009 gestelltes Asylgesuch wurde binnen weniger Tage negativ entschieden. Im Jahr 2011 wurde er wegen häuslicher Gewalt bedingt mit Strafnachsicht verurteilt und ihm wurde auferlegt, sich einer Behandlung zu unterziehen. Es erfolgte die Trennung von seiner Ehegattin, einer Ärztin, und wurde ihm die Obsorge für die Kinder entzogen. Es wurde auch ein Rayonsverbot unter Androhung einer Haftstrafe bei Zuwiderhandlung ausgesprochen. Es wurden zahlreiche Vorladungen wegen Zuweisung zur Behandlung an den Antragsteller gerichtet und am *** 2012 ein Suchauftrag und Zuführungsbefehl gerichtlich angeordnet, weil dieser den Empfang der Ladung zur Zuweisung meide. Beim Grenzübertritt am *** 2012 wurde der Antragsteller angehalten, wobei er seine Adresse bekannt gab. Im Oktober 2012 kündigte der Antragsteller von sich aus seine Arbeitsstelle an der *** in Kroatien und kehrte nach Bosnien-Herzegowina zurück, wo er sich auf seine Ausreise mit Deutschlernen vorbereitete. Bei ihm wurde eine paranoide Depression mit Psychose festgestellt.
4. Der Antragsteller macht in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe geltend, dass bei ihm die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe erfüllt seien, wobei er auf das beigelegte Vermögensbekenntnis verweise. Darin führte er aus, dass er eine Mietwohnung bewohne, für deren Benützung er monatlich CHF 200,-- bezahle. An Vermögen gab er an, dass sich in seinem Grundeigentum eine Familienwohnung (EUR 265.000,--) und ein ruinenhaftes Haus in Bosnien-Herzegowina (EUR 20.000,--) befänden. An Darlehensschuld führte er EUR 180.000,-- bei einer Bank in Zagreb an. Er gab zwei Kinder an, für die er unterhaltspflichtig sei, wobei er sich über die Höhe nicht sicher sei, weil dies vom Alter abhänge.
Der Antragsteller hat in seinem Verfahren stets betont, wohlhabend zu sein. Er habe als Arzt in Kroatien und nach seiner Kündigung an einer Privatklinik in Bosnien-Herzegowina in Schwarzarbeit gearbeitet und sei vermögend. Er habe genügend Geld auf seinem Bankkonto. Er erwähnte wiederholt einen Rechtsanwalt, der sich in der Heimat nach wie vor um seine rechtlichen Belange kümmere, und gab an, im Heimatland wie auch in Liechtenstein wegen seines Vermögens um sein Leben zu fürchten. Er erwähnte im Verfahren Wohnungen bzw. Häuser in Kroatien und Bosnien-Herzegowina in seinem Eigentum.
Wenn der Antragsteller nunmehr im Verfahrenshilfeantrag jedoch kein Einkommen und lediglich die beiden Liegenschaften samt eines Kredites ohne sonstiges Vermögen (Bankkonten, Aktien etc.) anführt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er bisher wiederholt glaubwürdig und nicht widersprüchlich angab, über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen und nach wie vor im Heimatland durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein. Folglich kann dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes schon deshalb nicht beigetreten werden, weil der Antragsteller nicht finanziell bedürftig, sondern vielmehr in der Lage ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seines Rechtsvertreters aus Eigenem zu tragen.
5. Der unvertretene Antragsteller bringt in seinem auf Deutsch verfassten Antrag weiter vor, dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche und deshalb den Inhalt und die Begründung der Regierungsentscheidung nicht verstehe. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt dargelegt worden, aufgrund welcher Umstände die Regierung zur Ansicht gelangt sei, dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Er habe gemäss Art. 11 Asylgesetz einen Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in seine Muttersprache. Damit er sich gegen die vorliegende Regierungsentscheidung zur Wehr setzen könne, würde er Verfahrenshilfe benötigen. Aus Eigenem könne er aufgrund des sprachlichen Problems nicht die ihm offenstehenden Rechtsmittel ergreifen und nichts zur den Gründen der Entscheidung darlegen, zumal er deren Inhalt nicht verstehe. Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligen, ergehe die Bitte, die Rechtsanwältin Mag. Lair zur Verfahrenshelferin zu bestellen.
Diesen Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen, weil der Antragsteller bereits mit seinem Asylgesuch im Personalienblatt unter anderem Deutsch als Fremdsprache angeführt, in seinen Befragungen geschildert hat, dass er zur Vorbereitung seiner Ausreise Deutsch gelernt habe, und auch ein Sprachzertifikat über B1-Niveau vom 10. Januar 2014 vorlegen konnte. Bereits das Gesprächsprotokoll vom 30. Juni 2014 wurde dem Antragsteller nicht rückübersetzt, sondern hat er sich selbst durchgelesen. Insbesondere nahm er aber das Angebot des Ausländer- und Passamtes, ihm die Regierungsentscheidung vom 07. Juli 2015 zu übersetzen, nicht wahr, sondern teilte gemäss Aktennotiz vom 10. Juli 2015 mit, dass er den Entscheid der Regierung verstanden habe und keine Übersetzung in seine Muttersprache benötige. Er sei jedoch nicht damit einverstanden und werde deshalb Beschwerde einreichen.
Somit kann das Vorbringen im mit 14. Juli 2015 datierten Verfahrenshilfeantrag, dass dem Antragsteller der Inhalt der Entscheidung nicht bekannt sei und er die Gründe für die Ablehnung nicht kenne, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr muss der Antragsteller mit diesem Ausgang seines Asylverfahrens auch gerechnet haben, gab er ja selbst an, dass er in Norwegen kein Asyl bekommen habe und war ihm auch im Verfahren wiederholt mitgeteilt worden, dass sein Vorbringen, das sich primär auf Kroatien, seine Krankheit und familiäre Angelegenheiten bezog, nicht asylrelevant sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hält damit zusammenfassend fest, dass der Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in eine dem Antragsteller verständliche Sprache gemäss Art. 11 Asylgesetz nicht verletzt worden ist, weil bereits Deutsch eine ihm verständliche Sprache ist, er die Verfahrensabläufe nachvollziehen kann und er zudem eine weitere Übersetzung abgelehnt hat.
6. Ergänzend hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Beschwerde auch aus den nachfolgenden Gründen als offenbar aussichtslos zu beurteilen ist.
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 vom 19.12.2011 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein (s. Bydlinski, aaO § 63 ZPO, Rz. 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden, was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung erfordert. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung ist jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (vgl. Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20 und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO Rz. 6, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt auch gemäss jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
7. Der Antragsteller stammt aus Bosnien-Herzegowina, das insbesondere ein Mitgliedstaat des Europarates seit 2002 (www.coe.int) und ein Land ist, das gemäss Art. 25 Bst. f) Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten gemäss Art. 25 Bst. a) AsylV die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, somit auch Kroatien, dessen Staatsbürger der Antragsteller gemäss den von ihm vorgelegten Unterlagen ebenfalls ist.
Art. 33 Abs. 1 AsylG bestimmt jedoch, dass kein Asyl gewährt wird, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammt, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
8. Es gilt für den Antragsteller somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. insbesondere StGH 2015/3) ex ante und prima facie auf Grund der Aktenlage und des gesamten Vorbringens der Antragsteller im Verfahren wie auch im vorliegenden Antrag die Aussichtlosigkeit einer Beschwerde zu prüfen und keine eigenen Sachverhaltserhebungen anzustellen.
Die Regierung hat in der bekämpften Entscheidung klar herausgearbeitet, dass das Vorbringen des Antragstellers keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung enthält. Im Verfahrenshilfeantrag nimmt der Antragsteller hierzu nicht Bezug.
Auch aus seinem Vorbringen im Asylverfahren lässt sich keine Verfolgung ableiten. Der Antragsteller, der nachweislich an einer Psychose leidet, bringt vor, dass seine Exfrau, sein Hausarzt, Fachärzte der Psychiatrie, die Polizei, das Militär und die Gerichte ihm nach dem Leben trachten würden. Diese würden ihm die Arbeitsfähigkeit aberkennen, ihn in die Psychiatrie in Kroatien einweisen und dort töten wollen. Er sei als Arzt diskriminiert. Für Bosnien-Herzegowina bringt er einzig vor, dass die dortige Polizei ihn an Kroatien ausliefern würde. Die Regierung stellt fest, dass sich dieses Bild nicht mit der Lage in Bosnien-Herzegowina oder Kroatien vereinbaren lässt und sich sein Vorbringen lediglich auf Kroatien bezieht. Er kann in Kroatien mit Hilfe seines Rechtsanwaltes den Rechtsweg allenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die dortigen gerichtlichen Verfügungen und Anordnungen beschreiten. In einer umfassenden Beweiswürdigung legt die Regierung schlüssig dar, dass das Verhalten des Antragstellers gegenüber seiner Familie und seine Krankheit Auslöser für die gegen ihn eingeleiteten rechtlichen Schritte waren, die auch die Behandlung seiner Erkrankung beinhalteten, und dass es sich dabei um gerichtlich legitimierte Anordnungen gehandelt hat, denen der Antragsteller sich jedoch wiederholt entzogen hat. Der Antragsteller hat somit seine Probleme des Arbeitsverlustes durch eigene Kündigung und auch die Fahndung und das Rayonsverbots wohl krankheitsbedingt selbst herbeigeführt und ist untergetaucht, weshalb er auch für vermisst erklärt wurde.
Die Regierung hat in ihrer Entscheidung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht hat. Die familiären Probleme, der sich daraus ergebende Gerichtsbeschluss, die medizinische Hilfe, der sich der Antragsteller wiederholt entzog, und allfällige Verfahren gemäss rechtstaatlichen Prinzipien im EU-Mitgliedstaat Kroatien wie Unterhalts-, Obsorge-, Scheidungs- oder Vormundschaftsverfahren können für den Antragsteller nämlich keine Asylrelevanz entfalten. Auch eine allfällige Diskriminierung am Arbeitsmarkt, weil der nachweislich erkrankte Antragsteller durch seine Psychose nicht beschäftigt werden kann, fällt nicht darunter. All dies wurde ihm bereits im Verfahren durch das Ausländer- und Passamt während der umfangreichen Sachverhaltsermittlungen mitgeteilt und hat die Regierung in ihrer Entscheidung richtig gewürdigt.
Im Lichte dieser Ausführungen hat der Antragsteller somit im bisherigen Asylverfahren keine Angaben gemacht, die die Regelvermutung umstossen könnte und Zweifel aufbringen lassen könnten, dass Kroatien oder Bosnien-Herzegowina für den Antragsteller ein sicherer Herkunftsstaat ist. Auch im Verfahrenshilfeantrag finden sich keine Hinweise, die eine andere Beurteilung zulassen oder Verfahrensfehler der Regierung aufzeigen würden. Im Sinne der obigen Ausführungen ist folglich auch ein Beschwerdeverfahren im gegenständlichem Asylverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof als offenbar aussichtslos zu beurteilen.
9. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt, weil eine adäquate medizinische Behandlung bestehe, der Antragsteller dort über Wohnraum verfüge, wohlhabend und gebildet sei und nicht aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen habe. Auch für diese Einschätzung gibt es keine Gründe, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen könnten.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Hierfür hat der Antragsteller keinerlei Gründe vorgebracht, er verfügt zudem über ein gültiges Reisedokument, das er bereits für seine Reise vom Heimatland Bosnien-Herzegowina nach Liechtenstein verwendet hat und mit dem er problemlos wieder in sein Heimatland zurückreisen kann.
10. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a) AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b) leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12. März 2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aber aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Antragsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int).
Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf haben, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung zu kommen. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Antragstellers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) .
Solche Gründe hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Vielmehr will er sich gerade nicht der offensichtlich notwendigen Behandlung unterziehen. Auch die vorgebrachte Diskriminierung als Arzt ist nicht gegeben, sondern steht im engen Zusammenhang - wie die Regierung zu Recht hervorhebt - mit seinem Gesundheitszustand und den Sorgfaltspflichten.
Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch dieses Hindernis liegt für den Antragsteller somit nicht vor.
11. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach eine Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
Der Antragsteller kann keine Umstände geltend machen, wonach er in Bosnien-Herzegowina durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wäre und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Antragstellers aufgrund seiner individuellen Situation ist gegeben, weil dieser keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigen kann, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Vielmehr verfügt der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina über Wohnraum und laut eigenen Angaben über Vermögen, kann er medizinische Hilfe in Anspruch nehmen und hat auch Zugang zum Arbeitsmarkt, selbst wenn ihm eine Arbeit als Facharzt nicht mehr möglich sein sollte. Bei Vorliegen aller Kriterien könnte er auch Sozialleistungen erhalten. Zudem hat er Familienmitglieder und Freunde im Heimatland, weshalb er folglich nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten wird, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre.
Ergänzend ist anzuführen, dass der Antragsteller auch in den EU-Mitgliedstaat Kroatien zurückkehren kann, sollte es dies bevorzugen.
Da ein allfälliges Beschwerdeverfahren somit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann, muss dieses als offenbar aussichtslos qualifiziert werden und ist dem Antragsteller für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch aus diesem Gesichtspunkt keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
13. Mit Zustellung dieser Entscheidung beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 18. September 2015