VGH 2015/080
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A xxx 9485 Nendeln
vertreten durch:
B Rechtsanwalt xxx 9490 Vaduz
wegen: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 30. Juni 2015, LNR 2014-1547 BNR 2015/909 REG 2523
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 14. Juli 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 30. Juni 2015 zu LNR 2014-1547 BNR 2015/909 REG 2523 wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung in Spruchpunkt 1. dahingehend abgeändert wird, dass der Beschwerde vom 28. Juli 2014 gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 15. Juli 2014, APA-E-Nr. 004, insoweit stattgegeben wird, als die angefochtene Entscheidung des Ausländer- und Passamtes zu lauten hat wie folgt: "Dem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Herrn A, geboren am xxx in Vaduz, wird stattgegeben und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein für den Fall angedroht, dass er sich einer weiteren Straftat schuldig macht und hierfür wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird oder ihm gegenüber eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wird."
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Ausländer- und Passamt, der Regierung und dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Beschwerdeführer wurde am xxx in Vaduz geboren, ist serbischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Liechtenstein.
1993 erhielt er im Rahmen der "Aktion Jugoslawien" ein Verbleiberecht bei seinem Grossvater. Aufgrund der Entscheidung der Regierung vom 26. März 2003 betreffend die Regelung alter Fälle im Asylbereich hat der Beschwerdeführer - zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester - am 22. März 2004 eine Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein erhalten.
2. Mit Urteil vom 11. November 2008 hat die Jugendanwaltschaft Uznach unter dem Aktenzeichen JM.2008.614 den Beschwerdeführer der Mittäterschaft zu einem unvollendeten Diebstahlversuch und Hausfriedensbruch sowie Mitfahren in einem entwendeten Motorfahrzeug schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer hat einem Kollegen (Hauptverantwortlicher) geholfen, in ein Hotel einzusteigen und dort einige Schlüssel zu entwenden, unter anderem einen Fahrzeugschlüssel. Der Beschwerdeführer wurde zum Ersatz des Schadens sowie zu drei Tagen Sozialarbeit verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer (gemeinsam mit einem weiteren Jugendlichen) vom Land- als Jugendgericht unter dem Aktenzeichen 01.JG.2009.3 des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Ziff. 1 StGB sowie des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 und 129 Ziff. 1 StGB schuldig erkannt worden. Die beiden Jugendlichen hatten sich im bewussten und gewollten Zusammenwirken unrechtmässig bereichert bzw. versucht, sich zu bereichern, indem sie durch mehrere Einbrüche in Bürocontainer sowie einen Einbruch in einen Kiosk Bargeld in unbekannter Höhe und Zigaretten gestohlen hatten bzw. zu stehlen versucht hatten. Der Beschwerdeführer ist nach § 129 StGB unter Anwendung von § 28 StGB sowie unter Bedachtnahme auf § 6 Ziff. 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Wochen verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist.
Mit Urteil vom 18. Mai 2009 der Jugendanwaltschaft Altstätten zu JM.2009.105 ist der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einem Freiheitsentzug von drei Wochen sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt worden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist dabei bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf eineinhalb Jahre festgelegt worden. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit einer Gruppe Jugendlicher in die Innerstaatliche Fachhochschule für Technik (NTB) in Buchs eingebrochen und hatte dort gewaltsam einige Türen aufgebrochen. Die Jugendlichen wollten in der Mensa des NTBs Bargeld stehlen, wo sie jedoch von zwei Sicherheitsangestellten überrascht wurden und flüchteten.
Mit Urteil vom 26. März 2010 hat das Land- als Jugendgericht im Verfahren 01 JG.2010.2 den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch sowie der Vergehen der Sachbeschädigung, der dauernden Sachentziehung und des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen sowie den Übertretungen des Betäubungsmittelkonsums und des Fahrens ohne Führerschein und Fahrzeugausweises zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu 8 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Verurteilung lagen diverse Diebstähle von Bargeld in Höhe von rund CHF 16'600.00 und Gegenständen (Mobiltelefon, lPod, Digitalkamera, Zigaretten usw.) sowie Sachbeschädigungen zu Grunde. Am 17. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer vorzeitig, bedingt aus der Haft entlassen.
Am 27. März 2011 erfolgte eine neuerliche Inhaftierung. Mit Urteil des Land- als Jugendgerichtes vom 17. Juni 2011 zu 03 JG.2011.15 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen Diebstahls, des in einem Fall vollendeten, in einem Fall versuchten Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch sowie wegen Übertretungen nach dem Strassenverkehrs- und dem Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie einer Busse von CHF 1500.00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem sind die bedingte Strafe des Urteils des Land- als Jugendgerichtes vom 26. Februar 2009 (01 JG.2009.3, Strafrest 10 1/2 Wochen) sowie die bedingte Entlassung aus der Haft des Urteils des Land- als Jugendgerichtes vom 26. März 2010 (01 JG.2010.2, Strafrest 9 Monate) widerrufen worden.
Mit Beschluss des fürstlichen Landgerichts zu 03.JG.2011.15 vom 04. Mai 2012 wurde die bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers per 13. Juli 2012 bei einem Strafrest von 11 Monaten und 2 1/2 Wochen verfügt, wobei eine Probezeit von drei Jahren bestimmt und für diese Zeit Bewährungshilfe angeordnet worden ist.
3. Mit Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 20. November 2008 und 08. April 2009, jeweils adressiert an den Beschwerdeführer und mit dem Hinweis "1. Verwarnung" versehen, war dieser durch das Ausländer- und Passamt angehalten worden, sich künftig an die geltende Ordnung zu halten, andernfalls müsse sich das Ausländer- und Passamt entsprechende fremdenpolizeiliche Massnahmen gegen ihn vorbehalten.
Im Zuge einer Anhörung vom 17. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Betreuers aus dem Reha-Zentrum durch das Ausländer- und Passamt auf die relevanten Bestimmungen des Ausländergesetzes hingewiesen. Ihm wurde angedroht, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde, sofern er weitere Straftaten begehe und zu einer Haft oder zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt werde.
Am 06. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer in Verwahrungs- und Untersuchungshaft genommen. Am 24. März 2010 lief die Aufenthaltsbewilligung ab. Am 10. August 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein. Am 13. Oktober 2010 erfolgte eine Anhörung durch das Ausländer- und Passamt, an der kein Vertreter des Beschwerdeführers anwesend war. Am 17. August 2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Ausländer- und Passamt in Anwesenheit seines nunmehrigen Rechtsvertreters angehört.
4. Mit Entscheidungen des Ausländer- und Passamtes vom 26. August 2011, APA-E-Nr. 006, und der Regierung vom 26. Juni 2012, RA 2012/1224-2523, wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. August 2010 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab- und der Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 04. April 2013 zu VGH 2012/90 nach zuvor erfolgter Unterbrechung des Verfahrens und Stellung eines Normenkontrollantrages an den Staatsgerichtshof unter Berücksichtigung dessen Urteils vom 04. Februar 2013 zu StGH 2012/176 (beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li) insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung und die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes (der ablehnende Entscheid über den Verfahrenshilfeantrag und der Kostenentscheid ausgenommen) aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückgeleitet worden ist.
5. Mit Entscheidung vom 15. Juli 2014, APA-E-Nr. 004, hat das Ausländer– und Passamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut abgewiesen, den Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen und diesem aufgetragen, das Fürstentum Liechtenstein binnen 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen. Dem Beschwerdeführer wurden überdies Kosten für das Verwaltungsbot in der Höhe von CHF 500,-- auferlegt.
Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass Art. 48 Abs. 2 AuG einer verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung zugänglich sei, weshalb eine Verhältnismässigkeitsprüfung und eine Prüfung im Sinne der Anforderungen des Art. 8 EMRK vorzunehmen seien. Neben den so genannten Boultif-Kriterien seien das Wohl der Kinder sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Betroffenen an den Aufenthalts- und den Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Migranten der zweiten Generation seien neben den allgemeinen Kriterien für die Ausweisung noch weitere Kriterien zu berücksichtigen: die Intensität der Bindung zum Aufenthaltsstaat; das Alter des Ausgewiesenen; welche Sprache er spricht; ob es Verwandte oder soziale Beziehungen im Herkunftsland bzw. im Aufenthaltsland gibt; Gegenüberstellung der Integrationschancen im Aufenthaltsstaat und im Herkunftsland.
Der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer sei von November 2008 bis zuletzt am 17. Juni 2011 insgesamt fünf Mal wegen verschiedenster Straftaten primär im Bereich der Vermögensdelikte verurteilt worden. Zusammengefasst seien gegen ihn Freiheitsstrafen im Ausmass von 36 Monaten ausgesprochen worden, inhaftiert sei der Beschwerdeführer etwas unter 28 Monate gewesen. Bei derartigen als schwer zu qualifizierenden Straftaten, Rückfall und erneuter, wiederholter Delinquenz bestehe grundsätzlich ein schutzwürdiges öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden. Hierauf sei der Beschwerdeführer auch explizit hingewiesen worden. Seine damalige Minderjährigkeit sei bereits im strafgerichtlichen Verfahren bei der Bemessung der Strafe ausreichend gewürdigt worden und folglich im ausländerrechtlichen Verfahren unbeachtlich. Seit der Haftentlassung am 13. Juli 2012 sei erneut ein Strafverfahren wegen einer Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG eingeleitet worden, welches diversionell erledigt worden sei.
Die Bindung zu Liechtenstein sei höher zu betrachten als die Bindung zum Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer sei in Liechtenstein geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen, habe seinen Lehrabschluss aber nicht gemacht, weil das Lehrverhältnis mit der C AG aufgrund seiner zweimaligen Inhaftierung jeweils aufgelöst worden sei. Er arbeite derzeit als Bauarbeiter bei der C AG zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers. Bis zum 09. März 2014 habe er mit seinen Eltern und den beiden Geschwistern in Schaan gelebt, er habe auch seinen Freundeskreis in Liechtenstein, während im Herkunftsstaat zwar Verwandte leben, zu diesen jedoch kein Kontakt bestehe. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch und Serbokroatisch. Dass im Kosovo vorwiegend Albanisch gesprochen werde, sei irrelevant, weil der Beschwerdeführer nicht in den Kosovo, sondern nach Serbien als seinem Herkunftsstaat zurückkehren müsse.
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Liechtenstein seien die Integrationschancen hier höher als im Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer nie gelebt habe. Die bisherige Chance zur Integration in Liechtenstein habe der Beschwerdeführer, der mehrmals straffällig geworden sei, nicht genutzt und es seien durchaus auch für den Herkunftsstaat Integrationschancen vorhanden; eine Rückführung könne auch die Möglichkeit eines Neubeginns sein. Die wiederholte Delinquenz und das Nichtbeeindruckenlassen von entsprechenden (strafrechtlichen) Massnahmen lasse in Anbetracht aller Umstände darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig sei, sich an die geltende Ordnung zu halten und dass eine Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der liechtensteinischen Rechtsordnung bestehe. Bei gesamtheitlicher Betrachtung der begangenen Straftaten und des bisherigen Verhaltens sei festzustellen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Haftentlassung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, das Verhalten, welches zu seinen Inhaftierungen geführt habe, nicht zu überwiegen vermöge. Das öffentliche Interesse einer Fernhaltung des Beschwerdeführers aus Liechtenstein übersteige das private Interesse an einem Verbleib, weshalb die Nichtverlängerung als verhältnismässig anzusehen sei.
6. Mit Entscheidung der Regierung vom 30.06.2015 zu LNR 2014-1547 BNR 2015/909 REG 2523 wurde die dagegen erhobene Beschwerde wie auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen und eine Entscheidungsgebühr von CHF 300,-- verhängt.
Zum Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer Träger einer Niederlassungsbewilligung sei, verwies die Regierung auf ihre Entscheidung vom 26. Juni 2012, wonach der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit 2010 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, nicht automatisch die Erteilung einer solchen für den Beschwerdeführer bedeute, weil dieser persönlich die entsprechenden Voraussetzungen für die Erteilung erfüllen müsse. Ein solches Gesuch würde jedoch schon daran scheitern, dass der Beschwerdeführer durch die strafrechtlichen Verurteilungen die Voraussetzung gemäss Art. 27 Abs. 3 lit.d AuG nicht erfülle. Es sei auch dem Beschwerdevorbringen nicht zuzustimmen, dass im Rahmen des Familiennachzugs zwischen minderjährigen und erwachsenen Nachgezogenen unterschieden werden müsse, weil hier stets eine Aufenthaltsbewilligung zu vergeben sei. Der Beschwerdeführer verfüge somit lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb für das Widerrufverfahren Art. 48 AuG heranzuziehen sei. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2009/104 betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung basiere auf einem unterschiedlichen Sachverhalt und sei nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Eine Niederlassungsbewilligung stelle gegenüber einer Aufenthaltsbewilligung einen stärkeren Aufenthaltstitel dar, woraus sich Gründe für eine unterschiedliche Interessenabwägung ergeben.
Die Regierung könne auch den Beschwerdeausführungen nicht folgen, wonach die sich gegenüberstehenden Interessen unvollständig erhoben und sowohl die privaten wie auch die öffentlichen Interessen teils ungenügend und unrichtig erfasst und gegeneinander abgewogen worden seien sowie echte Begründungen weitgehend fehlen und lediglich Scheinbegründungen darstellen würden. Die Interessenabwägung sei vielmehr nicht rechtsungenüglich begründet und krass falsch gewichtet worden. Auch die Regierung komme nach Abwägung sämtlicher Kriterien zum selben Ergebnis. Weil das Einkommen des Beschwerdeführers den Grundbedarf für den Lebensunterhalt übersteige, sei das Kriterium der Bedürftigkeit für die Bewilligung des Verfahrenshilfeantrages nicht gegeben.
7. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 (entspricht auch dem Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, indem er die Entscheidung der Regierung ihrem gesamten Inhalt nach anfocht. Es lägen Umstände vor, die nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer sei in seinen rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen insbesondere durch eine unrichtige rechtliche Beurteilung und in seinem Recht eine rechtsgleiche, verhältnismässige bzw. willkürfreie, rechtsgenüglich begründete sowie verfassungs- und völkerrechtskonforme (insbesondere Art. 8 EMRK) Entscheidung verletzt. Darüber hinaus leide die angefochtene Entscheidung auch an einem wesentlichen Feststellungsmangel. Dem Beschwerdeführer werde ohne Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme aktuell und für die Zukunft kriminelle Energie unterstellt. Trotz Zeugenangebots sei auch der damalige Bewährungshelfer, der eine positive Einschätzung abgebe, nicht befragt worden.
Er stelle deshalb die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof wolle dieser Beschwerde stattgeben, die angefochtene Entscheidung der Regierung und diejenige des Ausländer- und Passamtes aufheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erteilen; eventualiter das Ausländer- und Passamt anweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; die Kosten des Verfahrens wollen vom Land getragen werden.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2015 die Akten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung sowie seinen eigenen Vorakt zu VGH 2012/90 bei, erörterte die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich ist.
1. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Entscheidung der Regierung vom 30. Juni 2015, zugestellt am 02. Juli 2015, rechtzeitig seine zulässige Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die unbestrittenen Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Zusammengefasst hat bereits der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2012/176 festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Liechtenstein verbracht hat und er trotz seines jungen Alters bereits mehrfach straffällig und zu Gefängnisstrafen verurteilt worden ist. Zuletzt war er vom 27. März 2011 bis zum 13. Juli 2012 inhaftiert. Am 13. Juli 2012 wurde er vorzeitig aus der Haft entlassen, wobei eine dreijährige Begleitung durch die Bewährungshilfe angeordnet worden ist. Ein am 13. Juli 2012 eingeleitetes Strafverfahren wegen einer BMG-Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG ist diversionell erledigt worden. Seither hat sich der Beschwerdeführer gemäss Feststellung der Regierung in der angefochtenen Entscheidung nichts mehr zuschulden kommen lassen.
Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass für Serbien, nicht jedoch für den Kosovo besitzt, aus dem seine Familie stammt. Im Kosovo befinden sich noch Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Onkel, zu denen der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, Dialekt und Serbokroatisch, das er jedoch kaum lesen oder schreiben kann. Er spricht kein Albanisch.
Das Ausländer- und Passamt hat dem Beschwerdeführer fremdenpolizeiliche Massnahmen in den Schreiben vom 20. November 2008 und 08. April 2009 angedroht. Diese waren an den nicht volljährigen Beschwerdeführer gerichtet. In einer Anhörung am 17. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer in Beisein eines Betreuers der Reha-Abteilung kurz vor seiner Inhaftierung aber bereits nach Begehung der Straftaten durch das Ausländer- und Passamt erläutert, dass eine unbedingte Haftstrafe den Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung bedeute. In einer Anhörung am 13. Oktober 2010 wurde ihm dies ohne Beisein eines Vertreters oder einer Vertrauensperson neuerlich mitgeteilt. Somit wurde keine Verwarnung an den volljährigen Beschwerdeführer ausgesprochen. Diesem wurde lediglich mit 17. August 2011 mitgeteilt, dass seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verurteilungen nicht verlängert werden könne. Seither ist dieser nicht mehr strafrechtlich im Sinne des Art. 48 Abs. 2 AuG verurteilt worden.
Dem Beschwerdeführer wurde ein nicht zu beanstandendes und kooperatives Verhalten im Gefängnis bescheinigt. Sein Bewährungshelfer, das Gesundheitsamt wie auch sein Arbeitsgeber haben sich positiv zum Beschwerdeführer geäussert. Die entsprechenden Unterlagen stammen von Jahresende 2013 und wurden durch das Ausländer- und Passamt nur teilweise in seine Abwägung miteinbezogen und bis zur Entscheidung am 15. Juli 2014 nicht aktualisiert.
Das Ausländer- und Passamt wertet das Gesuch des damals minderjährigen und inhaftierten Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 10. August 2010 als rechtzeitig.
3. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger. Somit kommt auf ihn das Ausländergesetz (Art. 2 Abs. 1 AuG, Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer, LGBl. 2008 Nr. 311) und nicht etwa das Personenfreizügigkeitsgesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (LGBl. 2009 Nr. 348) zur Anwendung. Das Ausländergesetz trat am 1. Januar 2009 und damit noch vor Beginn des gegenständlichen Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Kraft (Art. 92 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 AuG).
Gemäss Art. 48 Abs. 2 AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegenüber ihm eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde.
Dieser Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist also gesetzlich vorgesehen (vgl. hierzu Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, § 22, Rz. 33f.) und verfolgt ein "legitimes Ziel" im Sinne der in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Ziele, anerkennt der EGMR doch, dass die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berechtigt sind, straffällige Ausländer auszuweisen (EGMR i. S. Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, Ziff. 54). Ein solcher Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK muss "in einer demokratischen Gesellschaft" notwendig sein und unterliegt somit der Überprüfung der Verhältnismässigkeit, wie auch bereits die Regierung im Bericht und Antrag (BuA Nr. 77/2008 S. 30 f.) folgendermassen ausgeführt hat: "Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung stets eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen." Dies entspricht auch der Judikatur des Staatsgerichtshofes (vgl. hierzu insbesondere StGH 2012/176 vom 04. Februar 2013 zum gegenständlichen Verfahren, überdies StGH 2012/067 vom 30.10.2012, beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
4. Der EGMR hat für diese Prüfung einen Kriterienkatalog entwickelt, anhand welchem die Verhältnismässigkeit einer Ausweisungsmassnahme im Lichte von Art. 8 Abs. 1 EMRK geprüft wird. In der Art eines beweglichen Systems berücksichtigt der EGMR in der Abwägung folgende Kriterien: Die Natur und Schwere der begangenen Straftaten; die seit Begehung der Straftat vergangene Zeit sowie das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat; die Staatsangehörigkeit der unterschiedlichen betroffenen Personen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers; die Frage, ob der Partner des Beschwerdeführers von der begangenen Straftat wusste, als er bzw. sie die familiäre Beziehung einging; ob es gemeinsame Kinder gibt und wie alt diese sind; die Schwierigkeiten, mit denen ein Paar im Herkunftsstaat konfrontiert sein könnte (Silvia Hunziker, a. a. O., Art. 63 AuG, N 16; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 67; EGMR i. S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, Ziff. 46).
Neben diesen sogenannten "Boultif-Kriterien" sind im Übrigen noch zwei weitere Kriterien zu beachten: Das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Betroffenen an den Aufenthaltsstaat und den Herkunftsstaat (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 67; EGMR i. S. Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, Ziff. 58). Diese Kriterien dürfen nicht starr angewendet werden, sondern in Würdigung des Einzelfalles. Das Abstellen auf ein einziges, starres Kriterium - wie beispielsweise den erfüllten Straftatbestand - ist mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar.
Eine eigene Fallgruppe bilden die Ausweisungen von Immigranten der zweiten Generation - wie den Beschwerdeführer, der in Liechtenstein geboren worden und hier aufgewachsen ist. Solche Personen haben häufig keinen Bezug zum Staat der formellen Staatsangehörigkeit. Daraus ergibt sich ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art. 8 EMRK, der selbst dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Silvia Hunziker, a. a. O., Art. 63 AuG, N. 13). Hierbei berücksichtigt der EGMR neben den allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Ausweisung die besonderen Bindungen, die diese Personen mit dem Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie ihre Erziehung erhalten, den Grossteil ihrer sozialen Kontakte geknüpft und folglich ihre eigene Identität entwickelt haben. Massgeblich hierfür ist die Intensität der Bindung, das Alter des Ausgewiesenen, welche Sprache der Ausgewiesene spricht und ob es Verwandte oder soziale Beziehungen im Herkunftsland bzw. im Aufenthaltsland gibt. Es werden die Integrationschancen im Aufenthaltsstaat den Integrationschancen im Herkunftsland gegenübergestellt. Immigranten der zweiten Generation geniessen wegen der Verwurzelung im Aufenthaltsstaat auch dann einen stärkeren Schutz, wenn sie keine Familie im Aufenthaltsstaat haben. In seiner Rechtsprechung geht der EGMR in Fällen von Ausweisung erwachsener Ausländer der "zweiten Generation" von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus. Dem Recht auf Achtung des Privatlebens kann in ausländerrechtlichen Fällen aber grundsätzlich auch eine Auffangfunktion gegenüber dem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens zukommen, wenn qualifizierte Familienbanden nicht bestehen (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 68).
5. Das Ausländer- und Passamt als Erstinstanz wie auch die Regierung als Beschwerdeinstanz haben im aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. April 2013 zu VGH 2012/90 fortgesetzten Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zum Familienleben des Beschwerdeführers lediglich festgestellt, dass dieser mittlerweile nicht mehr mit Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt lebt, sondern sich eine eigene Wohnung genommen hat, er nicht verheiratet ist und auch keine Kinder hat.
Nach Erreichen der Volljährigkeit ist die Beziehung des Kindes zu den Eltern nur dann als „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren, wenn eine „hinreichend stark ausgeprägte“ Nahebeziehung besteht, wofür die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung ist, die sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, spezifischen Abhängigkeitsverhältnissen (finanzieller Natur oder Pflegebedürftigkeit) oder anderen tatsächlich gelebten Banden zeigt. Familienleben iSd Art. 8 EMRK kann über den Kreis der Kleinfamilie hinausreichen und die Grossfamilie einschliessen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushalts, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse (finanzieller Natur oder Pflegebedürftigkeit) oder durch andere tatsächlich gelebte Bande eng miteinander verbunden sind und eine gewisse Beziehungsintensität aufweisen (EGMR i. S, Marckx gg. Belgien vom 13. Juni 1979, Nr. 6833/7, ; s. auch EKMR i. S. X gg die Schweiz vom 07. Dezember 1981, Nr. B 9071/80, EuGRZ 1983, 19).
Da den Feststellungen der Regierung in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, ist von keiner überdurchschnittlichen Bindung bzw. von keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen oder sonstigen Beziehungen auszugehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann folglich keinen solchen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers erkennen, weil der volljährige Beschwerdeführer aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, selbst eine Wohnung gemietet hat und einer Berufstätigkeit mit regelmässigem Einkommen nachgeht. Hierzu hat die Regierung unangefochten im Rahmen der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag festgestellt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers dessen Grundbedarf für den Lebensunterhalt übersteigt.
6. Unabhängig davon, ob ein Familienleben besteht, gilt in diesem Sinne gemäss heranzuziehendem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/176 die Wegweisung eines Ausländers, der einen sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, als Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens (EGMR i. S. Osman gegen Dänemark vom 14. September 2011, Nr. 38058/09, Ziff. 55; EGMR i. S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011, Nr. 41548/06, Ziff. 48) und greift der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 48 Abs. 2 AuG und die damit verbundene Wegweisung in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Die ausländerrechtlichen Behörden dürfen deshalb die Wegweisung nur dann verhängen, wenn sie sich in Würdigung aller rechtlichen und faktischen Umstände als angemessen erweist.
Gegenständlich unstrittig ist, dass durch die bekämpfte Entscheidung der Regierung bzw. des Ausländer- und Passamtes massiv in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird (vgl. hierzu EGMR i. S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011, Nr. 41548/06, Ziff. 48; EGMR i. S. Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99; EGMR i. S. Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04; EGMR i. S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00; EGMR i. S. Maslov gegen Österreich vom 23. Juni, Nr. 1638/03). Je länger der Aufenthalt ist und je näher der Beginn des Aufenthaltes bei der Geburt liegt, desto schwerer wiegt der Eingriff (vgl. hierzu EGMR i.S. Moustaquim gg. Belgien vom 18. Februar 1991, Nr. 12.313/86; EGMR i.S.Beldjoudi gg. Frankreich vom 26. März 1992, Nr. 12.083/86; EGMR i.S. Nasri gg. Frankreich vom 13. Juli 1995, Nr. 19.465/92; EGMR i.S. Boughanemi gg. Frankreich vom 24. April 1996, Nr. 222070/93; EGMR i.S. Mehemi gg. Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25.017/94; EGMR i.S. Boujlifa gg. Frankreich vom 21. Oktober 1997, Nr. 25.404/94; EGMR i.S. El Boujaidi gg. Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25.613/94; EGMR i.S. Dalia gg. Frankreich vom 19. Februar 1998, Nr. 26.102/95).
Die Vorinstanzen haben eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und die obigen Prüfkriterien des EGMR in ihren Entscheidungen angeführt. In dieser Abwägung wurde dem öffentlichen Interesse gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers der Vorzug gegeben, wogegen sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richtet. Art. 82 AuG beschränkt die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs hierbei auf Rechts- und Sachfragen, das Ermessen wird ausschliesslich rechtlich überprüft.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass der Eingriff nicht angemessen sei, weil weder APA noch Regierung eine rechtmässige Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt hätten und folglich zum stossenden Ergebnis der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung gekommen seien. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Einschätzung aus den nachfolgenden Gründen.
7. Als Teil des Privatlebens ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen des Ausländers und der Gesellschaft, in der er lebt, anzusehen. Dieses Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens kann gemäss den Ausführungen des Staatsgerichtshofes in StGH 2012/176 in gewissen Fällen von ausländerrechtlichen Massnahmen tangiert werden. Dies vor allem dann, wenn die betroffene Person im Aufnahmestaat über hinreichend starke persönliche und familiäre Beziehungen verfügt und eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen sie ausgesprochen wird. Die ausgewiesene Person muss ihre familiären und sozialen Kontakte zu Freunden und Bekannten aufgeben und in ihrem Heimatland ein neues soziales Netzwerk aufbauen. Die Vorinstanzen führen zu den sozialen Bindungen aus, dass die Bindung zu Liechtenstein jedenfalls als höher zu betrachten sei als die Bindung zum Herkunftsstaat. Die Regierung hält dazu ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer neben Deutsch auch Serbokroatisch spreche und über einen serbischen Pass verfüge. Es würden Verwandte im Herkunftsstaat leben, zu denen der Beschwerdeführer wenigstens noch teilweise Kontakte zu pflegen scheine, zumal er Ende August 2014 in sein Heimatland zurückgekehrt sei, nachdem seine Grossmutter gestorben sei. Es seien also keine Gründe ersichtlich, welche einer erfolgreichen Integration im Herkunftsstaat entgegenstünden, Serbien gelte überdies als sicherer Herkunftsstaat.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Herkunftsland der Eltern nicht Serbien, sondern der Kosovo sei, wobei er jedoch zu diesen beiden Ländern keine Verbindungen und keine realistische Chance auf Integration habe. Der Beschwerdeführer als Kosovare habe sein ganzes Leben in Liechtenstein verbracht und es sei ihm schier unmöglich, sich in Serbien - wie von den Vorinstanzen festgehalten - eine Existenz aufzubauen. In seinem ganzen Leben habe er auch nur etwa 3-4 Mal Kurzferien mit seinen Eltern im Kosovo gemacht; aufgrund von Schwierigkeiten bei der Einreise habe er an der Beerdigung der Grossmutter überdies nicht teilnehmen können. In der Interessenabwägung müsse weit höher gewichtet werden, dass der Beschwerdeführer in Liechtenstein geboren worden sei, sein ganzes Leben in Liechtenstein verbracht habe und keinen Bezug zum Herkunftsland habe.
Bereits der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil zu StGH 2012/176, den Fall des Beschwerdeführers betreffend, festgehalten, dass dieser über kaum Bezugspunkte zum Heimatland seiner Eltern, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, verfügt. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer als Ausländer in Liechtenstein geboren worden und mittlerweile 22 Jahre alt. Er ist in Liechtenstein aufgewachsen und hat neben Familie (Eltern, Schwester, Bruder, Grossvater), die hier wohnen, sein ganzes soziales Netzwerk in Liechtenstein. In seinem Heimatland hat er zwar noch einzelne wenige Verwandte, diese hat er jedoch selten gesehen und kennt sie nicht richtig; der Grossteil seiner Verwandtschaft lebt in Liechtenstein, der Schweiz und Deutschland. Der Beschwerdeführer spricht die dominierende Sprache seines Heimatlandes Kosovo, Albanisch, nicht, kann Serbokroatisch in Schrift nur bedingt und hat dort kaum soziale Kontakte.
8. Hält sich eine Person rechtmässig im Aufenthaltsland auf, so entsteht mit Blick auf die Verwurzelung in persönlicher, beruflicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ein Vertrauen darauf, den Aufenthalt in diesem Land fortsetzen zu dürfen (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 66). Zwar führt die Regierung an, dass das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer wiederholt die Wegweisung aus Liechtenstein angedroht habe, was diesen ebenso wie die gegen ihn verhängten strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindruckt habe. Weder im Entscheid des Ausländer- und Passamtes noch in der Entscheidung der Regierung wird jedoch die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt und darauf eingegangen, inwieweit dieser in der Lage war, allfällige Folgen aus dieser Androhung einzuschätzen. Seit der ersten abschlägigen Entscheidung des APA am 26. August 2011 hat sich der Beschwerdeführer keines Verbrechens oder Vergehens mehr strafbar gemacht, wie er in der Beschwerde näher ausführt. Somit hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer als damals Minderjähriger darauf vertraute, dass er seinen Aufenthalt in Liechtenstein fortsetzen darf und den Androhungen des Ausländer- und Passamtes offensichtlich nicht die notwendige Tragweite zugemessen hat. Als nunmehr 22jähriger muss er sich jedoch dessen bewusst sein, dass eine erneute Straffälligkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 AuG den Entzug seines Aufenthaltsrechts und seiner damit einhergehenden Wegweisung - nach Durchführung einer Verhältnismässigkeitsprüfung - bedeuten kann.
Aus den Akten und Entscheidungen der Regierung wie auch des Ausländer- und Passamtes geht auch nicht ausreichend hervor, über welche konkreten Bezugspunkte der Beschwerdeführer im Heimatland verfügen soll. Seine Grossmutter ist bereits verstorben, seine engere Familie befindet sich in Liechtenstein sowie zahlreiche Verwandte im deutschsprachigen Raum. Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt einen längeren Aufenthalt im Herkunftsland der Eltern, dem Kosovo. In der angefochtene Entscheidung wird lediglich Serbien als jenes Land, in das der Beschwerdeführer aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit und der Sprachkenntnisse gehen kann, angeführt. Somit kann aber nicht von einer Reintegration im Heimatland gesprochen werden, wie dies die Beschwerdeausführungen verdeutlichen. Weder Regierung noch Ausländer- und Passamt haben hier überdies geprüft, ob der Beschwerdeführer in den Kosovo reisen und sich dort integrieren kann.
Aus Sachverhalten wie dem vorliegenden leitet der EGMR im Sinne der obigen Ausführungen aber einen besonderen, stärkeren Schutz ab, der selbst dann gelten soll, wenn Straftaten begangen worden sind. Folglich ist den Beschwerdeausführungen zuzustimmen, wonach die Bindungen des Beschwerdeführers an Liechtenstein weit höher zu gewichten sind, während etwaige Integrationschancen im Heimatland stark zurücktreten. Dass der Beschwerdeführer allenfalls von einzelnen wenigen Verwandten im Wege des Familienverbandes eine gewisse Unterstützung erhalten kann, mag korrekt sein, wurde aber von den Vorinstanzen nicht ausreichend ermittelt. Es wurde von diesen in ihren Entscheidungen auch nicht annähernd konkret angeführt, wo diese Verwandten aufhältig sind - in Serbien oder im Kosovo. Selbst die Möglichkeit einer Integration im Heimatland kann aber nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer als Immigrant zweiter Generation seine eigene Identität in Liechtenstein entwickelt und sich hier integriert hat, weshalb er dem verstärkten Schutz unterliegt.
Hierbei ist auch nur am Rande relevant, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des als Minderjährigem lediglich abgeleiteten Rechtes nur eine Aufenthalts- und keine Niederlassungsbewilligung zukam. Auch er durfte grundsätzlich auf den weiteren Aufenthalt vertrauen und seine Identität hat sich ausschliesslich in Liechtenstein entwickelt. Damit verweist der Beschwerdeführer zu Recht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2009/104, wobei der damalige Beschwerdeführer erst mit acht Jahren nach Liechtenstein gekommen, zugegebener Massen weniger massiv straffällig geworden ist, sich dafür aber auch nicht einsichtig und kaum kooperativ gezeigt hat, jedoch über eine Niederlassungsbewilligung verfügt hat. Vergleichbar macht die Fälle nämlich die Kernfrage eines zulässigen Eingriffes in das Privatleben der im Heimatland kaum bzw. nie verwurzelten Personen, nicht die Unterscheidung in eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Deshalb kann den Ausführungen der Regierung nicht beigetreten werden, wonach diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der dem Beschwerdeführer nicht gewährten Niederlassungsbewilligung keine Anwendung auf den Beschwerdeführer finden kann. Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt schon seit 22 Jahren in Liechtenstein lebt, ist überdies mitzuberücksichtigen, dass es sich bei ihm auch nach wie vor um einen jungen Erwachsenen handelt.
9. Der Beschwerdeführer ist, wie er auch in der Beschwerde vorbringt, seit seiner letzten Verurteilung im Juni 2011 nicht mehr strafrechtlich belangt worden. Ein am 13. Juli 2012 eingeleitetes Strafverfahren wegen einer BMG-Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG ist diversionell erledigt worden. Somit ist der Beschwerdeführer zumindest für einen Zeitraum von drei Jahren bis zur Regierungsentscheidung nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und fand die letzte Verurteilung vier Jahre zuvor statt. Entgegen den Ausführungen der Regierung und des Ausländer- und Passamtes ist dabei sehr wohl zu beachten, dass sämtliche Verurteilungen wegen Straftaten erfolgten, die der Beschwerdeführer als Minderjähriger begangen hatte. Bei Begehung im Jugendalter legt der EGMR nämlich einen grosszügigeren Massstab an. So sprach er in der Sache Maslov gg. Österreich (EGMR vom 23.6.2008, Nr. 1638/03) aus, dass der Beschwerdeführer die 40 Straftaten in einer schwierigen Periode des Heranwachsens begangen hat und diese daher typische Beispiele jugendlicher Delinquenz seien. Der EGMR befand im gegenständlichen Fall die Ausweisung als Verletzung von Artikel 8 EMRK, unter anderem weil der Beschwerdeführer trotz seiner Drogensucht nicht mit Suchtgift gehandelt habe.
Dieses durch den EGMR entwickelte Prüfkriterium trifft somit gerade auf als Jugendliche verurteilte Straftäter zu, die allesamt unter die Bestimmungen des Jugendstrafrechts und dessen geringeres Strafmass fallen. Es kann deshalb die Ansicht der Regierung und des Ausländer- und Passamtes nicht geteilt werden, dass der Zeitpunkt der verübten Straftaten als Minderjähriger im Verwaltungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei, weil dieser ja bereits bei der Verhängung der Strafe Berücksichtigung gefunden habe. Vielmehr ist auch für den - offensichtlich zeitweise drogensüchtigen - Beschwerdeführer festzuhalten, dass er die begangenen Delikte in einer schwierigen Periode des Heranwachsens (meist gemeinsam mit weiteren Tätern) begangen hat und diese somit ebenfalls als typische Beispiele jugendlicher Delinquenz zu werten sind.
10. Umso mehr ist folglich in der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Zukunftsprognose auch auf das weitere Verhalten des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers einzugehen. Der Zeitraum des Wohlverhaltens des jungen Erwachsenen, der im Verhältnis zu seinen Lebensjahren wie auch zur Dauer der Setzung der strafrechtlich beachtlichen Handlungen jedenfalls relevant ist, wurde durch die Regierung jedoch nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer finanziert seinen Lebensunterhalt durch eine regelmässige Beschäftigung selbst, übt diese seit Jahren zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers aus, konnte sich selbst eine Wohnung mieten und auch der Bewährungshelfer äusserte sich positiv zur Entwicklung des Beschwerdeführers. Das Ausländer- und Passamt hat dennoch wie die Regierung eine negative Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer getroffen und damit letztlich die für ihn nachteilige Abwägung der öffentlichen gegen seine privaten Interessen begründet, ohne dies jedoch nachvollziehbar zu machen. Weder wurde auf sein Umfeld, seine Familie, seinen Arbeitgeber noch auf seinen früheren Bewährungshelfer als Zeugen zurückgegriffen, um eine Delinquenz auch des erwachsenen Beschwerdeführers und somit eine Gefahr für das schützenswerte öffentliche Gut begründet annehmen zu können. Dies wiegt gegenüber der Regierung besonders schwer, weil diese die Beschwerde gegen den Entscheid des Ausländer- und Passamtes ein Jahr lang nicht behandelt hat und dennoch lediglich die Beschwerdepunkte abgearbeitet, nicht jedoch neue Ermittlungen getätigt oder das zusätzliche Jahr des Wohlverhaltens in ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, obwohl es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt zu beziehen hat, in welchem die Wegweisung vollzogen werden soll (ua VGH 2012/41 vom 18.02.2013; abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; so auch EGMR i. S. Udeh vs. Schweiz vom 16. April 2013, Nr. 12020/09). Dies war vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Regierung auch vorgebracht worden.
11. Die Aussagen des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers waren der Regierung als Beweis für dessen positive Entwicklung angeboten worden, worauf die Regierung jedoch unbegründet nicht eingegangen ist. Dies rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht. Der Staatsgerichtshof hat in seiner ständiger Judikatur (zuletzt in StGH 2015/21 vom 12.05.2015 mit Verweis auf weitere Judikatur) folgendes festgehalten: "Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten. [...] Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann auch die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs tangieren; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 2013/53, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2013/122, Erw. 2.3; StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 577 f., Rz. 18)."
In der genannten Entscheidung führt der Staatsgerichtshof näher aus, dass die Abweisung nur unterbleiben kann, wenn aufgrund der Entscheidungsbegründung sachlich ohne weiteres nachvollziehbar ist, weshalb das Gericht / die Behörde auf die beantragte Beweisaufnahme verzichtet hat, sodass sich ein Beschwerdeführer gegen eine solche implizite Abweisung eines Beweisantrages auch wehren kann bzw. deren Stichhaltigkeit überprüfen kann.
Gegenständlich kommt der Zukunftsprognose und damit der Feststellung wie weit das öffentliche Interesse tatsächlich durch den Beschwerdeführer gefährdet wird, in der Interessensabwägung eine zentrale Rolle zu. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss nämlich dem verfolgten Ziel gegenüber notwendig sein (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, N 306a). Indem auf diesen Beweisantrag nicht eingegangen worden ist und auch sonst keine aktuellen Ermittlungen getätigt worden sind, die eine negative Zukunftsprognose rechtfertigen könnten, wurde einerseits das rechtliche Gehör verletzt sowie andererseits mangels Einbeziehung aller Kriterien und mangels Aktualität der Sachverhaltsfeststellungen eine rechtswidrige Interessenabwägung getätigt.
12. Unter Berücksichtigung sämtlicher durch den EGMR festgesetzten Kriterien wie die Bindungen des hier geborenen Beschwerdeführers an Liechtenstein, die Begehung der Straftaten als Jugendlicher, dem seither vergangenen Zeitraum, das nunmehrige Wohlverhalten des familiär, sozial und in das Arbeitsleben gut integrierten Beschwerdeführers, der mangelnde Bezug zum Staat der formellen Staatsangehörigkeit gegen die Schwere der begangenen Straftaten und das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers hätten die Vorinstanzen zu einem anderen Ergebnis der Abwägung kommen müssen. Überdies wurde auch nicht das gelindere Mittel einer Androhung des Entzugs des Aufenthaltsrechts gewählt, was in Anbetracht aller Umstände jedoch geboten gewesen wäre.
Folglich wurde die Entscheidung der Regierung durch den Beschwerdeführer zu Recht bemängelt. Weil aber die Regierung festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten war und bereits die wenig aktuellen Unterlagen im Akt sowie die Aussagen des Beschwerdeführers auf eine positive Zukunftsprognose hindeuten, war durch den Verwaltungsgerichtshof spruchgemäss zu entscheiden.
Angesichts der durch den Beschwerdeführer als Minderjährigem begangenen Verbrechen hält der Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle jedoch auch fest, dass bei erneuter Straffälligkeit des Beschwerdeführers gemäss Artikel 48 Abs. 2 AuG und einer damit negativ ausgehenden Zukunftsprognose aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes den öffentlichen Interessen bei sonst gleichbleibendem Sachverhalt der Vorzug zu geben wäre. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass Art. 8 EMRK kein generelles europäisches Ausweisungsverbot für verwurzelte Ausländer beinhaltet (EGMR i. S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011, Nr. 41548/06, Ziff. 52; EGMR i. S. Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, Ziff. 54).
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 36 Abs. 1 LVG. In Verwaltungsverfahren, in denen es nicht um Ansprüche auf Geldleistungen geht (Art. 35 Abs. 4 LVG) oder in denen die Partei nicht einer anderen Partei kontradiktorisch gegenübersteht (Art. 36 Abs. 1 LVG und die dazu ergangene stete Rechtsprechung), werden auch bei Obsiegen keine Parteikosten zugesprochen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 18. September 2015