VGH 2015/079
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: CC Trust reg.
Beschwerdegegner: EE Trust reg.GG Trust reg.
vertreten durch:
F
wegen: Handelsregistereintrag
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18. Juni 2015, VBK 2015/08
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. November 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 06. Juli 2015 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, VBK 2015/08, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 382.00 haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnern die Prozesskosten in Höhe von CHF 1'694.68 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
1. Am 29.08.2014 wurde im Handelsregister beim EE Trust reg. eingetragen, dass das Treuunternehmen mit Beschluss des obersten Organs vom 22.08.2014 aufgelöst wurde und sich in Liquidation befindet. Als Liquidator wurde die A-Anstalt eingetragen. Dieser Eintrag wurde am 19.11.2014 abgeändert, indem die Aufhebung der Liquidation laut Beschluss des obersten Organs vom 18.11.2014 eingetragen wurde. Die A-Anstalt wurde als Liquidator und der CC Trust reg. als Repräsentant gelöscht. Als Mitglied des Treuhänderrates wurde F und als Repräsentant der GG Trust reg. eingetragen.
2. Mit Schreiben vom 19.12.2014 beantragten die Beschwerdeführer beim Amt für Justiz, Handelsregister, die Löschung des GG Trust reg. als Repräsentant und F als Mitglied des Treuhänderrates sowie die Eintragung der A-Anstalt als Liquidator beim EE Trust reg. Diese Gesellschaft sollte zudem mit sofortiger Wirkung wieder in Liquidation gesetzt werden. Begründet wurden die Anträge mit dem Hinweis darauf, dass Frau H. wirtschaftlich Berechtigte des EE Trust reg. sei. Der bereits verstorbene Sohn der wirtschaftlich Berechtigten habe eine Zeit lang eine Zessionsurkunde für seine Mutter in einem Banksafe in Verwahrung gehabt. Nach dem Ableben des Sohnes der wirtschaftlich Berechtigten sei diese Zessionsurkunde nicht mehr verfügbar gewesen. Die wirtschaftlich Berechtigte habe ihre langjährige Mandatsbeziehung zu den Beschwerdeführern weder beendet noch F den Auftrag erteilt, für sie in irgend einer Weise tätig zu werden. Es sei unklar, wie F zu der ausser Kraft gesetzten Zessionsurkunde gelangt sei.
3. Mit Verfügung vom 04.02.2015 wies das Amt für Justiz die Anträge der Beschwerdeführer vom 19.12.2014 ab. Für das Handelsregister habe keine Veranlassung bestanden, die am 18.11.2014 angemeldeten Eintragungen im Handelsregister nicht durchzuführen, da die formellen Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen seien. Die Prüfung der Frage, ob die Berufung auf die mit der Anmeldung vom 18.11.2014 vorgelegte Blankozessionsurkunde zu Unrecht erfolgt sei oder nicht, obliege auf Klage hin dem Richter.
4. Gegen die Verfügung des Amtes für Justiz erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.02.2015 Vorstellung bzw. Beschwerde und privatrechtlichen Einspruch an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Sie machten geltend, dass das Amt für Justiz auf einen unrechtmässigen körperlichen Besitz der Blankozessionsurkunde ausdrücklich hingewiesen worden sei und daher eine Eintragung auf der Basis der Blankozessionsurkunde vom 21.04.1981 nicht hätte erfolgen dürfen. Das Amt für Justiz hätte nicht nur die formellen Voraussetzungen von Amts wegen prüfen müssen, sondern auch die zwingenden Vorschriften des Privatrechts, die zum Schutz öffentlicher Interessen oder Dritter erlassen worden seien. Durch die vorgenommenen Änderungen seien solche Vorschriften verletzt worden, da Dritte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragung getäuscht worden seien. Das Amt für Justiz mache sich zum Instrument einer de facto Enteignung. Die Beschwerdeführer brachten zudem vor, dass die Zession kein abstraktes Rechtsgeschäft sei und eine rechtswirksame Übertragung der Treugeberrechte von der wirtschaftlich Berechtigten auf ihren Sohn oder dessen Erben nicht erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2015 nahmen die Beschwerdegegner Stellung zur Beschwerde bzw. dem Einspruch der Beschwerdeführer. Weitere Äusserungen erfolgten mit Schriftsätzen vom 15.04.2015, 11.05.2015, 09.06.2015 (Beschwerdeführer) und 27.04.2015, 27.05.2015 (Beschwerdegegner).
5. Mit Entscheidung vom 18.06.2015 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. zurückgewiesen und die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 3. abgewiesen. Zur Beschwerdeführerin zu 2. wies die VBK darauf hin, dass deren Beschwerde mangels aktuellem Rechtsschutzbedürfnis zurück zu weisen gewesen sei. Sie sei lediglich bis 2006 Repräsentantin des EE Trust reg. gewesen und verlange keine neuerliche Eintragung. Im Weiteren hielt die VBK fest, dass dem vorliegenden Verfahren nicht ein privatrechtlicher Einspruch der Beschwerdeführer wegen Verletzung ihrer Rechte durch eine vollzogene Eintragung bei der belangten Behörde zugrunde liege, sondern der Antrag der Beschwerdeführer vom 19.12.2014. Für einen privatrechtlichen Einspruch wären die Beschwerdeführer von der belangten Behörde an den Richter zu verweisen gewesen und es hätte diesbezüglich keine Möglichkeit bestanden, eine Beschwerde an die VBK zu erheben. Zur Registereintragung vom 19.11.2014 führte die VBK aus, dass die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht darüber informiert gewesen sei, dass die wirtschaftlich Berechtigte des EE Trust reg. schriftlich erklärt habe, dass sie alleinige Inhaberin der Treugeberrechte sei, diese niemals zediert habe und eine bezughabende Zessionsurkunde nicht auffindbar sei. Die belangte Behörde habe damit aufgrund der ihr vorliegenden Informationen im November 2014 in Übereinstimmung mit der zu Blankozessionen erlassenen Rechtsprechung die erfolgten Eintragungen vornehmen können. Die Beschwerdeführer würden zwar in ihrer Beschwerde vorbringen, warum aus ihrer Sicht die Eintragungen vom 19.11.2014 nicht hätten vorgenommen werden dürfen, sie würden sich jedoch nicht dazu äussern, dass ihre Anträge vom 19.12.2014 zu Unrecht abgewiesen worden seien. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführer seien diese an den ordentlichen Richter zu verweisen.
6. Gegen die Entscheidung der VBK erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.07.2015 Vorstellung an die VBK, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und privatrechtlichen Einspruch an das Amt für Justiz. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Entscheidung der VBK vom 18.06.2015 wegen wesentlichen Verfahrensmängeln ersatzlos aufheben und die Rechtssache zwecks Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die VBK zurück verweisen; in eventu die Entscheidung der VBK dahin gehend abändern, dass den Anträgen vom 19.12.2014 stattgegeben werde. In eventu würden die Beschwerdeführer wegen Verletzung ihrer Rechte als Liquidator und als Repräsentant des EE Trust reg. gegen die vollzogene Eintragung des Amtes für Justiz privatrechtlichen Einspruch erheben und den Antrag stellen, das Amt für Justiz wolle der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung des Amtes für Justiz vom 04.02.2015 dahin gehend abändern, dass den Anträgen vom 19.12.2014 stattgegeben werde.
Mit Schreiben vom 14.07.2015 teilte die VBK dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie auf die Vorstellung nicht eintrete.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.07.2015 darauf hin, dass er den privatrechtlichen Einspruch nicht von Amts wegen an das Amt für Justiz weiterleite.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 erstatteten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur Beschwerde vom 06.07.2015 und beantragten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der VBK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16.11.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes kann auf die unterinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden, die von den Beschwerdeführern nicht bekämpft wurden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu 2. wird in der Beschwerde vorgebracht, dass diese die Blankozessionsurkunde ausgestellt habe und auch im Mandatsvertrag vom 01.10.1996 ausgewiesen sei. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Zivilverfahren seien dieser Mandatsvertrag und die Blankozessionsurkunde Gegenstand des Verfahrens und von entscheidender Bedeutung für den Verfahrensausgang.
Im gegenständlichen Verfahren geht es darum, ob die Beschwerdeführerin zu 1. wieder als Liquidator und der Beschwerdeführer zu 3. wieder als Repräsentant des EE Trust reg. im Handelsregister einzutragen sind. Ob die Beschwerdeführerin zu 2. die Blankozessionsurkunde 1981 ausgestellt oder einen Mandatsvertrag im Jahre 1996 unterschrieben hat, ist für den Ausgang des Verfahrens irrelevant. Ob den Anträgen vom 19.12.2014 stattgegeben wird oder nicht, betrifft kein zu schützendes Interesse der Beschwerdeführerin zu 2. Ebenso fehlt ihr ein Rechtsschutzbedürfnis, da auch eine Gutheissung der Beschwerde an ihrer Rechtsstellung nichts ändern würde.
3. Unter dem Titel "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" monieren die Beschwerdeführer, dass sowohl die VBK wie auch das Amt für Justiz den privatrechtlichen Einspruch der Beschwerdeführer ignoriert hätten. Das Amt für Justiz habe trotz entsprechender Anträge der Beschwerdeführer vom 19.12.2014 bzw. vom 19.02.2015 kein Einspruchs- bzw. Revisionsverfahren durchgeführt. Im Antrag der Vorstellung bzw. Beschwerde hätten die Beschwerdeführer wegen Verletzung ihrer Rechte als Liquidator und als Repräsentant des EE Trust reg. gegen die vollzogene Eintragung des Amtes für Justiz privatrechtlichen Einspruch erhoben und den Antrag gestellt, die belangte Behörde wolle der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung des Amtes für Justiz vom 04.02.2015 dahin gehend abändern, dass den Anträgen im Schreiben vom 19.12.2014 bzw. in der Beschwerde vom 19.02.2015 Folge gegeben werde.
In der Verfügung vom 04.02.2015 hat das Amt für Justiz dargelegt, dass die Vorlage einer Blankozessionsurkunde im Original entsprechend der Praxis und der Rechtsprechung ausreichend sei, um beim Handelsregister Abänderungen zu beantragen. Die Prüfung der Frage, ob nun die Berufung auf die mit der Anmeldung vom 18.11.2014 vorgelegte Blankozessionsurkunde zu Unrecht erfolgt sei oder nicht, obliege auf Klage hin allein dem ordentlichen Richter. Das Amt für Justiz hat sich also sehr wohl mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer befasst. Dies gilt auch für die Entscheidung der VBK, auch wenn hier angeführt wird, dass nicht ein privatrechtlicher Einspruch, sondern die Anträge der Beschwerdeführer vom 19.12.2014 verfahrensgegenständlich seien. Die Beschwerdeführer bringen auch nicht detailliert vor, auf welche rechtlichen Argumente die Unterinstanzen nicht eingegangen sein sollen.
4. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wiederum vor, dass eine Blankozessionsurkunde keine geeignete Urkunde sei, die Abtretung von Treugeberrechten als wahr zu belegen. Dies, obwohl die Unterinstanzen bereits auf die gegenteilige konstante oberstgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen haben (LES 2007, 507; LES 2008, 431; LES 2001, 81). Auf diese Rechtsprechung, wonach die Blankozessionsurkunde dessen Besitzer als Gründerrechtsinhaber ausweist, gehen die Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Auf die weitschweifenden Ausführungen der Beschwerdeführer zur Beweistauglichkeit der Blankozessionsurkunde muss daher nicht weiter eingegangen werden.
5. Art. 982 Abs. 1 PGR bestimmt, dass Dritte, die wegen Verletzung ihrer Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung erheben, an den Richter zu weisen seien, es sei denn, sie würden sich auf Vorschriften berufen, die von der Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten seien. In Art. 986 PGR ist die Prüfungspflicht des Amtes für Justiz geregelt. Das Amt für Justiz hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind (Abs. 1). Die Einhaltung von formellen Vorschriften und Vorschriften des öffentlichen Rechts hat das Amt für Justiz von Amtes wegen zu überprüfen (Abs. 3). Sind zwingende Vorschriften des Privatrechts verletzt, so ist das Amt für Justiz nur berechtigt, einzuschreiten, wenn diese zum Schutz öffentlicher Interessen oder Dritter erlassen wurden (Abs. 4). In allen übrigen Fällen obliegt die Prüfung auf Klage hin allein dem ordentlichen Richter (Abs. 5).
Diese Bestimmungen entsprechen den schweizerischen Bestimmungen in Art. 940 OR und Art. 32 Abs. 1 der bis Ende 2007 geltenden Handelsregisterverordnung. Nach der schweizerischen Lehre und Praxis ist unbestritten, dass den Handelsregisterbehörden in formell-rechtlichen, registerrechtlichen Fragen eine umfassende Kognitionsbefugnis zukommt: Ist ein Sachverhalt nicht eintragungsfähig, fehlt ein gesetzlich verlangter Beleg oder sind Belege wegen Formmängeln oder Unvollständigkeit bzw. Unklarheit nicht in Ordnung, ist die anmeldende Person zur Anmeldung nicht befugt oder hat eine einzutragende Person ihrer Wahl (noch) nicht zugestimmt, dann darf und muss der Registerführer das Eintragungsgesuch abweisen (Peter Forstmoser, Die Kognitionsbefugnis des Handelsregisterführers, Geltende Praxis, Kritik und Lösungsvorschläge, REPRAX 2/1999, S. 1). Das schweizerische Bundesgericht hat sich in konstanter Praxis für eine enge Umschreibung der Kognitionsbefugnis und -pflicht der Registerbehörden ausgesprochen. Danach darf und soll der Registerführer ein Eintragungsbegehren wegen eines Verstosses gegen materielles Recht nur dann abweisen, wenn das Begehren eindeutig gegen zwingendes Recht verstösst und die verletzte Rechtsnorm der Wahrung öffentlicher Interessen oder von Interessen Dritter dient, nicht bloss von Interessen der direkt Beteiligten (vgl. BGE 125 III 21, 114 II 70, 91 I 362). Der Handelsregisterführer darf demnach eine Eintragung nicht ablehnen, falls sie auf einer ebenfalls denkbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Richter überlassen bleiben muss (BGE 117 II 188). Die Prüfung des Registerführers konzentriert sich in der Hauptsache auf das Formelle. Der Registerführer ist nicht Richter, auch nicht summarisch urteilender Richter und führt keine kontradiktorischen Verfahren durch. Die rechtliche Prüfung soll sich nur darauf erstrecken, ob qualifiziert zwingende Vorschriften verletzt sind, das heisst solche, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt sind, und nur wenn der Verstoss offensichtlich und unzweideutig ist. In seiner Prüfung darf der Registerführer nicht persönliche Rechtsauffassungen durchsetzen oder Ermessensentscheide der anmeldungsflichtigen Personen bzw. Gesellschaften durch sein eigenes Ermessen ersetzen. Überall dort, wo keine offensichtliche Verletzung zwingenden, im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter erlassenen Rechts zutage tritt, muss er im Zweifel eintragen und die Auseinandersetzung um den wirklichen Gehalt des Rechts den interessierten Parteien und den ordentlichen Gerichten überlassen. Der Zweck des Handelsregisters besteht primär darin, für Publizität über die Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr zu sorgen. Die mit dem Handelsregister verbundenen weiteren Zwecke, nämlich die Anknüpfung von Rechtsfolgen und die Rechtsdurchsetzung, sind Nebenzwecke, die der Publizitätsfunktion des Registers nachstehen. Grundsätzlich soll das öffentlich gemacht werden, was die Wirtschaftsteilnehmer tun. Das Handelsregister soll verzeichnen und offenlegen, es dient dazu, auch solche Vorgänge offenkundig zu machen, über deren Zulässigkeit sich streiten lässt. Solche Streitigkeiten zu entscheiden ist Sache der ordentlichen Richter. Für die Publizitätsfunktion ist es systemkonform, dass der Registerführer bei der Eintragung lediglich eine grobe Kontrolle vornimmt, die dafür sorgen soll, dass das Handelsregister nicht zur Bekanntgabe von Rechtsverhältnissen missbraucht wird, die vom ordentlichen Richter unmöglich geschützt werden könnten (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich, Rz 347 ff., m.w.H.).
Neben dem Negieren der Blankozessionsurkunde als Beweisurkunde zielt das gesamte weitere Vorbringen der Beschwerdeführer darauf ab, dem Handelsregister die Pflicht einer materiellen Wahrheitsprüfung aufzuerlegen. Die Frage, ob die Gründerrechte des EE Trust reg. rechtsgenüglich zediert wurden und wer nunmehr Gründerrechtsinhaber ist, ist jedoch in einem Zweiparteienverfahren vom Richter zu entscheiden. Die privatrechtlichen Bestimmungen über die Zession von Rechten sind offensichtlich auch nicht solche, die zum Schutz öffentlicher Interessen oder Interessen Dritter erlassen wurden.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Sowohl die Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegner haben als Bemessungsgrundlage CHF 50'000.00 angegeben, wogegen kein Einwand besteht. Damit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 340.00. Das Kostenverzeichnis der Beschwerdegegner in ihrer Gegenäusserung vom 28.08.2015 ist dahin gehend zu korrigieren, dass die Beschwerdegegner keine Entscheidungsgebühr schulden und die Mehrwertsteuer lediglich CHF 125.53 beträgt. Somit steht den Beschwerdegegnern ein Kostenersatz in Höhe von CHF 1'694.68 zu.