VGH 2015/077
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: BFer
9490 Vaduz
wegen: Krankenpflegeversicherung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 02. Juni 2015, LNR 2015-757 BNR 2015/789
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 19. Juni 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 02. Juni 2015, LNR 2015-757 BNR 2015/789, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung mit der Massgabe bestätigt, dass die Beschwerdeführer der CONCORDIA Landesvertretung Fürstentum Liechtenstein per 01. November 2015 zugewiesen werden.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 10.12.2014 wies das Amt für Gesundheit die Anträge der Beschwerdeführer auf Befreiung von der Versicherungspflicht in Liechtenstein ab und wies beide der CONCORDIA Landesvertretung Fürstentum Liechtenstein ab dem 01.07.2014 nach Art. 11 Abs. 2 KVG zu. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zu 1. österreichische Staatsbürgerin sei und vom 20.09.1983 bis 31.10.2010 in Liechtenstein erwerbstätig gewesen sei. Seit dem 01.11.2010 beziehe sie eine IV-Rente der AHV/IV/FAK-Anstalten, Vaduz. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 31.12.2002 in Liechtenstein wohnhaft. Zuvor habe sie in Österreich gewohnt. Der Beschwerdeführer zu 2. sei ebenfalls österreichischer Staatsbürger und seit dem 03.06.2002 in Liechtenstein erwerbstätig. Seit dem 09.04.2003 sei er in Liechtenstein wohnhaft und habe zuvor in Österreich gewohnt. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist seit dem 01.06.2004 und derBeschwerdeführer zu 2. seit dem 01.01.1991 bei der Uniqa in Österreich krankenversichert. In den Entscheidungsgründen wies das Amt für Gesundheit auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hin, die seit dem 01.06.2012 im EWR in Kraft sei. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung sei der Erwerbsortstaat für die Krankenversicherung zuständig, also Liechtenstein. Eine Ausnahme von der Zuständigkeit Liechtensteins sei gemäss Anhang XI der Verordnung innerhalb des EWR nur für Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich vorgesehen. Auf diese Ausnahme könne sich der Beschwerdeführer seit seiner Wohnsitznahme in Liechtenstein nicht mehr berufen. Zu der privaten Krankenversicherung in Österreich sei anzumerken, dass diese nur von Grenzgängern abgeschlossen werden könne. Dies gehe auch aus einem vom Verband für Versicherungsunternehmen Österreich heraus gegebenen Merkblatt hervor. Weil die österreichische Versicherung auf einem Formular mit der österreichischen Adresse des Beschwerdeführers unterschrieben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführer kein Versicherungsschutz bestünde, wenn die Versicherung wüsste, dass sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein hätten. Das Amt für Gesundheit habe gemäss Art. 11 Abs. 2 KVG nötigenfalls Versicherungspflichtige nach einem durch Verordnung festzulegenden Schlüssel den einzelnen Kassen zuzuweisen. Von einer Zuweisung sei abzusehen, wenn sich der Pflichtige darüber ausweise, dass er bei einer anderen Versicherungseinrichtung zu den gesamten nach diesem Gesetz obligatorisch vorgeschriebenen Leistungen versichert sei. Der zweite Satz dieser Bestimmung - Nachweis einer vergleichbaren ausländischen Versicherung - sei in der Praxis obsolet geworden, da die geltenden staatsvertraglichen Regelungen im Bereich der Krankenversicherung vorgingen. Es ergebe sich aus den Koordinationsvorschriften der Vaduzer Konvention bzw. der genannten Verordnung, welchen staatlichen Rechtsvorschriften eine Person im Bereich der Sozialversicherung unterstehe.
2. Gegen die Verfügungen des Amtes für Gesundheit erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.01.2015 Beschwerde an die Regierung. Sie machten insbesondere geltend, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt worden und das Verfahren daher als mangelhaft aufzuheben sei. Zudem verkenne die Behörde das Regelungsziel der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und würde diese falsch auslegen. Die Abschaffung des Art. 33 KVV, der die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in Liechtenstein vorgesehen habe, sei EWR-widrig.
3. Mit Schreiben vom 24.02.2015 nahm das Amt für Gesundheit Stellung zur Beschwerde der Beschwerdeführer. Zu dieser Stellungnahme äusserten sich die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2015, der am 23.03.2015 bei der Regierung einging.
4. Mit Entscheidung vom 02.06.2015 gab die Regierung der Beschwerde vom 09.01.2015 nur insoweit Folge, als die Zuweisung der Beschwerdeführer zur CONCORDIA Landesvertretung Fürstentum Liechtenstein erst per 01.01.2015 festgesetzt wurde. Auch die Regierung verwies in ihrer Begründung vor allem auf die VO (EG) Nr. 883/2004, wonach die Zuständigkeit der sozialen Sicherungssysteme vorrangig durch den Ort der Erwerbstätigkeit bestimmt werde, wobei der Rentenbezug als Verlängerung der Erwerbstätigkeit betrachtet werde. Liege keine Erwerbstätigkeit vor, sei der Wohnsitzstaat zuständig. Da die Beschwerdeführerin zu 1. in Liechtenstein wohne und eine IV-Rente beziehe und der Beschwerdeführer zu 2. in Liechtenstein arbeite und auch wohne, müssten sie sich in Liechtenstein versichern lassen. Art. 33 KVV sei per 01.08.2014 von der Regierung mangels Vereinbarkeit mit dem europäischen System zur Koordinierung der Sozialversicherungen aufgehoben worden. Was die gerügte Rechtsverzögerung betreffe, sei den Beschwerdeführern dadurch kein Nachteil entstanden. Zudem hätten die Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung eine Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung einbringen können.
5. Gegen die Regierungsentscheidungen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.06.2015 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufheben; in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und dahin gehend abändern, als die Beschwerdeführer für die Dauer des Bestehens der österreichischen Krankenversicherung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei einem liechtensteinischen Versicherer befreit werden; in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Amt für Gesundheit bzw. an die Regierung zurückverweisen.
6. Mit Schreiben vom 07.07.2015 teilte die Regierung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie auf die Vorstellung nicht eingetreten sei und die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof weiterleite.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16.10.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes kann auf die unterinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden, die von den Beschwerdeführern nicht bekämpft wurden. Demnach sind die Beschwerdeführer österreichische Staatsbürger und seit über 10 Jahren in Liechtenstein wohnhaft. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist Bezügerin einer liechtensteinischen Invalidenrente und der Beschwerdeführer zu 2. ist in Liechtenstein erwerbstätig. Die Beschwerdeführer verfügen über eine private Krankenversicherung bei der Uniqa Versicherungen AG in Österreich mit Versicherungsbeginn am 01.06.2004 bzw. am 01.01.1991.
2. Die Beschwerdeführer rügen die überlange Verfahrensdauer beim Amt für Gesundheit. Dadurch seien die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsmässigen und durch die EMRK garantierten Verbot der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung verletzt und das Verfahren sei als mangelhaft aufzuheben.
Bei Verletzungen des Verbots der Rechtsverzögerung besteht das Problem, wie diese Grundrechtsverletzung behoben werden kann. Eine überlange Verfahrensdauer kann zwar festgestellt, diese aber nicht ungeschehen gemacht werden. Die Aufhebung des bisherigen Verfahrens, wie von den Beschwerdeführern beantragt, wäre widersinnig, da dann über die Anträge der Beschwerdeführer in einem weiteren Rechtsgang entschieden werden müsste und sich damit das Verfahren noch weiter verzögern würde. Dass Art. 33 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, während des Verfahrens von der Regierung aufgehoben wurde, ist für die Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführer nicht relevant, wie nachstehend noch ausgeführt wird.
3. Die Beschwerdeführer erachten die Aufhebung des Art. 33 KVV als verfassungsrechtlich unzulässig, da nicht gleichzeitig eine Übergangsbestimmung erlassen wurde, die die Beibehaltung der bestehenden ausländischen Versicherungsverträge vorsehe.
In dem per 01.08.2014 aufgehobenen Art. 33 KVV wurde bestimmt, dass auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die nach ausländischem Recht krankenversichert sind, sofern sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch war eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Diese Verordnungsbestimmung konkretisierte lediglich Art. 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, wonach von der Zuweisung zu einer liechtensteinischen Kasse abzusehen ist, wenn sich der Pflichtige darüber ausweist, dass er bei einer anderen Versicherungseinrichtung zu den gesamten gemäss diesem Gesetz obligatorisch vorgeschriebenen Leistungen versichert ist. Über die gesetzliche Bestimmung hinaus wurde in der Verordnung nur festgelegt, dass diesbezüglich ein Gesuch zu stellen ist und welche Unterlagen diesem Gesuch beizulegen sind. Mit der Aufhebung von Art. 33 KVV wurden also nicht etwa Rechtsansprüche neu geregelt, sondern lediglich Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die von den Beschwerdeführern verlangte Übergangsbestimmung konnte somit gar nicht im Zuge der Aufhebung von Art. 33 KVV erlassen werden.
4. Art. 11 Abs. 2, Satz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, bestimmt, dass das Amt für Gesundheit von der Zuweisung zu einer Kassa abzusehen hat, wenn sich der Pflichtige darüber ausweist, dass er bei einer anderen Versicherungseinrichtung zu den genannten gemäss diesem Gesetz obligatorisch vorgeschriebenen Leistungen versichert ist. Die Vorinstanzen haben bereits darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist. Diese Verordnung ist Bestandteil des EWR-Abkommens (Kundmachung vom 26.06.2012 des Beschlusses Nr. 76/2011 des gemeinsamen EWR-Ausschusses, LGBl. 2012 Nr. 202), in Liechtenstein unmittelbar anwendbar (Art. 288 AEUV) und geht als höherrangiges und neueres Recht den nationalen Bestimmungen vor. Die erwähnte Verordnung, die der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dient, enthält unter anderem die Erwägungsgründe, dass es erforderlich ist, Personen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaates zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenen Komplikationen zu vermeiden (15) und um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erwerbstätigen Personen am Besten zu gewährleisten, als allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorzusehen ist, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (17). Dem entsprechend bestimmt die Verordnung, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nur den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates unterliegt (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a). Abweichungen vom Erwerbsortprinzip bedürfen, abgesehen von den in der Verordnung geregelten aber hier nicht interessierenden Ausnahmen, der Aufnahme in Anhang XI der Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Art. 16 der VO (EG) Nr. 883/2004).
Auch wenn die VO (EG) Nr. 883/2004 nur den Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen, festlegt, würde es dem Geist der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit widersprechen, wenn die Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften nach der Verordnung zur Anwendung kämen, durch eine Weiterverweisung im nationalen Recht einen anderen Mitgliedstaat für zuständig erklären könnten (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Art. 13 Rz 6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht daher Art. 11 Abs. 2, 2. Satz KVG der VO (EG) Nr. 883/2004, soweit nicht Ausnahmen im Anhang XI der Verordnung aufgeführt oder zwischenstaatlich vereinbart wurden. Bezüglich österreichischen Staatsangehörigen, die in Liechtenstein sowohl wohnen wie auch arbeiten bzw. eine Rente beziehen, wozu die Beschwerdeführer zählen, wurden für die Krankenversicherungspflicht keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffen und auch keine Ausnahme in Anhang XI der Verordnung vorgesehen. Im Krankenversicherungsbereich gibt es nach Anhang XI nur bezüglich in Österreich wohnhafter Grenzgänger eine Sonderregelung.
Da die Rechtslage klar ist, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof nicht für angezeigt, den EFTA-Gerichtshof anzurufen.
5. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Erwägungsgründe bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen der europäischen Verordnungen beachtlich seien und damit auch unmittelbare Wirkung auf die Interpretation und die Anwendung der nationalen Vorschriften hätten. Daraus ergebe sich, dass ein den Erwägungsgründen der anzuwendenen europäischen Verordnung entgegenstehendes Auslegungs- bzw. Anwendungsergebnis unzulässig sei und als nicht EWR-konform aufgehoben werden müsse. Im gegenständlichen Fall werde eine Reihe von in den Erwägungsgründen zum Ausdruck gebrachten Regelungszielen der europäischen Verordnung durch die Umsetzung der europäischen Verordnung durch den Gesetzgeber in Liechtenstein, aber auch durch die Auslegung des Amtes für Gesundheit und die Regierung verletzt. Die Beschwerdeführer weisen dann auf einige Erwägungsgründe hin, die bei der Auslegung der nationalen Vorschriften ignoriert worden seien. So z.B., dass die Vorschriften der Verordnung zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten (1), dass der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen oder Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art für denselben Zeitpunkt führen solle (12) und in besonderen Fällen vom Erwerbsortprinzip abzuweichen sei (18).
Wie schon die Regierung führen die Beschwerdeführer richtig an, dass die Erwägungsgründe von EU/EWR-Rechtsakten die Begründungen für die Bestimmungen der Artikel des jeweiligen Rechtsaktes enthalten. Zudem wollen sie aber, dass die Erwägungsgründe auch bei den Einzelfallentscheidungen berücksichtigt werden. Das würde jedoch dazu führen, dass die nationalen Entscheidungsträger sich nicht an die Bestimmungen der Verordnung zu halten hätten, sondern dass sie unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe eigene Abwägungen vornehmen und Ausnahmen bzw. Sonderregelungen bestimmen könnten. Dass dies nicht der Sinn der Anführung der Erwägungsgründe ist, ist offensichtlich. In der hier massgebenden Verordnung wurde als Regel für die Anknüpfung der Sozialversicherungen der Erwerbsort bestimmt und die Ausnahmen hiervon festgelegt. Davon haben die nationalen Entscheidungsträger auszugehen und können nur entsprechend Art. 16 der Verordnung (zwischenstaatliche Vereinbarungen) weitere Ausnahmen regeln. Mit einer Vereinbarung nach Art. 16 kann aber nur die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates über soziale Sicherheit insgesamt vereinbart werden (Biebak in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Art. 16 Rz 10).
6. Die Beschwerdeführer sind seit dem Jahre 2003 in Liechtenstein wohnhaft und sind bzw. waren hier auch erwerbstätig (die Beschwerdeführerin zu 1. bezieht seit 2010 eine IV-Rente). Im Januar 2012 stellten sie erstmals einen Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Liechtenstein, woraufhin das gegenständliche Verfahren eingeleitet wurde. Sie haben nicht vorgebracht, dass ihnen beim Umzug nach Liechtenstein von einer Behörde zugesichert wurde, dass sie ihre österreichische Krankenpflegeversicherung beibehalten können. Die Beschwerdeführer können sich daher nicht auf den Schutz ihres berechtigten Vertrauens auf behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen des Einzelnen begründendes Verhalten der Behörde berufen. Die Beschwerdeführer haben auch keine unwiderrufliche Disposition bezüglich ihrer Krankenversicherung getroffen, da sie ihren Wohnsitz wieder nach Österreich verlegen können, wenn sie ihre österreichische Krankenversicherung, wie bis anhin, weiterführen wollen.
7. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die von den Beschwerdeführern abgeschlossene österreichische Krankenversicherung einzugehen. [...] Demnach ist es fraglich, ob die Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich versichert sind.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz. Die Bemessungsgrundlage beträgt vorliegendenfalls nicht, wie von den Beschwerdeführern angeführt, CHF 100'000.00, sondern CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 11 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Die Bemessungsgrundlage ist um 10 % zu erhöhen, da der Beschwerdevertreter zwei Parteien vertritt. Damit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidunsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. Oktober 2015