VGH 2015/074
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18.06.2015, VBK 2015/12
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 06.07.2015 wird abgewiesen und die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18.06.2015, VBK 2015/12, mit der Massgabe bestätigt, dass der Entzugsbeginn neu auf den 01.12.2015 festgelegt wird und der Entzug somit bis und mit 01.06.2016 dauert.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 16.02.2015, AZ 2015_574 (im Folgenden Entzugsverfügung), wurde dem Beschwerdeführer der liechtensteinische Führerausweis (ausser die Kategorien G und M) für die Dauer von sechs Monaten entzogen (Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG iVm Art. 16 Abs. 1 Bst. c SVG).
Grund der Entzugsverfügung waren die Verkehrsregelverletzungen vom 29.10.2014, die der Beschwerdeführer um 20:50 Uhr in Triesen (Feldstrasse, Fahrtrichtung Norden) mit dem LKW, Kontrollschild FL ***, begangen haben soll. Der Beschwerdeführer sei mit seinem LKW beim Abbiegen von der Feldstrasse in die Landstrasse mit einem im Kurvenbereich angebrachten Eisenpfosten kollidiert und habe diesen aus der Verankerung herausgerissen. Der Eisenpfosten sei auf der Fahrbahn liegen geblieben und der Beschwerdeführer habe sich weder darum gekümmert noch sogleich die Polizei über den Schaden informiert.
Dem Beschwerdeführer wurde von der MFK vorgeworfen, Verkehrsregeln grobfahrlässig verletzt und dadurch eine schwere Gefährdung der Verkehrssicherheit begangen zu haben. Zudem wurde seitens der MFK auch ein Rückfall geltend gemacht, da der letzte Führerausweisentzug erst am 01.05.2014 abgelaufen war.
Vorab wurde auch ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (1R RU.2014.701; 11 EU.2014.156). Strafrechtlich wurden dem Beschwerdeführer folgende Verkehrsregelverletzungen vorgehalten:
-mangelnde Zuwendung der Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und den Verkehr (Art. 85 Abs. 1 SVG iVm Art. 29 Abs. 1 SVG):
-Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, Nichtgenügen der Meldepflicht (Art. 87 Abs. 1 SVG iVm Art. 57 Abs. 3 SVG);
-Nichtsichern oder ungenügendes Sichern der Unfallstelle (stark verschmutzte Fahrbahn; Art. 87 Abs. 1 iVm Art. 47 Abs. 1 SVG);
-Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts (Art. 85 Abs. 1 SVG iVm Art. 6 Abs. 1 Bst. a VRV);
-Nichtbedienen des Fahrtenschreibers "keine Aufzeichnung der Arbeitszeit bei 15 Einlageblättern" (Art. 97 SVG iVm Art. 52 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 35 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 ARV).
Die Strafverfügung unter der Geschäftszahl 1R RU.2014.701 bekämpfte der Beschwerdeführer mit Einspruch, weshalb ein Akt zur Geschäftszahl 11 EU.2014.156 eröffnet wurde. Kurz vor der anberaumten Tagsatzung zog der Beschwerdeführer den Einspruch zurück, weshalb die Strafverfügung in Rechtskraft erwuchs.
2. Gegen die Entzugsverfügung vom 16.02.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK).
3. Die VBK behandelte die Beschwerde am 18.06.2015 und gab der Beschwerde keine Folge.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.07.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen einzugehen sein.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 16.10.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer bemängelt den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nicht, weshalb auf eine gesonderte Darstellung gemäss Art. 101 Abs. 4 LVG verzichtet werden kann.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die VBK sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Verkehrsregeln verletzt und andere Strassenverkehrsteilnehmer zumindest abstrakt gefährdet habe. Die MFK sei - ebenfalls fälschlicherweise - sogar von schweren Verkehrsregelverletzungen und schwerer Verkehrsgefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen. Es lägen zum Einen keine Verkehrsregelverletzungen vor und zum Anderen, selbst wenn man zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführer Verkehrsregeln verletzt habe, sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht einmal eine leichte Verkehrsgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt. Der Vorfall habe sich am Mittwochabend, den 29.10.2014, um 20:50 Uhr auf einer wenig befahrenen Neben- und nicht auf einer Hauptstrasse ereignet. Aus den Polizeifotos ergebe sich, dass die Fahrbahn nicht stark verschmutzt gewesen sei. Aus der Endlage des Strassenpfostens, diese sei auf den Polizeifotos ersichtlich, ergebe sich, dass keine Verkehrsteilnehmer gefährdet worden seien. Wesentliches Merkmal für eine erhöhte Gefährdung sei die Nähe der Verwirklichung. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer den übrigen Verkehr in keiner Weise gefährdet. Subjektiv sei ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit, erforderlich. Beides liege in casu nicht vor, weshalb ein obligatorischer Entzug nach Art. 15 Abs. 3 SVG nicht in Frage komme. Auch eine leichte Verkehrsgefährdung nach Art. 15 Abs. 2 SVG liege nicht vor, weil sich zum Zeitpunkt des Vorfalles niemand auf der Strasse befunden habe. Die von der Polizei dokumentierte Verunreinigung sei nicht ausreichend, um eine abstrakte, geschweige denn eine konkrete, Gefährdung herbeizuführen.
Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Entscheidungen der VBK und der MFK ersatzlos aufzuheben und das Land Liechtenstein zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten zu ersetzen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Argumentation des Beschwerderführers nicht zu folgen.
Grundsätzlich sind die Verwaltungsbehörden an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden (zuletzt VGH 2014/92, siehe auch VGH 2010/87 mwH sowie VGH 2012/163, VGH 2013/26a, alle veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li, sowie BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa und zuletzt BGer 1C_345/2012 vom 17.01.2013).
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt dies auch für Strafverfügungen (VGH 2014/92 mwH, www.gerichtsentscheidungen.li). Der Betroffene ist nämlich verpflichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Er darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (siehe VGH 2014/92 mwH, www.gerichtsentscheidungen.li; ebenso BGE 121 II 214 E. 3a). Der Beschwerdeführer hatte die Strafverfügung beeinsprucht, den Einspruch später aber zurückgezogen. Daher hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten als begangen akzeptiert.
Aufgrund des vorstehend erwähnten, rechtskräftigen Strafverfahrens ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer mehrere Verkehrsregelverletzungen begangen hat. Er wurde wegen der Begehung von fünf Straftatbeständen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat somit, entgegen seiner Verantwortung in der Beschwerde, mehrere Verkehrsregeln verletzt.
5. Dazu, dass der letzte den Beschwerdeführer betreffende Führerausweisentzug (Entzugsdauer fünf Monate) erst am 01.05.2014, somit innert der Zweijahresfrist von Art. 16 Abs. 1 Bst. c. SVG, endete, bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Dieser letzte Führerausweisentzug resultierte aus dem Verkehrsunfall vom 03.04.2013. Beim Verkehrsunfall vom 03.04.2013 verursachte der Beschwerdeführer einen Sachschaden und hatte sich nach dem Unfall pflichtwidrig verhalten, indem er der Meldepflicht nicht nachkam und so eine Blutprobe vereitelte.
Die MFK und auch die VBK gingen daher zu Recht von einem Rückfall im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Bst. c SVG aus. Damit ist klar, dass die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten nicht unterschritten werden kann, wenn der Führerausweis zwingend entzogen werden muss.
6. Art. 15 Abs. 2 SVG normiert, dass der Führer- oder Lernfahrausweis entzogen werden kann, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Ein leichter Fall liegt hier nicht vor. Dabei lässt allein schon die Erfüllung von fünf Straftatbeständen den Schluss zu, dass kein leichter Fall im Sinne der Norm vorliegen kann. Der Beschwerdeführer hatte einerseits - rechtskräftig festgestellt - der Fahrbahn und dem Verkehr nicht die notwendige und geschuldete Aufmerksamkeit zugewendet (Art. 85 Abs. 1 SVG iVm Art. 29 Abs. 1 SVG), weshalb es zur Kollision mit dem Eisenpfosten kam. Anschliessend hatte er sich - rechtskräftig festgestellt - pflichtwidrig verhalten, weil er aufgrund des Verkehrsunfalls mit Sachschaden den Vorfall nicht sogleich der Polizei meldete (Art. 87 Abs. 1 SVG iVm Art. 57 Abs. 3 SVG). Des Weiteren unterliess es der Beschwerdeführer aber auch, die Unfallstelle zu sichern, was eine Verkehrsregelverletzung darstellt. Das Auslesen der Fahrzeugaufzeichnungen ergab, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Kollision die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts überschritt und den Fahrtenschreiber nicht richtig bediente (keine Aufzeichnung der Arbeitszeit bei 15 Einlageblättern).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinen ungetrübten Leumund hat. Ist das der Fall, ist der Führerschein jedenfalls zu entziehen. Eine Verwarnung kommt hier nicht in Betracht. Eine solche wäre nur möglich, wenn das Verschulden des Beschwerdeführers gering und sein automobilistischer Leumund tadellos wäre (VGH 2014/92, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li).
Das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kollision ist nicht gering, was der Beschwerdeführer implizit auch bei der Polizei zugab. Auf die Frage, ob die Kollision mit dem Eisenpfosten vermieden hätte werden können (Frage 22 der polizeilichen Befragung vom 5.11.2014), gab der Beschwerdeführer an: "Wenn ich vielleicht einen Moment gewartet hätte bis der Pw. abgebogen ist und ich anschliessend ein bisschen ausgeholt hätte, wäre der Unfall sicherlich zu verhindern gewesen."
Art. 29 Abs. 1 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV regelt, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug jederzeit so beherrschen muss, dass er den Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er hat seine Aufmerksamkeit zudem stets auf den Verkehr zu richten, denn dies ist eine elementare Sorgfaltspflicht (VGH 2014/110 mwH, www.gerichtsentscheidungen.li). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, das der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Selbst langsames Fahrtempo entbindet nicht von der Pflicht, die volle Aufmerksamkeit dem Verkehr zu widmen (siehe VGH 2014/37, VGH 2013/70 sowie VGH 2013/66, alle auf www.gerichtsentscheide.li sowie BGE Urteil vom 13.09.2007, 1C_75/2007). In subjektiver Hinsicht muss von jedem Fahrzeuglenker das vom Gesetz verlangte Mindestmass an Sorgfalt erwartet werden. Grobe (unbewusste) Fahrlässigkeit ist die Ausserachtlassung elementarer Sorgfaltspflichten. Sie ist ein Fehler, welcher einem aufmerksamen Fahrer schlechterdings nicht unterlaufen darf. Anders ausgedrückt liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn man sagen muss, "wie konnte er nur". Einfache oder leichte (also nicht grobe) Fahrlässigkeit hingegen liegt vor, wenn man sagen kann, "er hätte aber schon sollen".
Ein LKW stellt wegen des grossen Betriebsgewichts und der senkrechten Fahrzeugfront zudem eine erhöhte Gefährdung dar (siehe BGE 135 II 138).
Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug beim Kreuzungsbereich angehalten und beim Abbiegen dem rechts zwischen Strasse und Trottoir befindlichen, zum Schutz der Fussgänger angebrachten Eisenpfosten offenbar zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt, da er sonst einen grösseren Kurvenradius gefahren wäre. Jedenfalls kollidierte der Beschwerdeführer mit dem Pfosten und riss diesen aus der Verankerung. Dadurch erfolgte die zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, welche sich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung anlehnt, verlangt nicht eine konkrete Verkehrsgefährdung. Es genügt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach den Umständen geeignet war, den Verkehr zu gefährden (sogenannte erhöht-abstrakte Gefährdung; siehe zum "neuen" chSVG BGE 6A.19/2006, BGE 1C_3/2008, BGE 6A.86/2006, BGE 130 IV 32, BGE 131 IV 133, sowie zum "alten" chSVG die Entscheidungen BGE 105 Ib 255, BGE 104 Ib 100; BGE 103 Ib 39 E. 3). Dies war hier der Fall, denn die Kollision mit dem Eisenpfosten riss diesen gemäss Feststellungen aus der Verankerung und schleuderte diesen auf die Strasse, wo er andere Verkehrsteilnehmer (durch das Schleudern, aber auch durch das Liegenlassen) erhöht-abstrakt gefährdete, auch wenn im Zeitpunkt des Unfalls keine anderen Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen wären. Dass jedoch ein anderes Fahrzeug aus Richtung Vaduz kommend in die Strasse abbog, als der Beschwerdeführer an der Kreuzung wartete und in Richtung Vaduz einbiegen wollte, gab der Beschwerdeführer selbst an. Somit war jedenfalls im konkreten Fall bei der Kollision des Beschwerdeführers ein weiterer Verkehrsteilnehmer in unmittelbarer Nähe.
Der Beschwerdeführer dachte sich, "es wird schon nichts passieren", was sich aus seiner Antwort zu Frage 22 der polizeilichen Befragung vom 5.11.2014 ergibt. Obwohl er das andere Fahrzeug wahrnahm, wartete er nicht zu und bog gemäss eigenen Angaben zu stark ab, weshalb es zur Kollision mit dem Eisenpfosten kam. Dadurch handelte der Beschwerdeführer jedenfalls grobfahrlässig und das Verschulden des Beschwerdeführers ist kein leichtes.
7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer mehrere Verkehrsregeln verletzt hat und kein leichter Fall im Sinne des Art. 15 Abs. 2 SVG vorliegt. Zudem ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers nicht ungetrübt und es liegt ein Rückfall nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c SVG vor. Unter diesen Voraussetzungen muss ein Führerausweisentzug im gegenständlichen Fall erfolgen. Die Entzugsdauer beträgt aufgrund des Rückfalles nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c. SVG mindestens sechs Monate. Da die Vorinstanzen die Mindestentzugsdauer verfügt haben, kann die angefochtene Entscheidung nicht zugunsten des Beschwerdeführers korrigiert werden.
Aus all dem war die Beschwerde abzuweisen.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.-- (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- (Art. 34 Gerichtsgebührengesetz) und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 35 Gerichtsgebührengesetz).
Parteikosten werden keine zugesprochen.