VGH 2015/073
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9490 Vaduz
vertreten durch:
A Rechtsanwälte AG
Beschwerdegegnerin: C
wegen: Rückforderung Freizügigkeitsleistung
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18. Juni 2015, VBK 2015/18 ON 10
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 03. Juli 2015 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18. Juni 2015, VBK 2015/18 ON 10, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Verfügung vom 13. März 2015 entschied die betreffend "Korrektur Austrittsleistung der Pensionsversicherung per 31. Oktober 2007 und Rückforderung, Personalnummer ***", adressiert an die Beschwerdeführerin, wie folgt:
Ihre Freizügigkeitsleistung per 31. Oktober 2007 beträgt CHF 115'017.00.Die zu viel ausbezahlte Freizügigkeitsleistung von CHF 34'218.00 inkl. Zins per 17. Januar 2008 wird zurückgefordert.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Mit Austrittsverfügung der vom 17. Januar 2008 sei aufgrund der Auflösung des Dienstverhältnisses per 31. Oktober 2007 die Freizügigkeitsleistung der Beschwerdeführerin inkl. Zins gemäss Abrechnung vom 11. Januar 2008 in Höhe von CHF 149'665.75 an die neue Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, nämlich die Versicherungskasse E, zu Gunsten der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Bei einer Überprüfung des Versicherungsverhältnisses sei nun von der Pensionsversicherung festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin bei ihrem Austritt per 31. Oktober 2007 eine zu hohe Freizügigkeitsleistung berechnet und ausbezahlt worden sei.
Laut System der Pensionsversicherung sei per 01. Januar 2005 vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ein höherer Lohn gemeldet worden. Eine entsprechende Änderung des Beschäftigungsgrades sei im System nicht erfolgt. Es liege ein Versehen des Arbeitgebers oder der D vor. Die Lohnerhöhung bei gleichbleibendem Beschäftigungsgrad von 50 % habe zur Folge gehabt, dass die Lohnerhöhung im System als einkaufsfrei verarbeitet worden sei. Dies sei nur bei realen Lohnerhöhungen richtig, aber nicht bei Lohnänderungen aufgrund Erhöhung des Beschäftigungsgrades. Als per 01. Januar 2006 die Meldung des erhöhten Beschäftigungsgrades erfolgt sei, sei der Lohn auf demselben Niveau geblieben, weshalb dies im System zu keiner Kürzung des versicherten Lohnes führen habe können.
Die Anfrage beim F vom 22. August 2014 habe nun bestätigt, dass der Beschäftigungsgrad schon per 01. Januar 2005 auf 70 % erhöht worden sei.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 Pensionsversicherungsgesetz (PVG) sei für die Erhöhung der versicherten Besoldung eine Einkaufssumme zu leisten, wenn die versicherte Besoldung in Folge Erhöhung des Beschäftigungsgrades steige. Werde diese Einkaufssumme nicht geleistet, so werde die versicherte Besoldung der fehlenden einmaligen Beitragsleistung entsprechend bleibend gekürzt.
Die Nachberechnung habe nun ergeben, dass die entsprechende Kürzung des versicherten Lohnes per 01. Januar 2005 CHF 8'225.00 betrage. Dies wirke sich bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses auf den Barwert der erworbenen Leistung so aus, dass dieser per 31. Oktober 2007 CHF 115'017.00 (anstatt CHF 149'107.25) betrage.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 PVG, das in diesem Fall noch zur Anwendung komme, seien unrichtig festgesetzte Leistungen zu berichtigen. Zu viel ausbezahlte Beträge seien samt Zins in der Höhe des technischen Zinssatzes (4 %) rückzuerstatten. Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 PVG werde der Zins erlassen. Die Ansprüche der D auf Rückforderung von Austrittsleistungen gemäss Art. 8 Abs. 2 PVG unterlägen der gesetzlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren für einmalige Leistungen.
Der Experte habe berechnet, wie hoch die Freizügigkeitsleistung und damit der Fehler per Austritt vom 31. Oktober 2007 betragen habe. Die zu viel ausbezahlte Freizügigkeitsleistung von CHF 34'090.25 plus der zu viel abgerechnete Zins vom Austritt bis zur Auszahlung von CHF 127.75 werde nun zurückgefordert.
Die sei per 01. Juli 2014 gemäss Art. 13 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) Rechtsnachfolgerin der . Auf die am 01. Juli 2014 hängigen Verfahren der Pensionsversicherung finde gemäss Art. 21 SBPVG das bisherige Recht (PVG) mit der Massgabe Anwendung, dass der Stiftungsrat der erstinstanzlich entscheide.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, am 30. März 2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (im Folgenden: VBK). Sie brachte im Wesentlichen vor, am 01. Juli 2014 sei bei der D noch kein Verfahren zur Rückforderung einer zu viel ausbezahlten Freizügigkeitsleistung hängig gewesen. Gemäss Art. 21 SBPVG komme das bisherige Recht (PVG) nur dann zur Anwendung, wenn am 01. Juli 2014 ein Verfahren "hängig" gewesen sei. Hängig sei ein Vefahren jedoch erst dann, wenn es eingeleitet worden sei. Der exakte Zeitpunkt der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens sei dann, wenn eine förmliche Verfahrenseinleitung erfolge. Diesbezüglich seien die einschlägigen ZPO-Bestimmungen heranzuziehen. Dementsprechend sei für die Verfahrenseinleitung eine förmliche Handlung vorausgesetzt, die klaren und strikten Regeln unterstehe. Eine solche Verfahrenseröffnung sei am 01. Juli 2014 noch nicht erfolgt. Somit komme auf den vorliegenden Fall nicht das PVG, sondern das SBPVG zur Anwendung. Gemäss letzterem sei nicht die für den Erlass einer Verfügung auf Rückforderung einer Freizügigkeitsleistung zuständig. Vielmehr müsse die eine solche Rückforderung im zivilprozessualen Klagsweg geltend machen. Deshalb beantrage die Beschwerdeführerin, die VBK wolle feststellen, dass die angefochtene Verfügung der vom 13. März 2015 nichtig sei. Weiters wolle die VBK das Verfahren entsprechend ersatzlos aufheben.
3. Zu dieser Beschwerde äusserte sich die mit Schreiben vom 14. April 2014 unter Berufung auf H (Felix Uhlmann, Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, in: Häner/Waldmann, Hrsg., Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, 2008, S. 2 f.) und das Bundesgericht (BGer 8C_864/2013) dahingehend, dass das Verfahren auf Rückforderung der zu viel ausbezahlten Freizügigkeitsleistung am 30. Juni 2014 hängig gewesen sei. Die Geschäftsleitung der habe nämlich am 26. Juni 2014 einen Verfahrenseröffnungsbeschluss getroffen. Darüberhinaus sei schon seit 16. Juni 2014 klar gewesen, dass es zu einer Korrekturverfügung für die Beschwerdeführerin kommen müsse. Der Stiftungsrat der habe nämlich im Februar 2014 eine Leistungsprüfung in Auftrag gegeben. In der Sitzung vom 12. Juni 2014 habe der Stiftungsrat Kenntnis über einen Korrekturbedarf bei Austrittsleistungen von ehemaligen Versicherten erhalten. Er habe die Geschäftsleitung beauftragt, bis 26. Juni 2014 sämtliche vom Experten gemeldeten Fehlerkorrekturen bei Austritten - darunter sei auch der Fall der Beschwerdeführerin gewesen - aufzulisten und er habe beschlossen, dass der überwiegende Teil dieser Fälle an die als eröffnete Verfahren übergeben werde. Am 16. Juni 2014 sei eine detaillierte Neuberechnung des Versicherungsverhältnisses der Beschwerdeführerin erstellt worden. Daraus sei ersichtlich, woher der festgestellte Fehler in ihrem Versicherungsverhältnis gekommen sei, nämlich aus einer Lohnerhöhung, welche unberechtigt nicht zu einer Kürzung des versicherten Lohnes geführt habe. Die Nachfrage beim ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin im August 2014 durch die sei erfolgt, um die Beschwerdeführerin klar informieren zu können, wieso die Anpassung des versicherten Lohnes nicht korrekt gebildet worden sei.
4. Mit Entscheidung vom 18. Juni 2015 gab die VBK der Beschwerde vom 30. März 2015 keine Folge.
Die VBK ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin, geboren *** 1957, war aufgrund ihrer Anstellung beim F vom 01. Januar 2004 bei der versichert. Die versicherte Besoldung betrug CHF 36'498.00. Am 31. Oktober 2007 trat die Beschwerdeführerin aus der aus, da sie eine neue Stelle beim Spital *** antrat und in die Versicherungskasse E eintrat. Gemäss Austrittsabrechnung vom 11. Januar 2008 betrug die Austrittsabfindung per 31. Oktober 2007 CHF 149'107.25, wobei dieser Betrag aufgrund verspäteter Auszahlung um einen Zins in Höhe von CHF 434.90 und CHF 123.60 auf insgesamt CHF 149'665.75 erhöht wurde.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 hat die beschlossen, dass aufgrund der erfolgten Abklärungen unter anderem bezüglich der Beschwerdeführerin das formelle Verfahren nach Art. 8 PVG eröffnet worden ist. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 wandte sich die an die Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, dass bei einer internen Überprüfung des früheren Versicherungsverhältnisses festgestellt worden sei, dass die beim Austritt per 31. Oktober 2007 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung um CHF 34'090.25 zuzüglich Zins zu hoch gewesen sei.
Die Eröffnung des formellen Verfahrens am 26. Juni 2014 ging auf eine Leistungsprüfung zurück, die der Stiftungsrat der in Auftrag gegeben hatte. In der Stiftungsratsitzung vom 12. Juni 2014 hat der Stiftungsrat wegen Korrekturbedarfs bei Austrittsleistungen von ehemaligen Versicherten die Geschäftsleitung beauftragt, bis zum 26. Juni 2014 sämtliche bei ihr hängigen Verfahren, darunter alle vom Experten gemeldeten Fehlerkorrekturen bei Austritten (samt dem Fall der Beschwerdeführerin), aufzulisten und er hat beschlossen, dass der überwiegende Teil dieser Fälle an die als eröffnete Verfahren übertragen wird. Das Versicherungsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde am 16. Juni 2014 von neu berechnet, woraus die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Berechnung und Höhe der Austrittsleistung ersichtlich wurde.
Rechtlich führte die VBK aus, aus den Materialien zum SBPVG ergebe sich keine Antwort auf die vorliegend entscheidungsrelevante Frage, wann ein Rückforderungsverfahren hängig werde. Gemäss H seien die Vorkehrungen der Behörde, welche den Erlass einer Verfügung erwarten liessen, massgebend. Im vorliegenden Fall seien die Vorabklärungen bezüglich der Beschwerdeführerin spätestens am 16. Juni 2014 (Berechnung von ) beendet gewesen. Die habe damals behördenexterne Abklärungen durch den Versicherungsexperten in Auftrag gegeben gehabt und die neue Berechnung sei am 16. Juni 2014 vorgelegen. Der Fehler, der zur Korrektur geführt habe, sei bezüglich der Beschwerdeführerin individualisiert und konkretisiert gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführerin die Fehlerhaftigkeit der ausbezahlten Austrittsleistung erst mit Schreiben vom 15. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht worden sei, erscheine es naheliegend, den Beginn des Verwaltungsverfahrens dort früh eintreten zu lassen, wo besonders sensible, namentlich grundrechtlich geschützte Bereiche betroffen seien, nämlich im vorliegenden Fall der Vertrauensschutz, die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin, die Gleichbehandlung der übrigen Versicherten der an einer korrekten Berechnung und Berichtigung. Die Information der betroffenen Person sei lediglich ein Indiz für den Beginn des Verwaltungsverfahrens, doch könne das Verwaltungsverfahren auch früher eingeleitet worden sein. Aus all dem ergebe sich, dass das erstinstanzliche Verfahren am 30. Juni 2014 bereits eingeleitet und rechtshängig gewesen sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei sicher gewesen, dass eine Korrekturverfügung bezüglich der Beschwerdeführerin ergehen werde. Spätestens seit diesem Zeitpunkt kämen der Beschwerdeführerin auch sämtliche Verfahrensrechte zu, auch wenn sie davon erst später erfahren habe.
5. Gegen diese Entscheidung der VBK, zugestellt am 22. Juni 2015, erhob die Beschwerdeführerin am 03. Juli 2015 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass die Verfügung der vom 13. März 2015 für nichtig erklärt und in der Folge das Verfahren ersatzlos aufgehoben werde.
6. Die verzichtete auf eine Stellungnahme.
Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt zu VBK 2015/18 bei.
Am 28. September 2015 erstattete die Beschwerdeführerin ein weiteres Vorbringen und stellte hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrages den Antrag, dass ihrer Beschwerde dennoch Folge gegeben, die Entscheidung der VBK aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die VBK bzw. an die zurückgeleitet werde, da die das ihr durch Art. 8 Abs. 3 PVG eingeräumte Ermessen, ob sie tatsächlich ein zu viel ausbezahlter Betrag zurückfordere, nicht ausgeübt habe.
Hierzu äusserte sich die mit Schreiben vom 07. Oktober 2015.
Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin hat den Sachverhalt, von welchem die VBK in der angefochtenen Entscheidung ausging, nicht angefochten, weshalb auf diesen Sachverhalt verwiesen werden kann (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Die Beschwerdeführerin hat in den Verfahren vor der VBK und dem Verwaltungsgerichtshof nicht bestritten, dass die im Januar 2008, nachdem die Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2007 aus der ausschied, eine um CHF 34'218.00 zu hohe Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung für die Beschwerdeführerin, nämlich die Versicherungskasse E, auszahlte.
3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 PVG (Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, LGBl. 1989 Nr. 7, in der per 30. Juni 2014 gültigen Fassung) muss eine Leistung der , wenn sie unrichtig festgesetzt wurde, berichtigt werden; zu viel oder zu wenig ausbezahlte Beträge sind samt Zins zurückzuerstatten oder nachzuzahlen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 PVG verjährt der Anspruch auf Rückerstattung oder Nachzahlung bei periodischen Leistungen innert fünf Jahren, bei einmaligen Leistungen innert zehn Jahren. Die Pflicht zur Rückerstattung wird von der Geschäftsleitung der verfügt (Art. 13 PVG). Eine solche Verfügung ist an den Stiftungsrat der anfechtbar; deren Entscheidung ist an die VBK anfechtbar; deren Entscheidungen sind an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar (Art. 14i PVG).
Das PVG wurde durch das Gesetz vom 06. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG), LGBl. 2013 Nr. 329, welches am 01. Juli 2014 in Kraft trat, aufgehoben (Art. 23 SBPVG). Übergangsrechtlich bestimmt Art. 21 SBPVG, dass auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SBPVG hängige Verfahren das bisherige Recht mit der Massgabe Anwendung findet, dass erstinstanzlich der neue Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung - also der Stiftungsrat der - entscheidet.
Vorliegendenfalls stellt sich also die entscheidende und hier strittige Frage, ob das Verfahren auf Berichtigung der im Januar 2008 von der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung für die Beschwerdeführerin und Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SBPVG, also am 01. Juli 2014, bereits hängig war. Wenn dieses Verfahren am 01. Juli 2014 bereits hängig war, durfte der Stiftungsrat der auch noch nach dem 01. Juli 2014 über die erwähnte Berichtigung und Rückerstattung gemäss dem bisherigen Recht, also gemäss Art. 8 PVG, entscheiden. Wenn das Verfahren am 01. Juli 2014 noch nicht hängig war, wäre der Stiftungsrat der nicht zuständig gewesen. Vielmehr müsste die C gemäss der Verweisungsnorm von Art. 3 SBPVG und Art. 24 BPVG (Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12, in der gültigen Fassung) bei den ordentlichen Gerichten ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einleiten.
4. Bei den Verfahren gemäss PVG handelt es sich um Verwaltungsverfahren, auf welche, neben den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des PVG, das LVG anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 3, Art. 14i PVG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 LVG erfolgt die Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Verfügung oder Entscheidung entweder von amtswegen (amtswegiges Verfahren) oder, wenn es sich um die Geltendmachung von Rechten (Ansprüchen) und rechtlich anerkannten Interessen einer Partei handelt, auf deren Antrag (Verfahren auf Parteiantrag), wobei im Übrigen die Voraussetzungen und Wirkungen der Einleitung nach den bestehenden, besonderen oder allgemeinen Vorschriften zu beurteilen sind. Ebenso kann das Ermittlungsverfahren auf Antrag oder von amtswegen eingeleitet und weiter betrieben werden, je nach den zu verfolgenden Rechten und Interessen (Art. 57 Abs. 1 LVG). Ob ein Verfahren nur auf Antrag oder von amtswegen eingeleitet werden kann oder muss, ergibt sich aus dem jeweils anwendbaren Materiegesetz, vorliegendenfalls aus dem PVG. Gemäss Art. 8 PVG ist (muss) eine Leistung der berichtigt werden, wenn sie unrichtig festgesetzt wurde. Zudem sind (müssen) zu viel oder zu wenig ausbezahlte Beträge zurückzuerstatten oder nachzuzahlen. Ein Berichtigungs- und Rückerstattungsverfahren gemäss Art. 8 PVG ist also von amtswegen einzuleiten. Die Einleitung und damit die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens vor dem 01. Juli 2014 bewirkt gemäss Art. 21 SBPVG, dass das bisherige Recht mit der Massgabe Anwendung findet, dass erstinstanzlich der Stiftungsrat der entscheidet. Wodurch und wann jedoch das Berichtigungs- und Rückerstattungsverfahren eröffnet und anhängig gemacht wird, bestimmt weder das PVG noch das SBPVG noch das LVG weiter. Somit kommen gemäss Art. 47 Abs. 1 LVG die "allgemeinen Vorschriften", also allgemeine Verfahrensregeln, zur Anwendung. Solche allgemeinen Verfahrensregeln ergeben sich aus der Natur des Verwaltungsverfahrens, vorliegendenfalls eines Verwaltungsverfahrens, das von amtswegen eingeleitet werden muss. Da diese allgemeinen Verfahrensregeln nicht kodifiziert sind, ist auf die bewährte Rechtsprechung und Lehre abzustellen (Art. 1 Abs. 4 PGR).
Das LVG ist weitgehend eine Rezeption der Vorarbeiten zum österreichischen Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz. Die österreichischen Entwürfe und damit indirekt auch das LVG orientierten sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 20 bis 25). Aus diesem Grund ist bei der Auslegung des LVG und der sich daraus ergebenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze stärker auf die österreichische als auf die schweizerische Rechtsprechung und Lehre abzustellen.
Gemäss § 39 Abs. 2 öAVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der Vorschriften zum Ermittlungsverfahren den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Mit der Frage, in welcher Form die amtswegige Einleitung des Verwaltungsverfahrens zu erfolgen hat, hängt auch die Frage zusammen, zu welchem Zeitpunkt ein Verfahren amtswegig eingeleitet und damit anhängig wird; dieser Zeitpunkt ist vor allem im Hinblick auf Übergangsbestimmungen - wie vorliegendenfalls gemäss Art. 21 SBPVG - bedeutsam (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 4). Sofern in den Gesetzen nichts Besonderes bestimmt ist, gilt für das Einleitungsverfahren der Grundsatz der Formfreiheit. Dementsprechend kommen verschiedene Arten der Verfahrenseinleitung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verfahren nicht nur durch externe Akte, sondern auch schon durch bloss interne Akte, z.B. durch Aufnahme eines Aktenvermerks (VwGH 24.3.1998, 97/05/0258), eingeleitet werden. Voraussetzung ist, dass daraus bei objektiver Betrachtung klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens hervorgeht (VwGH 24.3.1998, 97/05/0258). Die Anhängigkeit des Verfahrens setzt hingegen nicht voraus, dass diese internen Akte den Parteien auch zur Kenntnis gelangen (VwGH 26.6.1996, 91/12/0207; 24.3.1998, 97/05/0258) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 6). In der von Hengstschläger/Leeb erwähnten Leitentscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes zu VwGH 97/05/0258 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Erlangen der Kenntnis der Behörde, dass eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Bewilligung benützt wird, für sich allein noch nicht bewirkt, dass ein Verfahren auf Untersagung der Benützung der baulichen Anlage anhängig ist. Vielmehr ist hierzu erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zukommenden Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass von Amts wegen ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist. Da hierfür kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben ist, bedarf es, sofern die Tatsache der amtswegigen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nicht nach aussen bekannt geworden ist, jedenfalls eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergibt. So genügte in jenem Fall zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens ein Aktenvermerk, in welchem erstmals festgehalten ist, dass die Baubehörde gegen die Beschwerdeführerin geeignete Schritte im Sinne der Untersagung der Benützung der baulichen Anlage zu setzen beabsichtigt.
5. Wendet man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so ist Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 01. Januar 2004 bis 31. Oktober 2007 in einem Dienstverhältnis mit dem F und, gestützt darauf, in einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis zur , dies gestützt auf das PVG. Dieses generelle öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der ist jedoch vom Verwaltungsverfahren, in welchem gemäss Art. 8 PVG eine unrichtig festgesetzte Leistung der berichtigt und zurückgefordert wird, zu unterscheiden. Zweiteres wurde also nicht durch ersteres eingeleitet.
Dass die vor dem 16. Juni 2014 eine Reihe von Versicherungsverhältnissen durch einen externen Versicherungsexperten prüfen liess, bewirkte noch nicht die Eröffnung eines Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin. Dies gilt auch für die Berechnungen des Versicherungsexperten vom 12./16. Juni 2014, in welchen aufgezeigt wurde, aus welchem Grund im Januar 2008 eine zu hohe, betragsmässig bestimmte Freizügigkeitsleistung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde. Weder aus dem Untersuchungsauftrag der an noch aus den Berechnungen des noch aus einer Kombination dieser beiden Fakten ist zweifelsfrei erkennbar, dass die von Amtes wegen ein Verfahren gemäss Art. 8 PVG gegen die Beschwerdeführerin einleiten wollte. Einen solchen Willensakt setzte die jedoch am 26. Juni 2014, als sie beschloss, aufgrund der erfolgten Abklärungen das formelle Verfahren nach Art. 8 PVG gegen die Beschwerdeführerin zu eröffnen und an die , die fünf Tage später zuständig wurde, zu übergeben.
6. Dieses Ergebnis sieht der Verwaltungsgerichtshof auch im Einklang mit der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung. Danach sind für den Zeitpunkt der Eröffnung des erstinstanzliche Verwaltungsverfahrens die Vorkehrungen der Behörde, welche den Erlass einer Verfügung erwarten lassen, massgebend (BGE 140 II 298 E. 5.4 [8C_864/2013 vom 14.5.2014] mit Berufung auf Felix Uhlmann, Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, in: Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Häner/Waldmann, Hrsg., 2008, S. 4; auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 123). Der Beschluss der D vom 26. Juni 2014 lässt keinen Zweifel daran, dass die D damit erstmals festhielt, gegen die Beschwerdeführerin geeignete Schritte im Sinne von Art. 8 PVG zu setzen, also die im Januar 2008 unrichtig festgesetzte Freizügigkeitsleistung zu berichtigen und die zu viel ausbezahlte Freizügigkeitsleistung zurückzufordern, nötigenfalls auch mit dem Erlass einer Verfügung. Würden noch Zweifel bestehen, ob die D am 26. Juni 2014 tatsächlich einen Schritt setzte, der den Erlass einer Verfügung erwarten liess, könnten die von H entwickelten Kriterien angewandt werden. Diese Kriterien sind das Rechtsschutzinteresse, die Verfahrensökonomie, die behördenexterne Abklärungen, die Äusserlichkeit, die Individualisierung und die Konkretisierung, wobei diese Kriterien nicht alle erfüllt sein müssen, um festzustellen, dass die Behörde tatsächlich Vorkehrungen getroffen hat, welche den Erlass einer Verfügung erwarten lassen. Das Rechtsschutzinteresse gebietet, dass der betroffene Bürger, hier die Beschwerdeführerin, möglichst früh am Verfahren teilhaben kann. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin Parteistellung nicht erst seit ihrer Verständigung am 15. Januar 2015, sondern bereits seit der (internen) Beschlussfassung der D, ein Verfahren gemäss Art. 8 PVG gegen die Beschwerdeführerin durchzuführen, zuzuerkennen. Vorliegendenfalls verlangt die Verfahrensökonomie keineswegs, dass das Recht der Beschwerdeführerin, sich am Verfahren zu beteiligen, aufzuschieben war. Dass die Beschwerdeführerin erst am 15. Januar 2015 vom Verfahren Kenntnis erlangte, ändert an diesen Grundsätzen nichts.
Dass die D nach der Beschlussfassung vom 26. Juni 2014 bis zum Inkrafttreten des SBPVG am 01. Juli 2014 keine behördenexternen Abklärungen tätigte und dem Verfahren keinen Aussenauftritt zukommen liess, ist zwar ein Indiz dafür, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht vor dem 01. Juli 2014 eröffnet wurde, jedoch nicht entscheidend (diesbezüglich nicht klar differenzierend: Mischa Morgenbesser, Zur Rechtshängigkeit im Verwaltungsverfahren, in: dRSK, publiziert am 24. Oktober 2014). Wichtigere Kriterien sind nämlich die vom Bundesgericht und H erwähnten Kriterien der Individualisierung und Konkretisierung. Insoweit lässt der Beschluss der D vom 26. Juni 2014 keine Zweifel offen: Er besagt, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren eröffnet wird, dies zur Berichtigung und Rückforderung der im Januar 2008 ausbezahlten Freizügigkeitsleistung, und zwar im Umfang - wie sich aus den Berechnungen des Versicherungsexperten G vom 16. Juni 2014 ergibt - von CHF 34'090.25 zuzüglich Zinsen.
7. Aus all dem ergibt sich, dass das gegenständliche Rückforderungsverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin bereits am 26. Juni 2014 eingeleitet und eröffnet wurde und damit am 01. Juli 2014 hängig war. Somit war der Stiftungsrat der C zuständig, die streitgegenständliche Verfügung vom 13. März 2015 zu erlassen. Der Beschwerde vom 03. Juli 2015 kommt keine Berechtigung zu.
8. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 28. September 2015 beim Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass dieser entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zur Ansicht gelange, dass das gegenständliche Verfahren bereits am 30. Juni 2004 anhängig war und daher das PVG zur Anwendung gelange, der Beschwerde dennoch Folge zu geben, weil die Beschwerdeführerin keinerlei Verschulden an der unrichtigen Festsetzung der im Januar 2008 ausbezahlten Freizügigkeitsleistung treffe und deshalb die C gemäss Art. 8 Abs. 3 PVG ganz oder teilweise auf ihre Rückerstattungsansprüche verzichten könne.
Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, weil es verspätet erstattet wurde. Die Beschwerdeführerin hat den materiellen Inhalt der Verfügung der C vom 13. März 2015 weder in ihrer Beschwerde an die VBK noch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (VGH 2014/34 in LES 2014, 155; VGH 2015/6 in LES 2015, 137; StGH 2013/80 E. 1.3).
Im Übrigen hat die C in ihrer Verfügung vom 13. März 2015 (S. 2 Abs. 4) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 3 D auf die Einforderung von Zinsen gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 PVG verzichtet. Damit hat die C zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Ermessen gemäss Art. 8 Abs. 3 PVG ausübt und auf Zinsen verzichtet. Somit ist gemäss Art. 8 Abs. 2 PVG der zuviel ausbezahlte Betrag zurückzuerstatten, auch wenn die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz. Die Bemessungsgrundlage beträgt vorliegendenfalls, wie in der Beschwerde richtig angegeben, CHF 34'218.00. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidunsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).