VGH 2015/068
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
B Rechtsanwälte AG
wegen: Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Regierung vom 16. Juni 2015, LNR 2015-852 BNR 2015/835 REG 2523
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juli 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 02. Juli 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 16. Juni 2015, LNR 2015-852 BNR 2015/835 REG 2523, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 59,-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 24.10.2014 meldeten die liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten dem Ausländer- und Passamt (APA), dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren mehrheitlich im Ausland aufhalte. Als Ergänzungsleistungsbezüger dürfe er sich jedoch nicht länger als drei Monate im Ausland aufhalten.
Das APA leitete ein Verfahren ein und teilte dem Beschwerdeführer durch ein Schreiben vom 11. November 2014 mit, dass eine Niederlassungsbewilligung im Falle der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland oder bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten nach Art. 47 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG) erlösche, sofern kein Beibehalt gewährt worden sei. Aufgrund von Hinweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht mehr an der von ihm gemeldeten Adresse in Liechtenstein wohnhaft sei und sich mehrheitlich in der Türkei aufhalte, sei seine Bewilligung erloschen, weshalb die Abmeldung von Amtes wegen vorgenommen werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens Einwände schriftlich oder mündlich anzubringen.
Der Beschwerdeführer vereinbarte in der Folge telefonisch einen Termin beim APA für den 18. November 2014, welcher jedoch mit Email des nunmehrigen Rechtsvertreters vom 17. November 2014 wieder abgesagt wurde, weil schriftliche Einwendungen bevorzugt würden. Am 24. November 2014 fand eine Akteneinsicht beim APA statt.
Mit Schriftsatz vom 26. November 2014 brachte der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Abmeldung von Amtes wegen ein und stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2. Mit 02. Dezember 2014 teilte das APA dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass die beigebrachten Unterlagen des Beschwerdeführers unvollständig seien sowie dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzulehnen. Der Rechtsvertreter beantragte zu letzterem eine rechtsmittelfähige Entscheidung.
Mit Entscheidung vom 26. Januar 2015 wies das APA den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und auf Bestellung eines Verfahrenshelfers ab, weil im gegenständlichen Fall der Beizug eines Rechtsanwaltes nicht notwendig sei. Es gehe lediglich darum abzuklären, ob sich der Beschwerdeführer über den nach Art. 47 Abs. 2 AuG zulässigen Zeitraum hinaus im Ausland aufgehalten habe oder nicht. Die Abklärung dieser Frage stelle keine schwierige Rechtsfrage dar und es sei seitens des APA lediglich das Beibringen von Unterlagen aufgetragen worden.
3. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim APA eine Vorstellung bzw. Beschwerde gegen die Entscheidung des APA vom 26. Januar 2015 ein. Mit der angefochtenen Entscheidung lasse das APA unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 65 AuG eine Mitwirkungspflicht habe und an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken müsse. Der Beschwerdeführer müsse zudem beweisen, dass er sich weder über den zulässigen Zeitraum hinaus im Ausland aufgehalten noch seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt habe. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer zuerst einen Termin beim APA vereinbart habe, um seinen Reisepass vorzuzeigen. Der Rechtsvertreter hätte diesen Termin jedoch abgesagt, weil im Reisepass nicht alle Ein- und Ausreisestempel vorhanden seien. Um zuverlässige Ein- und Ausreisedaten einer Person zu erhalten, sei es notwendig, sich mit dem Polizeipräsidium in Ankara in Verbindung zu setzen und einen Antrag auf Herausgabe eines automatisch bei der Ein- und Ausreise in die Türkei erstellten Verzeichnisses zu stellen, was jedoch äusserst kostspielig sei. Auch die Beibringung der einzelnen Flugtickets bzw. Buchungsdaten für die letzten drei Jahre gestaltete sich sehr schwierig. Der Beschwerdeführer besitze nicht genügend Deutschkenntnisse, um die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten und dem APA eine lückenlose Beweiskette vorzulegen, weshalb die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers zu bejahen sei. Es erweise sich auch als verfahrensökonomischer, bereits in diesem Stadium einen Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer für die notwendige Sachverhaltsermittlung zur Seite zu stellen, die wesentlich für die nachgelagerte eingriffintensive Entscheidung des APA sei. Der Beschwerdeführer sei mit monatlich CHF 2851,15 zudem nicht in der Lage, die Kosten für seine Vertretung zu tragen.
4. Mit Entscheidung der Regierung vom 16. Juni 2015, LNR 2015-852 BNR 2015/835 REG 2523, wurde die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt. Die Entscheidungsgebühr wurde mit CHF 100,-- festgesetzt. Auf die entscheidungswesentliche Begründung wird in den Erwägungsgründen soweit erforderlich näher eingegangen.
5. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der er die Entscheidung der Regierung vollumfänglich anfocht. Er stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Angelegenheit mit Wirkung ab Erstellung des Schriftsatzes vom 26. November 2014 zur zweckentsprechenden Wahrung seiner Rechte und Interessen die Verfahrenshilfe gewährt sowie der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer nahe gelegt werde, den kontaktierten Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer in der gegenständlichen Angelegenheit zu bestellen; in eventu die Entscheidung der Regierung aufheben sowie die gegenständliche Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das APA zurückzuverweisen; sowie das Land Liechtenstein verpflichten, die dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit entstehenden Vertretungskosten und Gebühren zu ersetzen, die mit CHF 2561,25 beziffert wurden.
Als Beschwerdegründe wurden rechtswidriges Vorgehen und Erledigen bzw. Unterlassen in der gegenständlichen Angelegenheit, unmittelbare Verletzung und Benachteiligung des Beschwerdeführers in seinen rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen, unmittelbar unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers, Ergänzungsbedürftigkeit des Tatbestands in wesentlichen Punkten sowie Verletzung von Grundsätzen des materiellen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des APA sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juli 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die unbestrittenen Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Das gegenständliche Verfahren betrifft vor allem die Frage, ob ein Ausländer für das erstinstanzliche Verfahren bezüglich die Ermittlung des Sachverhaltes unter Beachtung seiner Mitwirkungspflichten nach dem Ausländergesetz Verfahrenshilfe erlangen kann, dies insbesondere unter Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer.
2. Das Recht der Verfahrenshilfe (oder wie es das LVG noch nennt: das Armenrecht) im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist in Art. 43 LVG enthalten. Danach finden auf das Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung (Art. 43 Abs. 1 LVG).
Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO). Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (Michael Bydlinksi, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny 2 II/1, § 63 ZPO, Rz. 20; vgl. auch Urteil des StGH vom 14.05.2913 zu 2012/190). Im Verwaltungsverfahren wie dem gegenständlichen entscheidet der prozessleitende Beamte nach freiem Ermessen, ob einem Beteiligten das Armenrecht ganz oder teilweise zu bewilligen ist (Art. 43 Abs. 3 LVG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen jedoch nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124, bestätigt durch StGH 2004/006, beide auf www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2011/65 Erw. 8.1 auf www.gerichtsentscheidungen.li; VGH 2012/028 Erw. 7. auf www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Hrsg., Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
Die Regierung geht in ihrer angefochtenen Entscheidung von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus. Sie geht nicht von einer offenbaren Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Verfahren um das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und die amtswegige Abmeldung aus.
3. Gegenständlich geht es um die Frage, ob es sachlich notwendig ist, dem Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor dem APA einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beizugeben, was von Regierung und APA verneint und in der Beschwerde erneut vorgebracht wird.
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist, kann dahingehend zusammengefasst werden, dass eine sachliche Notwendigkeit im erstinstanzlichen Verfahren nur dann gegeben ist, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie das Verfahren von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft. Hingegen ist die sachliche Notwendigkeit im Rechtsmittelverfahren in der Regel gegeben.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2003 zu VGH 2003/124 (auf www.gerichtsentscheidungen.li) erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass in weniger komplexen erstinstanzlichen Asylverfahren es sachlich nicht notwendig sei, einen Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, dies u.a. deshalb, weil im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte, ein Dolmetscher beigezogen werde und die Asylsuchenden vor dem APA den von ihnen erlebten und geltend gemachten Sachverhalt in allen Details und unter Vorlage der möglichen Dokumente darzulegen hätten. Dabei verkannte der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass ein Asylverfahren besonders stark in die Rechtsposition des Asylsuchenden eingreift, zumal der Asylsuchende geltend macht, er sei im Heimat- oder Herkunftsland politisch verfolgt und es bestehe für ihn Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wurde vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 3. Mai 2004 zu StGH 2004/006 (auf www.gerichtsentscheidungen.li) bestätigt.
Mit Urteil vom 13. November 2007 zu VGH 2007/52 (auf www.gerichtsentscheidungen.li) erkannte der Verwaltungsgerichtshof in einer Sache, in welchem einem Ausländer die Ausweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein angedroht wurde, dass die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht schon dann gegeben sei, wenn gravierend in die Rechte wie das Aufenthaltsrecht eingegriffen werden solle. Die bedürftige Partei habe nur dann Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machten. Beide Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein.
Auch der Staatsgerichtshof verwies in seinem Urteil vom 8. Februar 2011 zu StGH 2010/121 (zu VGH 201/023a, b, c) u.a. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 114 V 228 Erw. 5b), wonach insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung ein strenger Massstab zu legen sei. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten einer Sozialversicherung zu befinden habe, sei die Mitwirkung eines Rechtsanwalts regelmässig nicht erforderlich. Eine anwaltliche Verbeiständung dränge sich nur für Ausnahmefälle auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen.
In seinem Urteil vom 10. Mai 2012 zu VGH 2012/028 (auf www.gerichtsentscheidungen.li) erkannte der Verwaltungsgerichtshof in einer Sache betreffend die Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung einer Familie, dass ein solches Verfahren von erheblicher Tragweite sei. Allerdings sei der Beizug eines Anwaltes zu den Befragungen durch das Ausländer- und Passamt nicht notwendig, da hierbei nur der Sachverhalt geklärt werde, dies selbst dann, wenn die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen unbestimmte Rechtsbegriffe enthielten und eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen sei und die Betroffenen mit der Einreichung von Beschwerden überfordert wären.
Mit Urteil vom 22. November 2012 zu VGH 2012/108 (auf www.gerichtsentscheidungen.li) erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass es in einem Verfahren betreffend erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Abnahme durch die Landespolizei erstinstanzlich keines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf. Der Antrag an die Landespolizei auf Feststellung, dass die vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung, insbesondere die Abnahme einer DNA-Probe, rechtswidrig gewesen sei, sei an keine besondere Form gebunden und es sei keine besondere Frist einzuhalten, sondern lediglich darzutun, dass ein Feststellungsinteresse bestehe und eine Feststellungsverfügung verlangt werde.
Auch im jüngsten Beschluss vom 20. Juli 2015 zu VGH 2015/061 (auf www.gerichtsentscheidungen.li) hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Beizug eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer im Einbürgerungsverfahren sachlich nicht notwendig sei, weil der Sachverhalt weitgehend unbestritten sei sowie eine Beweisaufnahme wie auch die Sachverhaltsfeststellung durch den Beizug des gesamten erstinstanzlichen Aktes betreffend den Antragsteller leicht und die sich stellenden Rechtsfragen nicht schwierig seien. Dabei komme es im Wesentlichen auf die Interpretation der Gesetzesbestimmung an, wobei auch diesbezüglich keine besonderen Probleme zu erwarten seien, weil es sich bei der anzuwendenden Bestimmung um eine relativ neue Bestimmung aus dem Jahr 2010 handle. Überdies wurde in diesem Urteil festgehalten, dass dem Antragsteller ein Einkommen von netto CHF 700,00 pro Monat über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum verbleibe, womit dieser die Vertreterkosten abdecken und einen Rechtsanwalt mit der Beschwerdeerhebung beauftragen könne. Sowohl vom Antragsteller als auch vom beauftragten Rechtsanwalt dürfe erwartet werden, dass der Antragsteller die entstehenden Anwaltskosten ratenweise pro Monat unter Aufbringung der Häfte des festgestellten Betrages über dem notdürftigen Unterhalt bezahle.
4. Angewandt auf den vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer durch das Schreiben des APA vom 11. November 2014 informiert wurde, dass seine Niederlassungsbewilligung wegen langer Abwesenheit erlösche und er von Amts wegen abgemeldet werde, wogegen ihm die Möglichkeit für Einwände gegeben wurde. Der Verlust seiner Niederlassungsbewilligung hätte für den Beschwerdeführer eine erhebliche Tragweite wie auch die Regierung in der angefochtenen Entscheidung feststellt und in der Beschwerde betont wird.
Der Beschwerdeführer hat sich jedoch sogleich telefonisch beim APA gemeldet und einen Termin für den 18. November 2014 vereinbart sowie in weiterer Folge einen Rechtsanwalt aufgesucht. Folglich war ihm die Tragweite des Verfahrens jedenfalls bewusst, auch wenn er nicht rechtskundig ist.
Die Rechtsfrage, ob das Aufenthaltsrecht der Niederlassungsbewilligung wegen eines langen Auslandsaufenthaltes von mehr als sechs Monaten erlischt, ist keine besonders komplexe, weil Art. 47 Abs. 2 AuG (Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer, Ausländergesetz, LGBl. 2008 Nr. 311) eindeutig formuliert ist (anders im Falle einer gesetzlich normierten Interessensabwägung; vgl. hierzu VGH 2014/031 vom 16.06.2014 auf www.gerichtsentscheidungen.li). Die Rechtsfolgen treten nur ein, wenn tatsächlich ein solcher langer Auslandsaufenthalt gegeben ist. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von den Aussagen und vorgelegten Beweisen des Beschwerdeführers und den auf deren Grundlage zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen ab.
5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde folglich auch nicht die Komplexität von Rechtsfragen, sondern eine Komplexität des Sachverhaltes geltend. So sei es ihm ohne Rechtsvertreter nicht möglich, seine Aufenthalte konkret nachzuweisen. Im Pass befänden sich nicht sämtliche Ein- und Ausreisestempel aus der Türkei, die Beschaffung eines entsprechenden Nachweises über das türkische Polizeipräsidium sei sehr kostspielig und auch die Beibringung der Flugtickets bzw. der Buchungsdaten könne nicht ohne erhebliche Bemühungen und Nachforschungen erfolgen. Er unterliege jedoch der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 65 AuG, sei dadurch verpflichtet an der Feststellung des für die Anwendung des AuG massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und müsse beweisen, dass er sich weder über den nach Art. 47 Abs. 2 AuG zulässigen Zeitraum hinaus im Ausland aufgehalten noch seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt habe. Der Hinweis der Regierung in ihrer Entscheidung, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bereits dadurch nachgekommen wäre, wenn er zum vereinbarten Termin beim APA gekommen wäre, sei offensichtlich unrichtig. Das APA hätte beim vorgesehenen Termin lediglich feststellen können, dass nicht alle Ein- und Ausreisestempel im Reisepass vorhanden wären und dem Betroffenen aufgetragen, weitere Beweise zu bringen. Der Sachverhalt hätte dementsprechend entgegen der Auffassung der Regierung mit dem vorgesehenen Termin nicht abschliessend geklärt werden können. Überdies verfüge der Beschwerdeführer weder über genügend Deutschkenntnisse noch kenne er sich in rechtlichen Angelegenheiten aus, um die notwendigen Schritte in die Wege leiten und bei den richtigen Stellen nachhaken zu können. Folglich habe er den Rechtsvertreter kontaktiert, der ihm bei einer lückenlosen Beweiskette behilflich sei. Vorliegendenfalls erweise es sich als verfahrensökonomischer und notwendig, dass der Rechtsvertreter bei dieser komplexen Sachverhaltsdarstellung behilflich sei.
Vorderhand ist auf die oben zusammengefasste Judikatur zu verweisen, wonach Sachverhaltsdarstellungen und die Vorlage von Beweisen erstinstanzlich grundsätzlich keine sachliche Notwendigkeit eines Rechtsvertreters bedingt. Wenn der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht verweist, so trifft ihn damit die Pflicht, aktiv am Verfahren mitzuwirken und Beweismittel unverzüglich vorzulegen bzw. zu beschaffen. Gleichermassen unterliegt aber das APA im Verwaltungsverfahren generell der Untersuchungsgrundsatz (Amtswegigkeit), wie auch die Gesetzesmaterialien richtig ausführen (BuA Nr. 2008/77 S 118): "Danach klärt die zuständige Behörde den Sachverhalt selber vollständig ab und muss die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen treffen. Dies bedeutet aber nicht, dass die zur Entscheidung berufenen Instanzen sich bei der Sachverhaltsermittlung nicht der Hilfe der beteiligten Parteien bedienen können. Die Parteien haben nämlich gemäss Art. 68 Abs. 1 LVG die nötigen Auskünfte zu erteilen. Auch das Verwaltungsrecht kennt Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten. Jedenfalls darf die Verweigerung der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren nicht belohnt werden, indem das Gemeinwesen stets die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, Vaduz 1998, Seite 267 ff.). In Ergänzung zum oben genannten, anerkannten Grundsatz der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren, werden in Art. 65 der Vorlage in den Punkten a bis c Bereiche genannt, in welchen die Mitwirkungspflicht der Ausländerinnen und Ausländer unerlässlich ist. Dies soll die Abwicklung des Verfahrens erleichtern und beschleunigen."
Folglich kann den Beschwerdeausführungen zur Mitwirkungspflicht seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb relevant sein soll, dass der vereinbarte Einzeltermin beim APA allenfalls keinen Ermittlungsabschluss gebracht hätte, sondern das APA neue Beweisaufträge mangels vollständiger Passstempel gegeben hätte. Das APA hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Abmeldung von Amts wegen droht. Durch die Zustellung des Schreibens sowie seine sofortige Meldung beim APA konnte er bereits aufzeigen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Ausland aufhielt. Er hätte dem APA die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel beim vereinbarten Termin vorlegen können und mit diesem die weitere Vorgehensweise und weitere Beweismittelbeschaffung besprechen können. Solche Beweismittel könnten ja auch Rechnungen, Bankauszüge, Zeugenbefragungen etc. darstellen. Dass nicht bei jeder Ein- und Ausreise ordentlich und lesbar gestempelt wird, ist allgemein bekannt. Auch die mangelnden Deutschkenntnisse wären kein Hindernis. Der Beschwerdeführer hätte sich einer Vertrauensperson, beispielsweise eines seiner in Liechtenstein aufhältigen drei Kinder, bedienen oder durch das APA ein Dolmetscher bestellt werden können, wie dies durchaus in solchen Fällen üblich ist (vgl. auch VGH 2014/031).
Durch Wahrnehmen des Termins, die Befragung durch das APA sowie seine weitere Mitarbeit und Beweisbeschaffung wäre der Beschwerdeführer jedenfalls seiner Pflicht zur Mitwirkung am durch das APA geführten Verfahren ausreichend nachgekommen. Dass und ob ein einziger Termin für das Beweisverfahren ausreichend gewesen wäre, ist ebenso irrelevant wie die angeführten Schwierigkeiten des Rechtsvertreters, eine lückenlose Beweiskette aufzustellen. Letztlich gilt es ja gegenüber dem APA glaubhaft zu machen (durch Nachweise, persönliche Aussage des Beschwerdeführers, Zeugenaussagen etc.), dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit im Inland verbracht hat, eine lückenlose Beweiskette ist dafür hilfreich, jedoch nicht unbedingt erforderlich. Gerade auch der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers kommt hierbei eine wichtige Rolle zu. Dementsprechend hat das APA dem Beschwerdeführer über dessen Rechtsvertreter wiederholt mitgeteilt, dass das Beibringen von Beweisen dem Beschwerdeführer auch im Sinne einer Verfahrensökonomie selbst möglich sei und es hierfür keines Rechtsanwaltes bedürfe, weil sich das Verfahren noch im Bereich der Sachverhaltsfeststellungen befinde.
Die Argumente der Beschwerde gehen folglich nicht nur ins Leere, weil diese keine Rechtsfragen, sondern lediglich die Beweisbeibringung und das Ermittlungsverfahren umfassen, sondern auch deshalb, weil sie inhaltlich nur bedingt nachvollziehbar sind. Sie vermögen insbesondere nicht, die Regierungsentscheidung umzustossen. Zusammenfassend gelangt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass es sachlich nicht notwendig war, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer für das erstinstanzliche Verfahren vor dem APA beizugeben, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden sind. Mit Verweis auf die oben zitierte Judikatur zu VGH 2015/061 ist der Beschwerdeführer auch durchaus in der Lage, die auferlegten Verfahrenskosten entsprechend zu tragen, weshalb spruchgemäss zu entscheiden war.
6. Ergänzend hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Beschwerdeverfahren betreffend den Verfahrenshilfeantrag im Sinne der obigen Ausführungen, insbesondere aufgrund der diesbezüglich zitierten eindeutigen Judikatur und klaren Rechtslage, bei derzeitigem Verfahrensstand auch offenbar aussichtslos war, weshalb schon deshalb keine Verfahrenshilfe zu gewähren war (vgl. dazu ua auch StGH 2013/95, unter www.gerichtsentscheide.li, sowie StGH 2015/3 vom 19. Januar 2015). Dabei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass der Verlust seiner Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer eine erhebliche Tragweite hätte. Derzeit geht es im Verfahren vor dem APA aber erst um blosse Sachverhaltsfragen, die den Beschwerdeführer persönlich betreffen und somit von diesem zu beantworten sind.
Die gegenständliche Entscheidung ist auch nicht präjudiziell für ein allfälliges Beschwerdeverfahren gegen eine künftige materielle Entscheidung des APA.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers beträgt der Streitwert nicht CHF 50'000,--. Da es vorliegendenfalls um die Gewährung der Verfahrenshilfe vor der ersten Instanz geht, sind die voraussichtlichen erstinstanzlichen Vertretungskosten in Höhe von CHF 1'000,-- bis 5'000,-- als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 17,-- und die Entscheidungsgebühr CHF 42,-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).