VGH 2015/064
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A Foundation***
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B AG
vertreten durch:
wegen: internationale Sanktionen, Säumnisbeschwerde
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. November 2015
entschieden:
1. Die Verwaltungsbeschwerde vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 382.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Schreiben vom 4. September 2014 an die Stabstelle Financial Intelligence Unit (im Folgenden: FIU) stellte die B AG (im Folgenden auch: die Bank) folgende Anträge:
Die Regierung wolle feststellen, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen der A Foundation (im Folgenden auch: die Stiftung) bei der Bank gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus dem Land C, gesperrt sind.
Die Regierung wolle dem gegenständlichen Antrag um Bewilligung einer Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. c der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus dem Land C, Folge geben und die Bank ermächtigen, das Konto der Stiftung bei der Bank mit einem Betrag in Höhe von USD 21,07 zum Zwecke der Bezahlung der im Zeitraum von 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 aufgelaufenen Kontoführungsgebühren bei der Bank zu belasten.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
Aufgrund des Gesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in Verbindung mit der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus dem Land C, seien sämtliche Konten diverser Gesellschaften, unter anderem der Stiftung, gesperrt. In der Folge habe die Bank diese Geschäftsbeziehungen am 18. März 2014 der FIU gemeldet.
D, sei in der Land C-Verordnung gelistet.
Aus zwei Gründen müsse angenommen werden, dass eine indirekte Kontrolle durch D bei allen angeführten Geschäftsbeziehungen, somit auch bei der Stiftung, bestehe: (1.) Gemäss WorldCompliance-Eintrag seien die Sanktionen der EU gegen D wegen seiner Beteiligung an der Veruntreuung von Staatsvermögen sowie dessen Transfer ins Ausland erlassen worden. (2.) Der Familie E, insbesondere D und seinem Bruder F, werde ein enger Kontakt zur Familie G nachgesagt; insbesondere der Aufstieg von D werde in öffentlichen Quellen kritisch hinterfragt.
Die Vermögenseingänge [gemeint: auch auf den Konten der Stiftung bei der Bank] seien von diversen Off-Shore Gesellschaften erfolgt. Im Hinblick auf die aktuellen Vorwürfe, (z.B.) Veruntreuung von Staatsvermögen und Transfer ins Ausland, erschienen die ursprünglichen Angaben und Dokumente zum effektiven wirtschaftlichen Hintergrund der eingegangenen Vermögenswerte jedoch mehr als fraglich. In öffentlichen Quellen stehe insbesondere auch die H Limited im Fokus. Nahezu die gesamten Vermögenswerte der Stiftung bei der Bank seien von dieser Gesellschaft indirekt auf die Stiftung übertragen worden. Aufgrund weiterer Recherchen habe sich herausgestellt, dass die H Limited einer Unternehmensgruppe von J zugerechnet werde. Bei diesem handle es sich gemäss einem Bericht möglicherweise um einen Strohmann für die Familie G. J sei ebenso wie K und D in der Land C-Verordnung gelistet.
Auffallend sei auch, dass die Karriere von D in engem zeitlichen Zusammenhang zum Aufbau der Gesellschaftsstruktur der Stiftung sowie der Eröffnungen der Geschäftsbeziehungen bei der Bank erfolgt sei.
Aufgrund der Eingänge der Vermögenswerte der Stiftung von der H Limited und dem kolportierten Naheverhältnis zur Familie G müsse von einer indirekten Kontrolle der Vermögenswerte der Stiftung durch eine von der Land C-Verordnung sanktionierte Person ausgegangen werden.
Die Bank erbringe für die Stiftung Bankdienstleistungen, insbesondere im Bereich der Kontoführung. Hierfür seien vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 Gebühren in der Höhe von USD 21,07 angefallen. Art. 1 Abs. 3 Bst. c der Land C-Verordnung sehe für die Bezahlung von Gebühren und Dienstleistungskosten die Möglichkeit vor, ein Gesuch um Ausnahmebewilligung zu stellen. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme seien gegeben, weil die von der Bank nunmehr geltend gemachten Ansprüche aus der routinemässigen Verwahrung und Verwaltung gesperrter Gelder bei der Bank seit 1. Januar 2014 entstanden seien und nicht vor dem 28. Februar 2014 hätten belastet werden können.
2. Zu diesem Antrag vom 4. September 2014 äusserte sich die Stiftung mit Schreiben vom 14. Oktober 2014. Sie führte aus, der Antrag auf Feststellung, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen der Stiftung bei der Bank gemäss der Land C-Verordnung gesperrt seien, sei zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, da weder die Stiftung noch ihr Gründer und Erstbegünstigter oder deren Tochtergesellschaften namentlich als gesperrte Personen genannt seien oder von einer solchen direkt oder indirekt kontrolliert würden. Die Land C-Verordnung sei auf die Stiftung nicht anwendbar.
Die Regierung sei für den Erlass einer Feststellungsverfügung nicht zuständig. Es finde sich keine gesetzliche Grundlage in der Land C-Verordnung oder im Gesetz für den Erlass einer solchen Feststellung. Vielmehr verpflichte die Land C-Verordnung jene, die Vermögenswerte von im Anhang genannten Personen hielten oder verwalteten, darüber eine Meldung zu erstatten. Es obliege also den gemäss Art. 4 der Land C-Verordnung Verpflichteten zu beurteilen, ob Vermögenswerte ins Eigentum oder unter die direkte oder indirekte Kontrolle einer im Anhang gelisteten Person fielen.
Aber selbst wenn die Regierung grundsätzlich eine Feststellungsverfügung erlassen könnte, könne sie dies gegenständlich nicht, denn die Bank habe mit keinem Wort vorgebracht, weshalb sie ein schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse am Erlass einer solchen Feststellungsverfügung habe.
3. Am 25. November 2014 entschied die Regierung wie folgt: Der Antrag der Bank vom 4. September 2014 um Bewilligung zur Zahlung von angefallenen Gebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 aus dem Konto der Stiftung bei der Bank wird im Umfang von USD 21,07 bewilligt.Der Antrag der Bank vom 4. September 2014 auf Feststellung der Sperrung sämtlicher Geschäftsbeziehungen der Stiftung bei der Bank gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus dem Land C, wird zurückgewiesen.Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 300.--.Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die von der Bank geforderten Gebühren seien Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder im Sinne der Land C-Verordnung, weshalb vorliegend eine Bewilligung zur Zahlung geboten sei.
Die Land C-Verordnung bestimme, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befänden, gesperrt seien. Mit gegenständlicher Verordnung bezeichne die Regierung die FIU zur zuständigen Vollzugsbehörde und betraue diese mit der Überwachung des Vollzugs und insbesondere mit der Prüfung der Gesuche um eine Ausnahmebewilligung. Die Kompetenzen der zuständigen Vollzugsbehörden ergäben sich überdies aus dem ISG. Eine Zuständigkeit in Bezug auf den gestellten Feststellungsantrag komme weder der zuständigen Vollzugsbehörde noch der Regierung zu. Die Beurteilung der Gesamtsituation sowie die daraus fliessende Feststellung bezüglich des Vorliegens einer Situation, wie sie von Art. 1 Abs. 1 der Land C-Verordnung für das Eintreten der Sperre verlangt werde, obliege somit einzig den Personen oder Institutionen, die Gelder hielten oder verwalteten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wüssten, von denen anzunehmen sei, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fielen. Der Antrag der Bank auf Feststellung der Sperrung sämtlicher Geschäftsbeziehungen der Stiftung bei der Bank gemäss Art. 1 Abs. 1 der Land C-Verordnung sei folglich als unzulässig zurückzuweisen.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob sowohl die Stiftung als auch die Bank rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
5. Die Stiftung beantragte in ihrer Beschwerde vom 11. Dezember 2014, der Verwaltungsgerichtshof möge Spruchpunkt 1 der angefochtenen Regierungsentscheidung aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückverweisen. In eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt 1 der Regierungsentscheidung aufheben und den Antrag der Bank um Bewilligung der Zahlung von Gebühren zurückweisen.
6. Die Bank beantragte mit ihrer eigenen Beschwerde vom 11. Dezember 2014, der Verwaltungsgerichtshof wolle Spruchpunkt 2 der angefochtenen Regierungsentscheidung abändern und feststellen, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen der Stiftung bei der Bank gemäss Art. 1 Abs. 1 der Land C-Verordnung gesperrt sind.
7. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Urteil vom 06. März 2015 zu VGH 2014/121 und VGH 2014/122 den Beschwerden der Parteien vom 11. Dezember 2014 gegen die Entscheidung der Regierung vom 25. November 2014 insoweit statt, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, die Regierung müsse ihre mit Verordnung über Massnahmen gegen bestimmte Personen aus dem Land C, ("Land C-Verordnung"), erlassenen Zwangsmassnahmen dann durch eine individuell-konkrete Verfügung individualisieren und konkretisieren, wenn ein Rechtsunterworfener, wie hier die Bank, eine Sanktionsverordnung der Regierung auf einen konkreten Sachverhalt für anwendbar erachte, ein anderer Rechtsunterworfener, wie hier die Stiftung, dies jedoch bestreite. Die Entscheidung über einen solchen Streit könne der Staat und damit die Regierung nicht einem Rechtsunterworfenen überlassen oder überbinden. Der Rechtsansicht der Stiftung, dass das Zivilgericht im Zivilprozess, wie hier im Verfahren 01 CG.2014.283 vor dem Fürstlichen Landgericht, über den Streit entscheiden könne, folge der Verwaltungsgerichtshof nicht. Bestünden bei einem Rechtsunterworfenen, wie hier der Bank, Zweifel darüber, ob aufgrund von Zwangsmassnahmen, die von der Regierung in Form von Verordnungen erlassen worden seien, wie hier durch die Land C-Verordnung, gesperrt seien, müssten die Behörden über Antrag eine entsprechende individuell-konkrete Feststellungs-Entscheidung fällen. Hierzu sei die Regierung zuständig. Aus all diesen Gründen sei den Beschwerden stattzugeben. Da die Regierung keine Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Erwägungen zur Frage, ob eine in der Land C-Verordnung gelistete Person, Unternehmung oder Organisation die Vermögenswerte der Stiftung direkt oder indirekt kontrolliere, getroffen habe, sei die vorliegende Sache an die Regierung zurückzuleiten. Diese habe im fortgesetzten Verfahren alle notwendigen Beweise auch von Amtes wegen unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien aufzunehmen und anschliessend neuerlich zu entscheiden. Die Bank müsse auf Verlangen sämtliche Auskünfte erteilen und sämtliche Unterlagen einreichen, die für eine allumfassende Beurteilung des gegenständlichen Falles erforderlich seien.
8. Am 23. Juni 2015 erhob die heutige Beschwerdeführerin (die Stiftung) "Verwaltungsbeschwerde" gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG an den Verwaltungsgerichtshof, denn die liechtensteinische Regierung habe nicht innert drei Monaten ab Zuständigkeit ihre Entscheidung erlassen.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, woraufhin die Beschwerdevertreter am 07. Juli 2015 Akteneinsicht nahmen.
Die Beschwerdegegnerin (die Bank) äusserte sich zur Beschwerde vom 23. Juni 2015 nicht.
10. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. November 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin begründete die Zulässigkeit ihrer "Verwaltungsbeschwerde" (Säumnisbeschwerde) gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG im Wesentlichen wie folgt:
Der Regierung sei das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2014/121 und VGH 2014/122 etwa am 10. März 2015 zugestellt worden. Bis dato (23. Juni 2015) hätten die Beschwerdevertreter keine neuerliche Entscheidung der Regierung erhalten. Gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG könne eine Partei nach fruchtlosem Verstreichen von drei Monaten seit Beginn der Zuständigkeit einer Unterverwaltungsbehörde ihren Antrag als abgewiesen betrachten und Beschwerde in Form eines Devolutionsantrages an die obere Behörde ergreifen, womit letztere zur Entscheidungsfindung über den Parteiantrag zuständig werde. Da die Regierung als zuständige Unterverwaltungsbehörde mit ihrer Entscheidung säumig sei, sei die Beschwerdeführerin berechtigt, den gegenständlichen Devolutionsantrag an den Verwaltungsgerichtshof zu richten.
2. Entgegen diesem Vorbringen ist die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG nicht zulässig und deshalb zurückzuweisen, denn nach Art. 90 Abs. 6a LVG kann nur jene Partei eine Säumnisbeschwerde erheben, die einen Antrag an die Verwaltungsbehörde, hier die Regierung, stellte, nicht aber ein Antragsgegner.
In diesem Sinne erkannte der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Urteil vom 03. Dezember 2003 zu VBI 2003/92. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Kritik von Kley (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 319) der Gesetzestext von Art. 90 Abs. 6a LVG mehr einschränkend als extensiv zu interpretieren sei. Hinzu komme, dass Art. 90 Abs. 6a LVG die mehr als dreimonatige Verzögerung als anfechtbare Verfügung definiere. Der Wortlaut von Art. 90 Abs. 6a LVG sage, dass diese Verfügung in dem Sinne "betrachtet werden kann", dass "der Antrag als abgewiesen" gelte. Die Rechtsverzögerung im Verfahren vor der Regierung stelle also eine anfechtbare Entscheidung der Regierung dahingehend dar, dass die Regierung den Antrag abweise. In diesem Sinn sei es also nur jener Partei, die den Antrag an die Regierung erhoben habe, möglich, Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 27. September 2004 zu StGH 2003/87 (veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li) einer Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VBI 2003/92 keine Folge. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Säumnisbeschwerde gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG für den jeweiligen Beschwerdeführer einen Instanzenverlust mit sich bringe. Dies sei ein wesentlicher Nachteil, sodass nach Auffassung des Staatsgerichtshofes der jeweilige Beschwerdeführer entscheiden können müsse, ob er diesen Nachteil zu Gunsten einer schnelleren materiellen Entscheidung in Kauf nehmen wolle, genauso wie er allein entscheiden können müsse, ob er sein Rechtsmittel [oder seinen Antrag] allenfalls einschränken oder ganz zurückziehen wolle. Daran, dass allein der Antragsteller über die Inkaufnahme eines Instanzverlustes entscheiden könne solle, ändere auch nichts, dass der Antragsgegner an einer schnellen Entscheidung mitunter das gleiche oder gar das grössere Interesse haben könne als der Antragsteller. Wenn ein Antragsgegner über den Instanzverlust befinden könnte, würde dies einen massiven Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf den ordentlichen Richter bzw. in dessen Beschwerderecht darstellen. Vor diesem Hintergrund dürfe somit die nicht eindeutige Regelung von Art. 90 Abs. 6a LVG nicht einfach zu Gunsten der Antragsgegnerin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) interpretiert werden. Gerade im Lichte des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Rechts auf Beschwerde überwiege der Schutz des Antragstellers (des nunmehrigen Beschwerdegegners) vor einem unfreiwilligen Instanzverlust.
3. Die Erwägungen in VBI 2003/92 und StGH 2003/97 gelten auch vorliegendenfalls.
Es ist die heutige Beschwerdegegnerin, die am 04. September 2014 das gegenständliche Verwaltungsverfahren erstinstanzlich mit ihrem Antrag an die Stabstelle Financial Intelligence Unit (und damit zuständigkeitshalber an die Regierung) stellte, die Regierung wolle feststellen, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen der heutigen Beschwerdeführerin bei der heutigen Beschwerdegegnerin gemäss Art. 1 Abs. 1 der Land C-Verordnung gesperrt seien. Somit stünde nur der heutigen Beschwerdegegnerin das Recht zu, ihren Antrag vom 04. September 2014 als abgewiesen zu betrachten und eine Säumnisbeschwerde gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der heutigen Beschwerdeführerin kommt eine solche Beschwerdelegitimation nicht zu, weshalb ihre Beschwerde vom 23. Juni 2015 zurückzuweisen war.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998 S. 157). Die Beschwerdegegnerin gab in ihrer Beschwerde vom 11. Dezember 2014 zu VGH 2014/112 und in ihrer Gegenäusserung vom 19. Februar 2015 zu VGH 2014/121 die Bemessungsgrundlage mit CHF 15'000.00 an, dies gestützt auf § 4 Ziff. 17 Bst. b der Honorarrichtlinien. Die heutige Beschwerdeführerin sprach sich nicht dagegen aus. Der Verwaltungsgerichtshof folgt dieser Wertangabe. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 340.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).