VGH 2015/061
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Antragstellers: A
wegen: Verfahrenshilfe
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Juli 2015
entschieden:
1. Der Antrag vom 09. Juni 2015 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren wegen Einbürgerung des Antragstellers wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 34.00 hat der Antragsteller binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina.
Am 24. September 2014 beantragte er beim Zivilstandsamt die Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht.
Mit Verfügung vom 14. April 2015 wies das Zivilstandsamt diesen Antrag ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2015 Beschwerde an die Regierung.
Diese wies mit Entscheidung vom 26. Mai 2015, die Beschwerde ab und auferlegte dem Antragsteller eine Entscheidungsgebühr von CHF 300.--.
2. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen diese Regierungsentscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Deshalb stellte er mit Schreiben vom 09. Juni 2015 beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle ihm Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer bewilligen.
Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer das von ihm ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" bei, ebenso einige Unterlagen zur Bescheinigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
3. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Beschwerdeakt der Regierung zu bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Juli 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist und das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist (Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO). Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Fragen aufwirft (zuletzt VGH 2014/117 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2. Der Antragsteller erhält gemäss seinem Vorbringen und der vorgelegten Leistungsabrechnung von seiner Krankenversicherung ein Taggeld in der Höhe von CHF 93.00 pro Tag, somit - bei einer durchschnittlichen Monatslänge von 30 Tagen - CHF 2'790.00 pro Monat.
Der notdürftige Unterhalt des Antragstellers beträgt gemäss Sozialhilfegesetz und Sozialhilfeverordnung CHF 1'110.00 für den Lebensunterhalt-Grundbedarf (Art. 20a SHV), CHF 565.00 für Wohnkosten inklusive Wohnnebenkosten (gemäss vorgelegtem Mietvertrag), CHF 355.00 für die medizinische Grundversorgung, also die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 20c SHV; vorgelegte Versicherungspolice; hier ohne Selbstbehalt), und CHF 29.00 für Sozialversicherungsbeiträge, d.h. Mindestversicherungsbeiträge der AHV-IV-FAK (dies sind, wie amtsbekannt, CHF 348.00 pro Jahr, somit CHF 29.00 pro Monat). Dies ergibt CHF 2'059.00 pro Monat, was auf CHF 2'090.00 aufgerundet werden kann, dies auch für den Selbstbehalt für Krankheitskosten, obwohl diesbezüglich vom Antragsteller nichts vorgebracht wurde. Somit verbleibt dem Antragsteller ein Einkommen von netto CHF 700.00 pro Monat über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum.
Wenn der Antragsteller einen Rechtsanwalt mit der Beschwerdeerhebung beauftragen will, wie er vorbringt, entstehen dadurch Kosten von CHF 1'796.25 (dies bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 50'000.00 gemäss § 4 Ziff. 12 Honorarrichtlinien und gemäss Tarifpost 3C inklusive Einheitssatz und Mehrwertsteuer). Es darf sowohl vom Antragsteller als auch vom beauftragten Rechtsanwalt erwartet werden, dass der Antragsteller die entstehenden Anwaltskosten ratenweise bezahlt. Vorliegendenfalls wird der Verwaltungsgerichtshof frühestens Ende November 2015 über eine Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung vom 26. Mai 2015 entscheiden, denn die Beschwerdefrist läuft wegen den Gerichtsferien erst ab 25. August 2015 und der Verwaltungsgerichtshof benötigt erfahrungsgemäss mindestens drei Monate, um ein Urteil zu fällen. Vom Juni 2015, als die Regierungsentscheidung vom 26. Mai 2015 zugestellt wurde, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof werden also mindestens sechs Monate vergehen, in denen der Antragsteller aus seinem monatlichen Einkommen die Hälfte des Betrages über dem notdürftigen Unterhalt, somit CHF 350.00 pro Monat, an den Rechtsanwalt bezahlen kann. Damit können die Vertreterkosten abgedeckt werden.
3. Im Übrigen ist der Beizug eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer im vorliegenden Verfahren sachlich nicht notwendig. Der Sachverhalt ist weitgehend unbestritten. Dennoch wird der Verwaltungsgerichtshof von Amtes wegen prüfen, welche fremdenrechtliche Anwesenheitsbewilligung der Beschwerdeführer in der Zeit von seiner Einreise am (...) 1993 bis zur Erteilung der formellen Aufenthaltsbewilligung am (...) 1998 hatte. Dies erfolgt durch den Beizug des gesamten Aktes des Ausländer- und Passamtes betreffend den Antragsteller. Sowohl diese Beweisaufnahme als auch die Sachverhaltsfeststellung daraus ist sehr einfach. Auch die sich stellenden Rechtsfragen sind nicht schwierig. Zu beurteilen ist nämlich, ob die dem Antragsteller in der Zeit von 1993 bis 1998 erteilte fremdenrechtliche Anwesenheitsbewilligung unter die Bestimmung von § 4e Abs. 1 BüG subsumiert werden kann. Dabei kommt es im Wesentlichen auf die Interpretation dieser Gesetzesbestimmung an, wobei auch diesbezüglich keine besonderen Probleme zu erwarten sind, da es sich bei dieser Bestimmung um eine relativ neue Bestimmung, nämlich eine solche aus dem Jahr 2010, handelt.
Welche völkerrechtlichen Bestimmungen weiters zu berücksichtigen sind, hat der Beschwerdeführer schon in seiner Beschwerde vom 15. April 2015 an die Regierung ausgeführt.
Im Übrigen verweist der Antragsteller in seinem gegenständlichen Antrag darauf, dass der Gesetzeswortlaut von § 4e Abs. 1 BüG angewandt werden müsse und nicht restriktiv und eingeschränkt ausgelegt werden dürfe.
4. Der Antragsteller bringt vor, er sei aus eigenem nicht in der Lage, eine frist- und formgerechte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einzureichen.
Diesem Argument folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Zum einen hat die Regierung in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Entscheidung vom 26. Mai 2015 im Einzelnen aufgelistet, welche Formerfordernisse eine Beschwerde erfüllen muss. Darüber hinaus stellt der Verwaltungsgerichtshof keine strengen Anforderungen an die Form einer Beschwerde, insbesondere dann nicht, wenn die Beschwerde von einem juristischen Laien verfasst und eingereicht wird. Inhaltlich muss der Beschwerdeführer nicht mehr ausführen als in seinem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag vom 09. Juni 2015.
Weshalb der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht fristgerecht einreichen kann, ist nicht zu erkennen. Zur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist jedenfalls dann eingehalten ist, wenn die Beschwerde bis zum 07. September 2015 eingereicht wird.
5. Die Kosten für den gegenständlichen Beschluss hat der Beschwerdeführer zu tragen (Art. 35 Abs. 1 LVG). Die Höhe bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Bemessungsgrundlage (LES 1998, 157). Letztere beträgt CHF 1'700.00. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 17.00 und und Entscheidungsgebühr ebenfalls CHF 17.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).