VGH 2015/056
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
B
wegen: Daueraufenthaltsbewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung vom 12. Mai 2015, LNR 2015-692 BNR 2015/672 REG 2523
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Juli 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 28. Mai 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12. Mai 2015, LNR 2015-692 BNR 2015/672 REG 2523, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung und die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 26. August 2014, APA-E-Nr. 008, aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückverwiesen wird.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2015 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, erhielt am 21. November 2008 im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrem liechtensteinischen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 40 ff. Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG).
2. Mit 15. Januar 2014 zog die Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung aus (gemäss der rückwirkenden Meldung der Einwohnerkontrolle C vom 07.03.2014).
Mit Mitteilung des Fürstlichen Landgerichts vom 20. Januar 2014 wurde das Ausländer- und Passamt (APA) informiert, dass betreffend die Beschwerdeführerin ein zivilrechtliches Verfahren wegen Ehescheidung eingeleitet worden sei.
3. Mit E-Mail vom 14. Februar 2014 fragte die Beschwerdeführerin beim APA an, ob sie einen Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung „D“ habe. Dieses teilte ihr mündlich mit, dass sie sich weiterhin in Liechtenstein aufhalten könne, sich ihr Aufenthaltsrecht jedoch aufgrund der absehbaren Ehescheidung neu nach dem Ausländergesetz richten werde und sie eine Niederlassungsbewilligung beantragen könne.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 05. März 2014 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit November 2013 einen Anspruch auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung nach PFZG habe, woran ihr laufendes Scheidungsverfahren nichts ändere. Es werde die Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Verfügung beantragt.
4. Mit Gesuch vom 17. April 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim APA die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung „D“.
Mit Schreiben vom 01. August 2014 teilte das APA der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, das Gesuch um Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung abzulehnen, weil mit 15. Januar 2014 eine getrennte Wohnsitznahme der Ehegatten stattgefunden habe. Da zwischen der Bewilligungserteilung und der getrennten Wohnsitznahme der Ehegatten etwas über fünf Jahre vergangen seien, werde von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abgesehen und die Beschwerdeführerin erhalte im Sinne des Art. 47 Abs. 3 PFZG eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Ausländergesetz. Demgemäss könne die Beschwerdeführerin aber lediglich eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 25 AuG beantragen und sei der Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung abzulehnen.
Mit E-Mail vom 19. August 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung.
5. Mit Entscheidung vom 26. August 2014 zu APA-E-Nr. 008 wies das APA das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausstellung einer Daueraufenthaltsbewilligung ab. Auf den gegenständlichen Sachverhalt sei hinsichtlich des Verbleiberechts der Beschwerdeführerin Art. 47 Abs. 3 PFZG anzuwenden, wonach bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes vorbehaltlich der Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zu erteilen sei. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung erst am 17. April 2014 und somit nach ihrem Wechsel auf das Ausländergesetz erfolgt sei, stehe der Beschwerdeführerin lediglich die Möglichkeit der Beantragung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 27 AuG offen.
6. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. September 2014 Beschwerde an die Regierung und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
Als Beschwerdegründe wurden im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 24 PFZG Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung habe, weil sie sich während fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten habe und kein Ausweisungs- und Widerrufsgrund vorliege. Das PFZG knüpfe allfällige Rechtsfolgen nicht an die faktische Trennung der Ehepartner, die aufenthaltsrechtlich irrelevant sei, sondern an die Einleitung eines Scheidungsverfahrens bzw. die tatsächliche Scheidung der Ehe. Hierbei sei anzuführen, dass der Ehegatte seinen Verpflichtungen aus der Scheidung nicht nachkommen wolle, weshalb dieser seine anfängliche Zustimmung zur Ehescheidung in der Gerichtsverhandlung zurückgezogen habe und das Scheidungsverfahren eingestellt worden sei. Somit bleibe die Beschwerdeführerin weiterhin verheiratet und habe erst nach Ablauf von drei Jahren Trennung mit 15. Januar 2017 die Möglichkeit, sich scheiden zu lassen. Damit habe die Beschwerdeführerin weiterhin als Ehegattin eines liechtensteinischen Bürgers zu gelten und die Bestimmungen des PFZG seien auf sie anzuwenden. Selbst bei erfolgter Scheidung der Ehe sei die Rechtsansicht des APA jedoch falsch, weil die Beschwerdeführerin noch während aufrechter Ehe im November 2013 sämtliche Voraussetzungen zum Erhalt einer Daueraufenthaltsbewilligung erfüllt habe. An diesem bereits erworbenen Recht könne auch die Gesuchstellung erst im April 2014 nichts ändern.
7. Mit Entscheidung vom 12. Mai 2015 zu LNR 2015-692 BNR 2015/672 REG 2523, zugestellt am 18. Mai 2015, wies die Regierung die Beschwerde vom 11. September 2014 sowie den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab.
Zur Begründung führte sie aus, dass sich der vorliegende Sachverhalt aus zwei Teilsachverhalten zusammensetze:
Gemäss Art. 47 Abs. 3 PFZG würden Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes erhalten, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllen und eine Integrationsvereinbarung abschliessen.
Die der Beschwerdeführerin am 21. November 2008 erteilte Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug gemäss Art. 40 PFZG habe die Zusammenführung der Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme bezweckt. Es stehe ausser Streit, dass die eheliche Gemeinschaft mit 15. Januar 2014 aufgehoben worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt und könne die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG widerrufen werden. Unter Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 3 PFZG sei nicht nur die Scheidung oder Aufhebung der Ehe zu verstehen, sondern auch die faktische Auflösung durch die getrennte Wohnsitznahme der Eheleute. Auch gemäss Art. 13 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und deren Familienangehörige werde auf die Aufhebung der Ehe und nicht lediglich auf die Scheidung abgestellt, weshalb rechtlich einzig relevant sei, dass die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung am 15. Januar 2014 verlassen habe und seit diesem Zeitpunkt keine eheliche Beziehung mehr zu ihrem Mann lebe.
Bezüglich der Folgen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und dem Wechsel zwischen AuG und PFZG könne auf die entsprechenden Ausführungen im BuA Nr. 55/2009 verwiesen werden. Dort werde die Frage beantwortet, was mit Familienangehörigen geschehe, wenn die Ehe vor Erwerb der Daueraufenthaltsbewilligung aufgelöst werde. Demgemäss sei vorgesehen, dass Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit, die aufgrund dieser Bestimmung in Liechtenstein verbleiben könnten, eine Aufenthaltsbewilligung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes erhalten und somit die gesetzliche Grundlage wechseln würden. Es sei konsequent, indem sie als nunmehr „eigenständige“ Drittausländer grundsätzlich unter das Regime des Ausländergesetzes fallen sollten. Da der Bewilligungstyp Daueraufenthaltsbewilligung im AuG nicht vorgesehen sei, habe das APA das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und sei auch der Verfahrenshilfeantrag als aussichtslos zu qualifizieren und folglich abzuweisen. Es stehe der Beschwerdeführerin jedoch frei, eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 27 AuG anzufordern.
8. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 (Datum der Postaufgabe: 01. Juni 2015) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verfahrenshilfe und erhob gleichzeitig die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die bekämpfte Entscheidung der Regierung dergestalt abändern, dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung Folge gegeben werde, in eventu die bekämpfte Entscheidung der Regierung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Regierung zurückleiten sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des gesamten Verfahrens zur Tragung überbinden.
Die Entscheidung der Regierung werde ihrem gesamten Inhalt nach als unrichtig wegen rechtswidrigem Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, unmittelbarer Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen der Beschwerdeführerin sowie unzweckmässiger und unbilliger Behandlung der Interessen der Beschwerdeführerin bekämpft. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass bei der Überprüfung der Anforderung für die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung nach dem PFZG auf jenen Zeitpunkt abzustellen sei, zu welchem erstmalig ein solcher Antrag hätte gestellt werden können. Dies wäre unbeschadet der nachfolgenden getrennten Wohnsitznahme zweifelsohne der 21. November 2013. Überdies lasse die Regierung ausser Acht, dass kein Ehescheidungsverfahren anhängig und die Ehe noch aufrecht sei.
9. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2015 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde diese aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, weil weder das in der Beschwerde erwähnte "Vermögensbekenntnis" vorlegt worden sei noch sich ein solches in den beigezogenen Akten befinde. Andernfalls wäre der Verfahrenshilfeantrag bereits wegen mangelnder Bescheinigung der finanziellen Bedürftigkeit gemäss § 63 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
10. Mit Schreiben vom 02. Juli 2015 wurde die Vorlage nachgeholt und darauf verwiesen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin sich nunmehr nach Nizza abgesetzt habe, weshalb die Beschwerdeführerin den ihr zugesprochenen Ehegattenunterhalt derzeit nicht ausbezahlt erhalte.
11. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt des APA sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Juli 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin ficht in ihrer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 28. Mai 2015 die unterinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht an, sodass hinsichtlich des Sachverhaltes grundsätzlich auf die unbestrittenen Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden kann (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Namentlich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsangehörige ist und im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrem liechtensteinischen Ehegatten am 21. November 2008 nach den Art. 40 ff. PFZG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Mit 15. Januar 2014 erfolgte die faktische Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch die getrennte Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin. Mit E-Mail vom 14. Februar 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim APA bezüglich ihres Anspruchs auf eine Daueraufenthaltsbewilligung nach PFZG und beantragte eine solche mit Gesuch vom 17. April 2014.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, welche Rechtsfolgen sich an diesen Sachverhalt knüpfen und welche Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen.
2. Anwendbar ist für den gegenständlichen Fall das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG; LGBl. 2009 Nr. 348).
Das PFZG dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (idF Richtlinie) über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 1 Abs. 2 Bst. a PFZG). Diese Richtlinie wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens in den Rechtsbestand aufgenommen und ist in Liechtenstein seit dem 01. März 2009 in Kraft. Liechtenstein erliess aufgrund dieser Richtlinie das PFZG, das am 01. Januar 2010 in Kraft trat.
Die Richtlinie gewährt in Art. 7 Abs. 1 unter bestimmten Voraussetzungen (Bst. a-d) jedem Angehörigen eines Mitgliedstaats und seinen Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Gemäss Abs. 2 gilt dieses Aufenthaltsrecht auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Angehörigen des Mitgliedstaats in den Aufnahmestaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Angehörige des Mitgliedstaats die Voraussetzungen von Abs. 1 Bst. a, b oder c erfüllt. Die Richtlinie regelt in dieser Bestimmung also neben den Rechten für EWR-Bürger jene Sachverhalte, in denen Angehörige eines EWR-Mitgliedstaats, die sich in Liechtenstein aufhalten, ihre Familienangehörigen nachziehen wollen. Diese können entweder ebenfalls Angehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein (Abs. 1) oder aber Angehörige eines Drittstaates (Abs. 2).
3. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen liechtensteinische Landesbürger Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats besitzen, nachziehen können, unterliegt somit der Regelung durch das nationale Recht und fällt grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich der RL (vgl. VGH 2011/93 vom 15.09.2011, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat sich jedoch dazu entschieden, diesen Sachverhalt ebenfalls im PFZG zu regeln, wenn er in Art. 2 PFZG zum Geltungsbereich des Gesetzes Folgendes ausführt:
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass durch die Formulierung in Abs. 2 sichergestellt sein soll, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Familienangehörige von liechtensteinischen Staatsangehörigen sinngemäss Anwendung finden. "Dies bedarf insoweit einer Klarstellung, da Liechtensteiner und deren Familienangehörige nicht unter die Definition in Abs. 1 subsumiert werden können" (BuA 2009/55, S. 28). Mit Art. 2 Abs. 2 PFZG soll erreicht werden, dass Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger (gleich welcher Nationalität) nicht schlechter gestellt werden als Familienangehörige von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen (Verhinderung der sog. Inländerdiskriminierung; vgl. VGH 2011/93 vom 15.09.2011, Erw. 1; StGH 2011/155 vom 28.06.2012, Erw. 3; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Damit geht das PFZG über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus. Um sicherzustellen, dass es zu keiner vom Gesetzgeber unerwünschten Diskriminierung kommt, ist die Richtlinie damit zur Auslegung des PFZG selbst für den gegenständlichen Sachverhalt heranzuziehen, der nicht direkt der Richtlinie unterliegt, weil der Gesetzgeber den gegenständlichen Sachverhalt dem in der Richtlinie angeführten Anwendungsbereich gleichstellt. Auch die Regierung geht offensichtlich von dieser Rechtsansicht aus, verweist sie doch in ihrer Entscheidung selbst auf den Wortlaut der Richtlinie, wenngleich sie sich fälschlicherweise auf die Artikel des Kapitels III der Richtlinie bezieht, die für den gegenständlichen Sachverhalt, wie in der Beschwerde richtig angeführt und unten näher erläutert wird, nicht zur Anwendung kommen können.
4. Im Sinne der obigen Ausführungen zusammengefasst, richtet sich ein von liechtensteinischen Landesangehörigen gestelltes Gesuch um Familiennachzug somit stets nach dem PFZG (vgl. zur Abgrenzung Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer [Ausländergesetz, AuG; LGBl. 2008 Nr. 311]). Demgemäss wurde auch der russischen Beschwerdeführerin zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem liechtensteinischen Ehemann am 21. November 2008 eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 40ff. PFZG erteilt.
Nach Art. 45 Abs. 1 PFZG erhalten Familienangehörige eines liechtensteinischen Staatsbürgers, die sich seit fünf Jahren ununterbochen in Liechtenstein aufgehalten haben, eine Daueraufenthaltsbewilligung, wobei Art. 24 PFZG sinngemäss anzuwenden ist (Art. 45 Abs. 2 PFZG; vgl. dazu auch VGH ). Die Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthaltes in aufrechter Ehe und am gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem liechtensteinischen Ehemann hat die Beschwerdeführerin allem Anschein nach am 21. November 2013 erfüllt. Das APA und die Regierung halten hierzu fest, dass die Beschwerdeführerin bis zum 15. Januar 2014 einen ununterbrochenen Aufenthalt am gemeinsamen Wohnsitz des Ehegatten von fünf Jahren und zwei Monaten gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe bisher jedoch mangels rechtzeitig eingereichtem Gesuch keine Daueraufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 und 45 Abs. 1 PFZG durch das APA ausgestellt erhalten und sei durch den Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung am 15. Januar 2014 laut Rechtsansicht des APA und der Regierung automatisch vom PFZG in das AuG übergeleitet worden. Damit könne ihr nunmehr keine Daueraufenthaltsbewilligung nach PFZG mehr erteilt werden, weil sie nicht diesem Gesetz unterstehe.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich in ihrer Beschwerde geltend, dass sie das Recht auf die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung nach dem PFZG bereits zum Zeitpunkt des dauerhaften fünfjährigen Aufenthaltes in Liechtenstein und der gemeinsamen Wohnsitznahme beim Ehegatten mit 21. November 2013 erworben habe, weshalb ihr eine solche nunmehr zu erteilen sei und das APA und die Regierung zu Unrecht davon ausgehen würden, dass sie lediglich dem AuG unterstehe und bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu Folgendes fest:
Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmässig fünf Jahre lang im Aufnahmestaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III der Richtlinie geknüpft und somit grundsätzlich bedingungslos. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und die sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben (Art. 16 Abs. 2). Abs. 4 bestimmt, dass - wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde - nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust führt.
Der Inhalt der Richtlinie wurde ins liechtensteinische Recht übernommen. Art. 24 PFZG regelt, wann die Voraussetzungen zur Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung erfüllt sind. Danach haben EWR-Staatsangehörige - vorbehaltlich der Art. 43 und 46 PFZG - auf entsprechendes Gesuch hin Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung, wenn sie sich rechtmässig seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt (siehe auch BuA 2009/55, S. 45 sowie S. 61f.). Die Gesetzesmaterialien führen zu Art. 24 PFZG aus, dass die Daueraufenthaltsbewilligung die Berechtigung darstelle, sich dauernd in Liechtenstein aufzuhalten, bedingungsfeindlich sei und nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in Liechtenstein von fünf Jahren erteilt werde, sofern kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliege. Weitere Voraussetzungen seien nicht vorgesehen. Die Daueraufenthaltsbewilligung finde ihre Grundlage in Art. 16 der EWR-Aufenthaltsrichtlinie und finde ausschliesslich auf EWR-Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige Anwendung. Die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung nach einem fünfjährigen Aufenthalt gehe davon aus, dass die Person auch tatsächlich während eines längeren Zeitraums in Liechtenstein gelebt habe (BuA 2009/55, S. 44). Art. 45 PFZG, nach dem Art. 24 Abs. 1. PFZG sinngemäss auf Familienangehörige von EWR-Bürgern und wie oben ausgeführt somit auch von liechtensteinischen Staatsangehörigen Anwendung findet, regle den Erhalt einer eigenständigen (nicht mehr abgeleiteten) Aufenthaltsberechtigung von Familienangehörigen (BuA 2009/55, S. 56).
6. Bereits der Staatsgerichtshof hat im Bereich des Familiennachzugs zu einer Ausländerin mit aufrechter Daueraufenthaltsbewilligung festgestellt, dass Drittstaatsangehörige, welche eine Daueraufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 40ff. PFZG erhalten hätten, die gleiche Rechtsstellung inne hätten wie ein Unionsbürger, welcher über eine Daueraufenthaltsbewilligung verfüge. Die Daueraufenthaltsbewilligung verleihe dem Berechtigten dabei einen eigenständigen und nicht einen abgeleiteten Aufenthaltstitel (vgl. dazu Urteil vom 28.06.2012, StGH 2011/155). In gegenständlichem Urteil stellte des Staatsgerichtshof weiter fest, dass sich dies auch aus Art. 24 Abs. 2 PFZG und e contrario aus Art. 46 Abs. 1 sowie Art. 47 Abs. 3 und 4 PFZG ergebe. Die Argumentation der Regierung, auf den vorliegenden Fall seien die Bestimmungen von Art. 47 Abs. 3 PFZG und des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) anwendbar, finde weder in der Richtlinie 2004/38/EG noch im Bericht und Antrag zum PFZG (BuA Nr. 55/2009) noch im Wortlaut von Art. 47 PFZG eine Stütze. Vielmehr führe die Regierung im BuA zum PFZG aus, die Bestimmung von Art. 47 PFZG sei auf jene Fälle anwendbar, in welchen der Familienangehörige noch keine Daueraufenthaltsbewilligung (EWR-Angehöriger / Drittstaatsangehöriger) bzw. noch keine Niederlassungsbewilligung (Schweizer) erhalten habe (BuA Nr. 55/2009, S. 16 f.).
Dem ersten Anschein nach wäre der vorliegende Fall unter diesen letzten Satz zu subsumieren, weil der Beschwerdeführerin noch keine Daueraufenthaltsbewilligung ausgestellt worden ist, weshalb sie laut Entscheidung der Regierung gemäss der Bestimmung des Art. 47 PFZG unter das Ausländergesetz fallen solle.
Wie der Staatsgerichtshof aber in StGH 2011/155 weiter ausführt, zielt diese Bestimmung lediglich auf jene Personen ab, welche noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Fürstentum Liechtenstein haben (vgl. Art. 47 Abs. 1 PFZG). Personen mit einer Daueraufenthaltsbewilligung leiten ihre Aufenthaltsberechtigung nicht von einer anderen Person ab (vgl. Art. 47 Abs. 1 PFZG), sondern haben ein eigenständiges (mit keinen Bedingungen verbundenes) Aufenthaltsrecht (Art. 24 Abs. 2 PFZG), sodass Art. 47 PFZG und damit auch das Ausländergesetz auf sie nicht anwendbar sind, selbst wenn ihre Ehe mit einem Inländer aufgelöst wird (vgl. dazu Urteil vom 28.06.2012, StGH 2011/155, Erw. 6). Aus dieser Judikatur des Staatgerichtshofes folgt, dass die Beschwerdeführerin als Daueraufenthaltsberechtigte im Grundsatz über die gleichen Rechte verfügt, wie ein Unionsbürger, welcher über eine Daueraufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG bzw. Art. 24 PFZG verfügt. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der wiederholt ausgeführt hat, dass gemäss PFZG und der Richtlinie bei einem fünfjährigen Aufenthalt ein Drittausländer selbst bei nachfolgender Trennung vom EWR-Bürger / Liechtensteiner, von dem er sein Recht abgeleitet hat, ein eigenes Recht erwirbt (VGH 2013/44 vom 25.04.2013, VGH 2012/100 vom 07. März 2013).
Auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausländergesetz wird darauf hingewiesen, dass jedem Unionsbürger, der sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht zusteht, sich dort auf Dauer mit seinen Familienangehörigen aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht mehr an die Voraussetzungen, die er ursprünglich für das Recht auf Aufenthalt erfüllen musste (z.B. Erwerbstätigkeit, ausreichende finanzielle Mittel), gebunden. Dieses Recht auf Daueraufenthalt erhalten auch jene Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und welche sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Ist eine Person im Besitz des Daueraufenthaltsrechts, so führt nur mehr die Abwesenheit von Liechtenstein, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zum Verlust des Aufenthaltsrechts. Auch ehemalige Familienangehörige von Unionsbürgern, die trotz Scheidung, Aufhebung der Ehe aufgrund der neuen, bereits erwähnten, Regelungen bleiben dürfen, erhalten das Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren. Das Recht auf Daueraufenthalt stellt eine Verbesserung für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen bzw. ehemaligen Familienangehörigen dar. Es ist ein mit dem aktuellen Bewilligungstypus der Niederlassungsbewilligung vergleichbares Recht, welches die Rechtsstellung des Betroffenen jedoch weiter verbessert, indem etwa der Bezug von Sozialhilfe ohne Obergrenze und auch selbstverschuldet möglich ist (BUA 2008/25 S 18).
7. Es stellt sich folglich nunmehr die Frage, ob Familienangehörigen wie der Beschwerdeführerin, die nicht die Staatsangehörigkeit Liechtensteins besitzen und sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem liechtensteinischen Staatbürger in Liechtenstein aufgehalten haben, das Recht auf Daueraufenthalt ex lege mit Erfüllung dieser Voraussetzungen zukommt oder ob dieses erst mit Gesuchstellung und Ausstellung der Daueraufenthaltsbewilligung zugesprochen wird. Die Beantwortung dieser Frage ist wiederum für die Prüfung relevant, ob (und zu welchem Zeitpunkt) kein Widerrufs- bzw. Ausweisungsgrund vorliegen darf, damit das Recht auf Daueraufenthalt entsteht und erworben wird.
Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 23. Mai 2013 zu VGH 2012/148a Folgendes klar ausgeführt: Die Richtlinie verlangt nicht, dass bei Erwerb des Daueraufenthaltsrechts Widerrufs- oder Ausweisungsgründe geprüft werden. In der Richtlinie ist der Daueraufenthalt im Kapitel IV geregelt. Dies bedeutet, dass gemäss den Bestimmungen der Richtlinie das Recht, sich dauerhaft aufzuhalten, nach einem fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmässigen Aufenthalt ex lege entsteht und keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht diejenigen des Kapitels III vorliegen und geprüft werden müssen. Dass das ex lege entstandene Daueraufenthaltsrecht nicht durch eine Bewilligung bescheinigt werden muss, versteht sich von selbst. Das Recht entsteht also unabhängig der formellen Bewilligung. Die jeweils über Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellte Bewilligung bestätigt nur das bestehende Recht und macht das Recht nach aussen erkennbar. Wenn Art. 24 PFZG richtlinienkonform ausgelegt wird, verlangt dieser lediglich, dass im Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen (fünfjähriger, ununterbrochener und rechtmässiger Aufenthalt) keine Widerrufs- oder Ausweisungsgründe vorliegen dürfen (VGH 2012/148a vom 23.05.2013, Erw. 4; abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
8. Dieses Rechtsansicht ergibt sich einerseits eindeutig aus dem Wortlaut der Richtlinie selbst. Art. 16 der Richtlinie spricht vom Recht, sich auf Dauer aufzuhalten, ohne dass dies an Bedingungen geknüpft ist, wenn ein rechtmässiger fünf Jahre dauernder Aufenthalt nachgewiesen werden kann. Nur eine zweijährige Abwesenheit oder schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit soll zum Verlust des Rechts führen bzw. führen können. Gemäss Art. 18 der Richtlinie soll selbst (vorzeitig) geschiedenen Familienangehörigen unter Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie das Recht auf Daueraufenthalt nach rechtmässigem fünf Jahre ununterbrochen dauerndem Aufenthalt zukommen. Schliesslich bestimmt Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie, dass die Ausübung des Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten unter keinen Umständen vom Besitz einer Daueraufenthaltskarte abhängig gemacht werden dürfen, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann.
Andererseits geht auch der Staatsgerichtshof in seiner oben zitierten Judikatur davon aus, dass das Recht auf Daueraufenthalt mit der Erfüllung der oben angeführten Voraussetzungen ex lege erzielt wird und nicht erst die Erteilung der Bewilligung hierfür konstitutiv ist. Auch der EFTA-Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 16 der Richtlinie ausdrücklich bestimme, dass das Recht auf Daueraufenthalt, sobald es erworben worden sei, nicht mehr an die Voraussetzungen des Kapitels III der Richtlinie geknüpft sei (Urteil vom 26. Juli 2011. Rs E-4/11, Arnulf Clauder betreffend die Auslegung von Artikel 16 Absatz 1, Erw 44. abrufbar unter: www.eftacourt.int). Schliesslich hat der Europäische Gerichtshof im Fall, dass einem türkischen Staatsangehörigen die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte verweigert worden ist, festhalten, dass aus den Art. 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 der Richtlinie hervorgehe, dass die Aufenthaltskarte das Dokument ist, das für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht auf einen Aufenthalt von über drei Monaten in einem Mitgliedstaat nachweise und dass Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, bereits kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukomme (Beschluss des EuGH vom 19. Dezember 2008, Rs C 551/07).
Wenn dies aber bereits für das Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gilt, das ein vom EWR-Bürger lediglich abgeleitetes Recht des Familienangehörigen ist, so muss dies umso mehr für ein Daueraufenthaltsrecht gelten, das dem Familienangehörigen selbst zukommt und kein abgeleitetes mehr ist. Festzuhalten ist auch, dass die Ausstellung einer Karte oder Bewilligung gemäss dieser Judikatur lediglich der Nachweis des bereits ex lege konstituierten Rechtes ist.
9. Zusammenfassend rügt somit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu Recht, dass ihr Gesuch um die Daueraufenthaltsbewilligung nach PFZG zu behandeln ist. Das APA hätte folglich das Gesuch der Beschwerdeführerin inhaltlich zu prüfen gehabt und diese nicht an das für sie nicht anwendbare Ausländergesetz verweisen dürfen. Die Regierung wiederum hätte die Beschwerdeführerin, so sie nach fünf Jahren ihr Daueraufenthaltsrecht ex lege erworben hat, weil zu diesem Zeitpunkt keine Widerrufs- oder Ausweisungsgründe vorlagen, auch wenn ihr diesbezüglich noch keine formelle Bescheinigung ausgestellt worden ist, nicht unter den Art. 13 der Richtlinie subsummieren dürfen, weil dieser lediglich jene Familienangehörigen betrifft, die noch nicht über ein eigenes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich ein vom EWR-Bürger abgeleitetes Recht verfügen. Das APA und die Regierung haben die Beschwerdeführerin somit zu Unrecht an das Ausländergesetz und eine diesbezügliche Niederlassungsbewilligung verwiesen und sind somit rechtswidrig vorgegangen.
10. Die Beschwerde macht überdies geltend, dass die Regierung nicht auf das Vorbringen eingegangen sei, dass kein Scheidungsverfahren anhängig sei.
Die Regierung argumentierte in ihrer Entscheidung, warum auch eine Trennung der Ehepartner relevant sei, unrichtigerweise mit Art. 13 der Richtlinie. Damit hat sie einerseits gegen den Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers argumentiert, der zu Art. 46 und 47 PFZG (Verbleiberecht bei Tod, Wegzug oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft) klar feststellt, dass diese beiden Bestimmungen nur auf jene Familienangehörigen Anwendung finden, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind, und Familienangehörige mit einer Daueraufenthaltsbewilligung nicht erfassen.
Andererseits widerspricht diese Auslegung der Regierung auch der ständigen EuGH-Judikatur. Dieser hat zuletzt im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens festgestellt, dass im Falle des fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Mitgliedstaat aufhältigen Ehegatten das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden könne, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden sei. Dies sei bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall, selbst wenn sie die Absicht hätten, sich später scheiden zu lassen, so dass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen müsse, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein. Folglich sei die Tatsache, dass die Ehegatten nicht nur ihr Zusammenleben beendet, sondern auch zusammen mit anderen Partnern gelebt hätten, für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 unerheblich (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2014, RS C 244/13 Rn. 32, 34, 36-38, 47, mit Verweis auf die Urteile Diatta, 267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20 und 22, sowie Iida, C 40/11, EU:C:2012:691, Rn. 58; abrufbar unter: curia.europa.eu).
Selbst unter diesem Gesichtspunkt hätte die Regierung das Gesuch der Beschwerdeführerin somit selbst bei irriger Rechtsansicht, dass das Recht auf Daueraufenthalt erst mit der erteilten Bewilligung entsteht, jedenfalls nach PFZG behandeln müssen.
11. Im Sinne der obigen Ausführungen waren die ergangenen Entscheidungen der Regierung und des APA zu beheben und an das APA zur materiellen Entscheidung über das Gesuch nach dem PFZG unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuverweisen.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin als Familienangehörige, die sich rechtmässig fünf Jahre ununterbrochen bei ihrem liechtensteinischen Ehegatten in Liechtenstein aufgehalten hat, ihr Daueraufenthaltsrecht ex lege mit Ablauf dieser fünf Jahre erworben und ist ihr gemäss ihrem Gesuch im Sinne des Art. 20 der Richtline der entsprechende schriftliche Nachweis in Form einer Daueraufenthaltsbewilligung auszustellen.
12. Gemäss Art. 43 Abs. 1 LVG finden auf das sog. Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO ist einer natürlichen Person Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der notwendige Unterhalt zwischen dem notdürftigen Unterhalt (Existenzminimum) und dem standesgemässen Unterhalt (erstmals VBI 2002/64).
Die Beschwerdeführerin gibt in ihrem Antrag unter anderem an, dass sie derzeit auf Arbeitssuche sei, sie über ein Haus und ein Grundstück in Russland (Steuerschätzwert CHF 4913,--), eine Spareinlage von CHF 6468,83 sowie Aktien der Liechtensteinischen Landesbank von CHF 972,50 verfüge und ihr - nicht näher bezeichneter - Ehegattenunterhalt zugesprochen worden sei. Letzteren erhalte sie derzeit nicht, weil sich ihr Ehemann nach Nizza abgesetzt habe. An Miete habe sie monatlich CHF 590,-- zu bezahlen.
Die Höhe des ihr zugesprochenen Ehegattenunterhaltes gibt die Beschwerdeführerin nicht an. Indem sie diesen nicht beziffert und auch sonst hierzu keine näheren Ausführungen tätigt oder Nachweise vorlegt, macht die Beschwerdeführerin aber trotz Aufforderung und Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ansonsten der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen ist, keine ausreichend konkreten Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation. Deshalb war ihr Verfahrenshilfeantrag abzuweisen.
Überdies gibt die Beschwerdeführerin an, über Erspartes und weiteres Vermögen zu verfügen. Für die Beauftragung des Rechtsanwaltes, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, entstehen ihr Kosten in der Höhe von CHF 1796,25 (dies bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 50 000,-- gemäss § 4 Ziff. 12 Honorarrichtlinien und gemäss Tarifpost 3C inklusive Einheitssatz und Mehrwertsteuer), weshalb die Beschwerdeführerin auch in der Lage ist, die Kosten der Führung des Beschwerdeverfahrens aus eigenem, insbesondere ihren Ersparnissen, zu bestreiten.
Dieses Urteil ist endgültig.