VGH 2015/054
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A Bank
vertreten durch:
C
wegen: aufsichtsrechtliche Untersuchung nach BankG
gegen: Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 13. Mai 2015, FMA-BK 2015/4 ON5
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 29. Mai 2015 gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 13. Mai 2015, FMA-BK 2015/4 ON5, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die Beschwerdeführerin A Bank ist eine zur Registernummer *** im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, der eine Bewilligung gemäss Art. 15 BankG erteilt worden ist.
2. Mit Verfügung der Finanzmarktaufsicht vom 31. März 2015, AZ 7423/15/02, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einräumung eines Kredites zu Gunsten der B AG mit Kreditvertrag am 28. August 2014 seit 01. Februar 2015 ihre Pflichten im Bereich der Eigenmittelanforderungen gemäss Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Kapitaladäquanzverordnung; Capital Requirements Regulation; CRR) iVm Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (LGBl. 1992 Nr. 108 idF LGBl. 2014 Nr. 348; Bankengesetz; BankG) iVm Kapitel III. BankG (Verweis auf CRR sowie die Richtlinie 2013/36/EU vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen; Capital Requirements Directive Number IV; CRD IV) und gemäss Art. 4a Abs. 1 Bst.a BankG iVm Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (LGBl. Nr. 1994/22 idV LGBl. 2015 Nr. 17; Bankenverordnung; BankV) sowie gemäss Art. 7a Abs. 3 BankG verletzt habe (Spruchpunkt 1.); wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einräumung eines Kredites zu Gunsten der B AG mit Kreditvertrag am 28. August 2014 ihre Pflichten im Bereich des Risikomanagements seit 01. Januar 2015 gemäss Art. 7a des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen in der Fassung vom 01. August 2013 (aBankengesetz; aBankG) iVm Art. 22 aBankG iVm Art. 21c Abs. 2 und 4 der Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen in der Fassung vom 01. April 2014 (aBankenverordnung; aBankV), Art. 21d Abs. 5, Art. 21f Abs. 1 aBankV sowie gemäss Art. 31a Abs. 1 lit.a, b, e und Abs. 2 aBankV und Anhang 4.3 der aBankV sowie seit 01. Februar 2015 gemäss Art. 7a BankG iVm Art. 22 Abs. 2 Bst.d BankG iVm Art. 21c BankV iVm Anhang 4.3 der BankenV iVm Art. 21d und Art. 31 Abs. 2 BankV sowie Art. 31a BankV verletzt habe (Spruchpunkt 2.); wurde der Beschwerdeführerin gemäss Art. 35 Abs. 4 BankG aufgetragen, geeignete Massnahmen zum Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen gemäss Art. 92 CRR iVm Art. 1 Abs. 4 iVm Kapitel III. BankG (Verweis auf CRD IV und CRR) und Art. 4a Abs. 1 Bst. a BankG iVm Art. 4 Abs. 1 BankV und Art. 7a Abs. 3 BankG binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin habe die bankengesetzliche Revisionsstelle zu beauftragen, der Finanzmarktaufsicht binnen einem Monat nach Rechtskraft dieser Verfügung einen schriftlichen Bericht darüber vorzulegen, ob die gesetzlichen Eigenmittelanforderungen eingehalten werden (Spruchpunkt 3.); wurde festgelegt, dass die Gebühr für den Erlass der Verfügung von CHF 61.950,00 binnen 30 Tagen bei sonstiger Exekution ab Rechtskraft der Verfügung zur Zahlung fällig sei (Spruchpunkt 4.).
Die Finanzmarktaufsicht begründete ihre Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin der B AG ein Darlehen über CHF 44 Millionen gewährt habe, wobei seit 01. Februar 2015 (Datum des Inkrafttretens der CRR für Liechtenstein mit LGBl. 2014 Nr. 348) die Posten nicht bzw. nur zum Teil dem Gesamtkapital zugerechnet werden dürften, weshalb eine Eigenmittelunterdeckung vorliege (Spruchpunkt 1.). Dieser Kredit hätte aufgrund des ausserordentlich hohen rechtlichen Risikos adäquat und vorbehaltlos überwacht werden müssen (Entzug der Bewilligung als folgenschwere Konsequenz einer Eigenmittelunterdeckung), was in der Beschwerdeführerin jedoch nicht geschehen sei (Spruchpunkt 2.). In Spruchpunkt 3. sei die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes angeordnet und die Kostenentscheidung in Spruchpunkt 4. gefällt worden.
3. Gegen diese Verfügung der Finanzmarktaufsicht vom 31. März 2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin am 16. April 2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht. Einerseits wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die CRR, auf die sich die angefochtene Verfügung gründe, mangels gehöriger Kundmachung in Liechtenstein unanwendbar sei und somit schon aus diesem Grund keine Eigenkapitalunterdeckung vorliegen könne.
Andererseits wurden materiell-rechtliche Beschwerdegründe vorgebracht. Die Sachverhaltsfeststellungen in der Verfügung der Finanzmarktaufsicht seien unvollständig und der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht im gesamten relevanten Inhalt wiedergegeben. Zudem seien Rechtsmeinungen wiedergegeben, die ohne Bekanntgabe des konkreten Sachverhaltes eingeholt worden seien (E-Mail-Anfragen der Finanzmarktaufsicht an BaFin und EBA), und würden sich der tatsächliche entscheidungsrelevante Sachverhalt und die Schlussfolgerungen der Finanzmarktaufsicht widersprechen. Als Konsequenz sei die angefochtene Verfügung in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und somit auch nicht überprüfbar, was zur ersatzlosen Aufhebung der Verfügung führen müsse. Die Beschwerdeführerin trat in ihrer Beschwerde neben den Feststellungen der Finanzmarktaufsicht auch deren rechtlichen Schlussfolgerungen entgegen und bot als Beweise für ihr Vorbringen diverse Verträge, Gutachten, Schreiben etc. sowie Parteien- und Zeugeneinvernahmen an. Demgemäss sei insbesondere keine Eigenmittelverletzung bei der Beschwerdeführerin zu konstatieren, die Kreditvergabe in Einklang mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes erfolgt und die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin gegeben. Die Finanzmarktaufsicht stelle auf Basis von rechtsirrigen Auslegungen gesetzwidrig eine Eigenmittelverletzung bei der Beschwerdeführerin fest. Damit könne der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung ihrer Risikomanagementpflichten vorgeworfen werden. Die – überdies zu unbestimmte – Anordnung der Finanzmarktaufsicht, geeignete Massnahmen zum Zweck der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen zu ergreifen, sei bereits mit ihrem Erlass obsolet geworden, weil selbst bei Anwendbarkeit der CRR bei der Beschwerdeführerin keine Eigenmittelunterdeckung mehr vorliege. Letztlich gestalte sich die Gebührenfestsetzung durch die Finanzmarktaufsicht als gänzlich unverhältnismässig und entgegen dem Äquivalenzprinzip. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Verfügung der Finanzmarktaufsicht und einen Kostenantrag.
4. Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 zu FMA-BK 2015/4 ON5 wies die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht die Beschwerde vom 16. April 2015 mit der Massgabe ab, dass Spruchpunkt 3. zu lauten habe: „Es wird der A Bank gemäss Art. 35 Abs. 4 BankG aufgetragen, geeignete Massnahmen zum Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen gemäss Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 iVm Art. 1 Abs. 4 iVm Kap. III. BankG (Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EG und Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und Art. 4a Abs. 1 Bst. a BankG iVm. Art. 4 Abs. 1 BankV und Art. 7a Abs. 3 BankG zu ergreifen, sodass die Eigenmittelanforderungen binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung erfüllt sind. Die A Bank hat die bankengesetzliche Revisionsstelle zu beauftragen, der FMA binnen einem Monat nach Rechtskraft dieser Verfügung einen schriftlichen Bericht darüber vorzulegen, ob die gesetzlichen Eigenmittelanforderungen eingehalten werden.“
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die von der Beschwerdeführerin geortete Unanwendbarkeit der CRR liege zwar nicht vor, doch würden gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Kundmachung der CRD IV, der CRR und auch der Durchführungsvorschrift (hier Del-VO 241) nicht verfassungskonform erfolgt sei. Die Beschwerdekommission sei kein Gericht nach dem VIII. Hauptstück der LV und somit nicht zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof berechtigt, sondern habe eine innerstaatlich gehörig kundgemachte Rechtsvorschrift selbst dann anzuwenden, wenn gewichtige Gründe für die Verfassungswidrigkeit sprechen würden. Aufgrund dieser Annahmen und der Beschwer für die Bank wegen der Anhängigkeit eines Aufsichtsverfahrens sehe sich die Beschwerdekommission veranlasst, das Beschwerdeverfahren im Sinne der raschestmöglichen Überprüfung der mutmasslichen Verfassungswidrigkeit umgehend zum Abschluss zu bringen und nicht erst in eine eingehende Prüfung des Beschwerdevorbringens einzutreten. Im Sinne einer Erfolgschancenabwägung sei das Beschwerdevorbringen deshalb ohne vertiefte Auseinandersetzung summarisch geprüft und festgestellt worden, dass die angefochtene Verfügung ausführlich begründet und schlüssig erscheine. Lediglich Spruchpunkt 3. sei zu verdeutlichen gewesen.
5. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 29. Mai 2015 rechtzeitig eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, womit der Beschluss gesamthaft angefochten wird. Die Beschwerde behandelt einerseits die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der CRR und stellt den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, dieser wolle das gegenständliche Verfahren unterbrechen und einen Normenkontrollantrag an den liechtensteinischen Staatsgerichtshof stellen.
Andererseits wurde für den Fall, mit dem genannten Antrag nicht durchzudringen, inhaltlich auf die materiell-rechtlichen Beschwerdegründe eingegangen und wurden die Beschwerdegründe gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht vom 31. März 2015 neuerlich vorgebracht. Zudem wurden Verfahrensmängel gerügt, weil die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht sich mit den Beschwerdegründen inhaltlich nicht befasst habe. Deshalb enthalte die angefochtene Entscheidung keine rechtsgenügliche Begründung. Rechtsgenüglich begründet sei eine Entscheidung jeweils dann, wenn die Begründung erkennen lasse, dass sich die Behörde mit den Beschwerdegründen umfassend auseinandergesetzt hat und die Entscheidung nachvollziehbar erkennen lässt, dass und wie die Behörde die getroffene Entscheidung rechtfertigen will und kann. Unter Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers betreffend die Eigenmittelsituation zum 30. April 2015 wurde überdies durch die Beschwerdeführerin betont, dass die Eigenmittelsituation der A Bank damit sämtlichen Vorgaben des BankG, der BankV, der CRD IV sowie der CRR entspräche.
Es wurden die Anträge gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Verfügung der Finanzmarktaufsicht vom 31. März 2015 aufheben sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
6. In ihrer Stellungnahme vom 03. Juli 2015 stellte die Finanzmarktaufsicht den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die Beschwerde abweisen. Sie führte zur Frage der Zulässigkeit der Verweispublikation aus, dass die Übernahme der relevanten EU-Rechtsakte in das EWR-Abkommen noch nicht abgeschlossen sei, mit der Vorabumsetzung aber der zentralen Bedeutung dieser Bestimmungen für den liechtensteinischen Finanzplatz Rechnung getragen werden solle. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber in Ziffer III des Gesetzes über die Abänderung des BankG, LGBl. 2014 Nr. 348, ausdrücklich eine vereinfachte Kundmachung im Wege einer Verweispublikation angeordnet und dem Umstand, dass es sich um eine Übergangslösung handle, damit insofern Rechnung getragen, als diese Bestimmungen nach Kundmachung der betreffenden Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung ausser Kraft treten würden. Da bei den im Internet verfügbaren amtlichen Rechtssammlungen die jederzeitige Zugänglichkeit der Rechtsvorschriften gegeben sei, erfülle diese Art der Kundmachung den Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit vollumfänglich. Auch seien die Verfassungsgrundsätze der Effizienz, der Sparsamkeit und der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Weiters sei die Anerkennung eines international gleichwertigen Rechtsregimes und damit die Erfüllung der internationalen Standards für Liechtenstein insbesondere hinsichtlich dessen Kapitalmarktes essenziell. Um die Konkurrenzfähigkeit und die Reputation des Finanzplatzes Liechtenstein zu erhalten, müsse Liechtenstein seine internationale Gleichwertigkeit mit anderen Ländern behaupten, wofür die gesamthafte Umsetzung der Rechtsakte CRD IV und CRR sowie die Delegierten und Durchführungsverordnungen („ Eigenmittel-Paket“) als rechtliche Einheit unerlässlich sei. Deshalb sei das Einbinden der europäischen Kapitalmarktregelungen in den liechtensteinischen Rechtsbestand von äusserstem öffentlichem Interesse. Die CRD IV sei im nationalen BankG abgebildet worden und im Landesgesetzblatt ersichtlich. Die CRR enthalte als Verordnung keine Grundsätze, sondern die ergänzenden, vor allem technischen, Details der Grundsatzbestimmungen, die der Konkretisierung der in der CRD IV und damit im BankG festgehaltenen Grundnormen dienen würden. Die Verweistechnik sei nicht zuletzt deswegen verwendet worden, weil es sich um einen über 300 Seiten umfassenden Rechtsakt handle. Für die Delegierten und Durchführungsverordnungen sei hingegen die bisher in Liechtenstein bestehende Regelungssystematik beibehalten worden und würden diese in den Anhang 1 der BankV aufgenommen.
7. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Juli 2015 beschloss der Verwaltungsgerichtshof, das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu unterbrechen und beim Staatsgerichtshof die ersatzlose Aufhebung folgender auf die gegenständliche Rechtssache unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des BankG und der BankV zu beantragen: LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III: Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Art. 1 Abs. 4 BankG; die auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisenden Wortfolgen in den Art. 4a Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 35 Abs. 4 BankG; die auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisenden Wortfolgen in den Art. 4 Abs. 1 und Art. 21c Abs. 7 BankV.
8. Mit Urteil vom 07. Dezember 2015 zu StGH 2015/81 gab der Staatsgerichtshof dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes keine Folge, weil die genannten Bestimmungen des BankG und der BankV verfassungskonform seien.
Indem in LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III Abs. 2 als ordentlich publizierter Verweisnorm nicht der vollständige Wortlaut der EU-Rechtsakte wiedergegeben werde, sondern im Sinne einer Verweispublikation (vgl. Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV) auf die Internetseite betreffend das Amtsblatt der EU und alternativ auf die Internetseite der Finanzmarktaufsicht verwiesen werde, handle es sich um eine vereinfachte Kundmachung im Sinne von Art. 11 KmG. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sei dieser Verweis auf die vorliegenden EU-Rechtsakte als statischer und nicht als dynamischer Verweis zu verstehen. Es handle sich um eine zeitlich begrenzte Übergangslösung. Art. 67 Abs. 2 LV lasse eine vereinfachte Kundmachung auch für innerstaatliches Recht zu und sei nicht nur für die in Liechtenstein aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig. Ansonsten wäre die in Art. 11 KmG auch für andere Rechtsvorschriften vorgesehene vereinfachte Kundmachung verfassungswidrig.
Eine solche vereinfachte Kundmachung, die den Staat bei einer elektronischen Kundmachung umfangreicher Normtexte finanziell entlaste, solle aufgrund der grossen rechtsstaatlichen Bedeutung der Kundmachung rechtsetzender Normen jedoch die Ausnahme bilden. Sie rechtfertige sich aber in bestimmten Fällen unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die verwiesenen Rechtsvorschriften nicht an die Allgemeinheit, sondern nur an einen beschränkten Kreis von Fachleuten – wie gegenständlich Finanzfachleute – wendeten und es sich überdies um eine zeitlich befristete Übergangslösung handle. Damit sei auch mit einer lediglich vereinfachten Kundmachung dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit Genüge getan.
Die Kundmachung der CRD IV und der CRR im Wege des Verweises sei folglich verfassungskonform und diese EU-Rechtsakte damit in Liechtenstein als nationales Recht gültig, weshalb auch die in den Bestimmungen des BankG und der BankV enthaltenen Verweise auf die gegenständlichen EU-Rechtsakte rechtswirksam seien.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2015/81 erkannte, ist die vereinfachte Kundmachung der nicht im EWR gültigen EU-Rechtsakte CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen) und der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen) im Wege des Verweises verfassungskonform und sind diese EU-Rechtsakte in Liechtenstein als nationales Recht gültig.
Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierten Bestimmungen des BankG (Gesetz vom 21.10.1992 über die Banken und Wertpapierfirmen, LGBl. 1992 Nr. 108 idF des Gesetzes vom 07. November 2014 über die Abänderung des Bankengesetzes LGBl. 2014 Nr. 348) und der BankV (Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen, LGBl. Nr. 1994/22 idF LGBl. 2015 Nr. 17) sowie die darin enthaltenen Verweise auf diese EU-Rechtsakte sind damit nicht verfassungswidrig, sondern rechtswirksam und folglich auch auf die gegenständliche Rechtssache anwendbar.
Somit mangelt es der Verfügung der Finanzmarktaufsicht vom 31. März 2015 nicht an der gesetzlichen Grundlage und ist diese nicht, wie in der Beschwerde beantragt wird, mangels rechtsgültig und verfassungskonform erlassener Rechtsgrundlage aufzuheben.
2. Die Beschwerdeführer rügen weiter - sollte keine Verfassungswidrigkeit oder Unanwendbarkeit der Normen des BankG und der BankVO und deren Verweise durch den Staatsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof festgestellt werden -, dass die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht sich mit den Beschwerdegründen inhaltlich nicht befasst habe. Deshalb enthalte die angefochtene Entscheidung keine rechtsgenügliche Begründung. Rechtsgenüglich begründet sei eine Entscheidungen jeweils dann, wenn die Begründung erkennen lasse, dass sich die Behörde mit den Beschwerdegründen umfassend auseinandergesetzt hat und die Entscheidung nachvollziehbar erkennen lässt, dass und wie die Behörde die getroffene Entscheidung rechtfertigen will und kann.
Bereits gegenüber der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht hatte die Beschwerdeführerin umfangreich materiell-rechtliche Beschwerdegründe vorgebracht. Sie trat in ihrer Beschwerde den Feststellungen der Finanzmarktaufsicht und deren rechtlichen Schlussfolgerungen begründet entgegen, bot zahlreiche Beweise an und beantragte insbesondere Parteien- und Zeugeneinvernahmen. Damit könne sie darlegen, dass es in der Beschwerdeführerin keine unzulässige Unterschreitung der vorgeschriebenen Eigenmittel und keine Verletzung der Risikomanagementpflichten gegeben habe sowie die Kreditvergabe in Einklang mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes erfolgt und die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin gegeben sei. Die Anordnung der Finanzmarktaufsicht, geeignete Massnahmen zum Zweck der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen zu ergreifen, sei einerseits zu unbestimmt und andererseits bereits mit ihrem Erlass obsolet geworden, weil auch unter Heranziehung der Vorgaben der Finanzmarktaufsicht zu diesem Zeitpunkt keine Eigenmittelunterdeckung mehr vorgelegen habe. Letztlich gestalte sich die Gebührenfestsetzung durch die Finanzmarktaufsicht als gänzlich unverhältnismässig und verletze das Äquivalenzprinzip.
Die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht sah sich aufgrund der Annahme einer verfassungswidrigen Kundmachung und der Beschwer für die Bank durch das Aufsichtsverfahren veranlasst, das Beschwerdeverfahren im Sinne der raschestmöglichen Überprüfung der mutmasslichen Verfassungswidrigkeit umgehend zum Abschluss zu bringen und nicht erst in eine eingehende Prüfung des Beschwerdevorbringens einzutreten. Folglich hat sie das Beschwerdevorbringen ohne vertiefte Auseinandersetzung lediglich summarisch geprüft und ohne nachvollziehbare Begründung festgestellt, dass die angefochtene Verfügung der Finanzmarktaufsicht ausführlich begründet und schlüssig erscheine.
Die Beschwerdeführerin hatte jedoch ein umfangreiches Vorbringen zu dem von der Finanzmarktaufsicht festgestellten Sachverhalt eingebracht. Indem die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht auf dieses Vorbringen und die Sachverhaltsrüge nicht eingegangen ist, liegt dem Verwaltungsgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt kein Sachverhalt vor, aufgrund dessen er reformatorisch entscheiden könnte. Es mangelt der Entscheidung der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht zudem an einer entsprechenden Begründung und damit an Nachvollziehbarkeit, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird. Die Beschwerdeführerin ist letztlich in ihren Parteirechten auch dadurch verletzt, dass durch die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht die gestellten Beweisanträge unbegründet nicht in Behandlung gezogen worden sind.
Deshalb war die unterinstanzliche Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung und allfälligen Ergänzung des Verfahrens an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht zurückzuleiten.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 36 Abs. 1 LVG.
In Verwaltungsverfahren, in denen es nicht um Ansprüche auf Geldleistungen geht (Art. 35 Abs. 4 LVG) oder in denen die Partei nicht einer anderen Partei kontradiktorisch gegenübersteht (Art. 36 Abs. 1 LVG und die dazu ergangene stete Rechtsprechung ua VBI in LES 1995, 48 und StGH in LES 1999, 158), werden auch bei Obsiegen keine Parteikosten zugesprochen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Februar 2016