VGH 2015/047
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: C alle:
wegen: Zurückweisung des Asylgesuchs, Wegweisung und Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Regierung vom 28. April 2015, LNR 2015-558 BNR 2015/579 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 11. Mai 2015 wird, soweit sie die Spruchpunkte 2. und 3. der Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 28. April 2015 zu LNR 2015-558 BNR 2015/579 REG 2582 bekämpft, verworfen.
2. Die Beschwerde vom 11. Mai 2015 gegen Spruchpunkt 4. der Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 28. April 2015 zu LNR 2015-558 BNR 2015/579 REG 2582 wird abgewiesen.
3. Der Antrag vom 11. Mai 2015, den Beschwerdeführern die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat die Beschwerdeführerin zu 1. binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Beschwerdeführerin zu 1., eine Staatsangehörige Somalias, reiste mit ihren beiden minderjährigen Söhnen, den Beschwerdeführern zu 2. und zu 3., am 04. Mai 2014 illegal in Liechtenstein ein und stellte für sich und ihre beiden in der Schweiz geborenen Kinder ein Asylgesuch.
2. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 05. Mai 2014 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2009 in den Niederlanden, dann in der Schweiz, in Deutschland und zuletzt am 07. Juli 2013 erneut in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte. Bei ihrer diesbezüglichen Befragung durch das Ausländer- und Passamt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zurück in die Schweiz wolle.
3. Aufgrund des Eurodac-Ergebnisses ersuchte das Ausländer- und Passamt die Schweiz am 06. Mai 2014 um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung). Die schweizerischen Behörden lehnten das Ersuchen jedoch mit 12. Mai 2014 ab, weil Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Deshalb sei auch das Bundesamt für Migration (BFM) in seiner Verfügung vom 13. Januar 2014 nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer eingetreten. Auch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung vom 27. März 2014, E-1476/2014 (abrufbar unter: www.bvger.ch), neuerlich zum Schluss gekommen, dass die Wegweisung rechtens sei. Neben diesen Entscheidungen war dem Schreiben auch eine Kopie der Übernahmebestätigung Italiens gem. Art 16 Abs.1 Bst c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) vom 08.01.2014 beigelegt, das insbesondere auch Angaben enthielt, wo konkret die Beschwerdeführer sich bei einer Ankunft in Italien melden sollten.
4. Das Ausländer- und Passamt richtete in weiterer Folge ein Ersuchen an die zuständigen italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer gemäss Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung unter Verweis auf deren Art. 21. Mit automatischer Nachricht vom 16. Juni 2014 wurde der Zugang dieser Nachricht bestätigt. Die italienischen Behörden haben auf dieses Ersuchen nicht geantwortet. Mit Schreiben vom 04. September 2014 wurde vom Ausländer- und Passamt deshalb mitgeteilt, dass damit die Verpflichtung auf die italienischen Behörden übergegangen sei, die betreffenden Personen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
5. Anlässlich der Eröffnung des Unzulässigkeitsentscheides des Ausländer- und Passamtes am 26. September 2014 gab die Beschwerdeführerin an, ihr seien in Italien keine Fingerabdrücke abgenommen worden, man solle nicht auf die Schweiz hören.
6. Mit Unzulässigkeitsentscheid vom 25. September 2014, Asyl-E.Nr. 009, entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
1. Das Gesuch von A, B und C wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. A, B und C werden nach Italien weggewiesen.
3. A, B und C haben das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das Ausländer- und Passamt zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Die italienischen Behörden hätten auf das Ersuchen des Ausländer- und Passamt nicht geantwortet. Gemäss Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung sei deshalb Italien nach Ablauf der Zweiwochenfrist zuständig und verpflichte sich zur Rückübernahme.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das Ausländer- und Passamt das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Die Wegweisung sei sofort vollstreckbar (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung müsse möglich, zulässig und zumutbar sein. Das rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführerin gewährt worden. Sie habe angegeben, in die Schweiz zurück zu wollen, habe jedoch keine Gründe genannt, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden. Ein Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, weil es sich um einen Dublin-Staat und um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Überstellung unzumutbar oder nicht möglich sei.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG komme Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide von Asylsuchenden, die in einen Dublin-Staat ausreisen könnten, keine aufschiebende Wirkung zu. Somit hätten die Beschwerdeführer Liechtenstein sofort zu verlassen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzureichen. Bis zur Entscheidung darüber werde in der Regel nicht vollzogen. Der Vollzug erfolge auf dem Luft- oder Landweg mittels Überstellung an die italienischen Behörden.
7. Gegen diesen Unzulässigkeitsentscheid reichte die Beschwerdeführerin am 29. September 2014 (Eingangsdatum) ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Regierung ein.
Der Regierungschef-Stellvertreter entschied mit Verfügung vom 01. Oktober 2014, AZ 2581, diesen Antrag abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 06. Oktober 2014 stellten die Beschwerdeführer, nunmehr anwaltschaftlich vertreten, einen Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof und brachten bei diesem Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 01. Oktober 2014 ein.
Die Beschwerde vom 06. Oktober 2014 gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 01. Oktober 2014 wurde durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes als zuständigem Einzelrichter mit Entscheidung vom 10. Oktober 2014 zu VGH 2014/95 abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt. Gleichzeitig wurde der Antrag, den Beschwerdeführern die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wegen Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Beschwerdeführung abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben.
8. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter bei der Regierung Beschwerde gegen den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 25. September 2014 zu Asyl-E.Nr. 009 ein.
9. Nach Abklärungen betreffend die Unterkunft in Italien und den Gesundheitszustand der Familie erfolgte am 16. Februar 2015 die Ausschaffung der Beschwerdeführer nach Italien. Am 18. Februar 2015 erstellte die Landespolizei eine Aktennotiz, in welcher die Ausschaffung und die Ankunft in Italien festgehalten wurden.
Ebenfalls am 18. Februar 2015 reisten die Beschwerdeführer wieder illegal nach Liechtenstein ein und stellten wiederum ein Asylgesuch.
Am 27. Februar 2015 stellte das Ausländer- und Passamt bei den italienischen Behörden erneut ein Gesuch um Wiederaufnahme gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. b der Dublin III-Verordnung, das durch die italienischen Behörden am 13. März 2015 gutgeheissen wurde. Darin wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführer in einer Unterkunft untergebracht würden, die das Alter der Kinder berücksichtige und die Familieneinheit wahre.
Mit 01. April 2015 erliess das Ausländer- und Passamt eine Wegweisungsverfügung nach Art. 51 Abs. 1 AuG zu APA-W-Nr. 002.
10. Dagegen wurde am 08. April 2015 Beschwerde an die Regierung erhoben und ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie ein Verfahrenshilfeantrag gegen die neuerliche Wegweisung nach Art. 51 AuG eingebracht.
Am 20. April 2015 wies der Regierungschef-Stellvertreter den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, wobei er die Ansicht vertrat, dass nur über die Asylfrage noch nicht entschieden worden sei, während zum Vollzug der Wegweisung nach AsylG bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, weshalb das Ausländer- und Passamt zu Recht für die Entscheidung über die Wegweisung das Ausländergesetz herangezogen habe.
Gegen diese Entscheidung wurde der Rechtszug an den Staatgerichtshof weitergeführt, der mit den Beschlüssen des Präsidenten vom 29. April 2015 (E-Mail aufgrund der Dringlichkeit) und vom 07. Mai 2015 zu StGH 2015/52 Verfahrenshilfe in vollem Umfang für das Individualbeschwerdeverfahren bewilligt hat, weil die erhobene Grundrechtsrüge nicht völlig unsubstantiiert sei, sowie den Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen hat, weil keine ernsthaften Zweifel an der Zusicherung Italiens bestünden (Beschluss vom 29. April 2011) bzw. die Entscheidung einem Vollzug nicht mehr zugänglich sei.
11. In ihrer Entscheidung vom 28. April 2015 hat die Regierung die beiden materiellen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Spruchpunkt 1.) und die Beschwerde vom 10. Oktober 2014 gegen den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 25. September 2014 zu Asyl-E.Nr. 009 in Spruchpunkt 2. ebenso abgewiesen wie in Spruchpunkt 3. die Beschwerde vom 07. April 2015 gegen die Wegweisungsverfügung des Ausländer- und Passamtes vom 01. April 2015 zu APA-W-Nr. 002. Gemäss Spruchpunkt 4. wurden die gestellten Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 10. Oktober 2014 und vom 07. April 2015 abgelehnt, wobei gemäss Spruchpunkt 5. die Kosten beim Land Liechtenstein verbleiben würden.
12. Mit Verfügung des schweizerischen Staatssekretariates für Migration vom 28. April 2015, 017.113.613-3/Kur, wurde gegen die Beschwerdeführerin zu 1. ein Einreiseverbot für schweizerisches und liechtensteinisches Gebiet vom 30. April 2015 bis 29. April 2018 verfügt.
13. Mit Ausreise am 29. April 2015 aus Liechtenstein umgingen die Beschwerdeführer ihre für 30. April 2015 geplante neuerliche Ausschaffung nach Italien. In der Folge ersuchte die Schweiz mit Hinweis auf das laufende Asylverfahren und die Dublin III-Verordnung die Liechtensteiner Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführer. Das Ausländer- und Passamt verwies jedoch auf die Zuständigkeit Italiens.
14. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhob für die Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Regierung vom 28. April 2015 mit Schreiben vom 11. Mai 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer.
Inhaltlich führte er einerseits aus, dass eine Wegweisung nicht nach Italien, sondern in die Schweiz zu erfolgen habe, die zwingend zur Übernahme des Verfahrens gemäss der Dublin III-Verordnung zuständig sei. Auch aus dem Grund der durch den europäischen Staatsverbund aktuell beschlossenen Quotenregelung sei eine Zurückschiebung nach Italien ausgeschlossen. Andererseits sei die durch die Regierung bestätigte Wegweisungsverfügung nach Art. 51 AuG widerrechtlich, weil die Bestimmung nur zur Anwendung gelangen könne, wenn kein Asylverfahren hängig sei. Folglich wäre jedenfalls dem Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführer Folge zu geben, weil die Beschwerdeführung aufgrund der Erläuterungen der Regierung im Bericht und Antrag nicht offensichtlich aussichtslos sei.
Es wurden die Anträge gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung vom 28. April 2015 zu Spruchpunkt 2. dahingehend abändern, dass der Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes ersatzlos aufgehoben werde, über das Asylgesuch der Beschwerdeführer verhandeln und entscheiden sowie die Entscheidung der Regierung vom 28. April 2015 zu Spruchpunkt 3. dergestalt abändern, dass die Wegweisungsverfügung des Ausländer- und Passamtes vom 01. April 2015 ersatzlos als nichtig aufgehoben werde die Entscheidung der Regierung vom 28. April 2015 zu Spruchpunkt 4. dergestalt abändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 10. Oktober 2014 und 07. April 2015 Folge gegeben werde,
in eventu die Entscheidung der Regierung vom 28. April 2015 aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückleiten,
sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung überbinden.
15. Am 29. Mai 2015 schrieb das Ausländer- und Passamt die am 04. Mai 2014 und am 18. Februar 2015 gestellten Asylgesuche der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 2 AsylG als gegenstandslos ab, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit dem 29. April 2015 unbekannt sei.
16. Mit Schreiben vom 30. September 2015 gab der Beschwerdevertreter, wie mit Schreiben vom 22. September 2015 aufgefordert, die Adresse der Beschwerdeführer in der Schweiz bekannt. Er zeigte sich über die Abschreibung der Asylgesuche erstaunt. Auch dem Ausländer- und Passamt sei bekannt, dass die Beschwerdeführer zum Ehegatten der Beschwerdeführerin zu 1. bzw. dem Vater der Beschwerdeführer zu 2. und 3. zurückgekehrt seien und dort leben würden. Die Beschwerdeführer hätten in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und seien dort mit einer Aufenthaltsbewilligung N aufenthaltsberechtigt. Angesichts des Umstandes, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu 1. mit einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhältig sei, hätten sich die Schweizer Behörden dazu entschieden, die Beschwerdeführer nicht wieder nach Liechtenstein zurückzuschieben. Das Vertretungsverhältnis sei nach wie vor aufrecht, es bestehe jedoch kein Interesse mehr daran, das gegenständliche Verfahren in der Hauptsache erledigt zu erhalten. Es werde jedoch die Beschwerde in Bezug auf die von der Vorinstanz abgelehnte Verfahrenshilfe ebenso aufrecht erhalten wie der Antrag auf Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, zumal im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die nachfolgenden Entwicklungen nicht vorhersehbar gewesen seien.
17. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes sowie seinen eigenen zu VGH 2014/095 bei und entschied am 16. Oktober 2015 wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführer haben gegen Spruchpunkt 1. der Regierungsentscheidung vom 28. April 2015 über die Verbindung der Verfahren keine Beschwerde erhoben.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2015 hat der Beschwerdevertreter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer angesichts der Entwicklungen kein Interesse mehr am Verfahren in der Hauptsache hätten. Damit gilt die Beschwerde vom 11. Mai 2015 für die Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 2. (Unzulässigkeitsentscheid) und Spruchpunkt 3. (Wegweisungsverfügung) der bekämpften Entscheidung der Regierung vom 28. April 2015 als zurückgenommen und ist gemäss Art. 96 Abs. 4 LVG die Beschwerde ihnen gegenüber zu verwerfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält hierzu am Rande fest, dass er sich an die Abschreibung der Asylgesuche durch das Ausländer- und Passamt nicht gebunden erachtet, weil das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Regierung bei ihm als unabhängigem Gericht anhängig war und die Abschreibung des Ausländer- und Passamtes somit lediglich als Information über den unbekannten Verbleib und die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführer am Verfahren dienen kann. Die Abschreibung durch die Verwaltungsbehörde und erste Instanz des Verfahrens kann keinesfalls den Verlauf des Beschwerdeverfahrens bei einem unabhängigen Gericht weiter bestimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr das mit der Beschwerde angefochtene Verfahren im Sinne der Rechtssicherheit und den Grundsätzen des fairen Verfahrens seiner unabhängigen Überprüfung zu unterziehen. Hierzu ergänzend hält der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer über den Beschwerdevertreter wie auch durch die Anfrage der Schweizer Behörden hinlänglich bekannt war, die Vorinstanzen lediglich jeweils ein Asylgesuch - und nicht mehrere parallel nebeneinander geführte Asylgesuche - für die Beschwerdeführer zur Bearbeitung hatten und überdies die Erläuterungen zum Asylgesetz vorsehen, dass Rechtsvertreter (falls vorhanden) über die Abschreibung des Gesuchs mittels eines formlosen Schreibens informiert werden (BuA 2011/85, S76).
2. Aufrechterhalten wurde mit Schreiben vom 30. September 2015 hingegen die Beschwerde vom 11. Mai 2015 gegen Spruchpunkt 4. der Regierungsentscheidung vom 28. April 2015, womit die Anträge auf Verfahrenshilfe vom 10. Oktober 2014 und 07. April 2015 abgewiesen worden sind. Aufrechterhalten wurde überdies der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist am 13. Mai 2015 (Datum der Postaufgabe) eingebrachte Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung vom 28. April 2015, LNR 2015-558 BNR 2015/579 REG 2582, sowie der Verfahrenshilfeantrag vom selben Tag sind rechtzeitig und zulässig.
Es gilt unbestritten das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, wonach gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden. Verfahrenshilfe bzw. Armenrecht, wie es im LVG bezeichnet wird, wird nur gewährt, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem darf das Verfahren nicht mutwillig oder aussichtslos und muss der Antragsteller bedürftig sein (Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG bzw. Art. 43 Abs. 1 und 3 LVG i.V.m. § 63 Abs. 1 ZPO).
3. Die Regierung hat betreffend den Unzulässigkeitsentscheid in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zu Recht näher ausgeführt, dass Italien aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt des Ausländer- und Passamtes noch aktuellen Schweizer Urteile (zuletzt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. März 2014, E-1476/2014) sowie der ausdrücklichen Zusage der italienischen Behörden an die Schweiz und der Zustimmungsfiktion der Dublin III-Verordnung zur Rückübernahme der Beschwerdeführer zuständig war. Die Vorinstanzen haben die Beschwerdeführer damit in Einklang mit der Dublin III-Verordnung zu Recht mit ihrem Asylgesuch an Italien verwiesen. Dies wurde auch durch die Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes bereits mit VGH 2014/095 vom 10. Oktober 2014 anlässlich der Beschwerde gegen die das Gesuch um aufschiebende Wirkung abweisende Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters dem Grunde nach bestätigt.
Die Beschwerdeführer haben im ordentlichen Beschwerdeverfahren in weiterer Folge nichts vorgebracht, was gegen eine Zuständigkeit Italiens sprechen könnte. Im in der Angelegenheit der Beschwerdeführerin ergangenen Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. März 2014, E-1476/2014, stellte dieses insbesondere fest, dass der Beschwerdeführerin zu 1. von den italienischen Behörden eine bis am 29. Januar 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war und die italienischen Behörden mit Schreiben vom 08. Januar 2014 die Übernahme der Beschwerdeführer aus der Schweiz ausdrücklich zugesagt hatten. Auch gab die Beschwerdeführerin zu 1. am 05. Mai 2014 in der Befragung durch das Ausländer- und Passamt an, dass sie nach einer früheren schweizerischen Entscheidung im Juli 2012 von der Schweiz nach Italien gegangen sei. Sie habe das Gebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer ersten Einreise nicht verlassen, sondern vielmehr in diversen anderen Ländern des Dublin-Regimes Asylgesuche gestellt, was auch die mehrfachen Eurodac-Treffer eindeutig aufzeigen.
Die Mitteilung der Schweizer Behörden an das Ausländer- und Passamt, bezüglich des Übernahmeersuchens an Italien heranzutreten, finden ihren Niederschlag somit in den eindeutigen diesbezüglichen Regelungen der Dublin III-Verordnung. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass nicht Italien, sondern die Schweiz zuständig sei, sowie der Vorwurf diesbezüglicher Verfahrensfehler des Ausländer- und Passamtes, die offensichtlich nicht gegeben waren, erweisen sich von der Regierung schlüssig begründet von vorneherein als haltlos und verkennen die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung. Die Regierung hat damit völlig zur Recht festgehalten, dass zweifellos feststehe, dass Italien zuständig sei und die Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorbringen konnten. Überdies hat die Beschwerdeführerin zu 1. auch hinreichend Erfahrung mit Asylverfahren im Allgemeinen und Dublinverfahren im Besonderen, weshalb sie durchaus in der Lage gewesen wäre, hier auch aus eigenem ihre Beschwerdegründe zu formulieren.
Somit hat die Regierung das Beschwerdeverfahren zu Recht als offensichtlich aussichtslos beurteilt und den Beschwerdeführern keine Verfahrenshilfe für dieses Beschwerdeverfahren vor der Regierung zugesprochen.
4. Diese Ausführungen müssen auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Unzulässigkeitsentscheid gelten. Wie der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zudem schon in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2014, VGH 2014/095, bei einer prima facie-Würdigung der Rechtssache ausführte, bestehen keine berechtigten Zweifel daran, dass nach der Dublin III-Verordnung Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführer grundsätzlich zuständig war und die Beschwerdeführer nach Italien ausreisen konnten. Die Beschwerdeführer erstatten im Beschwerdeverfahren gegen den Unzulässigkeitsentscheid nunmehr kein neues oder ergänzendes Vorbringen, das eine andere Beurteilung bringen könnte. Von Amts wegen aufzugreifende Verfahrensfehler des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung liegen aus Sicht der Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Wenn überdies die Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 erfolgreich von den italienischen Behörden in Empfang genommen wurden, ist umso weniger ersichtlich, warum die Beschwerdeführer deshalb eine - wenn auch mittlerweile zurückgezogene - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, um weiterhin festzuhalten, dass trotz aller eindeutigen Hinweise und Umstände Italien nicht zuständig sei. Auch der Verweis in der Beschwerde auf ein europäisches Quotensystem, das zum Beschwerdezeitpunkt noch keinesfalls beschlossen war, ist hierfür ungeeignet.
Vielmehr hat der noch vor Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durchgeführte Vollzug der Wegweisung gezeigt, dass sich Italien auch selbst für zuständig im Sinne der Dublin III-Verordnung erachtet und eine das Alter der Kinder und den Gesundheitszustand berücksichtigende, gemeinsame Unterbringung der Beschwerdeführer in Italien vorgesehen war. Es kann am Ergebnis nichts ändern, dass die Schweiz nunmehr von ihrem Selbsteintrittsrecht aufgrund einer Familienzusammenführung mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zu 1. und dem Vater der Beschwerdeführer zu 2. und 3. Gebrauch gemacht hat, nachdem die Beschwerdeführer erst die gerichtlichen Entscheidungen der Schweiz nicht akzeptiert und sich durch Asylgesuche in Liechtenstein der Ausschaffung durch die Schweiz entzogen haben, um nach erfolgreicher Überstellung nach Italien am 16. Februar 2015 bereits am 18. Februar 2015 erneut nach Liechtenstein zurückzukehren und letztlich wieder in die Schweiz unterzutauchen, um eine neuerliche Ausschaffung nach Italien zu verhindern.
Die Beschwerdeführung war deshalb von vornherein offensichtlich aussichtslos, weshalb den Beschwerdeführern keine Verfahrenshilfe für ihr diesbezügliches Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu gewähren ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hält weiter fest, dass die Beschwerdeführung nicht nur als aussichtslos, sondern auch als mutwillig qualifiziert werden muss, weil sich die Beschwerdeführerin zu 1. offensichtlich schon seit Jahren weigert, die Prinzipien eines einzigen Asylverfahrens und eines einzigen zuständigen Mitgliedstaates im Dublin-Regime anzuerkennen sowie die an sie ergehenden Anweisungen unterschiedlicher Mitgliedstaaten zu befolgen, indem sie sich auch immer wieder der Ausschaffung entzieht oder alsbald aus Italien zurückkehrt.
5. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass die Wegweisungsverfügung des Ausländer- und Passamtes nicht gemäss Art. 51 des Gesetzes über die Ausländer vom 15. Dezember 2008 (AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, hätte gefällt werden dürfen, weil sie sich noch im aufrechten Asylverfahren befunden hätten. Das AuG sei solange nicht anwendbar, als ein Asylverfahren hängig sei. Die Beschwerdeführer haben vor der Regierung deshalb beantragt, dass die Wegweisungsverfügung ersatzlos aufzuheben sei, weil eine falsche Rechtsgrundlage verwendet worden sei.
Die Regierung äussert sich dahingehend, dass sich die Beschwerdeführer mutwillig gegen die Anordnung der liechtensteinischen Behörden richten und das liechtensteinische Asylsystem ad absurdum geführt werde, wenn immer neue Asylgesuche neu laufende Ausreisefristen erwirken könnten. Weil bereits über den sofortigen Vollzug der Wegweisungsentscheidung rechtskräftig abgesprochen worden sei, seien die Beschwerdeführer als illegal in Liechtenstein anwesende Personen zu behandeln. Weiter qualifizierte die Regierung die Beschwerde als aussichtslos und mutwillig, weshalb die Verfahrenshilfe abgewiesen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen die Bestimmungen des AuG offensichtlich verkennen. Art. 4 Abs. 1 AuG legt zwar das Verhältnis zum Asylverfahren fest, danach haben aber Personen, die sich aufgrund des Asylgesetzes in Liechtenstein aufhalten oder die kein Asyl erhalten und deshalb auszureisen haben, lediglich keine Bewilligung aufgrund des AuG zu beantragen. Somit äussert sich diese Bestimmung nicht im Verhältnis zur Wegweisung, wie in der Beschwerde behauptet worden ist.
Art. 51 Abs. 1 AuG bestimmt weiter, dass eine Wegweisungsverfügung gegen illegal in Liechtenstein anwesende Personen erlassen wird, wenn für die Durchführung eines Asylverfahrens gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1), ein anderer an den Dublin-Besitzstand gebundener Staat zuständig ist.
Laut den Erläuterungen der Regierung handelt es sich dabei um Ausländerinnen und Ausländer, die in Liechtenstein rechtswidrig anwesend sind, weil sie in einem Mitgliedstaat, der durch die Assoziierungsabkommen nach Dublin gebunden ist, ein Asylverfahren durchlaufen (BuA 2008/77, S108). Dies ist durchaus auch für den gegebenen Fall zutreffend, lag doch gegen die Beschwerdeführer bereits eine Wegweisungsverfügung vor, der - rechtskräftig - keine aufschiebende Wirkung zukam und die folglich vollziehbar war und auch vollzogen worden ist. Demgemäss hätten die Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens in Italien zuwarten müssen, was sie jedoch keinesfalls wollten, wie sie auch klar geäussert haben. Vielmehr reisten sie illegal wieder nach Liechtenstein ein. Gleichzeitig war aber auch Italien durch Zustimmung der Übernahme der Beschwerdeführer verpflichtet, für diese ein Asylverfahren durchzuführen.
Mit obigen Ausführungen verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass durchaus auch Art. 25 und 26 AsylG Bestimmungen betreffend eine Wegweisungsverfügung enthalten. Die Beschwerde wurde für diesen Bereich materiell jedoch zurückgezogen. Folglich hat sich der Verwaltungsgerichtshof lediglich mit den Anträgen auf Verfahrenshilfe an die Regierung und für sein eigenes Verfahren zu befassen.
Gegen die Beschwerdeführer lag bereits eine Wegweisungsentscheidung vor, die im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Unzulässigkeitsentscheid durch die Regierung zu überprüfen war. Das Ausländer- und Passamt hat anlässlich eines neuerlichen "Asylgesuches", das jedoch formell lediglich als Ergänzung zum bisherigen Vorbringen im Beschwerdeverfahren beachtlich sein kann und von der Regierung auch berücksichtigt worden ist, und anlässlich der trotz Wegweisungsvollzuges prompten Rückkehr der Beschwerdeführer eine neuerliche Wegweisung über diese verhängt. Damit wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Wahrung ihrer Parteirechte ausgiebig gewährt, sie wurden persönlich befragt, konnten Beweismittel vorlegen, haben durch die zuständige Behörde eine rechtsmittelfähige Verfügung erhalten und ein Gesuch zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Entscheidung hierüber haben sie beim Staatsgerichtshof bekämpft. Zudem haben sie Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung an die Regierung und an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, letztere jedoch nunmehr selbst zurückgezogen.
Das Ausländer- und Passamt hat die Aussagen der Beschwerdeführerin zu 1. in seiner Verfügung ausreichend gewürdigt und nachvollziehbar deren Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit dargelegt sowie im weiteren festgehalten, dass das Vorbringen zudem den italienischen Zusicherungen widerspricht. Auch der Staatsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29. Mai 2015 festgehalten, dass nichts vorliegt, das ernsthafte Zweifel an der Zusicherung der italienischen Behörden begründen könnte, weshalb keine aufschiebende Wirkung gegen den Vollzug dieser neuerlichen Wegweisung gewährt worden ist. Somit waren die Rechte der Parteien ausreichend gewahrt, obwohl ihnen Mutwilligkeit und beharrliche Weigerung der Anerkennung der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen vorzuwerfen ist.
Gegen die Beschwerdeführer lag bereits eine - wenn auch noch nicht rechtskräftige - Wegweisungsverfügung des Ausländer- und Passamtes vom 25. September 2014, Asyl-E.Nr. 009, vor, die diese mit Beschwerde an die Regierung vom 10. Oktober 2014 bekämpft haben. Das diesbezügliche Verfahren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war in allen Instanzen erfolglos verlaufen. Die nunmehrige zweite Wegweisungsentscheidung vom 01. April 2015, APA-W-Nr. 002, ging nicht über diese erste Wegweisungsverfügung hinaus, weshalb die Beschwerdeführer schon deshalb nicht beschwert waren, selbst wenn allenfalls die Wegweisung nicht nach AuG, sondern nach AsylG zu fällen gewesen wäre. Die Regierung hätte lediglich die Verfügung bestätigen und allenfalls, ohne den Beschwerdeführern jedoch Recht zu geben, die gesetzliche Grundlage austauschen können. Dadurch hätten die Beschwerdeführer aber nichts gewonnen. Folglich sind die Beschwerdeführer durch die Entscheidungen des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung nicht beschwert. Keinesfalls war nämlich die Wegweisungsentscheidung, wie beantragt, ersatzlos zu beheben und hätten die Beschwerdeführer in Liechtenstein verbleiben und den Ausgang ihres Unzulässigkeitsverfahrens abwarten können.
Somit ist das Beschwerdeverfahren von der Regierung jedenfalls zu Recht als aussichtslos gewertet worden und erweist es sich auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes als mutwillig, weil sich die Beschwerdeführer grundlos beharrlich weigern, die Entscheidungen der liechtensteinischen und weiteren Dublin-Behörden und Gerichte anzuerkennen. Indem sie trotz einer vollziehbaren Wegweisungsverfügung nach Liechtenstein zurückkehren und hier ein neuerliches Asylgesuch trotz aufrechten Beschwerdeverfahrens anlässlich ihres ersten Asylgesuches, das bereits lediglich der Umgehung des Wegweisungsvollzugs durch die Schweizer Behörden diente, stellen, führen sie das Asylsystem im Sinne der Dublin III-Verordnung ad absurdum. Damit hat die Regierung zu Recht das Beschwerdeverfahren als aussichtslos und mutwillig eingestuft und keine Verfahrenshilfe gewährt.
Diese Ausführungen müssen auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gelten. Überdies ist aber festzuhalten, dass die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betreffend die Wegweisungsverfügung zu einem Zeitpunkt erhoben worden ist, als die Beschwerdeführer gar nicht mehr in Liechtenstein aufhältig waren, weil sie aus eigenem untergetaucht und in die Schweiz gereist sind. Mangels Beschwer wäre ein Beschwerdeverfahren auch durch den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen und konnte schon aus diesem Grund keine Verfahrenshilfe gewährt werden.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde teilweise zurückgenommen, für die weiteren Beschwerdepunkte sind sie in ihrer Rechtsansicht unterlegen. Selbst wenn sie das Rechtsmittel der Beschwerde gänzlich zurückgenommen hätten, hätten sie alle Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 41 Abs. 4 LVG).
Somit haben die Beschwerdeführer die Eingabegebühr für ihre Beschwerde vom 11. Mai 2015 zu tragen. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Die Beschwerdeführer gaben als Bemessungsgrundlage fälschlich CHF 20'000.-- als Bemessungsgrundlage für den "Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" an, obwohl es sich inhaltlich und entsprechend der gestellten Anträge um eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 28. April 2015 gehandelt hat. Damit beträgt der Streitwert jedoch CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien, vgl. dazu auch VGH 2014/105 vom 19.12.2014), die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).