VGH 2015/043
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
B
wegen: Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23. April 2015, VBK 2015/1
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 11. Mai 2015 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23. April 2015, VBK 2015/1, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 59.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 17.12.2014 hat die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (SPL) die Freizügigkeitsleistung der Beschwerdeführerin per 31.01.2005 mit CHF 142'966.00 festgelegt und die zu viel ausbezahlte Freizügigkeitsleistung von CHF 71'345.95 sowie den zu viel ausbezahlten Zins in Höhe von CHF 1'022.95 von der Beschwerdeführerin zurück gefordert.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16.01.2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) und beantragte Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
2. Mit Entscheidung vom 23.04.2015 gab die VBK der Beschwerde Folge, hob die angefochtene Verfügung der SPL auf und leitete das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die SPL zurück. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.
3. Gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe, somit gegen Spruchpunkt 2. der Entscheidung der VBK vom 23.04.2015, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung dahin gehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Verfahrenshilfe stattgegeben werde.
4. Die SPL wurde mit Schreiben vom 13.07.2015 über die Einreichung der Beschwerde der Beschwerdeführerin informiert. Sie schloss sich dem Verfahren nicht an.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der VBK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18.09.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hat der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16.01.2015 dahin gehend Folge gegeben, als sie die angefochtene Entscheidung der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein aufhob und die Verwaltungsangelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein zurück verwies. Wegen Obsiegens der Beschwerdeführerin wurde die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein als Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Anwaltskosten zu ersetzen. Die Verfahrenskosten wurden dem Land Liechtenstein überbunden.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein sei zwar mit der Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten verpflichtet worden, der Beschwerdeführerin die Kosten des bisherigen Verfahrens zu bezahlen. Das Verfahren laufe jedoch aufgrund des Zurückverweisungsbeschlusses weiter und die rechtliche Vertretung sei gegenständlich weiter von Nöten, sodass die Beschwerdeführerin durch die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe beschwert sei.
Dieser Rechtsauffassung kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschliessen. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hat die Rechtssache an die erste Instanz zurück verwiesen. Das Verfahren wird also nunmehr wieder in erster Instanz geführt. Da der Beschwerdeführerin die Vertreterkosten im vorangegangenen Beschwerdeverfahren von der Gegenseite zu ersetzen sind, und zwar unabhängig vom weiteren Verfahren, geht es nur noch um die Frage, ob der Beschwerdeführerin im nunmehrigen fortgesetzten erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Verfahrenshilfe zu bewilligen und ihr ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beizugeben ist.
3. Nach Art. 43 Abs. 1 LVG finden auf das Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung.
Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 43 Abs. 1 LVG i.V.m.§ 63 Abs. 1 ZPO). Nach Lehre und Rechtsprechung ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; StGH 1998/11 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 in LES 1999, 276; VGH 2003/124, bestätigt durch StGH 2004/6, StGH 2011/65, VGH 2012/28 (www.gerichtsentscheidungen.li); StGH 2009/144).
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie entgegen der Annahme der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mittellos sei, das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig qualifiziert werden könne und die sachliche Notwendigkeit für die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich gegeben sei. Die Beschwerdeführerin begründet aber nicht, warum es sachlich notwendig ist, ihr im erstinstanzlichen Verfahren einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beizugeben. Für den Verwaltungsgerichtshof ist die sachliche Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht ersichtlich. Dies insbesondere auch deswegen, weil die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die angefochtene Entscheidung wegen mangelhafter Begründung aufgehoben hat und der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein keine Verfahrensergänzung sondern nur eine neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin vor der neuerlichen Entscheidfällung durch die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein im Verfahren tätig werden sollte, da keine weiteren Beweise aufzunehmen sind, sondern in der neuen Entscheidung vielmehr zu begründen ist, wie die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein die von ihr herangezogenen Beträge berechnet hat. Soweit die Beschwerdeführerin selbst sich nicht aktiv am Verfahren zu beteiligen hat, ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers von vornherein sachlich nicht notwendig. Da zudem für das zweite erstinstanzliche Verfahren wohl wiederum keine Gebühren anfallen, ist auch deswegen die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren und daher die Beschwerde abzuweisen.
4. Wenn die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein im zweiten Rechtsgang die Beschwerdeführerin wiederum verpflichtet, zuviel ausbezahlte Freizügigkeitsleistungen zurück zu erstatten - wovon wohl auszugehen ist -, steht es der Beschwerdeführerin frei, auch gegen die neue Verfügung eine Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu erheben und für das Rechtsmittelverfahren einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe wird die Beschwerdekommission an ihrer bisherigen Rechtsmeinung, der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, ihre Liegenschaft weiter zu belasten, nicht festhalten können. Eine Bank wird den Kredit eines Schuldners nur dann erhöhen, wenn aufgrund des Einkommens die Zins- und Amortisationszahlungen möglich erscheinen. Dass diese Voraussetzung bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist, ergibt sich aus dem Schreiben der Liechtensteinischen Landesbank vom 11.05.2015, worin bestätigt wird, dass aufgrund der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin keine Erhöhung des Kreditengagements durchgeführt werden könne.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin beträgt der Streitwert nicht CHF 72'368.95, sondern CHF 1'331.40, da es vorliegendenfalls um die Gewährung der Verfahrenshilfe vor der ersten Instanz geht und dabei höchstens von der Einreichung eines Schriftsatzes auszugehen ist. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 17.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 42.00 (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).