VGH 2015/041
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
Rechtsanwälte AG
9490 Vaduz
wegen: Verwaltungsstrafe
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. April 2015, LNR 2015-383 BNR 2015/482 REG 8504
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 05. Mai 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. April 2015, LNR 2015-383 BNR 2015/482 REG 8504, wird insofern stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung und das Verwaltungsstrafbot der Regierung vom 10. Dezember 2014, LNR 2014-1614 BNR 2014/1665, ersatzlos aufgehoben werden.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Verwaltungsbot der Regierung vom 10.12.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Art. 13 Naturschutzgesetz mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe ohne baurechtliche Genehmigung beim bestehenden Stallgebäude auf der Parz. *** in *** einen Holzofen, eine WC-Anlage, eine Photovoltaikanlage und einen Sitzplatz errichtet sowie weitere Holzfenster erbaut. Bei diesen beschriebenen Bauten und Anlagen nach dem Baugesetz handle es sich auch um solche im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. c Naturschutzgesetz, weshalb die Bauarbeiten einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen würden. Die erforderlichen Bewilligungen für die Eingriffe in Natur und Landschaft seien weder eingeholt noch erteilt worden, weswegen dies mittels Verwaltungsstrafbot zu ahnden sei.
2. Gegen dieses Verwaltungsstrafbot erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.12.2014 Einspruch bei der Regierung. Neben der Rüge der mangelhaften Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass die beim Stall vorgenommenen Veränderungen keine wesentlichen Änderungen im Sinne des Naturschutzgesetzes seien. Die vorgenommenen Veränderungen dienten nach wie vor der landwirtschaftlichen Nutzung des ehemaligen Stalles und es werde weder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts noch das Landschaftsbild erheblich oder nachträglich beeinträchtigt.
3. Mit Entscheidung vom 14.04.2015 wies die Regierung den Einspruch des Beschwerdeführers ab. Sie hielt an ihrer ursprünglichen Beurteilung fest, wonach die vorgenommenen Änderungen einen "wesentlichen Umbau" darstellen würden und die Intensivierung der Nutzung eine nachhaltige Störung des Naturhaushaltes bedeuten könne und zu einer Veränderung des charakteristischen Zustands des gesamten Umfeldes führe.
4. Gegen die Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 05.05.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Regierungsentscheidung dahin gehend abändern, dass dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen das Verwaltungsstrafbot Folge gegeben werde; in eventu die Regierungsentscheidung aufheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurück verweisen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10.06.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Liegenschaft Nr. *** in *** ist. Bei dem sich auf dieser Liegenschaft befindlichen landwirtschaftlichen Gebäude wurden verschiedene bauliche Massnahmen vorgenommen, ohne dass hierfür eine Baubewilligung eingeholt wurde. Wegen Bauens ohne Bewilligung reichte das Amt für Bau und Infrastruktur am 15.10.2014 eine Strafanzeige gegen die beiden Töchter des Beschwerdeführers ein, die bis zum 31.10.2014 Miteigentümer der Liegenschaft Nr. *** waren.
2. Nach den Art. 72 und 73 des Baugesetzes (BauG), LGBl. 2009 Nr. 44, bedürfen die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen einer Baubewilligung oder müssen angezeigt werden. Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sind immer bewilligungspflichtig (Art. 85 Abs. 1 BauG). Seit dem Inkrafttreten des neuen Baugesetzes am 01.10.2009 hat die Baubehörde bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, ein Koordinationsverfahren durchzuführen (Art. 78 Abs. 1 BauG). Dazu hat die Baubehörde das Baugesuch samt den erforderlichen Unterlagen unverzüglich nach dessen Einreichung an die zuständigen Stellen nach Art. 78 Abs. 1 BauG zur Entscheidung zu übermitteln (Art. 78 Abs. 3 BauG). Die zuständigen Stellen haben ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von 1 Monat nach der vollständigen Einreichung der erforderlichen Unterlagen an die Baubehörde zu übermitteln. Diese Frist kann verlängert werden (Art. 78 Abs. 4 BauG). Wird das Bauvorhaben von einer zuständigen Stelle abgelehnt oder unter Bedingungen und Auflagen bewilligt, so hat sie dies in ihrer Entscheidung ausführlich zu begründen (Art. 78 Abs. 5 BauG). Die Baubehörde führt die dem Koordinationsverfahren unterliegenden Entscheidungen aller zuständigen Stellen in der Verfügung über die Baubewilligung zusammen (Art. 78 Abs. 6 BauG). Die Regierung regelt das Nähere über das Koordinationsverfahren mit Verordnung (Art. 78 Abs. 8 BauG). Gemäss Anhang 3 der Bauverordnung sind u.a. die örtlich zuständigen Gemeinden und das Amt für Umwelt als entscheidungsbefugte Stellen bei sämtlichen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nach Art. 72 BauG einzubeziehen. Bei "Massnahmen, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone" ist das Amt für Umwelt zu einer Stellungnahme einzuladen (Anhang 4). Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben ist das Koordinationsverfahren nach Art. 78 BauG umfassend durchzuführen, d.h., dass auch für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone nur eine einzige Bewilligung einzuholen ist. Daran ändern auch Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 des Naturschutzgesetzes nichts, nach denen die Entscheidungskompetenz für die Bewilligung von Eingriffen in Natur und Landschaft bei der Gemeinde nach Rücksprache mit der Regierung bzw. im Einvernehmen mit der Regierung liegt. Es ist davon auszugehen, dass die Regierung als Verordnungsgeber mit den in Anhang 3 und 4 der Bauverordnung getroffenen Zuständigkeitsregelungen ihre diesbezügliche Kompetenz nach dem Naturschutzgesetz im Koordinationsverfahren an das Amt für Umwelt delegiert hat (VGH 2012/53 in www.gerichtsentscheidungen.li).
3. Gemäss dem Verwaltungsstrafbot vom 10.12.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Bauens ohne Einholung der erforderlichen Bewilligungen nach Art. 13 Naturschutzgesetz mit einer Busse bestraft. Diese Bestrafung erfolgte zu Unrecht, da, wie oben dargestellt, bei Errichtung, Veränderung oder Abbruch von Bauten und Anlagen ausschliesslich die Baubehörde (Amt für Bau und Infrastruktur) Bewilligungsbehörde ist. Der Beschwerdeführer war somit gar nicht gehalten, eine Bewilligung nach Art. 13 Naturschutzgesetz bei der Gemeinde bzw. bei der Regierung und der Gemeinde einzuholen, weswegen er für diese Unterlassung auch nicht bestraft werden kann. Der Beschwerdeführer hätte aber eine Baubewilligung beim Amt für Bau und Infrastruktur einholen müssen. Da er dies nicht getan hat, kann er nach Art. 99 BauG bestraft werden. Diesbezüglich hat das Amt für Bau und Infrastruktur am 15.10.2014 eine Strafanzeige eingereicht. Im Übrigen würde es einen Verstoss gegen das Doppelbestrafungsverbot darstellen, wenn der Beschwerdeführer für dieselbe Tat, nämlich das Bauen ohne Bewilligung, sowohl nach dem Baugesetz wie auch dem Naturschutzgesetz bestraft würde.
4. Da die vom Beschwerdeführer bekämpfte Bestrafung nach dem Naturschutzgesetz schon aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der Regierung zur Verhängung einer Busse aufzuheben ist, muss auf das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers, die von ihm vorgenommenen Arbeiten würden keine Eingriffe in die Natur oder Landschaft darstellen, weswegen es keiner Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz bedurft hätte, nicht weiter eingegangen werden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Juni 2015