VGH 2015/034
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
9490 Vaduz
vertreten durch:
*** Rechtsanwalt AG
9490 Vaduz
wegen: Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach AsylG
gegen: Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 10. April 2015, AZ: 2581
am 30. April 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 16. April 2015 gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 10. April 2015, AZ 2581, wird dahingehend stattgegeben, als die angefochtene Verfügung in Spruchpunkt 1. zu lauten hat: "Dem Antrag vom 07. April 2015 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Zusammenhang mit dem Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 01. April 2015 (Eröffnung am 02. April 2015) wird stattgegeben."
2. Dem Beschwerdeführer wird für seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und ihm wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Benennung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 20. August 2014 in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch.
In seiner Befragung durch das Ausländer- und Passamt (idF: APA) am 26. August 2014 gab der Beschwerdeführer an, Somalia im Juli 2008 verlassen zu haben und nach Kenia gelangt zu sein. Bis zu seiner Ausreise nach Europa am 04. Juni 2014 habe er mit seiner Schwester und seiner Mutter in Kenia gelebt. Von Nairobi sei er nach Belgrad geflogen, wobei ihm der Pass mit Studentenvisum für Serbien durch einen Schlepper besorgt worden sei. In Bosnien habe er einen anderen Schlepper getroffen und diesem $ 6000 bezahlt; am 18. August 2014 habe er Bosnien mit dem Bus verlassen und sei 48 Stunden durch verschiedene Länder gereist, dann ausgestiegen und selbst mit einem Bus nach Liechtenstein weitergefahren. Er habe nie Identitätspapiere besessen und könne folglich keine vorlegen. Seine Frau, die er nach muslimischem Recht im Oktober 2012 geheiratet habe, befinde sich vermutlich in Spanien. Weitere Verwandte in Europa habe er nicht.
2. In der Folge wurde fünfmal vergeblich versucht, die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers zu erfassen. Dieser gab als Erklärung für seine unlesbaren Fingerabdrücke an, sich aufgrund einer Allergie bzw. Hautkrankheit häufig zu kratzen.
Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 22. September 2014 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. Juli 2008 in Italien erstmals um Asyl angesucht hatte. Weitere Asylgesuche hat dieser am 21. Mai 2011 in Österreich und am 18. Juli 2011 in Slowenien gestellt.
Bei seinen Befragungen durch das Ausländer- und Passamt (APA) gab der Beschwerdeführer am 26. September 2014 und am 29. Oktober 2014 an, dass Österreich und Slowenien ihn nach Italien zurückschicken wollten. Über sein Asylgesuch sei in Italien nicht entschieden worden und er habe auch keine medizinische Versorgung erhalten. Deshalb sei er am 25. Februar 2012 mit Hilfe eines Schleppers und eines unechten Passes von Rom nach Kenia zurückgeflogen und dort bis zum 04. Juni 2014 geblieben. Weil er nunmehr jedoch nach zweijährigem Aufenthalt in Kenia direkt aus Afrika nach Liechenstein gekommen sei, sei die Dublin-Verordnung auf ihn nicht anwendbar und er dürfe ein neues Asylgesuch stellen. Er sei in Liechtenstein nur auf der Durchreise, weil er krank geworden sei, sein Zielland sei Deutschland gewesen.
Seine Mutter sei in Kenia legal als Flüchtling aufhältig, betreibe dort einen kleinen Laden und habe genügend Geld, womit sie die Reisen des Beschwerdeführers finanzieren, der Schwester den Besuch einer Privatschule ermöglichen und Gewinn auf die Seite legen könne. Nach seiner Rückkehr habe er sich im "*** Krankenhaus" in Nairobi über ein halbes Jahr lang medizinisch behandeln lassen, fünfzehn Tage sei er stationär aufgenommen worden, es könne folglich sein, dass er registriert worden sei. Am 28. Oktober 2012 habe er unter Anwesenheit von Familienangehörigen in seinem Haus seine nunmehrige Frau religiös geheiratet, worüber er aber keine Papiere erhalten haben. Er habe auch in Kenia keinerlei Fotos gemacht und könne nur ein Foto seiner Frau aus Spanien vorzeigen. Er könne überdies nicht beweisen, dass er tatsächlich in Afrika gewesen sei.
3. Mit blossem Verweis auf das Eurodac-Ergebnis ersuchte das APA die italienischen Behörden am 10. Oktober 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung). Die italienischen Behörden haben auf dieses Ersuchen nicht geantwortet.
4. Im November 2014 legte der Beschwerdeführer Unterlagen über seine Behandlung im Hospital vor, wobei ein Anruf des APA ergeben hat, dass der behandelnde Arzt im Krankenhaus nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer gab in seiner diesbezüglichen Befragung am 16. Dezember 2014 an, dass er illegal in Kenia gewesen sei, der Arzt ihn nicht offiziell behandelt habe und auch seine Mutter illegal in Nairobi und gefährdet sei, weshalb sie keine Kontaktadresse zum Arzt besorgen könne. Niemand dürfe wissen, dass der Beschwerdeführer als Asylsuchender in Europa sei.
5. Am 02. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer durch das APA der Unzulässigkeitsentscheid vom 01. April 2015, Asyl-E. Nr. 004, eröffnet. Dieser lautete wie folgt:
1. Das Gesuch von A wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. A wird nach Italien weggewiesen.
3. A hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das APA zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Italien sei um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht worden, die italienischen Behörden hätten auf das Ersuchen des APA jedoch nicht geantwortet. Deshalb sei gemäss Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung Italien nach Ablauf der Zweiwochenfrist zuständig, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das APA das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Die Wegweisung aus Liechtenstein sei sofort vollstreckbar oder es könne eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung müsse möglich, zulässig und zumutbar sein. Das rechtliche Gehör, insbesondere zur Wegweisung nach Italien, sei dem Beschwerdeführer gewährt worden. Er habe angegeben, Italien sei für sein Asylgesuch nicht mehr zuständig. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung würden die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates nur erlöschen, wenn dieser nachweisen könne, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Italien habe einer Wiederaufnahme durch Verschweigen zugestimmt, auch dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass er sich tatsächlich in den Jahren 2012 bis 2014 in Kenia aufgehalten habe. Es sei lebensfremd und widerspräche auch dem Verhalten anderer Gesuchsteller aus dem Heimatland des Beschwerdeführers, dass dieser keine Fotos seiner Hochzeit vorlegen könne. Er habe lediglich Fotos seiner Frau in Spanien zeigen können. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass ein Arzt, wenn dieser illegale Personen behandle, ein ärztliches Attest auf offiziellem Briefpapier ausstelle und somit seine berufliche Laufbahn aufs Spiel setze. Das Briefpapier solle überdies mehr als zwei Jahre alt sein, sehe aber wie neu aus. Zudem würden Nachfragen zeigen, dass der Arzt im betreffenden Spital nicht bekannt sei. Auch die Rückreise des Beschwerdeführers nach Kenia sei nicht nachvollziehbar, wenn dieser ohne echten Pass und ohne Schengenvisum unbemerkt aus dem Schengenraum ausgereist sein wolle.
Folglich sei im Verfahren die Zuständigkeit Italiens zu bestätigen, weil der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Kenia nicht habe glaubhaft machen können. Ein Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, weil es sich um einen Dublinstaat und somit um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Überstellung unzumutbar oder gar nicht möglich sei.
6. Gegen diesen Unzulässigkeitsentscheid des APA reichte der Beschwerdeführer am 08. April 2015 (Eingangsdatum) anwaltlich vertreten einen Antrag auf Verfahrenshilfe sowie ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Regierung ein.
Der Beschwerdeführer brachte vor, es gebe keine Anhaltspunkte, dass er von Italien illegal nach Liechtenstein gereist sei und sich vor August 2014 tatsächlich in Italien aufgehalten habe. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass er nach März 2011 überhaupt in Europa gewesen sei. Somit erweise sich eine Zurückschiebung nach Italien als widerrechtlich und unzulässig. Es handle sich um eine unzulässige Beweislastumkehr zulasten des Beschwerdeführers, weil diesem kaum möglich sei, seinen „Nicht-Aufenthalt“ in Italien zu beweisen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien ohne objektive Anhaltspunkte müsse als grober Willkürentscheid qualifiziert werden, weshalb ihm die Möglichkeit einzuräumen sei, das Verfahren zum Unzulässigkeitsentscheid in Liechtenstein abzuwarten.
7. Der Regierungschef-Stellvertreter wies diesen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsentscheid des APA mit Verfügung vom 10. April 2015 in Spruchpunkt 1. ab. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wurde in Spruchpunkt 2. verzichtet.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Dublin III-Verordnung nenne die Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der zur Entscheidung über einen in der Union oder einem assoziierten Schengenstaat, somit auch Liechtenstein, gestellten Asylantrag zuständig sei - dabei gebe es grundsätzlich nur einen zuständigen Mitgliedstaat. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank habe am 22. September 2014 ergeben, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2008 in Italien erstmals um Asyl angesucht habe. Folglich habe das APA die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Da die italienischen Behörden binnen der Zweiwochenfrist der Dublin III-Verordnung auf das Ersuchen nicht geantwortet hätten, sei Italien zuständig und zur Rückübernahme des Beschwerdeführers verpflichtet. Dabei habe Italien auch angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft zu treffen. Diese Pflichten würden im Fall einer tatsächlichen Rückreise des Beschwerdeführers nach Afrika erlöschen. Wie das APA richtig festgehalten habe, sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus dem Schengenraum ohne gültigen Reisepass habe ausreisen können und bestünden Zweifel an den beigebrachten ärztlichen Attests. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt als nicht stimmig und unglaubwürdig zu qualifizieren. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Beschwerdeführer freiwillig die Rückreise nach Afrika antrete, um kurze Zeit später die gefährliche Reise erneut auf sich zu nehmen. Weil die italienischen Behörden auf das Gesuch Liechtensteins zur Übernahme des Beschwerdeführers nicht reagiert hätten, sei anzunehmen, dass Italien sich grundsätzlich als für das Asylverfahren zuständig betrachte, ansonsten hätte es umgehend seine Unzuständigkeit in diesem Fall festgestellt.
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug liege darin, das Verfahren in Bezug auf ein Asylgesuch zügig durchzuführen. Bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, sei der unwiederbringliche Nachteil in Form der Gefährdung von Leib und Leben als wichtigstes Kriterium anzusehen. Sei die Gefährdung von Leib und Leben weitestgehend auszuschliessen, überwiege das öffentliche Interesse, das Verfahren in Bezug auf ein Asylgesuch korrekt, aber zügig durchzuführen. Somit werde dem Sinn und Zweck des Gesetzes Rechnung getragen, dass Personen, deren Asylgesuch nicht materiell geprüft werde und bei denen die Voraussetzungen der Wegweisung gegeben seien, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten hätten. Eine Anwesenheit in Liechtenstein sei nicht notwendige Voraussetzung für die Einreichung eines Rechtsmittels. Einem sofortigen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien würden keine triftigen Gründe entgegenstehen; diese sei zulässig, zumutbar und möglich. Über einen Verfahrenshilfeantrag sei im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
8. Mit Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 16. April 2015 (Datum der Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang und brachte Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters, AZ 2581, vom 10. April 2015 ein.
Der Verfahrenshilfeantrag wurden damit begründet, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Das Verfahren sei mit Verweis auf die Beschwerdeausführungen auch weder aussichtslos noch mutwillig.
Als Beschwerdegründe wurde das rechtswidrige Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, die unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers und die unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers vorgebracht. Die Entscheidung werde ihrem gesamten Inhalt nach als unrichtig angefochten.
Es ergehe deshalb der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes dergestalt abändern, dass zum Unzulässigkeitsentscheid des APA die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt werde sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung überbinden.
9. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei und entschied am 30. April 2015 als Einzelrichter wie aus dem Spruch ersichtlich über den am 16. April 2015 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag sowie die gleichzeitig vorgelegte Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 10. April 2015.
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01. August 2014 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, anwendbar.
2. Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide kommt gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a) AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Gegen ablehnende Entscheidungen des zuständigen Regierungsmitglieds, hier des Regierungschef-Stellvertreters, über Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann binnen fünf Arbeitstagen (vgl. dazu Urteil des StGH 2009/202 vom 21. Mai 2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li sowie BuA 2011/85 zu Art. 82 AsylG, S. 116 ff.) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Über solche Beschwerden entscheidet der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig (Art. 81 Abs. 4 AsylG). Gemäss Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. November 2013 ist dies der Vorsitzende lic.iur. Andreas Batliner (Art. 81 Abs. 5 AsylG; www.vgh.li).
Die Entscheidung des Regierungschef-Stellvertreters wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich per Boten am 10. April 2015, einem Freitag, zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 16. April 2015 (Datum des Poststempels), einem Donnerstag, für den Beschwerdeführer durch dessen rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht, ist beim Verwaltungsgerichtshof am 20. April 2015 eingelangt und somit rechtzeitig.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), findet seit dem 01. Januar 2014 auch in Liechtenstein und somit auf das gegenständliche Verfahren Anwendung.
Gemäss deren Art. 3 prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Abs. 1).
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2008 in das Gebiet der Europäischen Union illegal eingereist und hat in Italien als erstem Mitgliedstaat einen Asylantrag im Sinne der Dublin III-Verordnung gestellt. Im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer in Österreich und in Slowenien weitere Asylanträge gestellt. Dies bestreitet der Beschwerdeführer seit dem Vorhalt der Eurodac-Treffermeldung auch nicht, auch wenn er in der Befragung zuvor noch versucht hatte, diesen Umstand zu verschleiern.
Der Beschwerdeführer hat zudem in Einklang mit den (auch damals gültigen) Regelungen des Dublin-Regimes angegeben, dass Österreich und Slowenien im Jahr 2011 nicht auf sein Asylgesuch eingetreten seien, sondern gemäss dem Dublin-Regime Italien für die Führung des materiellen Asylverfahrens für zuständig erklärt hätten. Aber auch in Italien habe er keine inhaltliche Entscheidung erhalten. Hierzu hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Regierung zur Recht betont hat, dass aufgrund des Dublin-Regimes ein einziger Mitgliedstaat zur Führung des Asylverfahrens verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer hat insoweit gegen seine Mitwirkungspflichten verstossen, als er sich wiederholt aus Italien entfernt und so das materielle Asylverfahren verzögert hat.
Mit Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung, wonach ein Mitgliedstaat zur Wiederaufnahme eines Antragstellers, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, verpflichtet ist, hat das APA folglich zu Recht, unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen und unter Verwendung des entsprechenden Formblattes, eine Anfrage zur Wiederaufnahme gemäss Art. 23 Dublin III-Verordnung an die italienischen Behörden gestellt.
Art 23 Abs. 4 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass für ein solches Wiederaufnahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden ist, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.
Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO), konkretisiert, dass einem solchen Wiederaufnahmegesuch gegebenenfalls folgende Unterlagen beizufügen sind:
4. Seinem Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden hat das APA zwar das Eurodac-Ergebnis beigefügt, es geht jedoch weder aus der Entscheidung des APA oder der angefochtenen Verfügung der Regierung noch aus den Akten des APA oder der Regierung hervor, dass weitere Beweismittel an die italienischen Behörden übermittelt worden wären. Der Beschwerdeführer hat jedoch gegenüber dem APA vorgebracht, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe und nach Kenia zurückgekehrt sei.
Diesbezüglich bestimmt Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, dass die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Auch das APA hat zu Recht in seiner Entscheidung festgehalten, dass in Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung nunmehr ausdrücklich geregelt ist, dass die Beweislast dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist. Dennoch hat das APA dieser Beweislast folgend den italienischen Behörden weder vom Vorbringen des Beschwerdeführers noch von seiner eigenen Einschätzung und seinen Ermittlungsergebnissen berichtet. Somit waren die italienischen Behörden nicht über alle relevanten Gründe informiert, um überprüfen zu können, ob tatsächlich nach wie vor eine italienische Zuständigkeit besteht.
Die obigen Ausführungen zur Dublin III-Verordnung und zur DVO, aber auch bereits das allgemeine unionsrechtliche Gebot der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gebieten jedoch, dass dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat ein entsprechendes Vorbringen gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung auch zur Kenntnis gebracht wird. Nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat - insbesondere in Fällen, in welchen der Antrag auf internationalen Schutz im anderen Mitgliedstaat schon länger zurückliegt - informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (vgl. hierzu insbesondere auch Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, NWV 2014, S 180).
Wenn nun aber das APA im Formular zur Wiederaufnahme an die italienischen Behörden lediglich auf den Eurodac-Treffer verweist und die italienischen Behörden nicht auf das - wenn auch als unglaubwürdig befundene - Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Afrika zurückgekehrt zu sein, aufmerksam macht, so darf das APA nicht von einer Zustimmung Italiens, die überdies lediglich in der Fiktion des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorliegt, ausgehen. Das APA war und ist vielmehr gefordert, an Italien die notwendigen Unterlagen nachzureichen.
Zum derzeitigen Zeitpunkt kann somit mangels ordentlich durchgeführtem Dublin-Verfahren mit dem allenfalls zuständigen Italien nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Gesuch des Beschwerdeführers grundsätzlich gemäss Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen und Italien für zuständig zu erklären sein wird.
Der Regierungschef-Stellvertreter hätte folglich dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes stattgeben müssen, weshalb der gegenständlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 16. April 2015 Berechtigung zukommt, auch wenn dem inhaltlichen Beschwerdevorbringen, wie unten weiter angeführt wird, nicht zu folgen war. Die unterlaufenen Verfahrensfehler waren durch den zuständigen Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen aufzugreifen, weshalb im Ergebnis dem Antrag in der Beschwerde auf aufschiebende Wirkung Folge zu geben war.
5. Im Übrigen ist den Ausführungen in der Beschwerde nicht näher zu treten, wonach die vom APA und der Regierung angewandten Bestimmungen über die Wiederaufnahme für den Beschwerdeführer keine Gültigkeit haben könnten, eine grundsätzlich neue Zuständigkeit nach Art. 13 Dublin III- Verordnung zu prüfen sei und Italien gar nicht zur Wiederaufnahme und Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könne. Der diesbezügliche Verweis auf das Zuständigkeitskriterium des Art. 13 Dublin III-Verordnung und das Vorbringen in der Beschwerde, dass weder ein fünf Monate langer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien nach 2012 festgestellt werden könne, die illegale Einreise aus Italien nicht nachgewiesen worden sei und der Stand des dortigen Asylverfahrens nicht geklärt sei, ist bei der gegenständlichen Prüfung über eine Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 lit b) Dublin III-Verordnung nicht von Belang, weil hier Italien durch den erzielten Eurodac-Treffer und den damaligen Asylantrag in Italien bereits als grundsätzlich zuständig feststeht. Der entgegen den Beschwerdeausführungen sehr wohl danach befragte Beschwerdeführer hat weder angegeben, bereits eine Entscheidung Italiens erhalten zu haben, noch vorgebracht, dass er einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat besitzt. Er beruft sich auch nicht darauf, dass er seinen Antrag in Italien zurückgezogen hat.
Der Beschwerdeführer gibt jedoch an, dass er für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Afrika zurückgekehrt sei, weshalb für ihn die Regelungen der Wiederaufnahme nicht gelten würden, sein Asylgesuch neu zu beurteilen und Italien mangels Anknüfungspunkten keineswegs mehr zuständig sei. Mit seinen Ausführungen gegenüber dem APA bereits im September 2014 bei Vorhalt der Eurodac-Treffermeldung zeigt der Beschwerdeführer, dass er sich ausgezeichnet mit den gegenständlichen Bestimmungen vertraut gemacht hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich den Ausführungen der Regierung und des APA an, dass der Beschwerdeführer keineswegs glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat. Dabei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass die Beschwerde zu Recht auszuführt, dass dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis, nicht in Italien aufhältig gewesen zu sein, nicht zugemutet werden kann. Allerdings wurde dies vom Beschwerdeführer von den Instanzen auch nicht verlangt. Vielmehr war er aufgefordert, seinen Aufenthalt in Afrika nachzuweisen. Dieser war auch keinesfalls derart kurz, dass ein solcher Nachweis schwierig sein könnte.
Auch hier zeigt der Beschwerdeführer, dass er nicht zu wahrheitsgemässen Angaben und zur Zusammenarbeit mit den Behörden bereit ist. Einerseits versucht er, seinen Reiseweg zu verschleiern, will von Bosnien-Herzegowina 48 Stunden mit dem Bus gefahren sein, um nach Deutschland zu gelangen, und hat ohne Nachweis der vorgebrachten Allergie / Krankheit seine Fingerkuppen für eine Eurodac-Auswertung unlesbar gemacht. Andererseits verweigert er auch die Beschaffung weiterer Dokumente und Unterlagen bzw. Kontaktdaten zum Arzt, angeblich weil seine Mutter illegal in Kenia aufhältig und gefährdet sei, während er noch in früheren Befragungen ihren dortigen offiziellen Flüchtlingsstatus und das gewinnbringende Führen ihres Ladens betont hatte. Zudem haben ihm auch die Regierung und das APA zu Recht vorgehalten, dass seine angebliche freiwillige und selbst organisierte Ausreise aus dem Schengenraum im Jahr 2012 mit Flug von Rom nach Kenia via Ägypten ohne echten Reisepass und darin enthaltenem Schengenvisum keinesfalls derart problemlos verlaufen sein kann, wie vom Beschwerdeführer geschildert worden ist. Vielmehr wäre er dadurch jedenfalls im Schengener System ausgeschrieben und mit einem Einreiseverbot belegt worden. Die Regierung wertet es zudem zu Recht als unplausibel, dass ein Beschwerdeführer nach zuvor erfolgter schlepperunterstützter Einreise aus Afrika freiwillig ohne die Verwendung von Rückkehrhilfe aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten erneut schlepperunterstützt ausreist, um nach wenigen Jahren wiederum schlepperunterstützt die gefährliche Einreise auf sich zu nehmen.
Der Beschwerdeführer konnte bei seiner Asylgesuchstellung keinerlei Beweismittel für seine tatsächliche Rückkehr vorlegen (weder Rechnungen, Fahrscheine, Fotos etc.) und legte überdies erst Monate nach seiner Einreise Bestätigungen über seinen angeblichen Klinikaufenthalt und die erfolgte Therapie vor. Auch hier zeigt sich, wie bereits das APA und die Regierung zu Recht festgehalten haben, dass der Beschwerdeführer sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein ge- oder verfälschtes Schreiben bemüht hat, weil dieses kein älteres, sondern aufgrund der Optik ein neu angefertigtes Schreiben sein muss und es den Arzt im genannte Krankenhaus schlicht nicht gibt. Da Tuberkulose eine weltweit auftretende Infektionskrankheit mit Meldepflicht ist, ist es auch ein leichtes, den hierfür notwendigen Therapieplan im Internet abzurufen (Bsp: Wikipedia) und im Schreiben anzuführen.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seiner Beschwerde geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das APA zur Feststellung gelangen konnte, dass es den Arzt im genannten Krankenhaus nicht geben soll. Hier hält der Verwaltungsgerichtshof jedoch fest, dass das APA gemäss Aktennotiz vom 09. Dezember 2014 selbst im Krankenhaus angerufen und auch die Dolmetscherin gemäss Aktennotiz vom 22. Januar 2015 im Krankenhaus angerufen hat. Es handelt sich zudem nur um ein weiteres Indiz bei bereits eindeutiger Beweislage. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, die Kontaktdaten des Arztes mitzuteilen, damit dieser persönlich hätte kontaktiert werden können. Überdies muss das Beschwerdevorbringen, wonach diese Anfragen an das Krankenhaus nicht hätten erfolgen dürfen, ins Leere gehen, weil der Beschwerdeführer einerseits am 28. April 2014 gegenüber dem APA schriftlich zugestimmt hat, dass sämtliche Informationen über seinen Gesundheitszustand eingeholt werden können, und es sich andererseits nicht um ein Krankenhaus im Heimatland des Beschwerdeführers Somalia, sondern um eines in Kenia gehandelt hat. Das APA hat überdies dem Beschwerdeführer alle Ermittlungsergebnisse vorgehalten und so das rechtliche Gehör ausreichend gewahrt.
Zusammenfassend hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden kann und die Rechte des Beschwerdeführers auf eine ausreichende Befragung auch gemäss Art. 19 iVm Art. 5 der Dublin III-Verordnung, wie von der Regierung zu Recht angeführt worden ist, ausreichend gewahrt worden sind. Es ist der Beschwerde auch nicht zu folgen, dass Italien nicht zuständig sein sollte. Vielmehr waren die gegenständlichen Verfahrensfehler der mangelhaften Informationsübermittlung an Italien betreffend das allenfalls zuständigkeitsrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers durch den Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen.
6. Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die nicht gewährte aufschiebende Wirkung stellt der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
Materiell sind auf Verfahrenshilfeanträge die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden (Art. 83 Abs. 1 AsylG). Demgemäss ist Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als eine natürliche Person ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier die Beschwerdeführung hinsichtlich des abgelehnten Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 63 Abs. 1 ZPO).
Bereits die Regierung ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Dies entspricht auch den Nachweisen im Akt. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Kosten eines Beschwerdeverfahrens zu finanzieren. Die Beschwerdeführung ist zudem weder mutwillig noch aussichtslos, wie die gegenständliche Entscheidung zeigt. Der Beizug eines Rechtsanwaltes war für das gegenständliche Verfahren sachlich notwendig.
Somit war dem Beschwerdeführer für das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren und waren keine Kosten vorzuschreiben.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 30. April 2015