VGH 2015/033
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A AG
9490 Vaduz
vertreten durch:
B
9490 Vaduz
wegen: Entscheidungsgebühr
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10. März 2015, LNR 2015-198 BNR 2015/273 REG 7404
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 26. März 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10. März 2015, LNR 2015-198 BNR 2015/273 REG 7404, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass die Entscheidungsgebühr CHF 600.-- beträgt.
Im Übrigen wird die Beschwerde vom 26. März 2015 abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 14. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der Stabstelle Financial Intelligence Unit (FIU) gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. c der Verordnung vom 28. Februar 2014 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der Ukraine, LGBl. 2014 Nr. 58 ("Ukraine-VO"), den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Belastung gesperrter Bankkonten mit den Honoraren der C Trust reg. Konkret beantragte sie, sie zu ermächtigen, drei bestimmte Konten von drei Stiftungen bei der Beschwerdeführerin mit drei bestimmten Beträgen über insgesamt CHF 15'440.95 zum Zwecke der Bezahlung der Honorare der C Trust reg. gemäss Zahlungsaufträgen der D AG, jeweils vom 08. Januar 2015, zu belasten und diese Beträge gemäss Zahlungsaufträgen der D AG auf das Konto der C Trust reg. bei der Beschwerdeführerin zu überweisen.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41 (in der gültigen Fassung), i.V.m. der Ukraine-VO sämtliche Konten der drei betroffenen Stiftungen und weiterer Gesellschaften gesperrt seien.
Die C Trust reg. habe für die drei genannten Stiftungen Dienstleistungen für die routinemässige Verwaltung der nunmehr gesperrten Vermögenswerte erbracht. Die D AG habe als Organ der drei Stiftungen die Zahlungsaufträge betreffend die Überweisung des von der C Trust reg. geltend gemachten Honorars der Beschwerdeführerin übermittelt.
Art. 1 Abs. 3 Bst. c der Ukraine-VO sehe für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwaltung oder Verwahrung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen die Möglichkeit vor, ein Gesuch um Ausnahmebewilligung zu stellen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung seien gegeben, weil die von der Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemachten Ansprüche aus der routinemässigen Verwahrung und Verwaltung gesperrter Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen durch die C Trust reg. entstanden seien und nicht vor dem Erlass der Ukraine-VO am 28. Februar 2014 belastet hätten werden können.
2. Die Regierung entschied am 10. März 2015 wie folgt:
Das Gesuch der A AG, Vaduz, vom 14. Januar 2015 um Bewilligung zur Zahlung von drei Rechnungen an C Trust reg., Vaduz, für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen von Vermögenswerten der E Foundation, der F Stiftung und der G Foundation, aus deren Konten bei der A AG wird im Umfang von Total CHF 15'440.95 bewilligt.
Die Entscheidunsgebühr beträgt CHF 1'000.00. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse.
Die Regierung führte aus, dass die FIU den gegenständlichen Antrag mit der Empfehlung an die Regierung weitergeleitet habe, das Gesuch zu bewilligen.
Die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung seien vorliegendenfalls erfüllt.
Die Entscheidungsgebühr stütze sich auf das Gesetz vom 01. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 22, und auf Art. 4 des Finanzgesetzes für das Jahr 2015, LGBl. 2014 Nr. 321.
3. Gegen den Kostenspruch dieser Regierungsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 26. März 2015 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Kostenentscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen habe.
4. Die Regierung trat auf die Vorstellung nicht ein (LNR 2015-710 BNR 2015/698 vom 19.05.2015).
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Regierung für ihre Entscheidung vom 10. März 2015 keine Gebühren vorschreiben hätte dürfen. Aber selbst wenn sie dies tun hätte dürfen, wäre die Entscheidungsgebühr von CHF 1'000.00 zu hoch bemessen.
Hierauf ist wie folgt einzugehen:
2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, LGBl. 1922 Nr. 22 verweise auf das LVG, insbesondere auf Art. 35 Abs. 1 LVG. Der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 LVG sei jedoch verfassungskonform zu interpretieren (LES 2000, 12), sodass bei der Kostentragung die Frage des Obsiegens und Unterliegens der Partei zu berücksichtigen sei (StGH 2006/34 [recte: StGH 2005/34]; LES 2007, 379). Ansonsten könne Willkür vorliegen. Die Auferlegung von Verfahrenskosten müsse sich somit auch nach Art. 35 Abs. 1 LVG an sachlich vertretbaren Kriterien wie Verschuldensprinzip, Rechtsmissbrauchsprinzip oder dem Erfolgsprinzip orientieren.
Gegenständlich habe die Regierung dem Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich stattgegeben. Die Beschwerdeführerin habe also vollständig obsiegt und damit keine Verfahrenskosten zu tragen.
Auch im Strafverfahren würden bei einer teilweisen Aufhebung der Kontosperre gemäss § 97a StPO - etwa zur Bezahlung von Rechnungen - vom Gericht keine Verfahrenskosten erhoben.
Schliesslich sei die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 Ukraine-VO gezwungen gewesen, das bei ihr geführte Konto zu sperren. Auch habe sie gemäss Art. 1 Abs. 3 Ukraine-VO einen Bewilligungsantrag zur Freigabe von Geldern stellen müssen. Es könne nicht angehen, dass eine Bank - ohne ihre eigenen Interessen zu verfolgen - trotz rechtskonformem Verhalten dennoch finanziell belangt werde.
Diesen Argumenten ist Folgendes entgegen zu halten:
Beim Verfahren auf Zahlung aus gesperrten Konten gemäss Art. 1 Abs. 3 Ukraine-VO handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Verwaltungsverfahren sind im LVG geregelt. Somit kommen die Kostenbestimmungen von Art. 35 bis 42 LVG zur Anwendung. Dies gilt nicht nur im Rechtsmittelverfahren (vgl. hierzu Art. 41 LVG), sondern auch und insbesondere für das erstinstanzliche (behördliche) Verwaltungsverfahren. Die Höhe der Gebühren, die die Behörde für ihre Tätigkeit den Verfahrensparteien auferlegen kann, sind im Gesetz LGBl. 1922 Nr. 22 geregelt, währenddem die Kostenauferlegungsprinzipien in Art. 35 ff. LVG enthalten sind (so auch Art. 2 Abs. 1 von LGBl. 1922 Nr. 22).
Vorliegendenfalls einschlägig ist, wie auch die Beschwerdeführerin vorbringt, die Bestimmung von Art. 35 Abs. 1 LVG. Danach ist in einem Verfahren, welches nur auf Antrag einer Partei eingeleitet werden darf, wie zur Erteilung einer Erlaubnis, der Ersatz aller Kosten und Gebühren des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Dieser Grundsatz wird in Art. 2 Abs. 2 von LGBl. 1922 Nr. 22 wiederholt: Besondere Kosten, die eine Partei durch ihr Einschreiten in ihrem Interesse verursacht hat, sind ihr allein aufzubürden.
Art. 35 Abs. 1 LVG entspricht dem Verursacherprinzip (LES 2000, 12; LES 2007, 379): Wer bei der Behörde einen Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis (Bewilligung) stellt, verursacht mit dieser Antragstellung die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und damit Aufwand und Kosten der Verwaltung. Der Verursacher hat die verursachten Kosten zu tragen. Ausnahmen sieht Art. 35 Abs. 1 LVG nicht vor, können jedoch in anderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen werden (vgl. Art. 2 Abs. 4 von LGBl. 1922 Nr. 22).
Das Verursacherprinzip ist ein objektives und sachliches Kriterium zur Auferlegung von Verfahrenskosten. Es gilt - selbstverständlich - auch dann, wenn einem Antrag der Verfahrenspartei auf Erteilung einer Bewilligung stattgegeben wird. Es ist nicht willkürlich, wenn das Gesetz (hier Art. 35 Abs. 1 LVG) vorsieht, dass derjenige, der eine Bewilligung von einer Behörde will und deren Erteilung beantragt, die durch die Antragstellung verursachten Kosten trägt. Die in VBI 1999/57, 58, 59 und 60 (in LES 2000, 12) und StGH 2005/34 (in LES 2007, 379) beurteilten Fälle sind anders gelagert als der gegenständliche. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Antragstellerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Demgegenüber ging es in den angezogenen Vergleichsfällen um die Frage, ob ein Antragsteller auch die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens selbst dann zu tragen hat, wenn er mit seinem Rechtsmittel durchdringt (LES 2000, 12), oder ob in einem kontradiktorischen Zwei-Parteienverfahren die Frage des Obsiegens und Unterliegens der Parteien nie berücksichtigt werden kann. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einem "Obsiegen" der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Regierung gesprochen werden, denn der Beschwerdeführerin stand keine andere Verfahrenspartei gegenüber, die den Antrag der Beschwerdeführerin bestritten und bekämpft hätte. Es lag auch keine (erstinstanzliche) Entscheidung vor, die einen Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und gegen die die Beschwerdeführerin erfolgreich ein Rechtsmittel erhoben hätte.
Dass das Landgericht im strafprozessualen Verfahren betreffend die teilweise Aufhebung einer Kontosperre keine Gerichtsgebühren vom Antragsteller verlangt, ändert nichts an der Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 35 Abs. 1 LVG im vorliegenden Verfahren. Verwaltungsverfahren sind nicht in der StPO, sondern im LVG geregelt. Die Anwendung von unanwendbaren Verfahrensbestimmungen, wie die Anwendung der StPO in einem Verwaltungsverfahren, wäre "sachlich unhaltbar und damit willkürlich", wie der Staatsgerichtshof in der vergleichbaren Sache zu StGH 2005/34 (LES 2007, 379) erkannte.
Nicht richtig ist auch, dass die Beschwerdeführerin vorliegendenfalls einen Antrag stellen "musste" und ohne eigenes Interesse handelte. Die Beschwerdeführerin war nicht verpflichtet, einen Antrag zu stellen, denn die Rechnungen von C Trust reg. könnten auch unbeglichen bleiben. Ausserdem hätten anstelle der Beschwerdeführerin die Kontoinhaber einen Antrag an die Regierung stellen können. Die Beschwerdeführerin stellte dennoch einen Antrag an die Regierung, dies offensichtlich im Interesse der Kontoinhaber und damit im indirekten Interesse des C Trust reg. Die Kontoinhaber sind die Vertragspartner (Kunden) der Beschwerdeführerin. Somit hat die Beschwerdeführerin ein eigenes geschäftliches Interesse daran, dass die Interessen ihrer Vertragspartner optimal wahrgenommen werden.
Die Beschwerdeführerin hat also dem Grunde nach eine Entscheidungsgebühr für die Regierungsentscheidung vom 10. März 2015 zu entrichten.
3. Zur Höhe der auferlegten Entscheidungsgebühr bringt die Beschwerdeführerin vor, die Regierungsentscheidung erstrecke sich auf lediglich vier Seiten, wobei die Entscheidungsgründe lediglich eine halbe Seite einnähmen. Vor diesem Hintergrund sei eine Entscheidungsgebühr von CHF 1'000.00 zu hoch. In einem Zivilprozess würde sich die Entscheidungsgebühr auf CHF 340.00 belaufen (Art. 19 GGG), im Rechtssicherungs- und Rechtsöffnungsverfahren auf CHF 170.00 (Art. 24 GGG), im Schuldentriebverfahren auf CHF 85.00 (Art. 26 GGG), im Zwangsvollstreckungsverfahren auf CHF 85.00 (Art. 29 GGG) und im Ausserstreitverfahren auf CHF 170.00 (Art. 35 GGG). Eine Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'000.00 sei überhöht, unverhältnismässig und gleichheitswidrig und sie widerspreche dem Äquivalenzprinzip. Die Entscheidunsgebühr dürfe maximal CHF 170.00 betragen.
Diesen Argumenten ist Folgendes entgegenzuhalten:
Für jede erstinstanzliche Endentscheidung einer Behörde, wie hier der Regierung, ist unter Zugrundelegung der Bestimmungen über die Kosten des LVG eine Gebühr in der Höhe von 1 bis 10 000 Franken unter Berücksichtigung aller Umstände festzusetzen (Art. 2 Abs. 5 von LGBl. 1922 Nr. 22). Die Spannbreite der möglichen Höhe einer Entscheidungsgebühr ist so gross, dass es weiterer Kriterien bedarf, um "alle Umstände" berücksichtigen und die Gebühr im konkreten Fall bestimmen zu können. Nach der steten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (zuletzt ausführlichst zu StGH 2014/119) dienen bei Kausalabgaben, wie Entscheidungsgebühren von Behörden, das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip als Konkrektisierungshilfen.
Gemäss dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtbetrag der Gebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen (StGH 2014/119 Erw. 3.4.2). Vorliegendenfalls waren in das erstinstanzliche Verfahren sowohl die FIU als auch die Regierung involviert. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde bei der FIU eingereicht (Art. 1 Abs. 4 Ukraine-VO), von dieser vorgeprüft und mit einer Empfehlung an die Regierung weitergeleitet. Ein Regierungsmitarbeiter arbeitete einen Entwurf einer Regierungsentscheidung aus und liess die Sache in Absprache mit dem zuständigen Minister für eine Regierungssitzung traktandieren. Die fünfköpfige Regierung befasste sich sowohl in Vorbereitung auf als auch in ihrer Sitzung vom 10. März 2015 mit der Sache und fällte ihre Entscheidung, die anschliessend von einem Regierungsmitarbeiter und dem Regierungschef ausgefertigt wurde.
Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Höhe der einzelnen Kausalabgaben nicht in einem Missverhältnis, sondern in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung steht (StGH 2014/119 Erw. 3.4.2). Vorliegendenfalls ging es bei der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin um finanzielle Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Kunden von CHF 15'441.--.
Eine Entscheidungsgebühr von CHF 1'000.-- widerspricht vorliegendenfalls dem Kostendeckungsprinzip nicht. Hingegen ist sie im Sinne des Äquivalenzprinzips etwas zu hoch, denn es handelt sich vorliegendenfalls weder um einen schwierigen noch um einen finanziell bedeutenden Fall, sodass der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidungsgebühr von CHF 600.-- für angemessen erachtet.
Wenn der Gesetzgeber im Gerichtsgebührengesetz vorgesehen hat, dass in anderen Verfahren als dem Verwaltungsverfahren bei einem Streitwert von CHF 15'441.-- Entscheidungsgebühren zwischen CHF 85.-- und CHF 340.-- zu erheben sind, bedeutet dies nicht, dass im Verwaltungsverfahren nicht höhere, den verursachten Kosten eher entsprechende Entscheidungsgebühren erhoben werden dürfen.
4. Angesichts des Teilerfolges der Beschwerdeführung sind der Beschwerdeführerin keine Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Juni 2015