VGH 2015/029
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache des
Antragstellers: A ***
9490 Vaduz
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Regierung vom 17. März 2015, LNR 2015-357 BNR 2015/337 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. April 2015
entschieden:
1. Der Antrag vom 25. März 2015, dem Antragsteller die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Antragsteller binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er reiste am 25. Dezember 2014 in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch, wobei er zum Nachweis seiner Identität einen gültigen biometrischen Reisepass, eine Identitätskarte sowie einen Führerschein vorlegte.
Der Antragsteller gab an, dass er in Liechtenstein um Asyl ansuche, weil ihm dies in der Schweiz nicht mehr möglich sei. Die vier Tage vor der Einreise nach Liechtenstein sei er im Kantonsgefängnis gewesen, weil er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe.
Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 07. Januar 2015 ergab, dass der Antragsteller zuvor bereits am 15. November 2012 in Deutschland, am 26. März 2014 in Österreich, am 28. Juli 2014 in der Schweiz und am 19. November 2014 erneut in Österreich um Asyl angesucht hatte.
In der Befragung vom selben Tag durch das Ausländer- und Passamt (APA) gab der Antragsteller an, Deutschland habe ihn bereits 2013 zwangsweise ausgeschafft. Nach der negativen Entscheidung in Österreich habe er einen Asylantrag in der Schweiz gestellt und sei von dort mit Rückkehrhilfe am 19. August 2014 freiwillig in den Kosovo geflogen. Auch in Österreich habe er einen Antrag auf eine freiwillige Rückkehr gestellt und sei ins Heimatland zurückgereist. Er habe überdies bereits fünf Mal ein Visum bei der deutschen Botschaft beantragt, die Anträge seien jedoch immer abgelehnt worden.
In Liechtenstein beantrage er Asyl, weil er ein medizinisches Problem habe. Er habe ein grosses Trauma, weil 1999 sein Vater vor seinen Augen bei einem grossen Massaker umgebracht worden sei. Er wolle in Liechtenstein eine medizinische Behandlung erhalten, mehr verlange er nicht. Für eine gute medizinische Behandlung im Kosovo fehle ihm das Geld. Sein Asylgesuch in der Schweiz habe er zurückgezogen, weil es ihm plötzlich gesundheitlich besser gegangen sei. Sobald der Arzt ihm sage, dass er gesundheitlich fit sei, werde er auch von Liechtenstein unverzüglich wieder in den Kosovo gehen. Im Heimatland würden vier seiner Brüder leben, ein weiterer Bruder wohne in Montenegro und seine Schwester in Deutschland.
2. In einer Befragung durch das APA am 23. Februar 2015 gab der Antragsteller an, dass er ausser seinem gesundheitlichen Problem keine weiteren Probleme habe. Er habe nicht die finanziellen Mittel, um im Heimatland eine entsprechende medizinische Betreuung zu bezahlen. Die medizinische Behandlung sei auch in den öffentlichen Spitälern nur quasi kostenlos, weil man für jegliche Dienstleistung zahlen und stets Voruntersuchungen in einer privaten Institution machen müsse. Wenn man dort kein Geld habe, sterbe man. Er sei damals als 14jähriger vom serbischen Militär brutal geschlagen und verletzt worden, weshalb er wegen eines Milzrisses behandelt werden musste. Er leide zudem an Gastritis, wie bei Untersuchungen im Liechtensteiner Landesspital festgestellt worden sei. Am 27. Februar 2015 und am 25. März 2015 habe er Nachfolgeuntersuchungen.
Im Kosovo habe er nie gearbeitet. Dort gebe es auch keine Arbeit, weshalb kein einziges Familienmitglied erwerbstätig sei. Er habe mit der Mutter und dem Bruder im gleichen Haushalt gelebt. Seine Mutter beziehe eine kleine Rente, sein Bruder arbeite gelegentlich. Über Liechtenstein habe er sich im Internet erkundigt und es habe ihm gefallen, weshalb er noch im Heimatland entschieden habe, hier ein Asylgesuch zu stellen.
3. Mit Entscheidung vom 17. März 2015, LNR 2015-357 BNR 2015/337 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Der Antragsteller werde weggewiesen und habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen zu verlassen. Im Unterlassungsfall wurden Zwangsmittel angeordnet. Die Kosten verblieben beim Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung fest, dass der Antragsteller kosovarischer Staatsbürger sei und bereits in mehreren EU-Ländern um Asyl angesucht habe. Den Gesuchen an die Schweiz und Österreich um Übernahme des Antragstellers gemäss der Dublin III-Verordnung sei von diesen nicht entsprochen worden. Der Antragsteller habe seine Heimat verlassen, um medizinisch behandelt zu werden. Sonst habe er keinerlei Asylgründe, sondern beabsichtige nach medizinischer Behandlung wieder ins Heimatland zurückzukehren. Die Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar, weil der Antragsteller im Kosovo eine adäquate medizinische Behandlung erhalte und nach medizinischer Behandlung in Liechtenstein auch selbst beabsichtige zurückzukehren.
Zur Würdigung des Sachverhaltes wurde aus einem öffentlich abrufbaren Erkenntnis des österreichischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 08. April 2014 ein Bericht über die medizinische Behandlung im Kosovo in die Entscheidung der Regierung übernommen.
4. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 20. März 2015 mit Post zugestellt und gemäss Art. 11 AsylG durch das APA mit Hilfe eines Dolmetschers am 27. März 2015 summarisch zusammengefasst sowie der Spruch der Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt.
Der Antragsteller gab dabei gegenüber dem APA an, dass noch einige Arzttermine offen seien. Sobald er diese Termine am 20. sowie am 23. April 2015 wahrgenommen und sechs Monate später noch eine Impfung erhalten habe, werde er unverzüglich zum APA kommen und einen Asylrückzug machen. Er werde jedoch nicht versuchen, die Termine vorzuverschieben und kehre auf keinen Fall freiwillig zurück, bevor er die Behandlung nicht abgeschlossen habe. Er habe bereits einen Rechtsanwalt aufgesucht.
5. Der Antragsteller brachte mit Schreiben vom 25. März 2015 (Datum der Postaufgabe) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsvertreters ein.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Antragsteller betreffenden Akten des APA sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. April 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Antragsteller stellte in Liechtenstein am 25. Dezember 2014 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist rechtzeitig und zulässig.
2. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, 2. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20; vgl. auch Urteil des StGH vom 14.05.2013 zu 2012/190, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. VGH 2010/14 vom 29. April 2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124, bestätigt durch StGH 2004/006, beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2011/65 Erw. 8.1; VGH 2012/028 Erw. 7., abrufbar unter: www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Hrsg., Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
3. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Der Antragsteller hat bereits vier Asylgesuche in den Ländern des Dublin-Regimes gestellt und in Deutschland 2013 eine rechtskräftig negative inhaltliche Entscheidung erhalten. In der Schweiz hat er sein Asylgesuch zurückgezogen und ist wie auch aus Österreich freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt, um in der Folge von dort gezielt nach Liechtenstein auszureisen.
Der Antragsteller leidet an einem posttraumatischen Belastungssyndrom und an Gastritis.
4. Der Antragsteller macht in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe geltend, dass er beabsichtige, gegen die negative Entscheidung der Regierung eine Beschwerde zu erheben, wozu er Verfahrenshilfe benötige. Wie aus dem beigelegten Vermögensbekenntnis ersichtlich, sei er nicht in der Lage, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Dass der Antragsteller finanziell bedürftig ist, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht angezweifelt und findet auch darin seinen Niederschlag, dass bereits die Regierung angeordnet hat, dass die Kosten des Verfahrens beim Land verbleiben sollen.
5. Der Antragsteller bringt in seinem Antrag weiter vor, dass er kosovarischer Staatsangehöriger sei und nicht deutsch spreche, weshalb er den Inhalt der Entscheidung nicht verstehen könne. Angesichts des augenscheinlichen Verfahrensfehlers des APA bzw. der Regierung habe die von ihm beabsichtigte Beschwerde auch entsprechende Erfolgsaussichten. Da die Entscheidung lediglich mit Post zugestellt worden sei, liege nämlich ein Verstoss gegen Art. 11 AsylG vor. Aufgrund der fehlenden Übersetzung könne er sich derzeit zur Erledigung der Regierung nicht äussern und auch keine Beschwerde erheben.
Diesen Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe kann der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht folgen, weil dem Antragsteller die Entscheidung der Regierung durch das APA mit Hilfe eines Dolmetschers nachweislich am 27. März 2015 summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden sind, wie aus den Akten des APA eindeutig hervor geht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es keiner gesamthaften oder allenfalls schriftlichen Übersetzung der Entscheidung der Regierung bedarf, sondern eine summarische Zusammenfassung und Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung mitsamt der Möglichkeit für den Antragsteller, Fragen an das APA zu richten, den einschlägigen Vorschriften Genüge tun (zuletzt im Urteil vom 19.12.2014 zu VGH 2014/117; derzeit nicht öffentlich abrufbar).
Das Argument der fehlenden Übersetzung muss folglich ins Leere gehen und beruht offensichtlich auf der bestehenden und rechtskonformen Praxis, wonach die Entscheidung der Regierung mit Post zugestellt wird und in weiterer Folge ein Termin beim APA hinsichtlich der oben genannten Übersetzungen stattfindet. So wurde dem Antragsteller die Entscheidung durch die Regierung am 20. März 2015 zugestellt, brachte er den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag am 25. März 2015 zur Post (einlangend beim Verwaltungsgerichtshof am 27. März 2015) und wurde dem Antragsteller die Entscheidung am 27. März 2015 mittels eines Dolmetschers beim APA übersetzt. Der Antragsteller hätte sich bezüglich der Zustellpraxis beim Flüchtlingsheim oder auch beim APA erkundigen können, um hier Gewissheit zu haben. Auch dem von ihm kontaktierten Rechtsanwalt muss diese Vorgehensweise bekannt sein. Dass der Antragsteller seinerseits noch vor der Übersetzung durch das APA einen Rechtsanwalt aufgesucht und den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat, kann der Regierung bzw. dem APA jedenfalls nicht als Verfahrensmangel angelastet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hält hierzu ergänzend fest, dass die Rechtsmittelfrist eines unvertretenen Gesuchstellers, der nicht der deutschen Sprache mächtig ist, erst mit der erfolgten Übersetzung im Sinne des Art. 11 AsylG zu laufen beginnen kann. Der Antragsteller hat seinen Verfahrenshilfeantrag, der fälschlich die nicht durchgeführte Übersetzung bemängelt, jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist nicht durch weitere Gründe ergänzt.
6. Zur Frage der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde hinsichtlich des materiellen Vorbringens hält der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Bydlinski aaO, § 63 ZPO, Rz. 20). Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Bydlinski aaO, § 63 ZPO, Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung erfordert.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung ist jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt damit auch gemäss jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/3 vom 23. März 2015; derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
7. Der Antragsteller macht im gegenständlichen Verfahren keinerlei Asylgründe, sondern lediglich medizinische Probleme geltend und führt auch gegenüber dem APA am 27. März 2015 bei der Übersetzung der Regierungsentscheidung lediglich an, dass er nach zwei Arztbesuchen als Nachfolgetermine im April 2015 und einer Impfung ein halbes Jahr später in den Kosovo zurückkehren wolle.
Für den Kosovo ist überdies festzuhalten, dass dieser gemäss Art. 25 Bst k) Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt.
Die Regierung hat in ihrer Entscheidung folglich zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht habe, weshalb diesbezüglich auch ein Beschwerdeverfahren betreffend dieses nunmehr fünfte Asylgesuch durch den Verwaltungsgerichtshof als offenbar aussichtslos zu beurteilen ist.
8. Die Regierung hat in ihrer Entscheidung den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo für möglich, zulässig und zumutbar beurteilt, weil der Antragsteller eine adäquate medizinische Behandlung im Heimatland erhalte und selbst nach Behandlung in Liechtenstein dorthin zurückkehren wolle. Dem hält der Verfahrenshilfeantrag nichts entgegen, der unvertretene Antragsteller machte jedoch gegenüber dem APA am 27. März 2015 erneut die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in Liechtenstein geltend. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Staatsgerichtshofes ist durch den Verwaltungsgerichtshof auch auf die Wegweisungskriterien einzugehen, um die Aussichtlosigkeit eines Beschwerdeverfahrens beurteilen zu können. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wäre nämlich die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
9. Der Vollzug einer Wegweisung ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Hierfür hat der Antragsteller keinerlei Gründe vorgebracht, er verfügt zudem über gültige Reisedokumente, die er bereits für seine Reise vom Heimatland nach Liechtenstein verwendet hat und mit denen er problemlos wieder in sein Heimatland zurückreisen können wird.
10. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 lit.a) AsylG gefährdet ist oder sie gemäss lit. b) leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. im Urteil des BVGer zu D- 503/2014 vom 12. März 2015 E. 7.2.; abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Antragsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int).
Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Kranker in einen anderen Staat in Bezug auf Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass dies nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien vielmehr die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Fall D. v. the United Kingdom, Urteil des EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93). So sah der EGMR im Fall Bensaid (Urteil des EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab. Auch im Fall Hukic (Urteil des EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05, abrufbar unter: www.echr.coe.int) sah der EGMR den Vollzug der Wegweisung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufweisen würden, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.
Auch in seiner jüngsten Entscheidung (Fall M.T. v. Schweden, Urteil des EGMR 26. 2. 2015, Appl. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) hat der EGMR erneut festgehalten, dass Fremde, gegen die eine Wegweisung verfügt werden solle, grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem im Hinblick auf Art 3 aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Antragstellers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art 3 verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Dem Vorbringen des Antragstellers hält die Regierung in ihrer Entscheidung aber zu Recht entgegen, dass es im Kosovo eine medizinische Grundversorgung gibt. Ein Leben in derart extremer Armut sowie ohne die Möglichkeit zur Befriedigung der notwendigsten Bedürfnisse und ohne eine Perspektive auf Besserung, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten könnte (vgl. Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, Appl. 30696/09, E. 263f, abrufbar unter: www.echr.coe.int) hat der Antragsteller nicht behauptet. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo, einem sicheren Herkunftsland, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer zu D-1078/2015 vom 2. März 2015, E. 4; abrufbar unter: www.bvger.ch).
11. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
Der Antragsteller hat keine Umstände geltend gemacht und es sind auch dem Verwaltungsgerichtshof solche nicht bekannt, wonach der Antragsteller im Kosovo durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wäre und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Vor diesem Hintergrund ist nunmehr auch die Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung des Antragstellers aufgrund seiner individuellen Situation zu beurteilen. Der Antragsteller versucht zwar für sich eine medizinische und damit verbunden auch wirtschaftliche Notlage anzugeben, allerdings kann diesen Argumenten aus folgenden Gründen nicht beigetreten werden:
Der Antragsteller stellte in Liechtenstein ein Asylgesuch, das er lediglich damit begründet, dass er sich in Liechtenstein medizinisch behandeln lassen wolle, im Heimatland würden ihm hierfür die finanziellen Mittel fehlen und es gebe auch keine entsprechende Behandlung. Dem hält die Regierung aber zu Recht entgegen, dass es im Kosovo ein ausreichend funktionierendes Gesundheitssystem gibt. Der Antragsteller wird bei einer Rückkehr gemäss den diesbezüglichen Länderfeststellungen in der Entscheidung der Regierung medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können, auch wenn diese auf einfachem Niveau ist.
Dabei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass der Antragsteller nachweislich an psychischen Problemen sowie an Gastritis und somit nicht an einer lebensbedrohenden Krankheit leidet. In Liechtenstein sind laut seinen Angaben lediglich im April 2015 zwei Nachfolgeuntersuchungen sowie eine Impfung geplant.
Bei Erkrankung könnte jedoch nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung stünde und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist (vgl. hierzu auch die schweizerische Rechtsprechung, BVGer D-1645/2014 vom 07.04.2014 E 5.2.2. abrufbar unter: www.bvger.ch, mit Verweis auf BVGE 2009/2 E 9.3.2.). Damit setzt dieses Kriterium einerseits ein schweres körperliches Leiden, andererseits unzulängliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland voraus (vgl. Peter Bolzli, Vorläufige Aufnahme, in: Migrationsrecht Kommentar, 2012, 3. Aufl., Art. 83 RN 17). Beides ist im gegenständlichen Fall für den Antragsteller nicht vorliegend.
Auch der Antragssteller, der gemäss seinen eigenen Ausführungen beabsichtigt, nach medizinischer Behandlung in Liechtenstein sein Asylgesuch zurückzuziehen und freiwillig ins Heimatland zurückzukehren, sieht folglich keine Hindernisse, die gegen seine Rückkehr in den Kosovo sprechen. Aussergewöhnliche Umstände und Gründe, die ein derartiges Risiko für den Antragsteller glaubhaft machen könnten, sodass der Vollzug einer Wegweisung unzumutbar wäre, konnte der Antragsteller somit nicht aufzeigen. Der Antragsteller hat im Kosovo Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung und zum Arbeitsmarkt. Sollte er nicht in der Lage sein, Arbeit zu finden, so wird er wie bisher von seinen Familienangehörigen, gegebenenfalls auch von jenen aus dem Ausland, unterstützt werden. Seine Reisedokumente sind überdies nach wie vor gültig und der Antragsteller war nur wenige Monate im Ausland. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung im Sinne der obigen Ausführungen dar (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer zu E-947/2015 vom 2. März 2015; abrufbar unter: www.bvger.ch).
12. Da somit zusammengefasst ein allfälliges Beschwerdeverfahren als offenbar aussichtslos qualifiziert werden muss, ist dem Antragsteller für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
Dem Antragsteller muss überdies auch aufgrund seiner zahlreichen bereits geführten Asylverfahren bewusst gewesen sein, dass ihm bei unveränderten Rahmenbedingungen nach dem AsylG kein Schutz zukommen wird, er sich die medizinische Behandlung und den Verbleib in Liechtenstein nicht erzwingen kann und er einen weiteren negativen Entscheid erhalten wird. Immerhin hat er erfolglos bereits vier Asylgesuche - davon drei alleinig im Jahr 2014 - innerhalb der Länder des Dublin-Regimes, zu dem auch Liechtenstein und die Schweiz gehören, gestellt. Damit ist aber bereits sein Asylgesuch als mutwillig zu qualifizieren, weshalb dies auch für ein allfälliges Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Regierung gelten muss.
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
14. Mit Zustellung dieser Entscheidung beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. April 2015