VGH 2015/018 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Daniel Tschikof, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: D E Strasse 7a 9495 Triesen
Beschwerdegegnerin: ZStiftung 9490 Vaduz
vertreten durch:
Mag. Thomas Vogt, LL.M., Rechtsanwalt Aubündt 36 9490 VaduzDr. Helmut Wohlwend, Rechtsanwalt Pflugstrasse 16 9490 Vaduz
wegen: Gestaltungsplan Dienstleistungszentrum Sonne, Triesen
gegen: Entscheidung der Regierung vom 03.02.2015 zu LNR 2014-146 BNR 2015/132 REG 3035
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. November 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 19.02.2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 03.02.2015 zu LNR 2014-146 BNR 2015/132 REG 3035 wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung der Regierung und die Entscheidung der Gemeinde Triesen vom 05.11.2013 aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Triesen zurückverwiesen wird.
2. Die Partei- und Verfahrenskosten sind weitere Kosten im Verfahren.
1. Die Gemeinde Triesen hat mit Beschluss vom 20.08.2013 zu 203-10-13 den Gestaltungsplan „Dienstleistungszentrum Sonne“ (DLZ Sonne) erlassen. Dieser Gestaltungsplan lag vom 04.09.2013 bis zum 18.09.2013 öffentlich auf, was am 04.09.2013 in den Zeitungen Liechtensteiner Vaterland und Liechtensteiner Volksblatt kundgetan wurde. Bauherrin des DLZ Sonne ist die gegenständliche Beschwerdegegnerin. Baugrundstück ist die Triesner Parzelle Nr. 2516.
2. Am 17.09.2013, ergänzt am 08.10.2013, haben die Beschwerdeführerin zu 1 (Eigentümerin der Tr. Parz. Nr. 3337), die Beschwerdeführerin zu 2 (Eigentümerin der Tr. Parz. Nr. 1930) und der Beschwerdeführer zu 3 (Eigentümer der Tr. StWE Nr. S6329) eine Einsprache gegen den öffentlich aufgelegten Gestaltungsplan DLZ Sonne bei der Gemeinde Triesen eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat am 14.10.2013 eine Gegenäusserung zur Einsprache erstattet.
3. Der Gemeinderat der Gemeinde Triesen hat am 05.11.2013 (GZ 611-338) über die Einsprachen entschieden und diesen keine Folge gegeben. Die Gemeinderatsentscheidung wurde am 06.11.2013 schriftlich ausgefertigt und den Parteien zugestellt.
4. Gegen die Einspracheentscheidung des Gemeinderates vom 05.11.2013 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2013 Beschwerde an die Regierung. Der Beschwerdeschriftsatz vom 21.11.2013 wurde sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der Gemeinde Triesen mit der Möglichkeit, sich zu äussern, zugestellt.
Die Gemeinde Triesen äusserte sich zur Beschwerde vom 21.11.2013 mit Schriftsatz vom 18.12.2013. Zu dieser Äusserung der Gemeinde Triesen erstatteten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.01.2014 eine Stellungnahme.
Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Beschwerde vom 21.11.2013 mit Schriftsatz vom 21.01.2014 (Stellungnahme und Gegenäusserung genannt) geäussert. Dazu haben sich die Beschwerdeführer mit einem einseitigen Schreiben vom 11.02.2014 geäussert.
5. Die Regierung gab der Beschwerde der Beschwerdeführer mit Entscheidung vom 17.06.2014 zu LNR 2014-598 BNR 2014/787 REG 3035 insoweit Folge, als die Einspracheentscheidung vom 05.11.2013 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Triesen zurückverwiesen wurde.
Die Regierung verfügte im Spruch, dass die Fortsetzung des Verfahrens erst nach Rechtskraft ihrer Entscheidung erfolgen solle.
6. Mit Schriftsatz vom 04.07.2014 bekämpfte die Beschwerdegegnerin die Regierungsentscheidung vom 17.06.2014 und erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Einsprecher äusserten sich hierzu mit Schriftsatz vom 10.09.2014.
7. Der Verwaltungsgerichtshof entschied am 31.10.2014, dass der Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 17.06.2014 zu LNR 2014-598 BNR 2014/787 REG 3035 Folge gegeben wurde, hob die angefochtene Entscheidung auf und leitete die Verwaltungssache an die Regierung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
8. Mit Entscheidung vom 03.02.2015 zu LNR 2014-146 BNR 2015/132 REG 3035 gab die Regierung der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 21.11.2013, die sich gegen die Entscheidung der Gemeinde Triesen vom 05.11.2013 richtet, keine Folge. Parteikosten wurden keine zugesprochen, die Verfahrenskosten verblieben beim Land.
9. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2015 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.02.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die Stiftung als Beschwerdegegnerin äusserte sich zur Beschwerde vom 19.02.2015 mit Schriftsatz vom 06.03.2015.
10. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde vom 19.02.2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 03.02.2015 zu LNR 2014-146 BNR 2015/132 REG 3035 mit Entscheidung vom 30.07.2015 (VGH 2015/18) keine Folge.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.08.2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
11. Mit Urteil vom 26.10.2015 gab der Staatsgerichtshof zu StGH 2015/90, der Individualbeschwerde Folge und hob die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf.
12. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 16.11.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Staatsgerichtshof führte in seinem Urteil vom 26.10.2015 zu StGH 2015/90 an, dass das öffentliche Interesse am Gestaltungsplan DLZ Sonne im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.07.2015, VGH 2015/18, ausreichend nachgewiesen sei (Entscheidungsgründe 3.1 zu StGH 2015/90). Auch ein weiteres Gutachten zur Luftqualität sei nicht notwendig (Entscheidungsgründe 3.2 zu StGH 2015/90).
Der Staatsgerichtshof teilte auch die Auffassung der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofs, dass durch den Gestaltungsplan DLZ Sonne die Interessen der Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigt würden (Entscheidungsgründe 3.1 zu StGH 2015/90).
Zum Argument der Beschwerdeführer, dass die Regierung die Praxisänderung infolge der Änderung der Begründung von der Regierungsentscheidung vom 17.6.2014 zur Regierungsentscheidung vom 3.2.2015 nur unzureichend begründet habe, hat der Staatsgerichtshof im Entscheidungsgrund 2.3 seines Urteils vom 26.10.2015 festgehalten, dass er dieses Argument der Beschwerdeführer nicht teile, sondern das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.07.2015, VGH 2015/18, diesbezüglich eine ausreichende Begründung enthalte.
Schliesslich, so der Staatsgerichtshof, sei auch die zonenrechtlich konforme Nutzung durch den Gestaltungsplan DLZ Sonne nachgewiesen (Entscheidungsgründe 2.6 zu StGH 2015/90).
2. Demgegenüber kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.07.2015, VGH 2015/18, aufzuheben war, weil die Begründungspflicht in Bezug auf das Kriterium der „ortsbaulichen Begründetheit des Gestaltungsplans“ (Art. 25 Abs. 2 BauG) verletzt sei. Der Staatsgerichtshof führte aus, dass in einer neuerlichen Entscheidung besonders und ausführlich darzutun sei, ob die ortsbauliche Begründetheit des Gestaltungsplans DLZ Sonne - v.a. inwieweit der Gestaltungsplan DLZ Sonne das Ort- und Landschaftsbild verbessere oder andere Vorteile gegenüber der Regelbauweise mit sich bringe - gegeben sei oder nicht. Dabei führte der Staatsgerichtshof an, dass der Gestaltungsplan DLZ Sonne massiv von der Regelbauweise abweiche, weshalb umso höhere Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt würden und deshalb ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Gestaltungsplan DLZ Sonne das Ort- und Landschaftsbild verbessere, einzuholen sei (siehe Entscheidungsgründe 2.8 zu StGH 2015/90).
3. Aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 26.10.2015 zu StGH 2015/90 gibt der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Beschwerdeführer dahingehend Folge, dass die angefochtene Regierungsentscheidung vom 03.02.2015 wie auch die Entscheidung der Gemeinde Triesen vom 05.11.2013 aufgehoben werden und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Triesen zurückverwiesen wird.
Eine Aufhebung der Entscheidung der Gemeinde Triesen vom 05.11.2013 und eine Zurückverweisung der Verwaltungssache an die Gemeinde Triesen zur neuerlichen Entscheidung ist angezeigt, weil die Gemeinde gemäss Art. 9 BauG zur Ortsplanung nach Massgabe der Art. 10 bis 19 BauG verpflichtet ist. Zudem ist aufgrund von Art. 4 iVm Art. 12 Abs. 2 Bst. i des Gemeindegesetzes die Ortsplanung dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zugehörig und die Gemeinde hat sich zur Ortsplanung und zur ortsbaulichen Begründetheit des Gestaltungsplans zu erklären. Schliesslich sollen den Parteien auch die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, weshalb die Gemeinde Triesen das Verfahren zu ergänzen und neu zu entscheiden hat.
Dabei wird die Gemeinde Triesen den Parteien die Möglichkeit gewähren, sich insbesondere zur Person des durch die Gemeinde bestimmten Sachverständigen zu äussern sowie zum Fragenkatalog an den Sachverständigen Stellung zu nehmen. Im Wesentlichen wird sich der Sachverständige, wie der Staatsgerichtshof im zitierten Urteil ausführt, zur Frage zu äussern haben, inwieweit der Gestaltungsplan DLZ Sonne das Ort- und Landschaftsbild Triesens verändert bzw. verbessert oder inwieweit der Gestaltungsplan andere Vorteile gegenüber der Regelbauweise mit sich bringt. Die Gemeinde wird die Resultate des Sachverständigen und das Vorbringen der Parteien dazu letztlich zu rechtlich beurteilen und zu klären haben, ob der Gestaltungsplan gegenüber der Regelbauweise ortsbaulich begründet ist.
4. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren materiell nicht abgeschlossen wird, wird die Entscheidung über die Parteikosten und die Gerichtsgebühren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der weiteren Entscheidung vorbehalten.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. November 2015