VGH 2015/014
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Marion Seeger, stv. Vorsitzende
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Sportförderung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20./21. Januar 2015, LNR 2014-1725 BNR 2015/55 REG 5611
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. April 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 06. Februar 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20./21. Januar 2015, LNR 2014-1725 BNR 2015/55 REG 5611, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
1. Am 20.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer Förderbeiträge im Bereich des Spitzen- und Leistungssports.
Mit Schreiben vom 24.06.2014 teilte die Sportkommission dem Beschwerdeführer mit, dass er im Bereich "Nachwuchsförderung" eingestuft werde und einen jährlichen Beitrag von CHF 4'800.00 erhalte.
2. Mit Schreiben vom 09.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer eine begründete rechtsmittelfähige Entscheidung. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er sich bei Weltmeisterschaften im ersten Viertel der Rangliste platzierte..Bei olympischen Spielen haber er sich in seiner Sportart ebenfalls im ersten Drittel der klassierten Teilnehmer platziert. Somit habe er sich bei beiden Anlässen in der ersten Ranglistenhälfte klassiert, weswegen er eine Sportförderung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über den Spitzen- und Leistungssport von CHF 1'000.00 pro Monat beantrage. Zu berücksichtigen sei auch, dass er so viel trainiere, dass er als Profisportler keiner Arbeit nachgehen könne und auf die Sportförderung angewiesen sei.
3. Mit Verfügung vom 29.08.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Sportkommission in den Förderbereich "Nachwuchs" eingestuft. In der Begründung wurde auf Art. 27 Abs. 2 lit a der Verordnung Spitzen- und Leistungssport verwiesen, wonach für die Einstufung in den Bereich Leistungssport die erste Ranglistenhälfte bei den Olympischen Spielen und Weltmeisterschaften als Richtwert vorgegeben sei. Der Beschwerdeführer habe in *** den 34. Rang erreicht. Von den insgesamt 189 Startberechtigten seien schlussendlich 47 Sportler in der Schlussrangliste aufgeführt worden. Die restlichen Athleten hätten sich nicht fürs Finale qualifiziert, seien ausgeschieden oder nicht gestartet. Bei einem olympischen Wettkampf habe der Beschwerdeführer den 24. Rang erreicht. Von den insgesamt 117 Startberechtigten seien 43 Athleten in der Schlussrangliste aufgeführt worden. Die restlichen Athleten seien ausgeschieden, nicht gestartet oder disqualifiziert worden. Somit habe der Beschwerdeführer weder bei Weltmeisterschaften noch bei Olympischen Spielen die erste Hälfte der rangierten Athleten erreicht. Für die Entscheidung sei auch die Entwicklung der Weltranglistenpunkte des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Die Punktzahl habe sich jedoch in der Saison 2013/2014 nicht verbessert.
4. Gegen die Verfügung der Sportkommission erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.09.2014 Beschwerde an die Regierung. Er brachte vor, dass im Antragsformular für Spitzen- und Leistungssportförderung die Anzahl der Teilnehmer eines Wettkampfs angegeben werden müsse. Teilnehmer, welche sich nicht für den Hauptwettkampf qualifizieren könnten oder ausgeschieden seien, seien auf der Rangliste aufgeführt und somit für den Begriff "Ranglistenhälfte" zu berücksichtigen und nicht nur die rangierten Athleten. Er werde als spezialisierter Sportler gegenüber Sportlern in anderen Sportarten benachteiligt, wenn nicht die Anzahl aller Teilnehmer berücksichtigt werde.
5. Mit Entscheidung vom 20./21.01.2015 wies die Regierung die Beschwerde vom 12.09.2014 ab. In der Begründung verweist die Regierung auf die ständige Auslegung und Praxis des Spitzensportausschusses, der für die Beurteilung der Leistungen die Schlussrangliste heranziehe. Jede Sportart habe ihre Spezialitäten und Eigenheiten, weswegen verschiedene Sportarten teilweise schwer vergleichbar seien. Die Frage, ob die für die Förderung als Spitzen- oder Leistungssportler zu erbringenden Leistungen in einem ausgewogenen Verhältnis stünden, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Dies könne nur im Rahmen einer allfälligen Neubeurteilung der Richtwerte und in der Folge der Abänderung der Rechtsgrundlagen entschieden werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Trainingspensum sei für die Einstufung als Spitzen-, Leistungs- oder Nachwuchssportler nicht massgeblich.
6. Gegen die Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 06.02.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtenen Entscheidungen der Sportkommission und der Regierung aufheben und entscheiden, dass diese durch die Regierung korrigiert werden und er in die Kategorie Leistungssport (CHF 1'000.00 pro Monat) der Verordnung über den Spitzen- und Leistungssport eingestuft werde.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10.04.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes, der unstrittig ist, kann auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Demnach hat der Beschwerdeführer bei Weltmeisterschaften den 34. Rang erreicht. Von den insgesamt 189 Startberechtigten wurden 47 Athleten in der Schlussrangliste geführt und haben Weltranglisten-Punkte erhalten. Bei Olympischen Spielen erreichte der Beschwerdeführer den 24. Schlussrang, wobei von den insgesamt 117 Startberechtigten 43 Athleten in der Schlussrangliste aufgeführt wurden und Weltranglisten-Punkte erhalten haben.
2. In der Verordnung über den Spitzen- und Leistungssport, LGBl. 2000 Nr. 148, ist die Bildung eines Spitzensportausschusses für die Abwicklung der Spitzen- und Leistungssportförderung vorgesehen, zu dessen Aufgaben auch die Abgabe von Empfehlungen an die Sportkommission betreffend die Gewährung und die Höhe von Förderbeiträgen gehört (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 lit. b). Um in den Genuss von Förderbeiträgen als Leistungssportler zu gelangen, gilt u.a. das Erreichen eines Platzes in der ersten Ranglistenhälfte bei Olympischen Spielen und Weltmeisterschaften als Richtwert (Art. 27 Abs. 2 lit. a leg.cit.). Unabhängig von der Erfüllung dieses Kriteriums unterliegen die Sportarten einer spezifischen Beurteilung durch den Spitzensportausschuss (Art. 27 Abs. 1 leg.cit.).
3. Unstrittig ist im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer die Kriterien für die Förderung des Leistungssports nach Art. 25 und 26 leg.cit. erfüllt. Strittig ist jedoch, wie die erste Ranglistenhälfte bei Olympischen Spielen und Weltmeisterschaften zu berechnen ist. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass alle Teilnehmer eines Wettkampfs, also auch diejenigen, die sich nicht für den Hauptbewerb qualifizieren konnten oder ausgeschieden sind, für den Begriff "Ranglistenhälfte" zu berücksichtigen sind, da auch sie, und nicht nur die rangierten Athleten, auf der Rangliste aufgeführt werden. Dem gegenüber geht die Regierung davon aus, dass nach der ständigen Auslegung und Praxis des Spitzensportausschusses für die Einstufung "Leistungssport" ein Resultat an einer Weltmeisterschaft oder Olympiade in der ersten Ranglistenhälfte erforderlich ist, wobei die Schlussrangliste für die Beurteilung der Leistung herangezogen wird und nicht die Teilnehmerliste. Für die Einstufung zählen somit die rangierten Athleten des final race.
Nach "Duden Online" versteht man unter einer Rangliste eine Liste, in der jemand oder etwas nach Grösse, Leistung, Erfolg oder ähnlichem eingestuft wird. Bei Wettkämpfen in verschiedenen Sportarten werden die Athleten, die den Wettkampf korrekt beendet haben, nach der von ihnen benötigten Zeit in einer Liste rangiert, wobei der schnellste Athlet Rang 1 erhält. Sportler, die nicht angetreten oder ausgeschieden sind sowie solche, die disqualifiziert wurden, können nicht eingestuft (rangiert) werden und finden daher keinen Eingang in die Rangliste. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Listen "Official Results" der Weltmeisterschaft und der Olympiade sind nicht mit Ranglisten gleichzusetzen. Sie enthalten zwar auch die Ranglisten, führen aber zusätzlich als Resultate die Athleten auf, die nicht gestartet sind, sich nicht qualifiziert oder einen Teil des Wettkampfs nicht beendet haben und somit alle Teilnehmer der Wettkämpfe.
Dass der Spitzensportausschuss nur die Schlusswettkämpfe und nicht auch die Qualifikationswettkämpfe bei seiner Beurteilung berücksichtigt, ist vertretbar. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass bei den Weltmeisterschaften beim Qualifikationswettkampf die besten 50 der Weltrangliste gar nicht antreten mussten, sondern von vornherein gesetzt waren. Somit handelt es sich nicht um einen normalen Wettkampf, bei dem Jeder gegen Jeden antreten muss, was nur eine eingeschränkte Beurteilung der Leistungen zulässt.
4. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass Teams, die an der Fussball-WM die 1/8-Finals erreichen würden, in der ersten Ranglistenhälfte seien und damit besser als die Teams, die nicht aufgestiegen und ausgeschieden seien. Auch bei Schwimmwettkämpfen zählten nicht nur die Finalläufe, sondern auch die Vorläufe und die Halbfinals für die Ranglisten. Ausserdem sei es im Langlauf einfacher, Sportförderung zu erhalten, da weniger Teilnehmer ausscheiden würden als in der Sportart des Beschwerdeführers.
Dem ist entgegen zu halten, dass für die einzelnen Sportarten ganz bewusst verschiedene Regeln, auch für die Durchführung von Wettkämpfen, aufgestellt wurden. Dies berücksichtigend wird denn auch in Art. 27 Abs. 1 der zitierten Verordnung festgehalten, dass die Sportarten einer spezifischen Beurteilung durch den Spitzensportausschuss unterliegen und zwar unabhängig von der Erfüllung der in Abs. 2 aufgelisteten Kriterien bzw. Richtwerten. Dem entsprechend hat die Sportkommission in ihrer Verfügung vom 16.06.2014 auch nicht nur geprüft, ob es der Beschwerdeführer in die erste Ranglistenhälfte bei Olympischen Spielen und Weltmeisterschaften geschafft hat, sondern hat auch die Entwicklung seiner Weltranglisten-Punkte als Spezifikum der von ihm ausgeübten Disziplinen berücksichtigt. Zu Letzterem hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass die Beurteilung falsch oder unverhältnismässig ist.
5. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Sportkommission würde nicht den immensen zeitlichen Aufwand beim vom Beschwerdeführer ausgeübten Sport resp. den Aufwand eines Profisportlers berücksichtigen und damit die Verordnung nicht entsprechend dem vorrangigen Gesetz anwenden. Als Profi könne er neben seinem Training keiner Arbeit nachgehen und sei daher auf die Sportförderung angewiesen.
Das Sportgesetz, LGBl. 2000 Nr. 52, enthält keine Bestimmung dahin gehend, dass Sportler aufgrund ihres Trainingsaufwandes einen Anspruch auf Förderung haben. Vielmehr sieht Art. 7 Abs. 4 des Sportgesetzes vor, dass kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht. Lediglich in Art. 10 Abs. 2 Sportgesetz wird der Trainingsaufwand insofern berücksichtigt, dass eine Förderung in der Regel nur dann erfolgen darf, wenn der Förderungsempfänger ausser Stande ist, das Vorhaben mit eigenen Mitteln zu verwirklichen. Aber auch hier wird vorausgesetzt, dass der Antragsteller die Auflagen und Bedingungen für die Förderung gemäss der erlassenen Verordnung erfüllt.
Warum im Antragsformular für Spitzen- und Leistungsförderung die Anzahl der Teilnehmer und der Nationen eines Wettkampfes angegeben werden müssen, ist für den Verwaltungsgerichtshof bisher nicht nachvollziehbar. Es muss darauf aber auch nicht vertieft eingegangen werden, da es für die Definition einer Rangliste unwesentlich ist, welche Angaben in dem Antragsformular zu machen sind. Nur weil die Anzahl der Teilnehmer eines Wettkampfes zu nennen ist, heisst dies nicht, dass alle Teilnehmer in der Rangliste aufscheinen bzw. rangiert werden.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz. Vorliegendenfalls beträgt die Bemessungsgrundlage CHF 24'000.00 (Art. 10 Abs. 1 RATG: doppelte Jahresleistung). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. April 2015