VGH 2015/013
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
9490 Vaduz
vertreten durch:
B
wegen: Arbeitslosenentschädigung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20./21. Januar 2015, LNR 2014-1211 BNR 2015/54 REG 6345
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. März 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 05. Februar 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20./21. Januar 2015, LNR 2014-1211 BNR 2015/54 REG 6345 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 50.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Schreiben vom 30.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Amt für Volkswirtschaft (AVW) aufgefordert, am Coming Back Kurs Modul A jeweils vormittags vom 11. bis 14.08.2014 und vom 19. bis 22.08.2014 teilzunehmen. Elemente dieses Kurses sind u.a.: Dossiererstellung, Eigenmarketing, Training Bewerbungsgespräche.
Die Beschwerdeführerin hat an diesem Kurs ohne Entschuldigung nicht teilgenommen. Sie konnte auch von ihrer Beraterin telefonisch nicht erreicht werden.
2. Bei Nachfrage des AVW, warum sie an dem Kurs nicht teilgenommen habe, teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.08.2014 mit, dass sie seit 40 Jahren als Verkäuferin, im Service und im Haushalt gearbeitet habe und somit nie einen Computer oder dergleichen habe benützen müssen. Sie sehe nicht ein, dass diese Kurse für sie sinnvoll seien, da sie auch wieder eine Anstellung im Haushalt suche. Eine allfällige Bewerbung werde sie mit Hilfe ihrer Tochter schreiben. Sie habe Anspruch auf Arbeitslosentaggeld, da sie in den letzten 40 Jahren Beiträge bezahlt habe und aufgrund des Todes ihres Arbeitgebers auf die Taggelder angewiesen sei. Sie werde keinen der vom AVW angebotenen Kurse besuchen.
3. Mit Verfügung vom 29.08.2014 stellte das AVW die Beschwerdeführerin in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 20 Tagen ein, da die Beschwerdeführerin der Weisung des AVW, am Aktivierungsprogramm Coming Back teilzunehmen, unentschuldigt nicht nachgekommen sei.
4. Gegen die Verfügung des AVW erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.09.2014 Beschwerde an die Regierung. Hierin verwies sie auf ein ärztliches Zeugnis vom 14.02.2014 und legte ein weiteres ärztliches Zeugnis vom 03.09.2014 vor.
Mit Schreiben vom 05.09.2014 nahm das AVW zur Beschwerde der Beschwerdeführerin Stellung. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Gegenäusserung zu dieser Stellungnahme.
5. Mit Entscheidung vom 20./21.01.2015 gab die Regierung der Beschwerde insoweit statt, als die Einstelltage von 20 auf 10 Tage reduziert wurden. In der Begründung geht die Regierung auf die beiden Arztzeugnisse ein und führt zum Arztzeugnis vom Februar 2014 aus, dass dieses für eine über 5 Monate später zu absolvierende arbeitsmarktliche Massnahme nicht mehr relevant gewesen sei, da im Zeugnis nur von einer "momentanen Verfassung" der Beschwerdeführerin gesprochen werde. Ausserdem enthalte das Zeugnis die unklare Aussage, dass die Beschwerdeführerin "nicht unbedingt" in der Lage sei, an einem Kurs teilzunehmen und sich entsprechend zu konzentrieren. Auch das Arztzeugnis vom 03.09.2014 begründe keine Entschuldigung für das Fernbleiben vom Kurs. Zudem sei es erst nachträglich eingereicht worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde keine Kurse besuchen, da sie diese nicht benötige, weil sie in ihrer bisherigen Tätigkeit im Haushalt eine Arbeit suche, ziele ins Leere. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, arbeitsmarktliche Massnahmen zu besuchen und sich auch nötigenfalls um Arbeit ausserhalb des bisherigen Berufes zu bemühen. Da aber der zugewiesene Kurs Coming Back Modul A 4 Tage (8 Vormittage) gedauert habe, sei die Beschwerdeführerin nicht für 20 Tage, sondern im Umfang von 10 Tagen einzustellen.
6. Mit Schriftsatz vom 05.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Regierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge die angefochtene Regierungsentscheidung und die Verfügung des AVW ersatzlos aufheben, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurück leiten. Zudem stellte sie einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 06.03.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.07.2014 die Weisung erhielt, den Coming Back Kurs Modul A vom 11. bis 14.8.2014 und vom 19. bis 22.08.2014 zu besuchen, sie jedoch diesem Kurs ohne eine Erklärung oder Mitteilung an ihre Beraterin fernblieb.
2. Die Beschwerdeführerin wirft der Regierung vor, dass sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass den beiden ärztlichen Attesten keine volle Beweiskraft zukomme. Die beiden Atteste seien gesetzeskonform und standesrichtlinienkonform ausgestellt worden. Der Inhalt sei klar formuliert und lasse keinen Raum für Interpretationen. Aus den ärztlichen Attesten gehe unzweifelhaft und unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin aus psychisch mentalen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Kurs Coming Back Modul A zu besuchen. Aufgrund der ärztlich attestierten psychischen Beeinträchtigung sei sohin sehr wohl ein entschuldbarer Grund für die Nichtteilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme vorgelegen.
Mit Datum vom 03.09.2014 richtete Frau Dr. C folgendes Schreiben an die Beschwerdeführerin:
"Ich bestätige Ihnen hiermit, (wie bereits in meinem Schreiben vom 14.02.2014 an Frau D AMS geäussert), dass Sie aus psychisch mentalen Gründen nicht in der Lage sind, sich an einem Kurs entsprechend zu konzentrieren und es daher auch keinen Sinn macht, an einem solchen Kurs teilzunehmen. Eine körperliche Arbeit können Sie aber jederzeit ausführen, sodass Sie durchaus als vermittelbar angesehen werden dürfen. Sollten weitere Fragen bestehen, möchte ich Sie oder das Arbeitsamt bitten, direkt mit mir Kontakt aufzunehmen."
Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, dass ihr die Ärztin bestätigt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, den Kurs Coming Back zu besuchen. Die Ärztin bestätigt der Beschwerdeführerin lediglich, dass sie nicht in der Lage sei, sich an einem Kurs entsprechend zu konzentrieren. Die Schlussfolgerung, die die Ärztin dann daraus zieht, nämlich dass es daher für die Beschwerdeführerin keinen Sinn mache, an einem Kurs teilzunehmen, ist nicht eine medizinische Frage und gehört nicht in ein ärztliches Zeugnis, ebenso wenig wie die Aussage, die Beschwerdeführerin sei dennoch als vermittelbar anzusehen. Das Schreiben der Ärztin vom 14.02.2014 bringt ebenfalls nicht klar zum Ausdruck, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, Kurse zu besuchen. Etwas vage wird hier bestätigt, dass die Beschwerdeführerin aktuell aus psychisch mentalen Gründen nicht unbedingt in der Lage sei, an einem Kurs teilzunehmen und sich entsprechend zu konzentrieren. Die Ärztin ist in ihren Bestätigungen also nie so weit gegangen, dass eine Teilnahme der Beschwerdeführerin an Kursen für sie aus medizinischer Sicht nicht zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Stellungnahme vom 24.08.2014 an, dass sie die vom AVW angebotenen Kurse für sich nicht für sinnvoll halte, da sie wieder eine Anstellung im Haushalt suche und dafür nicht mit einem Computer oder dergleichen umgehen können müsse. Sie werde daher keine Kurse besuchen. Auch die Beschwerdeführerin gibt nicht an, dass ihr der Besuch von Kursen unzumutbar ist. Sie ist vielmehr der Meinung, dass es für sie nicht sinnvoll sei, etwas Neues dazu zu lernen, da sie ja wieder im Haushalt arbeiten will. Zu der inneren Weigerung der Beschwerdeführerin, etwas Neues zu erlernen, passt auch das Arztzeugnis, wonach sie aus psychisch mentalen Gründen nicht in der Lage ist, sich an Kursen entsprechend zu konzentrieren.
Da bereits aufgrund des Wortlautes der ärztlichen Bestätigung vom 03.09.2014 der Beschwerdeführerin keine Unzumutbarkeit oder Unfähigkeit der Teilnahme an Kursen attestiert wird, ist die Beweiskraft dieser ärztlichen Bestätigung nicht weiter zu untersuchen.
3. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (ALVG) ist die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet, mit Unterstützung des AVW alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Abs. 3 der genannten Bestimmung, dass eine versicherte Person auf Weisung des AVW angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuchen hat, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern. Tritt die versicherte Person einen Kurs, zu dessen Besuch sie angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht an oder bricht sie ihn ab, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 38 Abs. 1 lit. d ALVG).
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass der Weiterbildungskurs, den die Beschwerdeführerin auf Weisung des AVW hätte besuchen müssen, nicht angemessen und ihrer Vermittlungsfähigkeit nicht förderlich sein soll. Aus dem von der Regierung unwidersprochen wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich, dass z.B. ein Schwerpunkt des Kurses das Training von Bewerbungsgesprächen ist. Ein solches Training kann der Beschwerdeführerin bei der Arbeitssuche nur behilflich sein. Wie die Regierung schon unter Hinweis auf das Urteil des Eidgen. Versicherungsgerichts vom 14.09.2006, C 127/06, richtig festgehalten hat, dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit von Schulungsmassnahmen nicht hochgesteckt werden. Insbesondere genügt es für die Annahme von Unzumutbarkeit nicht, dass der Versicherte in dem angeordneten Kursbesuch keinen oder nur wenig Sinn zu erblicken vermag. Eine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit lag, wie oben dargestellt, ebenfalls nicht vor.
Die Regierung hat die Anzahl der Einstelltage von ursprünglich 20 auf 10 reduziert, was gesetzeskonform ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt wurde. Damit erweist sich die angefochtene Regierungsentscheidung in allen Teilen als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Einholung der anbegehrten Sachverständigengutachten konnte verzichtet werden, da einerseits der psychische Zustand der Beschwerdeführerin gemäss Bestätigung der Ärztin lediglich zu einer Konzentrationsschwäche führt und die Würdigung eines Beweises dem Gericht vorbehalten ist.
4. Wie erwähnt, fällt es nicht in die Kompetenz der Ärzte, zu beurteilen, ob ein Versicherungsnehmer vermittlungsfähig ist oder nicht. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24.08.2014 ganz klar festgehalten hat, dass sie keinen der vom AVW angebotenen Kurse besuchen werde, erscheint es angezeigt, dass das AVW die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin prüft. Nach Art. 18 Abs. 1 ALVG ist ein Arbeitsloser dann vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist sodann auch die Bereitschaft, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen und die Weisungen des AVW zu befolgen. Wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen des AVW lässt auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Dabei ist das gesamte Verhalten der versicherten Person massgebend (Urteil des Bundesgerichts vom 24.06.2014, 8 C_246/2014, Erw. 2.).
5. Das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist als aussichtslos einzustufen. Die Ärztin der Beschwerdeführerin hat nie bestätigt, dass diese aus psychisch mentalen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den zugewiesenen Kurs zu besuchen, worauf sich jedoch die gesamte Beschwerde stützt. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 90 Abs. 1 ALVG, wonach im Beschwerdeverfahren eine Entscheidungsgebühr von höchstens CHF 150.00 erhoben werden kann. Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von vornherein aussichtslos war, ist es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin eine Entscheidungsgebühr von CHF 50.00 aufzuerlegen.
7. Anzumerken bleibt noch, dass entgegen der Angabe in der Beschwerde der Streitwert nicht CHF 25'000.00, sondern CHF 864.00 beträgt (10 Einstelltage à CHF 86.40). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen ist, sind ihr die geltend gemachten Vertreterkosten - unabhängig davon, dass diese zu hoch verzeichnet wurden - nicht zu ersetzen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 6. März 2015