VGH 2015/008
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Marion Seeger, stv. Vorsitzende
in der Beschwerdesache des
Antragstellers: A xxx 9490 Vaduz
vertreten durch:
B Rechtsanwälte AG xxx 9494 Schaan
wegen: Gestaltungsplan
gegen: Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Vaduz vom 15. Juni 2010
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. März 2015
entschieden:
1. Der Antrag des Antragstellers vom 29. Dezember 2014, den vom Gemeinderat der Gemeinde Vaduz erlassenen Gestaltungsplan "Schwefel" vom 15. Juni 2010 gemäss Art. 106 LVG für nichtig zu erklären und auszusprechen, dass der Weiterbau bis auf Weiteres sofort einzustellen ist sowie spruchgemäss festzustellen, dass dem Antragsteller dem Grunde nach Schadenersatz gemäss Art. 73 SR zusteht, wird zurück gewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.00 hat der Antragsteller binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Beschluss vom 15. Juni 2010 erliess der Gemeinderat der Gemeinde Vaduz den Gestaltungsplan "Schwefel" betreffend die Vaduzer Parz. Nr. xxx. Die Regierung genehmigte den Gestaltungsplan mit Beschluss vom 08.02.2011. Aufgrund des rechtskräftigen Gestaltungsplans wurden am 29.06.2011 und am 07.11.2011 Baubewilligungen für den Bau von insgesamt 5 Mehrfamilienhäusern erteilt. Vier der fünf Mehrfamilienhäuser sind bereits bewohnt und das fünfte sollte voraussichtlich im März 2015 bezugsbereit werden.
Der Antragsteller hat weder gegen den Gestaltungsplan "Schwefel" noch gegen die nachfolgenden Baubewilligungen Einspruch erhoben.
2. Mit Schriftsatz vom 29.12.2014 stellte der Antragsteller Anträge an die Gemeinde Vaduz und an den Verwaltungsgerichtshof. Bei letzterem beantragte er, dieser wolle den Gestaltungsplan "Schwefel" gemäss Art. 106 LVG für nichtig erklären, aussprechen, dass der Weiterbau bis auf Weiteres sofort einzustellen sei und spruchgemäss festhalten, dass dem Antragsteller dem Grunde nach Schadenersatz gemäss Art. 73 SR zustehe.
3. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 06.03.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Antragsteller erachtet den Gestaltungsplan "Schwefel" für nichtig, weil sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er bringt vor, dass der am 13.04.2010 aufgelegte Gestaltungsplan "Schwefel" nicht verständlich gewesen sei, die Gemeinde das Ausmass der Bauvorhaben verschwiegen habe und der Bauführer ihm im Zuge der Realisation der Häuser C, D und E falsche Auskunft gegeben habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher als Aufsichtsbehörde den bekämpften Gestaltungsplan gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a LVG für nichtig zu erklären.
2. Art. 106 LVG kann vom Verwaltungsgerichtshof nur dann angewendet werden, wenn ihm im konkreten Fall eine Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz oder zumindest als Aufsichtsbehörde zukommt (StGH 2014/73). Dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des Gestaltungsplans "Schwefel" nicht als Rechtsmittelinstanz zu befassen hat, ist offensichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Verfahren aber auch nicht als Aufsichtsbehörde zuständig. Aufsichtsbehörde über die Gemeinde, die den Gestaltungsplan "Schwefel" erlassen hat, ist nämlich die Regierung und nicht der Verwaltungsgerichtshof (Art. 136 LVG und Art. 119 Gemeindegesetz).
Da der Verwaltungsgerichtshof den Gestaltungsplan "Schwefel" nicht nach Art. 106 LVG für nichtig erklären kann und der entsprechende Antrag daher zurück zu weisen ist, sind auch die weiteren mit der Nichtigerklärung zusammen hängenden Anträge - Verbot des Weiterbaus nach dem Gestaltungsplan bis auf Weiteres; Zuspruch von Schadenersatz gemäss Art. 73 SR dem Grunde nach - zurück zu weisen.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 17 lit. c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 425.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 6. März 2015