VGH 2014/124
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A ***
9490 Vaduz
vertreten durch:
B
wegen: Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach AsylG
gegen: Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 11. Dezember 2014, AZ: 2581
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Dezember 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 15. Dezember 2014 gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 11. Dezember 2014, AZ 2581, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Der Antrag vom 15. Dezember 2014, dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 13. November 2014 in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch. Zum Nachweis der Identität legte er einen gültigen nigerianischen Reisepass, eine gültige italienische Identitätskarte und eine gültige italienische Aufenthaltsgenehmigung vor.
2. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 14. November 2014 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. Juni 2011 in Bologna, Italien, um Asyl angesucht hatte. Bei seiner diesbezüglichen Befragung durch das Ausländer- und Passamt (APA) gab der Beschwerdeführer an, dass er in Italien einen negativen Entscheid bekommen habe. Er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil er keine Arbeit habe. Er habe nichts zu essen und schlafe beim Bahnhof. Er verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel im Schengenraum.
3. Aufgrund des Eurodac-Ergebnisses ersuchte das APA die italienischen Behörden am 19. November 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung). Die italienischen Behörden haben auf das Ersuchen nicht geantwortet.
4. Am 04. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer durch das APA der Unzulässigkeitsentscheid vom 04. Dezember 2014, Asyl-E. Nr. 011, eröffnet. Dieser lautet wie folgt:
1. Das Gesuch von A wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. A wird nach Italien weggewiesen.
3. A hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das APA zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Italien sei um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht worden, die italienischen Behörden hätten auf das Ersuchen des APA jedoch nicht geantwortet. Deshalb sei gemäss Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung Italien nach Ablauf der Zweiwochenfrist zuständig, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das APA das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Die Wegweisung sei sofort vollstreckbar oder es könne eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung müsse möglich, zulässig und zumutbar sein. Das rechtliche Gehör, insbesondere zur Wegweisung nach Italien, sei dem Beschwerdeführer gewährt worden. Er habe angegeben, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, habe jedoch keine Gründe genannt, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden. Ein Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, weil es sich um einen Dublin-Staat und somit um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Überstellung unzumutbar oder nicht möglich sei.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG komme Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide von Asylsuchenden, die in einen Dublin-Staat ausreisen könnten, keine aufschiebende Wirkung zu. Somit hätte der Beschwerdeführer Liechtenstein sofort zu verlassen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung binnen fünf Arbeitstagen einzureichen. Bis zur Entscheidung darüber werde die Wegweisung in der Regel nicht vollzogen. Der Vollzug erfolge auf dem Luft- oder Landweg mittels Überstellung an die italienischen Behörden.
5. Gegen diesen Unzulässigkeitsentscheid des APA reichte der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 (Eingangsdatum) anwaltlich vertreten einen Antrag auf Verfahrenshilfe sowie ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Regierung ein, wobei lediglich die Spruchpunkte 3. und 4. des Unzulässigkeitsentscheides des APA bekämpft wurden.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei nicht illegal in Liechtenstein eingereist, sondern aufgrund des Schengener Durchführungsübereinkommens legal mit seinen gültigen Identitätsdokumenten. Folglich dürfe er sich unbeschränkt, zumindest aber für 90 Tage, in Liechtenstein aufhalten. Deshalb seien die Spruchpunkte 3. und 4. der Entscheidung widerrechtlich ergangen und zu beseitigen, weshalb aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Die Zurückweisung des Asylgesuchs wegen Unzulässigkeit sei korrekt und werde nicht bekämpft.
6. Der Regierungschef-Stellvertreter wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsbescheid des APA mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 ab. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wurde verzichtet.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe am 13. November 2014 in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt, welches das APA als zuständige Behörde gestützt auf das Asylgesetz zu prüfen habe. Ein Eurodac-Treffer habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits im Juni 2011 in Italien um Asyl angesucht habe. Der Beschwerdeführer sei als Asylsuchender nach Liechtenstein gekommen und nicht etwa als Tourist. Er befinde sich somit in einem asylrechtlichen Dublin-Verfahren, weshalb auf ihn die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung anwendbar seien. Es sei überdies nicht im Gesetz vorgesehen, dass je nach Fallkonstellation bei einer Zurückweisung des Asylgesuchs wegen Unzulässigkeit auch noch ein ausländerrechtliches Verfahren durchzuführen sei. Es wäre zudem systemwidrig, dass eine Person aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit zunächst ein Asylgesuch einreiche und sich bei Ablehnung desselben anschliessend auf einen gültigen Aufenthaltstitel berufe. Wenngleich nicht entscheidungsrelevant, so werde darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall die Einreisevoraussetzungen für Drittausländer nicht erfüllt gewesen wären, weil es bereits am Nachweis genügender finanzieller Mittel für den Aufenthalt gefehlt hätte.
Die Unzulässigkeit des Asylgesuchs werde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, weshalb unbestritten feststehe, dass Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Somit sei zu prüfen, ob triftige Gründe gegen den sofortigen Vollzug der Wegweisung sprechen. Dies treffe dann zu, wenn dieser unzulässig, unzumutbar oder völlig unmöglich wäre und durch den Vollzug dem Beschwerdeführer unwiederbringliche Nachteile entstehen würden. Aus dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien solche Gründe nicht erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass Italien seinen Pflichten nachkomme und der Beschwerdeführer in Italien ein faires Asylverfahren bekomme. Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein Land ausreisen müsse, in dem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Italien seinen Pflichten gemäss der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nachkomme. Einem sofortigen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien stünden keine triftigen Gründe entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine persönlichen oder familiären Beziehungen in Liechtenstein. Ein sofortiger Verzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
7. Mit Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 15. Dezember 2014 (Datum der Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang und brachte Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters, AZ 2581, vom 11. Dezember 2014 ein.
Der Verfahrenshilfeantrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Das Verfahren sei mit Verweis auf die Beschwerdeausführungen auch weder aussichtslos noch mutwillig.
Als Beschwerdegründe wurde das rechtswidrige Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, die unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers und die unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers vorgebracht. Die Entscheidung werde ihrem gesamten Inhalt nach angefochten. Zudem sei der Antrag auf Verfahrenshilfe durch das zuständige Regierungsmitglied nicht entschieden worden.
Es ergehe deshalb der Antrag, der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes möge der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes dahingehend abändern, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; in eventu, die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückleiten; sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung überbinden.
8. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei und entschied am 23. Dezember 2014 als Einzelrichter wie aus dem Spruch ersichtlich über den am 15. Dezember 2014 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag sowie die gleichzeitig vorgelegte Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 11. Dezember 2014.
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01. August 2014 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, anwendbar.
2. Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide kommt gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a) AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Gegen Entscheidungen des zuständigen Regierungsmitglieds, hier des Regierungschef-Stellvertreters, über Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann binnen fünf Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Über solche Beschwerden entscheidet der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig (Art. 81 Abs. 4 AsylG). Gemäss Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. November 2013 ist dies der Vorsitzende lic.iur. Andreas Batliner (Art. 81 Abs. 5 AsylG; www.vgh.li).
Die Entscheidung des Regierungschef-Stellvertreters wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich per Boten am 11. Dezember 2014 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 15. Dezember 2014 (Datum des Poststempels) für den Beschwerdeführer durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht, ist beim Verwaltungsgerichtshof am 16. Dezember 2014 eingelangt und somit rechtzeitig.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), findet seit dem 01. Januar 2014 auch in Liechtenstein und somit auf das gegenständliche Verfahren Anwendung.
Gemäss deren Art. 3 prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Abs. 1).
Der Beschwerdeführer ist in das Gebiet der Europäischen Union über den Seeweg illegal nach Italien eingereist und hat in Italien als erstem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt. Dort hat er auch einen Aufenthaltstitel erhalten. Das APA hat folglich zu Recht unter Heranziehung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung und mangels anderer Anknüpfungspunkte angenommen, dass Italien für die Prüfung des Asylgesuches bzw. die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zuständig ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch selbst so angeführt und ist unbestritten.
4. Somit ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Liechtenstein grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG), weil nicht Liechtenstein, sondern Italien für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuches bzw. zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zuständig ist.
Wie bereits das APA und auch der Regierungschef-Stellvertreter zu Recht angenommen haben, hat der Beschwerdeführer in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer spricht die englische Sprache. Ihm wurden bereits mit Einreise nach Liechtenstein am 13. November 2014 Unterlagen zum Asylverfahren auf Englisch überreicht und er wurde im Asylzentrum untergebracht. In seiner Befragung vom 14. November 2014 hat er angegeben, dass er seine Rechte und Pflichten aus dem Asylverfahren verstanden habe, und zur Frage, was er in Liechtenstein wolle, hat er wörtlich angegeben: "Ich will hier in Liechtenstein leben und dass mein Asylgesuch behandelt wird."
Folglich kann den Ausführungen in der Beschwerde nicht gefolgt werden, wonach kein Asylgesuch vorliegen würde und es Liechtenstein untersagt sei, den Beschwerdeführer sofort aus Liechtenstein wegzuweisen und Zwangsmassnahmen anzudrohen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft ein Asylgesuch gestellt, deutet der aufrechte Treffer der Eurodac-Datenbank auf ein nach wie vor aufrechtes Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien hin und hat der Beschwerdeführer in seiner Befragung durch das APA am 14. November 2014 auch klar geäussert, ein Asylgesuch stellen zu wollen. Damit hat er sich aber gleichzeitig als Drittausländer unter das Dublin-Regime gestellt. Folglich sind auf sein Asylgesuch die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung anzuwenden.
5. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (SDÜ), wonach er aufgrund seines gültigen Reisepasses in Verbindung mit seiner italienischen Aufenthaltskarte innerhalb des Schengenraumes 90 Tage reisen dürfe, weshalb er legal eingereist und seine Wegweisung unzulässig sei.
Art. 21 Abs. 1 SDÜ bestimmt, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Dies umfasst somit auch die Voraussetzung des Art. 5 Abs. 1 Bst c, wonach ein Drittausländer die Dokumente vorzeigen können muss, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
Art. 5 Abs. 2 SDÜ bestimmt weiter, dass einem Drittausländer, der nicht diese Voraussetzungen erfüllt, die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien mit hier nicht relevanten Ausnahmen verweigert werden muss. Gem. Art. 23 Abs. 1 SDÜ hat ein Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen. Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben (Art. 23 Abs. 2 SDÜ).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine finanziellen Mittel. Dies wurde bereits in der angefochtenen Entscheidung festgestellt und vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrenshilfeantrages näher ausgeführt. Somit kann er sich aber nicht auf die Bestimmungen des SDÜ und seine legale Einreise sowie die Unzulässigkeit der Wegweisung berufen, weil er nicht über die notwendigen Geldmittel verfügt, die ihm entsprechende Reisebewegungen möglich machen. Wie bereits ausgeführt, ist überdies die Dublin III-Verordnung auf ihn anwendbar, weil er ein Asylgesuch gestellt hat.
6. Der Beschwerdeführer gibt weiter an, dass er lediglich aus wirtschaftlichen Gründen von Italien nach Liechtenstein gereist sei, aber tatsächlich kein Asyl aufgrund einer Verfolgung begehre. Er verfüge in Italien über eine Aufenthaltsgenehmigung, die er nach einer negativen Asylentscheidung erhalten habe. Diesbezüglich kann er neben seiner nur für Italien gültigen Identitätskarte auch eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Krankenversicherungskarte für Italien vorlegen.
Wenn allerdings aufgrund dieses Aufenthaltstitels vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass er sich deshalb nicht in einem Dublin-Verfahren befinde, so sind ihm sein Asylgesuch wie auch die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung entgegenzuhalten. Als eines der Kriterien, welcher Staat für die Wiederaufnahme eines Beschwerdeführers zuständig ist, bestimmt Art.12 Abs. 1 Dublin-III Verordnung nämlich Folgendes: Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Den Ausführungen in der Beschwerde kann somit nicht gefolgt werden, wonach die Wegweisung und Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht rechtens sein soll. Der Beschwerdeführer behauptet zudem nicht, dass seine Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar wäre.
Auch der Verwaltungsgerichtshof kann hierfür keine Anhaltspunkte erkennen. Der Beschwerdeführer verfügt in Italien über eine Aufenthaltsgenehmigung und eine aufrechte Krankenversicherung. Bei Italien handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der der Grundrechtecharta und der EMRK unterliegt und zudem neben dem Primärrecht der Europäischen Union auch an die zahlreichen sekundärrechtlichen Bestimmungen gebunden ist, die unter anderem das Asylverfahren und die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden regeln. Wie das APA in seinem Unzulässigkeitsentscheid zudem ausgeführt hat, wird der Vollzug durch Überstellung an die italienischen Behörden erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass die italienischen Behörden von der Ankunft des Beschwerdeführers rechtzeitig Kenntnis erlangen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht folglich für den Beschwerdeführer kein ausreichend konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt und einer menschenunwürdigen Behandlung mit einer derartigen vom EGMR angeführten Eingriffintensität unterzogen werden könnte, dass eine Wegweisung nach Italien unzulässig und unzumutbar wäre. Die diesbezügliche Prüfung des APA und der Regierung wurde überdies in der Beschwerde nicht gerügt.
In seiner neuesten Rechtsprechung hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10). Dem Beschwerdeführer ist zudem im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zumutbar, sich in Italien um eine Arbeit und die Sicherung seines eigenen Unterhaltes zu bemühen.
7. In Abwägung des öffentlichen Interesses, Verfahren betreffend Asylgesuche zügig durchzuführen, das europäische Asylsystem aufrecht zu erhalten sowie "Asylshopping" und somit die Befassung zahlreicher Behörden des Dublin-Regimes mit wiederholten Asylanträgen einzelner Personen hintanzuhalten, gegen die nicht weiter ausgeführten und wenig konkreten, von diesem selbst als wirtschaftlich bezeichneten Interessen des Beschwerdeführers, die primär darin bestehen, nicht nach Italien gehen und in Liechtenstein bleiben zu wollen, kann der Verwaltungsgerichtshof keine besondere Härte bei der verfügten unverzüglichen Wegweisung nach Italien erkennen. Auch aus Italien bestünde jedenfalls die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des APA eine Beschwerde an die Regierung zu erheben.
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2013, VGH 2013/112a (abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li), festgestellt, dass es keinen genügenden Grund gibt, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, dass Beschwerden gegen Entscheidungen über die Zurückweisung von Asylgesuchen wegen Unzulässigkeit keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG), wenn es keine ausreichenden Hinweise darauf gibt, dass der zuständige erste Dublin-Staat sich völkerrechtswidrig verhält.
Der Regierungschef-Stellvertreter hat somit zu Recht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzuständigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes abgewiesen. Der gegenständlichen Beschwerde vom 15. Dezember 2014 kommt keine Berechtigung zu.
8. Betreffend die Entscheidung über den an die Regierung gestellten Verfahrenshilfeantrag und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 83 AsylG auf das ordentliche Beschwerdeverfahren zu verweisen. Dieser sieht nämlich in seinem Abs. 1 eine allfällige Verfahrenshilfegewährung für das Beschwerdeverfahren oder ein komplexes erstinstanzliches Verfahren vor.
Der Regierungschef-Stellvertreter hat folglich über den Verfahrenshilfeantrag zu Recht nicht gleichzeitig wie über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden.
9. Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die nicht gewährte aufschiebende Wirkung stellt der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
Materiell sind auf Verfahrenshilfeanträge die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden (Art. 83 Abs. 1 AsylG). Danach ist u.a. dann keine Verfahrenshilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier die Beschwerdeführung hinsichtlich des abgelehnten Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vor dem Verwaltungsgerichtshof aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 63 Abs. 1 ZPO).
Eine Aussichtslosigkeit ist aus folgenden Gründen im gegenständlichen Verfahren gegeben: Es kann im Lichte der obigen Ausführungen kein Zweifel daran bestehen, dass die Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Antragsteller anzuwenden ist und der Antragsteller nach Italien ausreisen kann. Somit ist das Asylgesuch des Antragstellers in Liechtenstein als unzulässig zurückzuweisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
Der Antragsteller bringt selbst vor, keine Verfolgung zu erleben, in Italien einen Aufenthaltstitel zu haben und lediglich aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen zu haben. Damit bringt er aber nichts vor, das den sofortigen Vollzug einer Wegweisung nach Italien nicht zulässig oder nicht zumutbar (Art. 29 Abs. 1 AsylG) machen und ein "real risk" im Sinne der Judikatur des EGMR für ihn aufzeigen könnte. Die vorgelegte Beschwerde betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war, wie oben ausführlich dargestellt, ohne jegliche Substanz.
Aus all diesen Gründen muss vorliegendenfalls die Beschwerdeführung gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 11. Dezember 2014 als aussichtslos qualifiziert werden.
Deshalb ist der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf das Opportunitätsprinzip.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 23. Dezember 2014