VGH 2014/120
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
9490 Vaduz
vertreten durch:
X
Beschwerdegegner: Steuerverwaltung Heiligkreuz 8 9490 Vaduz
wegen: Mehrwertsteuer
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 24. September 2014, LSteK 2014/16
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 10. Dezember 2014 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 24. September 2014, LSteK 2014/16, wird insoweit stattgegeben als die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert wird, als Ziff. 1. des Spruchs der Verfügung der Steuerverwaltung vorn 04. April 2014 wie folgt zu lauten hat:
Darüberhinaus wird Ziff. 2 des Spruchs der Verfügung der Steuerverwaltung vom 4. April 2014 aufgehoben und diesbezüglich das gegenständliche Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Steuerverwaltung zurückgeleitet.
2. Die Kosten des Verfahrens vor der Landessteuerkommen und dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen die Parteikosten von CHF1'617.84 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu ersetzen.
1. Die Beschwerdeführerin wurde am (...) 1967 ins Handelsregister des Fürstentum Liechtenstein eingetragen. Als Zweck der Gesellschaft ist eingetragen:
2. Die Steuerverwaltung trug die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 1995 unter der Mehrwertsteuernummer X in das Mehrwertsteuerregister als Mehrwertsteuerpflichtige ein. Die Steuerverwaltung teilte dies mit Schreiben vom November 1994 mit und machte gleichzeitig auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Eintragung ins Mehrwertsteuerregister ergeben, aufmerksam.
3. Die Beschwerdeführerin benutzte bis Juli 2013 während vieler Jahre ein ihr gehörendes Motorfahrzeug der Marke „Audi “ als Geschäftsfahrzeug. Mit Kaufvertrag vom 29. Juli 2013 erwarb die Beschwerdeführerin bei der Y AG, CH-(...), ein Motorfahrzeug der Marke „Bentley“ zum Preis von CHF 230‘000.-. Mit Datum vom 21. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuerabrechnung für das Quartal 3/2013 ein. Über Frage der Steuerverwaltung vom 25. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung unter anderem den Kaufvertrag für das Fahrzeug „Bentley (...)“, FiBu-Kontoblätter sowie die Versicherungspolice des Fahrzeuges ein. Mit Schreiben vom 19. November 2013 forderte die Steuerverwaltung ergänzende Unterlagen ein und wies darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob die Vorsteuern abzugsfähig seien, der Steuerpflichtige primär den Unternehmensbereich vom Privatbereich zu trennen habe. Der Vorsteuerabzug könne nur für solche Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, die für das Unternehmen, d.h. für den Unternehmensbereich der Steuerpflichtigen bezogen worden seien.
4. In Beantwortung des Schreibens der Steuerverwaltung teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass es sich beim beschafften Fahrzeug um ein reines Firmenauto handle, welches im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin beschafft worden sei. Das Fahrzeug werde vor allem für „Fahrten nach Zürich und ins angrenzende Ausland zum Besuch von Kunden“ verwendet. Wie beim Vorgängerfahrzeug der Marke "Audi " sei davon auszugehen, dass die jährliche Laufleistung des Fahrzeuges nur gering sein werde.
5. Am 28. Januar 2014 führte die Steuerverwaltung bei der Beschwerdeführerin eine Domizil-Revision durch. Dabei stellte sie fest, dass die von B, C und D mit ihren Privatfahrzeugen durchgeführten Fahrten zugunsten der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss abgerechnet wurden. In Bezug auf das Fahrzeug der Marke „Bentley“ vertrat die Steuerverwaltung die Ansicht, damit ein Vorsteuerabzug möglich sei, müsse das Wirtschaftsgut dem Unternehmen dienen. Sämtliche Feststellungen würden gegen eine Verwendung des Fahrzeuges für eine unternehmerische Tätigkeit sprechen. Dies insbesondere aus folgenden Gründen: in der ursprünglichen Versicherungspolice sei der Verwendungszweck "privat" angeführt und erst auf Vorhalt der Steuerverwaltung im Nachhinein auf "geschäftlich" abgeändert wurden; die Finanzierung des Fahrzeuges sei grösstenteils aus privaten Mitteln des Inhabers der Gründerrechte, B, erfolgt; die Beschwerdeführerin erziele ihre Umsätze überwiegend aus Retros von Banken in Liechtenstein und mit der E Anstalt und F AG; bei sämtlichen Geschäftsreisen, welche mit Privatfahrzeugen durchgeführt worden seien, rechneten B, C und D Kilometergelder ab.
6. Mit Verfügung vom 4. April 2014 verweigerte die Steuerverwaltung den geltend gemachten Vorsteuerabzug für das Fahrzeug „Bentley“ in der Höhe von CHF 17‘037.05. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung an, dass aufgrund der hohen Beschaffungskosten für das Fahrzeug die steuerpflichtige Person einen Nachweis der Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit zu erbringen habe. Dies vor allem vor dem Hintergrund der Geschäftsausrichtung der Beschwerdeführerin. Alleine die Feststellung, das Fahrzeug werde für Geschäftsfahrten, vor allem „Fahrten nach Zürich und ins angrenzende Ausland zum Besuch von Kunden“ dieses Treuhandbüros verwendet, genüge nicht. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Hauptkunden der Beschwerdeführerin. Gerade bei Gütern der gehobenen Luxusklasse, die sowohl der unternehmerischen Tätigkeit wie auch den privaten Interessen dienen könnten, sei ein Nachweis der Nutzung zu erbringen. Dieser Nachweis könne durch ein Fahrtenbuch erbracht werden. Auch die Art der Finanzierung des Fahrzeuges sei zu beachten. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug vor allem privaten Interessen diene.
7. Gegen die Verfügung der Steuerverwaltung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als der Vorsteuerabzug für das Fahrzeug der Marke „Bentley“ nicht gewährt worden sei.
8. Mit Entscheidung vom 24. September 2014, (LSteK 2014/16) wies die Landessteuerkommission des Fürstentum Liechtenstein die erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass im vorliegenden Fall kein Zusammenhang zwischen der Anschaffung des Fahrzeuges und der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht möglich sei. Aus der Zweckbestimmung der Beschwerdeführerin (vgl. den Eintrag im Öffentlichkeitsregister) ergebe sich nicht, wie die Anschaffung eines Luxusfahrzeuges der unternehmerischen Tätigkeit dienlich sein könnte. Der Nachweis, dass das angeschaffte Fahrzeug in irgendeinem massgeblichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehe und diese Tätigkeit dadurch im Hinblick auf die Gewinnabsicht unterstützt werde, liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin bringe auch nichts dazu vor, sondern halte fest, dass dieses Fahrzeug eben für Kundenbesuche benützt werde. In welcher Weise dadurch die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin positiv beeinflusst würden, trage die Beschwerdeführerin nicht vor.
Die Beschwerdeführerin habe kein Vorbringen dazu erstattet, in welcher Weise die Fahrten im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit erfolgen bzw. das wirtschaftliche Fortkommen begünstigen sollen. Die Beschwerdeführerin müsse darlegen, dass zumindest beabsichtigt sei, mit der Verwendung des Fahrzeuges ihre unternehmerische Tätigkeit zu begünstigen. Ein solcher Nachweis erscheine im Hinblick auf die Erfüllung des Zwecks der Beschwerdeführerin nicht wirklich möglich. Es sei unwahrscheinlich, dass die Wahl des Transportmittels für die Geschäftsleitung die Kunden der Beschwerdeführerin so positiv beeinflusse, sodass deshalb ein höherer Ertrag zu erwarten sei. Es sei die freie Entscheidung der Beschwerdeführerin, ein Fahrzeug für ihre Reisen nach Zürich anzuschaffen und zu benutzen. Entscheidend sei jedoch nach mehrwertsteuerrechtlichen Grundsätzen, ob diesbezüglich eine solche Verknüpfung nach Art. 28 MWSTG vorliege. Zwar gebe es keine festen Luxusgrenzen, die LSteK sei jedoch der Überzeugung, dass ein Fahrzeug mit einem Anschaffungswert von CHF 230‘000.- auf jeden Fall ein Luxusfahrzeug darstelle und daher mit der zweckgemässen unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Hinblick auf Art. 28 MWSTG nicht in Einklang gebracht werden könne. Die Vorsteuer von Luxusfahrzeugen sei in diesem Sinne nicht abzugsfähig.
9. Gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde stattgegeben und die bekämpfte Entscheidung der Landessteuerkommission dahingehend abändern, dass der Einsprache bzw. der Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 4. April 2014 Folge gegeben und die bekämpfte Verfügung dahingehend abgeändert werde, dass für die Abrechnungsperiode als Steuerguthaben von CHF 8‘769.57 festgesetzt werde und die offene Steuerforderung der Steuerverwaltung per 4. April 2014 mit CHF 7‘570.13 festgesetzt werde. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin sinngemäss aus, dass Art. 28 Abs. 1 MwStG die Beschaffung von Luxusgütern nicht ausschliesse, sofern diese zu Zwecken der Durchführung der unternehmerischen Tätigkeit dienen würden. Dies sei bei einem Geschäftsfahrzeug der Fall. Zudem habe sie nachgewiesen, wann und in welchem Umfang das Fahrzeug für geschäftliche Zwecke verwendet worden sei.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Landessteuerkommission zu LSteK 2014/16 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Nach Art. 28 Abs. 1 MWSTG kann die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und 33 MWSTG, die Vorsteuer abziehen. Da kein den Vorsteuerabzug ausschliessender Tatbestand im Sinne von Art. 29 und Art. 33 MWSTG vorliegt, ist zu beurteilen, ob die Beschaffung eines Luxusfahrzeuges zur Durchführung von Fahrten mit und zu Kunden zu einem Ausschluss der Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges berechtigt.
2. Was unter der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von Art. 28 MWSTG zu verstehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen über die Steuerpflicht (Art. 10 MWSTG). Dabei übt grundsätzlich jeder, der gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG. „Ein Unternehmen betreibt“, also eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und dabei unter seinem Namen nach aussen auftritt, eine unternehmerische Tätigkeit aus (vgl. Henzen in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson, Art. 28 MWSTG N 17; Blum, OFK-MWSTG, Art. 28 N 3).
3. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 1.1.1995 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist, folgt, dass sie die Voraussetzungen nach Art. 10 ff. MWSTG erfüllt, namentlich „eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit“ ausübt. Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall die Verweigerung des Vorsteuerabzuges nur dann zulässig ist, wenn das beschaffte Motorfahrzeug nicht zu geschäftlichen, sondern zu privaten Zwecken verwendet wird.
4. Insbesondere im Zusammenhang mit Luxusaufwendungen stellt sich die Frage, ob juristische Personen überhaupt einen privaten Bereich haben können, für den der Vorsteuerabzug verweigert werden kann. Werden von einer juristischen Person sehr hohe Aufwendungen getätigt, kann es sich somit nur dann nicht um eine Aufwendung im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit handeln, wenn der Nutzen der Aufwendungen in erster Linie jemand anderem als dem Unternehmen zukommt, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen also dauernd oder vorübergehend aus dem Unternehmen entnommen werden. Liegt eine solche Privatentnahme vor, ist zu prüfen, ob diese eine Vorsteuerkorrektur infolge Eigenverbrauchs auslöst. Kommen die Gegenstände oder Dienstleistungen nahestehenden Personen zugute, liegt ein Leistungsverhältnis vor, welches gemäss Art. 24 Abs. 2 MWSTG zum Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, zu versteuern ist. Ist weder das eine (Eigenverbrauch) noch das andere (Leistung an Nahestehende) der Fall, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Aufwendungen getätigt wurden, weil sich die Unternehmensleitung in guten Treuen einem dem Unternehmen zukommenden Erfolg versprach. Als Beispiele für solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit getätigten Aufwendungen nennt die Eidgenössische Steuerverwaltung ausdrücklich das Betriebs-Weihnachtsessen, gelegentliche Veranstaltungen zur Teambildung, den jährlichen Ausflug mit dem Personal oder Aktivitäten im Zusammenhang mit einem Firmenjubiläum. Weitere Beispiele dürften aber auch Perserteppiche oder Bilder und Bilder-und Kunstgegenstände in einer Privatbank oder Anwaltskanzlei sein (Henzen, a.a.O., Art. 28 MWSTG N 23).
5. Aus dem Gesagten folgt, dass im Rahmen der Mehrwertsteuer somit grundsätzlich nicht massgebend ist, ob es sich beim Firmenfahrzeug um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelt oder nicht. Vielmehr ist massgebend, ob das Fahrzeug geschäftlichen oder privaten Zwecken dient. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem beschafften Neufahrzeug das bisherige Geschäftsfahrzeug der Marke „Audi “ abgelöst hat. Auch beim abgelösten Fahrzeug handelte es sich um ein Luxusfahrzeug, welches unbestrittenermassen für geschäftliche Zwecke der Beschwerdeführerin verwendet wurde. Der Beschaffungspreis eines Neufahrzeuges der Marke „Audi “ liegt über CHF 100‘000. Daraus folgt, dass die Steuerverwaltung auch in der Vergangenheit akzeptiert hat, dass die Beschwerdeführerin geschäftliche Fahrten mit und zu Kunden mit einem Luxusfahrzeug ausführt. Nachstehend ist deshalb nur noch zu prüfen, ob das beschaffte Fahrzeug für geschäftliche oder private Zwecke genutzt worden ist bzw. wird.
6. Zum Nachweis der geschäftlichen Verwendung eines Fahrzeuges kann die Führung eines Fahrtenbuches verlangt werden. Aufgrund der Bestimmung von Art. 68 MWSTG kann der Steuerpflichtige jedoch auch auf andere Art Beweis führen. Die von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 6. Juli 2013 bis 19. November 2013 ins Recht gelegte Übersicht über die Verwendung des Fahrzeuges wurde weder von der Landessteuerkommission noch von der Steuerverwaltung in Zweifel gezogen. Es ist somit davon auszugehen, dass das Fahrzeug in der fraglichen Zeit für geschäftliche Zwecke verwendet worden ist, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung des geltend gemachten Vorsteuerabzuges in der Höhe von CHF 17‘073.05 erfüllt sind.
7. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben. Da in der Verfügung der Steuerverwaltung vom 4. April 2014 das Mehrwersteuerbetreffnis für die Abrechnungsperiode Q4/2013 nicht bestimmt worden ist, ist die Sache zur Festsetzung des Abrechnungsbetreffnisses für die erwähnte Abrechnungsperiode an die Steuerverwaltung zurückzuleiten.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 118 Abs. 4 SteG i.V.m. Art. 41 und Art. 35 Abs. 4 LVG und §§ 41 ff. ZPO. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, hat das Land Liechtenstein ihm die Parteikosten zu ersetzen. Die vom Beschwerdeführer verzeichneten Parteikosten in der Höhe von CHF 1'617.84 sind tarifkonform und richtig.