VGH 2014/117
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: D alle:
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe im Asylverfahren
gegen: Entscheidung der Regierung vom 14. November 2014, LNR 2014-1466 BNR 2014/1452
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014
entschieden:
1. Der Antrag vom 01. Dezember 2014, den Antragstellern die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Antragsteller binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Antragsteller zu 1. und 2., die miteinander verheiratet sind, und ihre beiden minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 3. und 4., reisten am 01. September 2014 in Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt (APA) ein Asylgesuch. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie gültige biometrische Reisepässe der Republik Albanien vor.
In einer Befragung durch das APA am 05. September gaben sie an, am 30. August 2014 Albanien verlassen zu haben und über Italien und die Schweiz nach Liechtenstein gereist zu sein. Der Antragsteller zu 1. brachte in Gegenwart der Antragstellerin zu 2. vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen ein Asylgesuch stelle, seine Frau und die Kinder hätten keinerlei eigene Asylgründe, sondern hätten ihn lediglich begleitet. Er sei bereits zuvor nach Belgien gereist, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen, weil er das Gefühl habe, dass er in Albanien nicht richtig behandelt werde. In Belgien sei festgestellt worden, dass er an Diabetes leide und einen zu hohen Cholesterinwert habe. Er leide auch an Bauchschmerzen, wobei die Ursache in Belgien nicht mehr abgeklärt werden konnte, weil er das Land vorzeitig freiwillig verlassen habe. Die Diabetes habe er zwischenzeitlich im Griff, er bekomme in Albanien aber nicht die geforderte medizinische Hilfe. So habe er in Albanien die Medikamente verlangt, die er in Belgien erhalten habe, habe diese jedoch nur gegen Bezahlung erhalten.
2. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 05. September 2014 ergab, dass der Antragsteller zu 1. zuvor bereits in Belgien am 03. Juli 2013 um Asyl angesucht hatte. Bei seiner diesbezüglichen Befragung durch das APA gab der Antragsteller zu 1. an, dass er in Belgien zwei negative Asylentscheide erhalten habe, weshalb er am 13. November 2013 Belgien freiwillig mit Rückkehrhilfe durch IOM verlassen habe und ins Heimatland zurückgekehrt sei.
3. Der Antragsteller zu 1. wurde in weiterer Folge vom APA am 15. September 2014 zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er wolle sich in Liechtenstein medizinisch richtig behandeln lassen, diese Behandlung bekomme er in Albanien nicht. Die gesamte medizinische Versorgung sei in Albanien kostenpflichtig und er müsse sogar für Medikamente bezahlen. Das Gesetz sehe zwar eine unbegrenzte und kostenlose medizinische Behandlung vor. Er bekomme dort jedoch nur eine pro forma Behandlung und erhalte anschliessend billige Medikamente. Nach Rückkehr aus Belgien sei er beim Quartiersarzt gewesen, der ihn an eine Polyklinik überwiesen habe, wo Untersuchungen gemacht worden seien. Der Arzt dort habe jedoch zu seinen Bauchschmerzen gesagt, da sei gar nichts. Die Untersuchungsgeräte seien auch altmodisch gewesen, der Arzt habe gemeint, das entsprechende moderne Gerät sei defekt. Auch nach Belgien sei er damals aus gesundheitlichen Gründen gegangen, um eine anständige medizinische Behandlung zu erhalten. Er habe Symptome gehabt, zu denen seine fachunkundige, aber selbst kranke Tante bereits vor seiner Ausreise nach Belgien gemeint habe, dies könnte eventuell Diabetes sein. Er habe sich damals jedoch diesbezüglich in Albanien zu keinem Arzt begeben, weil er gewusst habe, dass er nicht richtig behandelt werden würde. Die medizinische Versorgung in Albanien sei in einem katastrophalen Zustand.
Er habe im Heimatland keine Probleme mit den Behörden, lediglich ein Problem aus dem Jahr 1978 um eine Person, die auf seinem Grundstück ein Haus gebaut habe. Von Liechtenstein erwarte er, dass er behandelt werde. In Belgien habe er seine Kinder stark vermisst und die Lebensbedingungen im Aufnahmezentrum, ua Essen und Hygiene, seien sehr schlecht gewesen. Er habe in der Folge ca. 10 Monate im Heimatland verbracht, habe Ende August 2014 entschieden, Albanien erneut zu verlassen und sich noch im Heimatland im Internet über Liechtenstein erkundigt.
4. Mit Entscheidung vom 12. November 2014, LNR 2014-1466 BNR 2014/1452, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Antragsteller nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Die Antragsteller würden weggewiesen werden und hätten das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen zu verlassen. Im Unterlassungsfall wurden Zwangsmittel angeordnet. Die Kosten verblieben beim Land.
5. Diese Entscheidung wurde den Antragstellern durch das APA mit Hilfe eines Dolmetschers am 17. November 2014 summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Der Antragsteller zu 1. gab dazu an, dass er die Entscheidung verstanden habe. In Albanien sei alles eine Katastrophe; was gesetzlich geschrieben werde, würde nicht umgesetzt werden. Er bedanke sich, dass er in seiner Zeit in Liechtenstein bereits einige Untersuchungen erhalten habe. Er äusserte keine weiteren Fragen, sondern gab an, er wolle sich nur behandeln lassen. Am 19. Dezember 2014 habe er wieder einen Termin beim Arzt. Er gab weiter an, er wünsche eine Rechtsberatung und erkundigte sich, wie er eine Beschwerde erheben könne.
6. Der lediglich für den gegenständlichen Antrag bevollmächtigte Vertreter der Antragsteller brachte mit Schreiben vom 01. Dezember 2014 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang ein.
Mit Schreiben in seiner Muttersprache betonte der Antragsteller zu 1. überdies gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof, dass er in Liechtenstein medizinisch behandelt werden wolle und er sich erwarte, dass sein Gesuch aus humanitärer Sicht geprüft werde. Er leide an Diabetes, Bluthochdruck, hohen Cholesterinwerten und habe Magenprobleme. Er bitte um ein Bleiberecht bis zur seiner Genesung.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Antragsteller betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19.12.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Antragsteller stellten in Liechtenstein am 01. September 2014 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist somit rechtzeitig und zulässig.
2. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (Michael Bydlinksi, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny2 II/1, § 63 ZPO, Rz. 20; vgl. auch Urteil des StGH vom 14.05.2013 zu 2012/190).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. VGH 2010/14 vom 29. April 2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124, bestätigt durch StGH 2004/006, beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2011/65 Erw. 8.1 auf www.gerichtsentscheidungen. li; VGH 2012/028 Erw. 7. abrufbar unter: www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Hrsg., Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
3. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die unbestrittenen Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Die Antragsteller sind im Heimatland nicht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt worden, der Antragsteller zu 1. macht einzig für sich selbst gesundheitliche Gründe und die medizinische Behandlungssituation im Heimatland geltend. Diesbezüglich hat er bereits in Belgien im Jahr 2013 zwei negative Entscheidungen erhalten, weshalb er zu seiner Familie nach Albanien zurückgereist ist. Dort hat er sich von November 2013 bis Ende August 2014 aufgehalten, medizinische Behandlung und auch Medikamente erhalten. Er hat sich vor seiner Ausreise konkret über Liechtenstein erkundigt und ist gezielt nach Liechtenstein ausgereist.
4. Dass die Antragsteller finanziell bedürftig und nicht der deutschen Sprache mächtig sind, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht angezweifelt und findet auch darin seinen Niederschlag, dass bereits die Regierung angeordnet hat, dass die Kosten des Verfahrens beim Land verbleiben sollen.
5. Eine Beschwerde muss jedoch aus folgenden Gründen als aussichtslos angesehen werden:
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, 2. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20). Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfordert (StGH 2013/171 vom 01.09.2014, derzeit noch nicht veröffentlicht, dem Rechtsvertreter jedoch direkt zugegangen).
Die Antragsteller machen in ihrem Asylverfahren keinerlei Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geltend. Sie betonen jedoch eindringlich, dass der Antragsteller zu 1. in Liechtenstein medizinisch behandelt werden müsse. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Hierfür haben die Antragsteller keinerlei Gründe vorgebracht, sie verfügen zudem über gültige Reisedokumente, die sie bereits für ihre Reise vom Heimatland nach Liechtenstein verwendet haben und mit denen sie problemlos wieder in ihr Heimatland zurückreisen können.
6. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Auch dieses Hindernis liegt für die Antragsteller aus folgenden Gründen nicht vor.
Die Antragsteller stammen aus Albanien, einem EU-Beitrittskandidatenland, Mitgliedstaat des Europarates seit 1995 (www.coe.int) und einem Land, das gemäss Art. 25 Bst c) Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA).
Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
Die Antragsteller stellen in Liechtenstein Asylgesuche, die sie ausschliesslich damit begründen, dass der Antragsteller zu 1. medizinischer Behandlung bedürfe. Eine Verfolgung wird von keinem der Antragsteller behauptet. Für Albanien gilt in Sinne der obigen Ausführungen die Annahme, ein sicherer Herkunftsstaat zu sein und insbesondere einen ausreichenden Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten zu gewähren. Wenn der Antragsteller zu 1. nunmehr aber angibt, in Albanien nach seiner Rückkehr - und somit jedenfalls 2014 - medizinisch behandelt worden zu sein, nämlich durch den Quartiersarzt und in einer Polyklinik, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm ein Zugang zum albanischen Gesundheitssystem nicht möglich sein sollte. Ebenso gab der Antragsteller zu 1. an, er habe auch Medikamente erhalten. Dass dies nicht exakt jene Medikamente waren, die er in Belgien bekommen hatte bzw. dass er für die gleichen Medikamente, die ihm in Belgien verschrieben worden waren, zahlen musste, erreicht nicht die vom Europäischen Gerichtshof festgesetzte Schwelle eines Eingriffs und ist somit keine Verletzung des Art. 3 EMRK.
Der Verwaltungsgerichtshof hebt deshalb erneut hervor, dass der Antragsteller zu 1. selbst angibt, dass jeder in Albanien gemäss den Gesetzen Zugang zu einer unbegrenzten und kostenlosen medizinischen Versorgung hat. Er gibt zudem an, dass auch er in medizinischer Behandlung war, der Quartiersarzt ihn zur Abklärung in eine Polyklinik überwies, dort Untersuchungen, ua. mit Ultraschall, durchgeführt worden sind, das moderne Gerät jedoch gerade defekt gewesen sei. Er gibt an, dass ihm kostenlose Medikamente verschrieben worden seien - wenn diese auch billiger gewesen seien als die belgischen. Er gibt weiter an, dass ihm möglich war, die von ihm gewünschten Medikamente - wenn auch kostenpflichtig - in der Apotheke zu beziehen. Die Untersuchungsgeräte seien zwar altmodisch gewesen, der Arzt habe aber gemeint, das entsprechende moderne Gerät sei defekt.
Festzuhalten ist auch, dass der Antragsteller zu 1. betont, dass er gelernt habe, mit seinem Zuckerhaushalt, seiner Diabetes, umzugehen. Bluthochdruck und zu hohe Cholesterinwerte sind wie Diabetes auch bekannt als moderne Wohlstandskrankheiten und es kann diesen häufig schon alleine durch Änderung der Lebensgewohnheiten entgegnet werden. Auch musste der Antragsteller zu 1. laut eigenen Angaben nicht täglich Medikamente einnehmen. Seine Magenschmerzen sind laut den vorgelegten Unterlagen bisher nicht abschliessend geklärt, jedoch ergeben sich für den Verwaltungsgerichtshof keine Hinweise, weshalb der Antragsteller zu 1. diesbezüglich nicht in Albanien behandelt werden könnte.
An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass der Antragsteller zu 1. im Jahr 2013 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hatte, das in zwei Entscheidungen negativ beurteilt worden ist. Auch Belgien hat somit offensichtlich keine Verletzung des Art. 3 EMRK festgestellt, andernfalls wären für den Antragsteller positive Entscheidungen ergangen. Der Antragsteller zu 1. hat Belgien dann unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe von IOM freiwillig verlassen und ist heimgereist.
Mangels jeglichen Fluchtgründen und auch keinen sonstigen Verletzungen im Sinne des Art. 3 EMRK ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 12. November 2014, LNR 2014-1466 BNR 2014/1452, auch hinsichtlich des Zulässigkeitskriteriums als aussichtslos zu beurteilen.
7. Gleiches ist auch zur im Antrag angesprochenen fehlenden Zumutbarkeit der Wegweisung festzuhalten. Die Antragsteller haben keinerlei Umstände geltend gemacht und es sind auch dem Verwaltungsgerichtshof solche nicht bekannt, wonach die Antragsteller in Albanien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne des Art. 29 Abs. 4 AsylG konkret gefährdet wären und an einer Zumutbarkeit des Vollzugs Zweifel aufkommen könnten. Der Antragsteller zu 1. versucht zwar für sich eine medizinische Notlage anzugeben, allerdings kann diesen Argumenten nicht beigetreten werden.
Bei Erkrankung kann nämlich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist (vgl. hierzu auch die schweizerische Rechtsprechung, BVGer D-1645/2014 vom 07.04.2014 E 5.2.2. abrufbar unter: www.bvger.ch, mit Verweis auf BVGE 2009/2 E 9.3.2.). Damit setzt dieses Kriterium einerseits ein schweres körperliches Leiden, andererseits unzulängliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland voraus (vgl. Peter Bolzli, Vorläufige Aufnahme, in: Migrationsrecht Kommentar, 2012, 3. Aufl., Art. 83 RN 17).
Der Antragsteller zu 1. leidet an Diabetes, Bluthochdruck und zu hohen Cholesterinwerten. Die Ursache für seine Magen-/ Bauchschmerzen steht noch nicht fest. Er hat seinen Zuckerhaushalt unter Kontrolle und benötigt Medikamente, die er jedoch laut eigenen Angaben zumindest im Heimatland nicht täglich einnahm. Es ist folglich nicht von einem schweren körperlichen Leiden auszugehen. Überdies stellt der Antragsteller zu 1. selbst fest, dass es in Albanien eine frei zugängliche medizinische Versorgung gibt und es ist aktenkundig, dass der Antragsteller zu 1. sich in den Monaten zwischen Heim- und erneuter Ausreise hat behandeln lassen, er untersucht wurde (Ultraschall etc.) und ihm auch Medikamente verschrieben worden sind. Dass diese nicht ident mit jenen in Belgien waren, macht den Vollzug einer Wegweisung nicht bereits unzumutbar. Zudem hatte er Zugang selbst zu diesen Medikamenten, auch wenn er dafür selbst finanziell aufkommen musste. Es gibt im Heimatland für den Beschwerdeführer konkrete Behandlungsmöglichkeiten, so war er beim Quartiersarzt und auf dessen Überweisung in einer Polyklinik und wurde dort behandelt. Auch wenn das moderne Gerät defekt gewesen sein mag, so wurde der Antragsteller zu 1. dort mit Ultraschall untersucht und behandelt. Folglich standen und stehen ihm auch nachweislich Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Diese Ausführungen entsprechen auch der Judikatur des EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat in Bezug auf Art. 3 EMRK befasst hat und dazu ausgeführt hat, dass die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig bzw. unzumutbar sei. Es seien vielmehr die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93). So erkannte der EGMR im konkreten Fall eines Beschwerdeführers im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, dass eine Abschiebung den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äusserst schlimmen Umständen zu sterben und sah eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK. Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03, abrufbar unter: www.echr.coe.int) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland Tanzania möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05, abrufbar unter: www.echr.coe.int) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.
Zusammenfassend ergibt sich aus den angeführten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloss um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. im oben erwähnten Fall Ndangoya Erw. 2.3.). Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Solche Gründe, die ein derartiges Risiko aufzeigen würden und den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten, konnte der Antragsteller zu 1. jedoch nicht geltend machen. Die Antragsteller verfügen überdies im Heimatland über Familie, haben Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung und zum Arbeitsmarkt. Sie verfügen nach wie vor über aufrechte Reisedokumente und waren nur wenige Monate im Ausland.
8. Im Übrigen nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen im Antrag, wonach die Verfahrenserledigung und die Entscheidung der Regierung in wesentlichen Teilen mangelhaft sei, weil den Antragstellern die Entscheidung der Regierung auf Deutsch zugegangen sei und ein Anspruch darauf bestehe, dass diese den Entscheid in ihrer Muttersprache erhalten, weshalb alleine deshalb ein Verfahrenshelfer beigegeben werden müsse.
Hierzu verweist der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. ua VGH 2013/141 vom 19.12.2013, zugestellt an den Rechtsvertreter), wonach die Entscheidung im Asylverfahren nicht in der Muttersprache des Gesuchstellers ergehen muss. Vielmehr ist Art. 11 Abs. 1 AsylG jedenfalls Genüge getan, wenn mit den Asylgesuchstellern die Entscheidung durch das APA ausführlich erörtert und die wesentlichen Teile wie Spruch und Rechtmittelverfügung wörtlich übersetzt werden. So schreibt Art. 11 Abs. 1 AsylG nämlich vor, dass erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes auf Verlangen des Asylsuchenden, sofern dieser nicht rechtsfreundlich vertreten ist, schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen sind, die von ihm verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Diese Vorgangsweise entspricht auch durchaus dem üblichen Vorgehen in den Nachbarländern. So sind beispielsweise lediglich Spruch und Rechtsmittelbelehrungen der Bescheide der österreichischen Asylbehörden sinngemäss in einer dem Asylsuchenden verständlichen Sprache zu übersetzen, während die Entscheidungen auf Deutsch ergehen.
In der gegenständlichen Rechtssache wurde die Entscheidung mit den Antragstellern durch das APA am 17. November 2014 summarisch zusammengefasst besprochen und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung wörtlich übersetzt. Die Antragsteller konnten überdies wiederholt Fragen stellen, haben sich konkret über die Möglichkeiten der Einbringung einer Beschwerde erkundigt und wurden zudem an den von ihnen erbetenen Rechtsberater weiterverwiesen.
Da somit zusammengefasst eine allfällige Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden muss, ist den Antragstellern für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
9. Weiter sei erwähnt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch davon ausgeht, dass die Erhebung einer Beschwerde mutwillig wäre. So hat der Antragsteller zu 1. bereits in Belgien, wo er ebenfalls nur aus medizinischen Gründen ein Asylgesuch gestellt hatte, zwei negative Entscheidungen erhalten und ist deshalb freiwillig ins Heimatland zurückgereist. Zwar hat er sich in den 10 Monaten Aufenthalt im Heimatland medizinisch behandeln lassen, hat sich aber gleichzeitig über die Bedingungen in Liechtenstein erkundigt und ist dann gezielt mit seiner Familie, die keinerlei Gründe für sich geltend macht, am 01.September 2014 in Liechtenstein eingereist. Somit hat der Antragsteller zu 1. das Asylsystem innerhalb der Europäischen Union und damit auch innerhalb des Dublin-Regimes, zu dem auch Liechtenstein und die Schweiz gehören, und das von einem einzigen Asylverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat ausgeht, ausreichend kennengelernt. Um dessen Regelungen zu umgehen, ist der Antragsteller zu 1. ins Heimatland ausgereist und hat sich dann im Wissen, dass keine Asylgründe und keine ihn betreffenden veränderten Rahmenbedingungen vorliegen, gezielt mit seiner Familie nach Liechtenstein begeben, einzig um sich hier medizinisch behandeln zu lassen. Dass ihm nach dem AsylG kein Schutz zukommen kann, muss ihm jedoch bewusst gewesen sein. Wenn aber bereits das Asylgesuch als solches als mutwillig qualifiziert werden muss, so muss dies auch für eine allfällige Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung gelten.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
Da die Antragsteller derzeit finanziell bedürftig sind, sind die Gebühren lediglich ihrer Höhe nach zu bestimmen. Zu zahlen sind sie dann, wenn die Antragsteller hierzu finanziell in die Lage kommen.
11. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
Mit Zustellung dieser Entscheidung beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2014