VGH 2014/116
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF dzt.
9490 Vaduz
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG Lettstrasse 18 9490 Vaduz
wegen: Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach AsylG
gegen: Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 25. November 2014, AZ: 2581
am 03. Dezember 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 28. November 2014 gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 25. November 2014, AZ 2581, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Der Antrag vom 28. November 2014, dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 01. August 2014 illegal in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch.
2. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 12. August 2014 ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits in Italien, nämlich am 10. April 2013 in Lampedusa e Linosa und am 06. Juli 2013 in Mineo, um Asyl angesucht hatte. Bei seiner diesbezüglichen Befragung durch das Ausländer- und Passamt (APA) gab der Beschwerdeführer an, dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, über das jedoch noch nicht entschieden worden sei. Er könne nicht zurück nach Italien, sei krank und brauche einen Arzt. Beim Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge eine Hautkrankheit festgestellt, wegen welcher er erfolgreich behandelt worden ist.
3. Aufgrund des Eurodac-Ergebnisses ersuchte das APA die italienischen Behörden am 12. August 2014 um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung). Die italienischen Behörden haben auf das Ersuchen nicht geantwortet.
4. Während der Beschwerdeführer in Liechtenstein sein Geburtsdatum auf den xx September 1998 festlegte und darauf beharrte, hatte er in Italien noch den xx Januar 1995 angegeben. Identitätsdokumente konnte der Beschwerdeführer keine vorlegen. Eine Untersuchung des Rechtsmedizinischen Institutes in St. Gallen vom 10. November 2014 ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit das 26. Altersjahr bereits überschritten hat. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer durch das APA am 14. November 2014 das rechtliche Gehör gewährt.
5. Ebenfalls am 14. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer durch das APA der Unzulässigkeitsentscheid eröffnet. Dazu gab dieser an, dass er in Italien auf der Strasse gelebt habe, weshalb er krank geworden sei. Man habe ihm dort seine Aufenthaltspapiere gestohlen, er wolle nicht zurückkehren.
Der Unzulässigkeitsentscheid erging mit selben Tag zu Asyl-E.Nr. 010 und lautet wie folgt:
1. Das Gesuch von BF wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. BF wird nach Italien weggewiesen.
3. BF hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das APA zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Italien sei um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht worden, die italienischen Behörden hätten auf das Ersuchen des APA jedoch nicht geantwortet. Deshalb sei gemäss Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung Italien nach Ablauf der Zweiwochenfrist zuständig, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das APA das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Die Wegweisung sei sofort vollstreckbar oder es könne eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung müsse möglich, zulässig und zumutbar sein. Das rechtliche Gehör, insbesondere zur Wegweisung nach Italien, sei dem Beschwerdeführer gewährt worden. Er habe angegeben, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, habe jedoch keine Gründe genannt, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden. Ein Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, weil es sich um einen Dublin-Staat und somit um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Überstellung unzumutbar oder nicht möglich sei.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG komme Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide von Asylsuchenden, die in einen Dublin-Staat ausreisen könnten, keine aufschiebende Wirkung zu. Somit hätte der Beschwerdeführer Liechtenstein sofort zu verlassen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung binnen fünf Arbeitstagen einzureichen. Bis zur Entscheidung darüber werde die Wegweisung in der Regel nicht vollzogen. Der Vollzug erfolge auf dem Luft- oder Landweg mittels Überstellung an die italienischen Behörden.
6. Gegen diesen Unzulässigkeitsentscheid des APA reichte der Beschwerdeführer am 21. November 2014 (Eingangsdatum) anwaltlich vertreten einen Antrag auf Verfahrenshilfe sowie ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Regierung ein.
Er brachte vor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 04. November 2014 im Fall Tarakhel gg. Schweiz (Nr. 29217/12) entschieden habe, dass die Überstellung nach Italien aufgrund der grossen Zahl an Bootsflüchtlingen, welche in Italien ankommen, und dessen Überforderung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Auch der Beschwerdeführer selbst sei in Lampedusa gestrandet. Zwar sei Italien gemäss der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, eine Zurückschiebung sei aufgrund des EGMR-Urteils jedoch nicht mehr ohne weiteres zulässig bzw. unzumutbar. Das die Wegweisung vollziehende Land müsse vielmehr abklären und sicherstellen, dass für den Asylsuchenden eine "Mindestversorgung" und eine tatsächliche behördliche "Übernahme" und "Wahrnehmung" des Asylverfahrens in Italien gewährleistet sei. Eine solche Abklärung habe das APA jedoch nicht vorgenommen.
7. Der Regierungschef-Stellvertreter wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsbescheid des APA mit Verfügung vom 25. November 2014 ab. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wurde verzichtet.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Dublin III-Verordnung finde seit 01. Januar 2014 Anwendung und ersetze die Dublin II-Verordnung. Sie nenne die Kriterien zur Bestimmung jenes Mitgliedstaats, der für die Entscheidung über einen in der Europäischen Union oder einem assoziierten Schengenstaat gestellten Asylantrag zuständig sei. Sinn und Zweck dieses Verfahrens sei, dass nur ein einziges Asylverfahren durchgeführt werde. Gestützt auf das Ergebnis des Fingerabdruck-Vergleichs habe das APA die italienischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin III-Verordnung ersucht. Diese hätten jedoch nicht binnen der Zweiwochenfrist, gestützt auf Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung, geantwortet. Somit sei Italien zuständig und verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen sowie angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Italien sei zweifellos für die Prüfung des Asylantrages zuständig.
Dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könne nur entsprochen werden, wenn triftige Gründe gegen den sofortigen Vollzug sprächen. Der Beschwerdeführer habe als Grund gegen den sofortigen Vollzug der Wegweisung vorgebracht, dass ihm unwiederbringlicher Schaden wegen der dortigen gegen Art. 3 EMRK verstossenden Umstände, denen er hilflos ausgeliefert wäre, drohe. Zum diesbezüglich zitierten Urteil des EGMR werde festgehalten, dass des sich dabei um eine achtköpfige Familie mit minderjährigen Kindern gehandelt habe, die besonders schützenswert seien. Als Nachweis sei eine altersgerechte Beherbergung und die Wahrung der Einheit der Familie von den italienischen Behörden einzuholen. Dieses Urteil bedeute jedoch nicht, dass eine Rückführung nach Italien generell und in jedem Fall unzulässig sei. Altersabklärungen hätten zudem ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine minderjährige Person handle. Es sei davon auszugehen, dass Italien seinen Pflichten nachkomme und der Beschwerdeführer in Italien ein faires Asylverfahren bekomme. Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein Land ausreisen müsse, in dem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer beschränke sich in seinem Vorbringen zudem darauf, dass das APA keine Garantien von Italien eingeholt habe. Weshalb er konkret in seinen Grundrechten nicht geschützt sei, werde nicht näher begründet.
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug liege darin, das Verfahren in Bezug auf ein Asylgesuch zügig durchzuführen. Bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, sei der unwiederbringliche Nachteil in Form der Gefährdung von Leib und Leben als wichtiges Kriterium anzusehen. Sei die Gefährung von Leib und Leben weitestgehend auszuschliessen, überwiege das öffentliche Interesse, das Verfahren in Bezug auf ein Asylgesuch korrekt, aber zügig durchzuführen. Somit werde dem Sinn und Zweck des Gesetzes Rechnung getragen, nämlich dass Personen, deren Asylgesuch nicht materiell geprüft werde und bei denen die Voraussetzungen der Wegweisung gegeben seien, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten hätten. Die Anwesenheit in Liechtenstein sei nicht notwendige Voraussetzung für die Einreichung eines Rechtsmittels. Zudem bestünden in Liechtenstein auch keine persönlichen oder familiären Beziehungen des Beschwerdeführers. Ein sofortiger Vollzug der Wegweisung sei daher zulässig, zumutbar und möglich. Ein allfälliger Antrag auf Verfahrenshilfe könne im ordentlichen Beschwerdeverfahren gestellt werden.
8. Mit Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 28. November 2014 (Datum der Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang und brachte Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters, AZ 2581, vom 25. November 2014 ein.
Der Verfahrenshilfeantrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Das Verfahren sei mit Verweis auf die Beschwerdeausführungen auch weder aussichtslos noch mutwillig.
Als Beschwerdegründe wurde das rechtswidrige Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, die unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers und die unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers vorgebracht. Die Entscheidung werde ihrem gesamten Inhalt nach angefochten. Zudem sei der Antrag auf Verfahrenshilfe durch das zuständige Regierungsmitglied nicht entschieden worden.
Entgegen der Ansicht des zuständigen Mitgliedes der Regierung sei das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen Schweiz (Nr. 29217/12) auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Der eigentliche Kerngehalt der Entscheidung betreffe nicht den Umstand, dass es sich um eine Flüchtlingsfamilie handle, sondern die allgemeinen unmenschlichen und unwürdigen Umstände in Italien, denen alle Flüchtlinge und Asylsuchenden aufgrund einer Rückführung dorthin ausgesetzt seien. Angesichts der derzeitigen schlechten Aufnahmesituation in Italien und ohne detaillierte und verlässliche Informationen zur Unterbringung würde eine Überstellung eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK darstellen. Die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung ohne Unterbringung dastehe, sei begründet. Auch Dänemark und andere europäischen Mitgliedstaaten würden keine Wegweisungen von Asylsuchenden nach Italien durchführen. Das Urteil des EGMR sei in erster Linie ein Aufruf an alle Mitgliedstaaten zu Solidarität. Zwar sei richtig, dass nach der Dublin III-Verordnung im gegenständlichen Fall grundsätzlich Italien für das Asylverfahrens zuständig sei. Vor einer Wegweisung bedürfe es jedoch der Einholung bestimmter Mindestgarantien, um ein Art. 3 EMRK verletzendes menschenunwürdiges Verhalten auszuschliessen. Liechtenstein treffe sohin eine Verantwortung, vor einer Wegweisung abzuklären, welche konkreten Umstände den Beschwerdeführer in Italien erwarten; dies hinsichtlich eines tatsächlichen behördlichen Asylverfahrens, der Wohn- bzw. Unterbringung und der weiteren Lebensbedingungen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers sei jedenfalls unzumutbar und stelle einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar.
Es ergehe deshalb der Antrag, der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes möge der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes dahingehend abändern, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; in eventu, die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückleiten; sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung überbinden.
9. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei und entschied am 03. Dezember 2014 als Einzelrichter wie aus dem Spruch ersichtlich über den am 28. November 2014 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag sowie die gleichzeitig vorgelegte Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 25. November 2014.
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01. August 2014 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, anwendbar.
2. Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheiden kommt gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a) AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Gegen Entscheidungen des zuständigen Regierungsmitglieds, hier des Regierungschef-Stellvertreters, über Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann binnen fünf Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Über solche Beschwerden entscheidet der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig (Art. 81 Abs. 4 AsylG). Gemäss Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. November 2013 ist dies der Vorsitzende lic.iur. Andreas Batliner (Art. 81 Abs. 5 AsylG; www.vgh.li).
3. Die Entscheidung des Regierungschef-Stellvertreters wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich per Boten am 25. November 2014 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 28. November 2014 (Datum des Poststempels) für den Beschwerdeführer durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht, ist beim Verwaltungsgerichtshof am 01. Dezember 2014 eingelangt und ist somit rechtzeitig.
4. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), findet seit dem 01. Januar 2014 auch in Liechtenstein und somit auf das gegenständliche Verfahren Anwendung.
Gemäss deren Art. 3 prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Abs. 1). Art. 3 Abs. 2 bestimmt, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist, wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist in das Gebiet der Europäischen Union über den Seeweg illegal nach Italien eingereist und hat in Italien als erstem Mitgliedstaat Asylanträge gestellt. Das APA hat folglich zu Recht unter Heranziehung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordung und mangels anderer Anknüfungspunkte angenommen, dass Italien für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Gestützt auf zwei Treffer in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) aufgrund einer Abfrage vom 12. August 2014 hat das APA am selben Tag ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b iVm Art. 23 der Dublin III-Verordnung gestellt. Ein solches Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen, ansonsten würde die Zuständigkeit auf den Staat übergehen, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 2 und 3). Diese Frist wurde durch das APA eingehalten. Der ersuchte Mitgliedstaat hat seinerseits über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, im Falle des Beschwerdeführers innerhalb der verkürzten Frist von zwei Wochen zu entscheiden (Art. 25 Dublin III-Verordnung). Wird wie im gegenständlichen Fall keine Antwort binnen dieser Frist erteilt, so ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung Italiens nach sich zieht, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. Dublin III-Verordnung).
5. Nach obiger Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zeigt sich, dass Italien jedenfalls für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zuständig ist. Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Somit ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Liechtenstein grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG), weil nicht Liechtenstein, sondern Italien für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuches zuständig ist.
Der Beschwerdeführer bringt jedoch weiter vor, Liechtenstein solle aufgrund des jüngsten Urteils des EGMR vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel gegen Schweiz (Nr. 29217/12) im Sinne einer Solidarität unter den Mitgliedstaaten von einer Überstellung nach Italien absehen, weil dieses aufgrund der Flüchtlingsströme komplett überlastet sei. Vor einer Wegweisung bedürfe es aber jedenfalls der Einholung bestimmter Mindestgarantien über die konkreten Umstände, die den Beschwerdeführer in Italien erwarten. Darunter seien jedenfalls die Zusage eines tatsächlichen behördlichen Asylverfahrens, einer Unterbringung und der Umstände der weiteren Lebensbedingungen zu verstehen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers sei ansonsten unzulässig, unzumutbar und verstosse gegen Art. 3 EMRK, weil ihn in Italien ein menschenunwürdiges Leben erwarte.
Wie der Regierungschef-Stellvertreter richtig ausgeführt hat, handelt es sich bei Italien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der der Grundrechtecharta und der EMRK unterliegt und zudem neben dem Primärrecht der Europäischen Union auch an die zahlreichen sekundärrechtlichen Bestimmungen gebunden ist, die unter anderem auch das Asylverfahren und die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden regeln. Wie das APA in seinem Unzulässigkeitsentscheid zudem ausführt, wird der Vollzug durch Überstellung an die italienischen Behörden erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass die italienischen Behörden von der Ankunft des Beschwerdeführers rechtzeitig Kenntnis erlangen, um die notwendigen Schritte der Fortführung seines Asylverfahrens und der Organisation seiner Versorgung einleiten zu können.
Wenn der Beschwerdeführer hier aber lediglich in den Raum stellt, eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erfahren, ohne dies hinreichend auszuführen und konkret zu begründen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Italien für ihn tatsächlich nicht sicher sein könnte. Der Regierungschef-Stellvertreter hat in seiner Verfügung auch zu Recht festgehalten, dass das EGMR-Urteil nicht direkt auf die Situation des Beschwerdeführers anwendbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass es sich dabei um eine achtköpfige Familie mit minderjährigen Kindern handelte, deren persönliche Umstände, eine gemeinsame für die Kinder altersgerechte Unterbringung und deren Familienleben im Vordergrund standen. Zudem wurde Italien vom EGMR nicht als allgemein unsicher angesehen und bleiben folglich die Dublin-Regelungen gegenüber Italien auch aufrecht. Diesbezüglich betont der EGMR ausdrücklich, dass die Situation in Italien keinesfalls mit jener in Griechenland vergleichbar (§114 des zitierten EGMR-Urteils) und vielmehr auf den konkreten Einzelfall abzustellen sei. Es erfordere ein tatsächliches Risiko und eine entsprechende Eingriffsintensität in das Grundrecht. Im gegenständlichen Einzelfall hat er aufgrund dessen besonderer Ausformung festgehalten, dass vor Ausspruch der Wegweisung entsprechende Zusagen seitens der italienischen Behörden einzuholen seien, um eine altersgerechte Unterbringung der Kinder gemeinsam mit den Eltern sicherzustellen. Nicht einmal hier ging der EGMR davon aus, dass eine Wegweisung jedenfalls unzulässig sei (§ 95 des zitierten EGMR-Urteils).
Somit schliesst sich auch der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der Regierung an, dass aus diesem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil für den alleinstehenden und gesunden, arbeitsfähigen Beschwerdeführer im Alter von mindestens 26 Jahren nichts zu gewinnen ist. Dabei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass die Situation in Italien allenfalls schwierig sein kann und regional auch Probleme auftreten. Der Beschwerdeführer ist jedoch in Italien bereits registriert, der Vollzug der Wegweisung wird gemeinsam mit den italienischen Behörden koordiniert und in die von diesen angegebene Region erfolgen, sodass Italien seinen Verpflichtungen der Fortführung des Asylverfahrens und Unterbringung des Beschwerdeführers entsprechend nachkommen kann. Der Verwaltungsgerichtshof sieht folglich für den Beschwerdeführer kein ausreichend konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt und einer menschenunwürdigen Behandlung mit einer derartigen vom EGMR angeführten Eingriffintensität unterzogen werden könnte, dass eine Wegweisung nach Italien unzulässig und unzumutbar wäre.
6. Gleichermassen ist auch die gegenständliche Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes hervorzuheben: "Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin III-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war" (Beschluss vom 06. Juni 2014, 10 B 35.14; abrufbar unter: www.bverwg.de).
Auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht sieht hinsichtlich des italienischen Asylwesens, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden, keine groben systemischen Mängel vorliegen (vgl. Urteil vom 25. September 2014, GZ W153 2010272-1; abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at): "Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon aus, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Beschlüsse des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; auch VG Wiesbaden, 16.04.2014, 5 L 465/14 mit Verweisen auf aktuelle obergerichtliche deutsche Rechtsprechung). Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäss Art. 3 EMRK zu rechnen hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung [...]. Ferner hält der EGMR in seiner Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. [...] Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland und zeitweise zu Bulgarien, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Aus obigen Erwägungen relativiert sich die von den Beschwerdeführern geäusserte Kritik an der Versorgungslage in Italien und ist aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderinformationen davon auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr nach Italien - trotz allfälliger regional bestehender Engpässe - Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden. [...] Zu berücksichtigen ist auch die unbestrittene Gegenwart von NGOs in Italien, die den Asylwerbern ebenfalls Versorgung und Unterstützung anbieten. Insgesamt betrachtet kann Italien keine mangelnde Fürsorge der Asylwerber vorgeworfen werden bzw. kann von einem völligen Fehlen von Versorgungsleistungen nicht die Rede sein." Diese Einschätzung teilt auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ. Ra 2014/18/0003).
Gleiches gilt für das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. März 2014, E-1476/2014 (abrufbar unter: www.bvger.ch), wonach sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden kann, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zwar stehe das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts würden aber Dublin-Rückkehrende von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2012, E-1691/2012). Italien sei überdies Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In seiner neuesten Rechtsprechung habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013).
7. Der Beschwerdeführer stellt insgesamt nur allgemein in den Raum, dass Italien aufgrund dessen "Überforderung" für ihn im Lichte der EGMR-Judikatur menschenrechtsverletzend wäre, ohne hier aber konkrete Angaben machen zu können. Zusammenfassend ist Italien als sicherer Staat, der die humanitären und völkerrechtlichen Pflichten achtet und erfüllt, zu bewerten (vgl. dazu insbesondere EuGH vom 21. Dezember 2011, N.S. u.a., C-411/10, C-493/10, sowie darauf Bezug nehmend EuGH vom 14. November 2013, Puid, C-4/11, und vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C-394/12; alle abrufbar unter: curia.europa.eu), selbst wenn gewisse Mängel feststellbar sind. Es ist Sinn und Zweck des "Dublin-Regimes", innerhalb des Schengen-Dublin-Raums, zu dem u.a. Italien, die Schweiz und Liechtenstein gehören, nur ein einziges Asyl- und dazugehöriges Wegweisungsverfahren durchzuführen. Wenn ein Asylsuchender in einem zweiten Dublin-Staat ein zweites Asylgesuch stellt, kann und soll er in den ersten Dublin-Staat zurückgeführt werden. Dass dies so schnell wie möglich erfolgen soll, um nicht zusätzlichen Aufwand im zweiten Dublin-Staat entstehen zu lassen und um generell für Asylsuchende nicht den Anreiz zu schaffen, sich von Staat zu Staat zu begeben, soll diese Zurückführung möglichst schnell stattfinden. Wenn es, wie vorliegendenfalls, keine Hinweise darauf gibt, dass der zuständige erste Dublin-Staat sich völkerrechtswidrig verhält, also wenn der zuständige Dublin-Staat ein faires Asylverfahren durchführt und im Rahmen des Wegweisungsverfahrens auch die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung prüft, wie vorliegendenfalls Italien dies tun wird, gibt es keinen genügenden Grund, von der gesetzlichen Regelung, dass Beschwerden gegen Entscheidungen über die Zurückweisung von Asylgesuchen wegen Unzulässigkeit keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG), abzuweichen. Ein konkretes Vorbringen, weshalb eine unverzügliche Überstellung nach Italien nicht erfolgen dürfte, hat der Beschwerdeführer im gesamten bisherigen Verfahren nicht erstattet. Dass er in Italien nicht versorgt worden sei, stellt er in den Raum, ohne dies näher anzuführen und verweist zudem darauf, dass ihm seine Papiere gestohlen worden seien. Hingegen macht er nicht geltend, dass er den Diebstahl angezeigt, sich neue Papiere besorgt und um eine Unterkunft sowie um sein Asylverfahren bemüht hat. Vielmehr hat er Italien verlassen, ohne das dortige Asylverfahren abzuwarten.
Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthalt in Liechtenstein bzw. eine bevorzugte Behandlung als unbegleiteter Minderjähriger zu erzwingen versuchte. So gab er im Gegensatz zu seinem Asylverfahren in Italien auch ein Geburtsdatum an, das ihn minderjährig machen und ihm damit besonderen Schutz zukommen lassen würde. Auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Angaben beharrte er dennoch auf seiner Minderjährigkeit. Erst eine Altersuntersuchung gem. Art. 8 Abs. 4 AsylG hat ergeben, dass der Antragsteller jedenfalls bereits das 26. Lebensjahr überschritten hat. Somit wollte er bewusst die Behörden in die Irre führen, um sich im Asylverfahren einen Vorteil zu verschaffen. Damit hat er aber auch seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 6 AsylG verletzt.
In Abwägung des öffentlichen Interesses, Verfahren betreffend Asylgesuche zügig durchzuführen, das europäische Asylsystem aufrecht zu erhalten sowie "Asylshopping" und somit die Befassung zahlreicher Behörden des Dublin-Regimes mit wiederholten Asylanträgen einzelner Personen hintanzuhalten, gegen die nicht weiter ausgeführten und wenig konkreten Interessen des Beschwerdeführers, die primär darin bestehen, nicht nach Italien gehen und in Liechtenstein bleiben zu wollen, kann der Verwaltungsgerichtshof keine besondere Härte bei der verfügten unverzüglichen Wegweisung nach Italien erkennen. Auch aus Italien bestünde jedenfalls die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des APA eine Beschwerde an die Regierung zu erheben.
Für die konkrete Überstellung sieht auch der Erwägungsgrund 24 der Dublin III-Verordnung vor, dass Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung in humaner Weise und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde vorgenommen werden.
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2013, VGH 2013/112a (abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li), festgestellt, dass es keinen genügenden Grund gibt, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, dass Beschwerden gegen Entscheidungen über die Zurückweisung von Asylgesuchen wegen Unzulässigkeit keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG), wenn es keine ausreichenden Hinweise darauf gibt, dass der zuständige erste Dublin-Staat sich völkerrechtswidrig verhält.
Der Regierungschef-Stellvertreter hat somit zu Recht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzuständigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes abgewiesen. Der gegenständlichen Beschwerde vom 28. November 2014 kommt keine Berechtigung zu.
8. Betreffend die Entscheidung über den an die Regierung gestellten Verfahrenshilfeantrag hat der Regierungschef-Stellvertreter in seiner Verfügung den Beschwerdeführer zu Recht im Sinne des Art. 83 AsylG auf das ordentliche Beschwerdeverfahren verwiesen.
Materiell sind auf Verfahrenshilfeanträge die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden (Art. 83 Abs. 1 AsylG). Danach ist u.a. dann keine Verfahrenshilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier die Beschwerdeführung hinsichtlich des abgelehnten Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vor dem Verwaltungsgerichtshof aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 63 Abs. 1 ZPO).
Eine Aussichtslosigkeit ist aus folgenden Gründen im gegenständlichen Verfahren gegeben: Es kann im Lichte der obigen Ausführungen kein Zweifel daran bestehen, dass Italien nach der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Antragsteller zuständig ist und der Antragsteller nach Italien ausreisen kann. Somit ist das Asylgesuch des Antragstellers in Liechtenstein als unzulässig zurückzuweisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
Der Antragsteller bringt jedoch vor, der sofortige Vollzug einer Wegweisung nach Italien sei nicht zulässig und nicht zumutbar (Art. 29 Abs. 1 AsylG), ohne dies im Detail so auszuführen, dass die privaten Interessen den öffentlichen Interessen überwiegen und ein "real risk" für ihn aufzeigen könnten. Der Verweis auf ein Urteil des EGMR, das eine afghanische Grossfamilie mit mehreren minderjährigen Kindern betrifft und insbesondere das Familienleben und das Kindeswohl hervorhebt, kann das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mangels Vergleichbarkeit mit der Situation des alleinstehenden und gesunden Beschwerdeführers, der ebenfalls von der Zuständigkeit Italien für das Asylgesuch ausgeht, nicht aussichtsreich machen. Hinsichtlich der behaupteten Unzulänglichkeiten Italiens und der "europaweit bekannten Überforderung" ist zudem auf die oben zitierte und zahlreich vorhandene auf den Fall des Antragstellers anwendbare Judikatur des EGMR und des schweizerischen, des deutschen und des österreichischen Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen, wonach durchaus von einem funktionierenden italienischen Asylsystem auszugehen ist und keine groben systemischen Mängel vorliegen, auch wenn es wiederholt zu gewissen Unzulänglichkeiten kommt. Solche konnte der Antragsteller aber zudem nicht für sich konkret geltend machen. Die vorgelegte Beschwerde betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war, wie oben ausführlich dargestellt, ohne jegliche Substanz.
Aus all diesen Gründen muss vorliegendenfalls die Beschwerdeführung gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 25. November 2014 als aussichtslos qualifiziert werden.
Deshalb ist der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen, der sich auf die Beschwerde bezieht, die sich gegen die abweisende Entscheidung, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, richtet.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf das Opportunitätsprinzip.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 03. Dezember 2014