VGH 2014/116 a
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Sache des
Antragstellers: A dzt. unbekannten Aufenthaltes
vertreten durch:
B*** 9490 Vaduz
wegen: Verfahrenshilfe
gegen: Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 25. November 2014, AZ: 2581
am 22. Juni 2015
entschieden:
Dem Antragsteller wird gemäss seinem Antrag vom 28. November 2014 für das Beschwerdeverfahren VGH 2014/116 vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und ihm wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben.
Die Benennung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 01. August 2014 illegal in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch.
2. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 12. August 2014 ergab, dass der Antragsteller zuvor bereits in Italien, nämlich am 10. April 2013 in Lampedusa e Linosa und am 06. Juli 2013 in Mineo, um Asyl angesucht hatte. Bei seiner diesbezüglichen Befragung durch das Ausländer- und Passamt (APA) gab der Antragsteller an, dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, über das jedoch noch nicht entschieden worden sei. Er könne nicht zurück nach Italien.
3. Aufgrund des Eurodac-Ergebnisses ersuchte das APA die italienischen Behörden am 12. August 2014 um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung). Die italienischen Behörden haben auf das Ersuchen nicht geantwortet.
4. Während der Antragsteller in Liechtenstein sein Geburtsdatum auf den *** 1998 festlegte und darauf beharrte, hatte er in Italien noch den *** 1995 angegeben. Identitätsdokumente konnte der Antragsteller keine vorlegen. Eine Untersuchung des Rechtsmedizinischen Institutes in St. Gallen vom 10. November 2014 ergab jedoch, dass der Antragsteller mit Bestimmtheit das 26. Altersjahr bereits überschritten hat. Hierzu wurde dem Antragsteller durch das APA am 14. November 2014 das rechtliche Gehör gewährt.
5. Ebenfalls am 14. November 2014 wurde dem Antragsteller durch das APA der Unzulässigkeitsentscheid eröffnet. Dazu gab dieser an, dass er in Italien auf der Strasse gelebt habe, weshalb er krank geworden sei. Man habe ihm dort seine Aufenthaltspapiere gestohlen, er wolle nicht zurückkehren.
Der Unzulässigkeitsentscheid erging mit selben Tag zu Asyl-E.Nr. *** und lautete wie folgt:
1. Das Gesuch von A wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. A wird nach Italien weggewiesen.
3. A hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das APA zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Italien sei um die Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht worden, die italienischen Behörden hätten auf das Ersuchen des APA jedoch nicht geantwortet. Deshalb sei gemäss Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung Italien nach Ablauf der Zweiwochenfrist zuständig, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das APA das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Die Wegweisung sei sofort vollstreckbar oder es könne eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung müsse möglich, zulässig und zumutbar sein. Das rechtliche Gehör, insbesondere zur Wegweisung nach Italien, sei dem Antragsteller gewährt worden. Er habe angegeben, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, habe jedoch keine Gründe genannt, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden. Ein Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, weil es sich um einen Dublin-Staat und somit um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Überstellung unzumutbar oder nicht möglich sei.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG komme Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide von Asylsuchenden, die in einen Dublin-Staat ausreisen könnten, keine aufschiebende Wirkung zu. Somit hätte der Antragsteller Liechtenstein sofort zu verlassen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung binnen fünf Arbeitstagen einzureichen. Bis zur Entscheidung darüber werde die Wegweisung in der Regel nicht vollzogen. Der Vollzug erfolge auf dem Luft- oder Landweg mittels Überstellung an die italienischen Behörden.
6. Gegen diesen Unzulässigkeitsentscheid des APA reichte der Antragsteller am 21. November 2014 (Eingangsdatum) anwaltlich vertreten einen Antrag auf Verfahrenshilfe sowie ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Regierung ein.
Er brachte vor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 04. November 2014 im Fall Tarakhel gg. Schweiz (Nr. 29217/12) entschieden habe, dass die Überstellung nach Italien aufgrund der grossen Zahl an Bootsflüchtlingen, welche in Italien ankommen, und dessen Überforderung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Auch der Antragsteller selbst sei in Lampedusa gestrandet. Zwar sei Italien gemäss der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, eine Zurückschiebung sei aufgrund des EGMR-Urteils jedoch nicht mehr ohne weiteres zulässig bzw. unzumutbar. Das die Wegweisung vollziehende Land müsse vielmehr abklären und sicherstellen, dass für den Asylsuchenden eine "Mindestversorgung" und eine tatsächliche behördliche "Übernahme" und "Wahrnehmung" des Asylverfahrens in Italien gewährleistet sei. Eine solche Abklärung habe das APA jedoch nicht vorgenommen.
7. Der Regierungschef-Stellvertreter wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsentscheid des APA mit Verfügung vom 25. November 2014 ab. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wurde verzichtet.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Dublin III-Verordnung finde seit 01. Januar 2014 Anwendung und ersetze die Dublin II-Verordnung. Sie nenne die Kriterien zur Bestimmung jenes Mitgliedstaats, der für die Entscheidung über einen in der Europäischen Union oder einem assoziierten Schengenstaat gestellten Asylantrag zuständig sei. Sinn und Zweck dieses Verfahrens sei, dass nur ein einziges Asylverfahren durchgeführt werde. Gestützt auf das Ergebnis des Fingerabdruck-Vergleichs habe das APA die italienischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin III-Verordnung ersucht. Diese hätten jedoch nicht binnen der Zweiwochenfrist, gestützt auf Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung, geantwortet. Somit sei Italien zuständig und verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen sowie angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Italien sei zweifellos für die Prüfung des Asylantrages zuständig.
Dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könne nur entsprochen werden, wenn triftige Gründe gegen den sofortigen Vollzug sprächen. Der Antragsteller habe als Grund gegen den sofortigen Vollzug der Wegweisung vorgebracht, dass ihm unwiederbringlicher Schaden wegen der dortigen gegen Art. 3 EMRK verstossenden Umstände, denen er hilflos ausgeliefert wäre, drohe. Zum diesbezüglich zitierten Urteil des EGMR werde festgehalten, dass des sich dabei um eine achtköpfige Familie mit minderjährigen Kindern gehandelt habe, die besonders schützenswert seien. Als Nachweis sei eine altersgerechte Beherbergung und die Wahrung der Einheit der Familie von den italienischen Behörden einzuholen. Dieses Urteil bedeute jedoch nicht, dass eine Rückführung nach Italien generell und in jedem Fall unzulässig sei. Altersabklärungen hätten zudem ergeben, dass es sich beim Antragsteller nicht um eine minderjährige Person handle. Es sei davon auszugehen, dass Italien seinen Pflichten nachkomme und der Antragsteller in Italien ein faires Asylverfahren bekomme. Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in ein Land ausreisen müsse, in dem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Der Antragsteller beschränke sich in seinem Vorbringen zudem darauf, dass das APA keine Garantien von Italien eingeholt habe. Weshalb er konkret in seinen Grundrechten nicht geschützt sei, werde nicht näher begründet.
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug liege darin, das Verfahren in Bezug auf ein Asylgesuch zügig durchzuführen. Bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, sei der unwiederbringliche Nachteil in Form der Gefährdung von Leib und Leben als wichtiges Kriterium anzusehen. Sei die Gefährung von Leib und Leben weitestgehend auszuschliessen, überwiege das öffentliche Interesse, das Verfahren in Bezug auf ein Asylgesuch korrekt, aber zügig durchzuführen. Somit werde dem Sinn und Zweck des Gesetzes Rechnung getragen, nämlich dass Personen, deren Asylgesuch nicht materiell geprüft werde und bei denen die Voraussetzungen der Wegweisung gegeben seien, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten hätten. Die Anwesenheit in Liechtenstein sei nicht notwendige Voraussetzung für die Einreichung eines Rechtsmittels. Zudem bestünden in Liechtenstein auch keine persönlichen oder familiären Beziehungen des Antragstellers. Ein sofortiger Vollzug der Wegweisung sei daher zulässig, zumutbar und möglich. Ein allfälliger Antrag auf Verfahrenshilfe könne im ordentlichen Beschwerdeverfahren gestellt werden.
8. Mit Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 28. November 2014 (Datum der Postaufgabe) stellte der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang und brachte Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters, AZ 2581, vom 25. November 2014 ein.
Der Verfahrenshilfeantrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Das Verfahren sei mit Verweis auf die Beschwerdeausführungen auch weder aussichtslos noch mutwillig.
Als Beschwerdegründe wurde das rechtswidrige Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, die unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Antragstellers und die unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Antragstellers vorgebracht. Die Entscheidung wurde ihrem gesamten Inhalt nach angefochten.
Entgegen der Ansicht des zuständigen Mitgliedes der Regierung sei das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen Schweiz (Nr. 29217/12) auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Der eigentliche Kerngehalt der Entscheidung betreffe nicht den Umstand, dass es sich um eine Flüchtlingsfamilie handle, sondern die allgemeinen unmenschlichen und unwürdigen Umstände in Italien, denen alle Flüchtlinge und Asylsuchenden aufgrund einer Rückführung dorthin ausgesetzt seien. Angesichts der derzeitigen schlechten Aufnahmesituation in Italien und ohne detaillierte und verlässliche Informationen zur Unterbringung würde eine Überstellung eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK darstellen. Die Befürchtung, dass der Antragsteller nach einer Überstellung ohne Unterbringung dastehe, sei begründet. Auch Dänemark und andere europäischen Mitgliedstaaten würden keine Wegweisungen von Asylsuchenden nach Italien durchführen. Das Urteil des EGMR sei in erster Linie ein Aufruf an alle Mitgliedstaaten zu Solidarität. Zwar sei richtig, dass nach der Dublin III-Verordnung im gegenständlichen Fall grundsätzlich Italien für das Asylverfahren zuständig sei. Vor einer Wegweisung bedürfe es jedoch der Einholung bestimmter Mindestgarantien, um ein Art. 3 EMRK verletzendes menschenunwürdiges Verhalten auszuschliessen. Liechtenstein treffe sohin eine Verantwortung, vor einer Wegweisung abzuklären, welche konkreten Umstände den Antragsteller in Italien erwarten; dies hinsichtlich eines tatsächlichen behördlichen Asylverfahrens, der Wohn- bzw. Unterbringung und der weiteren Lebensbedingungen. Eine Wegweisung des Antragstellers sei jedenfalls unzumutbar und stelle einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar.
9. Mit Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2014 zu VGH 2014/116 wurde die Beschwerde vom 28. November 2014 gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 25. November 2014, AZ 2581, abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt (Spruchpunkt 1.). Der Antrag vom 28. November 2014, dem Antragsteller die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
10. Der dagegen erhobenen Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wurde mit Urteil vom 11. Mai 2015 zu StGH 2014/148 teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Antragsteller durch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der angefochtene Beschluss wurde durch den Staatsgerichtshof hinsichtlich des Spruchpunktes 2. aufgehoben sowie die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zurückverwiesen. Im Übrigen wurde der Individualbeschwerde keine Folge gegeben.
11. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes sowie seinen eigenen Akt VGH 2014/116 und das Urteil des StGH zu 2014/148 bei und entschied am 22. Juni 2015 als Einzelrichter wie aus dem Spruch ersichtlich über den am 28. November 2014 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag.
1. Der Antragsteller stellte am 01. August 2014 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, anwendbar.
2. Gemeinsam mit seiner zulässigen und bereits durch den Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig abgelehnten Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters hat der Antragsteller am 28. November 2014 einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Da in der Hauptsache über Beschwerden gegen derartige Verfügungen des zuständigen Regierungsmitgliedes der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig entscheidet (Art. 81 Abs. 4 AsylG), hat dieser auch über den vorliegenden Verfahrenshilfeantrag abzusprechen.
Gemäss Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. November 2013 ist dies der Vorsitzende lic.iur. Andreas Batliner (Art. 81 Abs. 5 AsylG; www.vgh.li).
3. In seinem Urteil vom 11. Mai 2015 zu StGH 2014/148 hat der Staatsgerichtshof die Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes geteilt, dass der Fall Tarakhel gegen die Schweiz (EGMR vom 04. November 2014, 29217/12), in welchem es um die Anwendung des Art. 3 EMRK auf Wegweisungen nach Italien ging, für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht einschlägig sei, weil es darin vordergründig um die spezifische Situation der Einheit der Familie und der Interessen Minderjähriger ging, die bei Rückschiebungen nach Italien zu beachten seien. Der Staatsgerichtshof schloss sich der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes an, wonach die Rückführung des Antragstellers nicht gegen sein Grundrecht nach Art. 3 EMRK verstosse und der Antragsteller auch nicht im Willkürverbot verletzt sei.
Zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch den Verwaltungsgerichtshof führte der Staatsgerichtshof im Wesentlichen in Erw. 2.6. des genannten Urteils an, dass er den Anspruch auf Verfahrenshilfe aus dem Recht auf Beschwerdeführung wie auch aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ableite. Überdies gewährleiste Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht, wobei dieses Recht nicht absolut gewährleistet sei und durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden dürfe. Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe sei im vorliegenden Fall in Art. 83 Abs. 1 AsylG iVm § 63 ZPO konkretisiert. Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO sei dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. Im vorliegenden Fall sei ausschliesslich zu prüfen, ob es von vornherein aussichtslos war, dass sich der Antragsteller auf das Urteil des EGMR i.S. Tarakhel gegen die Schweiz vom 04. November 2014 berufen habe. Zum Zeitpunkt der Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 25. November 2014, AZ 2581, an den Verwaltungsgerichtshof sei dieses Urteil erst seit wenigen Tagen bekannt gewesen und habe für grosses Aufsehen gesorgt. Die Frage dessen Anwendbarkeit auf Liechtenstein sei zu diesem Zeitpunkt zwangsläufig noch nicht Gegenstand von Entscheidungen der Höchstgerichte gewesen. Auch wenn die Unterschiede der vorliegenden Fallkonstellation gegenüber diesem Urteil signifikant seien, erweise sich die Qualifikation der Beschwerdeführung als aussichtlos nach Auffassung des Staatgerichtshofes als stossend. Der vorliegende Fall stelle in gewisser Hinsicht eine Richtungsentscheidung dar, wie das EGMR-Urteil in Liechtenstein umzusetzen sei. Umso weniger sei es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gerechtfertigt, die Beschwerdeführung als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, sodass der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses spruchgemäss Folge zu geben sei.
4. Der Staatsgerichtshof hat mit seinem Urteil die Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichshofes hinsichtlich des Spruchpunktes 2. über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe behoben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverwiesen.
Materiell sind auf Verfahrenshilfeanträge die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden (Art. 83 Abs. 1 AsylG). Demgemäss ist Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als eine natürliche Person ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier die Beschwerdeführung hinsichtlich des abgelehnten Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 63 Abs. 1 ZPO).
Bereits die Regierung ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller mittellos ist. Dies entspricht auch den Nachweisen im Akt und wurde auch vom Staatsgerichtshof angenommen. Folglich ist der Antragsteller nicht in der Lage, die Kosten eines Beschwerdeverfahrens zu finanzieren. Die Beschwerdeführung war zudem weder mutwillig noch aussichtslos, wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil aufzeigt. Der Beizug eines Rechtsanwaltes war für das gegenständliche Verfahren sachlich notwendig.
Somit war dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 22. Juni 2015