VGH 2014/109•Bewilligung Biotop
VGH 2014/109Li Administrative Court09.01.2015
Bewilligung Biotop
VGH 2014/109
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, ***, hat
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
beide:
wegen: Errichtung eines Biotops
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 30. Oktober 2014, VBK 2014/45 ON 11
am 9. Januar 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 11. November 2014 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 30. Oktober 2014, VBK 2014/45 ON 11, wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Entscheidung vom 17. Juli 2014 verpflichtete das Amt für Bau und Infrastruktur die Beschwerdeführer, das Biotop [auf der Triesner Parz.Nr. ***] aufzulassen, allfälliges Fremdmaterial fachgerecht zu entsorgen und den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder herzustellen.
2. Einer am 28. Juli 2014 dagegen erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit Entscheidung vom 30. Oktober 2014, VBK 2014/45 ON 11, keine Folge.
3. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben die Beschwerdeführer am 11. November 2014 Vorstellung gemäss Art. 89 LVG an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelenheiten.
4. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten trat auf diese Vorstellung nicht ein und leitete die Vorstellung zur Behandlung als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiter (Schreiben VBK 2014/45 vom 13.11.2014).
1. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 teilten die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie ihre Beschwerde vom 11. November 2014 zurückziehen.
Damit haben die Beschwerdeführer auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichtet. Gemäss Art. 96 Abs. 4 LVG ist die Beschwerde demjenigen gegenüber zu verwerfen, welcher rechtswirksam die Rücknahme der Beschwerde erklärt. Somit war spruchgemäss zu entscheiden.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 9. Januar 2015