VGH 2014/107
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: ***, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B Ausbildner
Beschwerdegegner: C Amtsleiter
wegen: Aufsichtsbeschwerde
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 28. Oktober 2014, LNR 2014-1331 BNR 2014/1390 REG 3621
nach durchgeführter öffentlich-mündlicher Verhandlung, in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. April 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 11. November 2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 28. Oktober 2014, LNR 2014-1331 BNR 2014/1390 REG 3621, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 637.-- haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 12. September 2013 legte D, eine Schülerin von B (dem Beschwerdeführer zu 2.), die praktische Prüfung ab. Der Experte E, der die Prüfung abnahm, beurteilte die Prüfung negativ.
Daraufhin entspannte sich ein Schriftverkehr zwischen C, dem Amtsleiter der Amtsstelle, einerseits und den beiden Beschwerdeführern andererseits. Auch kam es gemäss Vorbringen der Beschwerdeführer zu gegenseitigen telefonischen und mündlichen Äusserungen.
2. Am 14. Oktober 2013 erstatteten die beiden Beschwerdeführer und D gegen C eine Aufsichtsbeschwerde wegen Verletzung von Amtspflichten und Rechtsverweigerung. Sie beantragten: es sei die Amtsleitung von C aufsichtsrechtlich zu prüfen;es seien gegen C aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen;es sei aufsichtsrechtlich zu prüfen, ob strafrechtlich relevante Amtspflichtverletzungen stattgefunden hätten;es sei die Vorstellung vom 20. September 2013 [gegen die Verfügung vom 12. September 2013, mit welcher die abgelegte Prüfung von D negativ beurteilt wurde] umgehend zu behandeln;es sei E umgehend zu untersagen, weiterhin selbstständig Prüfungen abzunehmen;Kosten und Entschädigung seien den Gegenparteien aufzuerlegen.
Begründet wurde diese Aufsichtsbeschwerde im Wesentlichen wie folgt:
Ausbildner B habe die Amtsstelle mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass E nicht über die im Gesetz vorgeschriebene Ausbildung zum Prüfungsexperten verfüge und deshalb eine Prüfung nicht abnehmen dürfe. Dennoch werde er heute noch zur selbstständigen Abnahme und zum Erlass von Verfügungen eingesetzt. Trotz einer Intervention des Beschwerdeführers zu 1. habe E am 12. September 2013 die Prüfung von D abgenommen.
Nach dieser Prüfung habe der Beschwerdeführer zu 2. darum ersucht, die Frage der Legitimation von E im Zusammenhang mit dieser nicht bestandenen Prüfung zu beantworten. Sowohl telefonisch als auch per Mail habe C mitgeteilt, dass dies so gemacht werde und die Stellungnahmen als fristgerechte Vorstellung entgegengenommen würden. Somit müsse der in der Schweiz als Anwalt tätige Beschwerdeführer zu 1. keine fristwahrende Eingabe machen. Im Weiteren sei mitgeteilt worden, dass E tatsächlich keinen Abschluss als Experte habe und vorläufig keine Prüfungen mehr abnehme.
Einen Monat später scheine der Amtsleiter nichts mehr von seiner Bestätigung zu diesem Vorgehen zu wissen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 habe er mitgeteilt, dass bereits eine Verfügung erlassen worden sei und der Vorstellung nicht entsprochen werden könne.
Auf eine telefonische Rücksprache habe der Amtsleiter seine Macht auszuspielen versucht, indem er gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. bestätigt habe, dass das Verfahren nicht weiter verfolgt werde und er habe damit gedroht, dass eine Weiterverfolgung des Verfahrens für D negative Konsequenzen habe und sie während des laufenden Verfahrens nicht zu einer erneuten Prüfung zugelassen werde. Auch gegenüber B habe sich C vermehrt ungebührlich geäussert und ihm unter anderem mitgeteilt, dass diese Geschichte noch einen üblen Nachgeschmack für ihn haben werde, dass die Sache doch unter vier Augen geklärt werden könne und dass es eine Frechheit sei, wegen einer solchen Lappalie einen Anwalt einzuschalten.
Der Verdacht liege nahe, dass der Neffe des Amtsleiters C, Herr E, in Verletzung seiner Ausstandspflichten vom Amtsleiter direkt und ohne Ausbildungsabschluss als Prüfungsexperte eingesetzt worden sei.
Auch nicht von der Hand zu weisen sei die Tatsache, dass sich der Amtsleiter für gewisse privilegierte Schichten über interne Vorschriften hinwegsetze. [...] Wenn jedoch jemand mit einem gewissen Namen sich beim Amtsleiter melde, werde diese Praxis über den Haufen geworfen [...]. Alle anderen, welche keinen persönlichen Draht zum Amtsleiter hätten, müssten [...] warten. Darin sei eine Amtspflichtverletzung zu sehen.
Der Amtsleiter der Amtsstelle habe keine Ahnung von der einschlägigen Gesetzgebung und vom Verwaltungsverfahren in Liechtenstein. So argumentiere er unrichtigerweise, dass auch ein Prüfungsexperten-Anwärter eine Prüfung abnehmen könne. Nun weigerten sich die Verwaltungsbehörden in rechtsmissbräuchlicher Weise, diese Frage einer Rekursinstanz zu unterbreiten. Damit werde der Anzeigerin [gemeint ist offensichtlich D] ihr Anspruch auf Beurteilung durch eine Rechtsmittelinstanz verhindert. Diese Rechtsverweigerung sei umgehend aufzuheben.
Im Sinne der Sicherheit und der Verhinderung weiterer anfechtbarer und nichtiger Verfügungen sei es unumgänglich, dass E bis auf weiteres von der Abnahme weiterer Prüfungen dispensiert werde. Die Sicherheit sei gefährdet. Gegen Beamte könne wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden Pflichten oder wegen ungebührlichen Benehmen mündlich oder schriftlich bei der Regierung Aufsichtsbeschwerde angebracht werden (Art. 23 Abs. 4 LVG). Im vorliegenden Fall werde neben dem mehrfach aufgetretenen ungebührlichen Benehmen auch die Rechtsverweigerung und die offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung gerügt.
Amtsleiter C bemängle die fehlende schriftliche Vollmacht und führe deshalb auf, dass die Verfügung vom 12. September 2013 in Rechtskraft erwachsen sei. Dabei verkenne er, dass er die Schreiben des Beschwerdeführers zu 1. als Vorstellung entgegengenommen habe und mit seiner Bestätigung vom 20. September 2013 einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Die nachträgliche Berufung auf die angebliche Formungültigkeit sei ein widersprüchliches Verhalten, das zu entsprechenden Konsequenzen führen müsse.
Es seien auch die Ausstandsvorschriften nach Art. 6 LVG verletzt worden, wonach es ausgeschlossen werde, dass sich ein Amtsleiter mit Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert seien oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert seien, befasse.
Im vorliegenden Fall bestünden sogar Anhaltspunkte eines strafbaren Verhaltens, nämlich ein Amtsmissbrauch (Art. 302 StGB) durch die Anstellung des Neffen E unter Missachtung der Ausstandsvorschriften als Prüfungsexperte, ohne dass dieser die erforderliche Ausbildung habe. Auch der Straftatbestand von Art. 313 StGB i.V.m. Art. 105 StGB sei zu prüfen, indem C verschiedentlich sowohl B als auch indirekt D gedroht habe, dass der Weiterzug der Verfügungen und das damit zusammenhängende Rechtsmittelverfahren negative Konsequenzen habe.
Die disziplinarrechtliche Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gemäss Art. 37 ff. Staatspersonalgesetz könne von einer Verwarnung bis zur Amtsenthebung führen. Die Pflichten seien durch die ungewissenhafte, unsorgfältige, parteiische Amtsführung in Verletzung der Gesetze und Verordnungen verletzt worden, indem sich der Amtsleiter u.a. im Vorstellungsverfahren völlig widersprüchlich verhalte, indem er der Anzeigerin das Rechtsmittelverfahren verwehre, indem sich der Amtsleiter über eindeutige gesetzliche Bestimmungen hinwegsetze, um seinem Neffen ohne Ausbildung als Prüfungsexperte einen Job als Prüfungsexperte zu verschaffen. Weiters fehle es C daran, sich im dienstlichen Verkehr höflich, respektvoll, hilfsbereit und diskriminierungsfrei zu verhalten, da er trotz einer anwaltlichen Vertretung auf B einzuwirken versucht habe und ihm mit einem üblen Nachgeschmack der Geschichte drohe, indem er die Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs bei Frau D mit negativen Konsequenzen für die folgenden Prüfungen drohe.
3. Zu dieser Aufsichtsbeschwerde äusserte sich C, Amtsleiter der Amtsstelle, mit Schreiben vom 8. November 2013. Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer zu 1. mit Schreiben vom 20. November 2013 und 11. Februar 2014.
Der Beschwerdeführer zu 1. brachte darin weiter vor, dass auch in der fehlenden Urlaubsvertretung des Amtsleiters - der mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 bestätigt habe, dass die Sache nicht abschliessend geklärt werden konnte, weil er in den Ferien gewesen sei - eine Amtspflichtverletzung zu sehen sei.
Für die Behandlung von Vorstellungen gälten die Ausstandsvorschriften. Indem C im Schreiben vom 25. Oktober 2013 bestätigt habe, dass er die Vorstellung zur Verfügung seines Neffen entgegengenommen und behandelt habe, sei eine eingestandene Verletzung der Ausstandsvorschriften zu sehen. Ein gewissenhaft handelnder Amtsleiter müsse sämtliche Fälle, die einen direkten Verwandten beträfen, an einen Stellvertreter zur Behandlung weitergeben, da die Befangenheit nicht ausgeschlossen werden könne.
4. Am 18./19. Februar 2014 entschied die Regierung wie folgt:
1. Die Aufsichtsbeschwerde vom 14. Oktober 2013 von Herrn B und Frau D gegen Herrn C, Amtsleiter der Amtsstelle, wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers Herr A wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 200.--. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 21. Februar 2014, erhoben die beiden Beschwerdeführer - nicht aber Frau D - am 5. März 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten: der angefochtene Entscheid sei aufzuheben;es sei die Amtsleitung von C aufsichtsrechtlich zu prüfen;es seien gegen C aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen;eventualiter sei die Sache an die Aufsichtsbehörde zur Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen;die Kosten und Entschädigungen seien der Vorinstanz aufzuerlegen.
6. Der Beschwerdegegner äusserte sich mit Schreiben vom 17. April 2014. Die Beschwerdeführer äusserten sich weiter mit Schreiben vom 24. April 2014.
7. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Urteil (Aufsichtsentscheidung) vom 09. Mai 2014 zu VGH 2014/017 der Beschwerde von 05. März 2014 insoweit Folge, als Ziff. 1. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung vom 18./19. Februar 2014 neu zu lauten hat: "1. Die Aufsichtsbeschwerde vom 14. Oktober 2013 von Frau D gegen Herrn C, Amtsleiter der Amtsstelle, wird abgewiesen." Im Übrigen hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Regierungsentscheidung auf und leitete die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurück.
Dieses Urteil wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Im vorliegenden Aufsichtsverfahren gehe es um die Frage, ob sich der Beschwerdegegner gegenüber den Beschwerdeführern im Sinne von Art. 23 LVG ungebührlich verhalten habe. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, der Beschwerdegegner habe im Zusammenhang mit den Diskussionen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu 1. über die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 12. September 2013, die sich an D gerichtet habe, also bei der Ausübung dieser Amtshandlung, gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. gedroht, dass eine Weiterverfolgung des Verfahrens für D negative Konsequenzen habe. Gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2. habe sich der Beschwerdegegner in demselben Zusammenhang insoweit ungebührlich benommen, als er dem Beschwerdeführer zu 2. mitgeteilt habe, dass diese Geschichte noch einen üblichen Nachgeschmack für ihn haben werde und dass es eine Frechheit sei, wegen einer solchen Lappalie einen Anwalt einzuschalten. Weiters habe der Beschwerdegegner auch gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2. gedroht, dass der Weiterzug der Verfügung vom 12. September 2013 und das damit zusammenhängende Rechtsmittelverfahren negative Konsequenzen habe.
Hinsichtlich dieses Vorbringens sei der Sachverhalt von der Regierung als Aufsichtsbehörde nicht genügend abgeklärt worden.
Nicht unter Art. 23 LVG fielen Anzeigen wegen eines dienstrechtlichen Disziplinartatbestandes. Solche Anzeigen könnten von jedermann erstattet werden, doch sei der Anzeigeerstatter nicht Partei des diesbezüglichen Disziplinarverfahrens.
8. Die Regierung liess am 22. August 2014 eine kommissarische mündliche Verhandlung durchführen, in welcher die Parteien befragt wurden.
Am 28. Oktober 2014 entschied die Regierung zu LNR 2014-1331 BNR 2014/1390 REG 3621, die Aufsichtsbeschwerde vom 14. Oktober 2013 abzuweisen. Sie begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Es bestehe bei den Amtsstellen, so auch bei der gegenständlichen Amtsstelle, im weiteren Sinne eine Pflicht, die Adressaten von Verfügungen darüber zu informieren, dass die Ergreifung einer Beschwerde und deren Behandlung eine zeitliche Verzögerung des Verfahrens bewirke. In diesem Sinne sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner auf diesen Sachverhalt hingewiesen habe. Von einer Drohung könne daher nicht gesprochen werden.
Dasselbe gelte für die Aussage des Beschwerdegegners betreffend negativer Konsequenzen im Falle eines Rechtsmittelverfahrens für die Kandidatin D. Die vom Beschwerdegegner verwendete Formulierung möge durchaus missverständlich sein, doch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner seine Aussage in der Hinsicht gemeint habe, dass die Kandidatin im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels bei einer allfällig nochmals notwendigen Prüfung nicht objektiv bewertet oder anderweitig willkürlich oder ungleich behandelt würde. Deshalb sei bezüglich diesem Ausspruch der "negativen Konsequenzen" nicht von einer Drohung gesprochen worden, sondern vielmehr sei hierin ebenfalls ein Hinweis und eine Information zu erkennen.
Es lasse sich nicht feststellen, ob Äusserungen betreffend den faden oder üblen Bei- oder Nachgeschmack gefallen seien. Es gebe keinen Anlass daran zu zweifeln, dass dem Amtsleiter bekannt sei und von ihm respektiert werde, dass es das Recht eines jeden Bürgers sei, sich gegenüber den Behörden anwaltlich vertreten zu lassen.
Als Fazit sei in den Aussagen und der Handlungsweise des Beschwerdegegners kein ungebührliches Verhalten zu erkennen. Dennoch sei er angewiesen, im Verkehr mit den Kunden einen rechtlich einwandfreien, vorurteilslosen und den Sachumständen angemessenen Umgang zu pflegen.
9. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 30. Oktober 2014, erhoben die Beschwerdeführer am 11. November 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten:
-. Der angefochtene Entscheid sei vollständig aufzuheben;
-. Es sei die Amtsleitung des Beschwerdegegners aufsichtsrechtlich zu prüfen;
-. Es seien gegen den Beschwerdegegner aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen;
-. Eventualiter sei die Sache an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen;
-. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Auf die Begründung dieser Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
10. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde.
11. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten LNR 2014-1512 BNR 2014/0202 samt dazugehörigem Akt des Ministeriums ***, VGH 2014/17 und LNR 2014-1331 BNR 2014/1390 bei und führte am 06. März 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die drei Parteien einvernommen wurden. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. April 2015 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Aufgrund der aufgenommenen Beweise, insbesondere der Emails vom 20. September 2013, der Schreiben des Beschwerdeführers zu 1. vom 12. September 2013 und 04. Oktober 2013 sowie der Aussagen der Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen:
Am 12. September 2013 schrieb der Beschwerdeführer zu 1. als Rechtsanwalt, ***, der Amtsstelle, zu Handen des Beschwerdegegners, er sei vom Beschwerdeführer zu 2. mit der Wahrung seiner Interessen in der Angelegenheit "B/Amtsstelle Liechtenstein betr. Verfahrensexperte E" betraut worden. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers zu 2. arbeite E in der Funktion eines Experten bei der Amtsstelle und nehme selbstständig Prüfungen ab. Nach Aussage des Beschwerdeführers zu 2. habe E keine gemäss Gesetz geforderte Ausbildung absolviert und auch keine Prüfungen abgelegt. Er sei demnach nicht befugt, seine Funktion als Experte auszuüben und Prüfungen durchzuführen. Auf Anfrage des Beschwerdeführers zu 2. in der genannten Angelegenheit bei F sei dieser sehr unprofessionell gewesen. Damit kein grosser Schaden entstehe, bitte der Beschwerdeführer zu 1. den Beschwerdegegner, ihm bis zum 18. September 2013 nachzuweisen, dass E die nötige Ausbildung absolviert und die geforderten Prüfungen erfolgreich bestanden habe. Falls dies nicht der Fall sei, bitte der Beschwerdeführer zu 1. den Beschwerdegegner, umgehend den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und E keine Prüfungen mehr abnehmen zu lassen, bis er die Ausbildung mit bestandener Prüfung abgeschlossen habe. Andernfalls behalte sich der Beschwerdeführer zu 1. eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 23 LVG und allenfalls eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs vor. Der Beschwerdeführer zu 1. rate dem Beschwerdegegner dringend, bis zur allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands keine Verfügungen durch E ausstellen zu lassen. Falls der Beschwerdegegner weiterhin an dem "Experten" ohne entsprechende Ausbildung festhalte, sehe der Beschwerdeführer zu 1. auch die Stellung des Beschwerdegegners als Amtsleiter in Gefahr (Schreiben RA A an Amtsstelle 12.09.2013).
Wegen dieses Schreibens rief der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu 2. am 17. September 2013 um ca. 08.25 Uhr an (PV B S. 3; PV C S. 6). Am selben Tag um ca. 11.30 Uhr sprachen der Beschwerdeführer zu 2. und der Beschwerdegegner persönlich miteinander (PV B S. 3, PV C S. 7). Der genaue Wortlaut dieser Gespräche kann nicht festgestellt werden. Inhaltlich sagte der Beschwerdegegner zum Beschwerdeführer zu 1., die Sache könne zwischen ihnen beiden besprochen werden, ohne dass der Beschwerdeführer zu 2. hierfür einen Rechtsanwalt benötige. Wenn der Beschwerdeführer zu 2. einen Rechtsanwalt einschalte, werde die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und der Amtsstelle in Zukunft schwieriger und habe einen üblen Nachgeschmack.
Am 20. September 2013 sandte der Beschwerdeführer zu 1. dem Beschwerdegegner ein Email, auf welches der Beschwerdegegner mit zwei kurzen Emails vom selben Tag antwortete. Der Beschwerdegegner schrieb u.a., die Amtsstelle werde nach Abklärung der Angelegenheit den Fall von Frau D neu beurteilen. Das Mail des Beschwerdeführers zu 1. werde als Einsprache bezüglich der Prüfung von Frau D anerkannt (drei Emails vom 20.09.2013). Wenige Tage später telefonierten der Beschwerdeführer zu 1. und der Beschwerdegegner miteinander (PV A S. 5; PV C S. 8). Der genaue Wortlaut dieses Telefongesprächs kann nicht festgestellt werden.
Sowohl in den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer zu 2. am 17. September 2013 als auch in der telefonischen Besprechung mit dem Beschwerdeführer zu 1. wenige Tage nach dem 20. September 2013 sprach der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Erhebung eines Rechtsmittels durch Frau D gegen die nicht bestandene Prüfung davon, dass dies insoweit negative Konsequenzen für D habe, als sie während laufendem Rechtsmittelverfahren keine zweite Prüfung ablegen könne (PV C S. 7; PV A S. 5).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdegegner seine Äusserungen gegenüber den Beschwerdeführern mit einem Ton der Drohung tätigte.
2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wann die Parteien miteinander sprachen und telefonierten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Parteiaussagen.
Inhaltlich gaben die Beschwerdeführer einerseits und der Beschwerdegegner andererseits die Gespräche unterschiedlich wieder, dies nicht nur vor dem Verwaltungsgerichtshof, sondern auch in den Vorbringen der Beschwerdeführer einerseits und der Stellungnahme des Beschwerdegegners an die Regierung vom 8. November 2013 andererseits und auch in ihren Aussagen gemäss Protokoll der Regierung vom 22. August 2014. Soweit jedoch die Aussagen der Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof inhaltlich übereinstimmten, konnten entsprechende Feststellungen getroffen werden.
Obwohl die inhaltlichen Aussagen der Beschwerdeführer weitgehend präziser waren als jene des Beschwerdegegners, verbleiben zu viele Zweifel darüber, ob der Beschwerdegegner tatsächlich jene Worte verwendete, die die Beschwerdeführer nannten, oder ob der Beschwerdegegner seine Äusserungen mit einem Ton der Drohung tätigte. Der Beschwerdeführer zu 2. las bei seiner Parteiaussage die entscheidenden Worte aus dem Vorbringen, die die Beschwerdeführer erstatteten, vor. Bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgerichtshof war sein Gemütszustand spürbar erregt, sodass es wahrscheinlich ist, dass seine Erinnerungen an die Gespräche mit dem Beschwerdegegner subjektiv etwas gefärbt sind. Der Beschwerdeführer zu 1. konnte sich seinerseits nicht an die genauen Worte, die der Beschwerdegegner verwendete, erinnern, sagte aber aus, dass der Beschwerdegegner klarerweise gedroht habe. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer zu 1. aber nicht den Eindruck einer neutralen und besonnenen Auskunftsperson. Vielmehr schien, dass er über das Verhalten des Beschwerdegegners verärgert ist, wobei er dem Beschwerdegegner vor allem vorwirft, dass er einen nicht qualifizierten Experten für die Abnahme von Prüfungen eingesetzt habe. Dies geht auch aus dem Email des Beschwerdeführers zu 1. an den Beschwerdegegner vom 20. September 2013 hervor, in welchem er unter anderem wie folgt ausführte:
... Stattdessen hat der angebliche Experte E (ohne gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung) ...
Aufgrund dieses Sachverhalts bin ich von meinem Klienten beauftragt, ... eine Aufsichtsbeschwerde gegen Sie als Amtsleiter bei der Regierung zu deponieren. ...
Die Konsequenzen der Aufsichtsbeschwerde reichen von einer Ordnungsbusse bis zu einem Amtsenthebungsverfahren.
Ich gebe Ihnen ein letztes Mal die Möglichkeit, die negativen Konsequenzen abzuwenden und Ihre Stelle als gewissenhafter Amtsleiter zu sichern, indem Sie mir bis heute 13:00 Uhr bestätigen, ... Mit diesem Vorgehen können Sie Ihr Gesicht wahren, ohne weitere Konsequenzen zu befürchten.
Falls ich bis heute 13:00 Uhr nichts von Ihnen höre, können Sie sich jedoch auf eine detaillierte Untersuchung Ihrer Amtsführung durch die Regierung und ein entsprechendes mediales Echo gefasst machen.
Dieser äusserst aggressive Ton des Beschwerdeführers zu 1. fördert die Glaubwürdigkeit der Aussage des Beschwerdeführers zu 1. vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht.
An dieser Beweiswürdigung ändert nichts, dass der Beschwerdegegner in seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Aussagen gegenüber den Beschwerdeführern tendenziell verniedlichend darstellte.
3. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
4. Benimmt sich eine Amtsperson, wie es der Beschwerdegegner ist, bei der Ausübung ihrer Amtshandlungen ungebührlich, ist einer wegen dieses Grundes erhobenen Aufsichtsbeschwerde stattzugeben (Art. 23 Abs. 1 LVG).
Amtspersonen sind verpflichtet, Verfassung, Gesetze und Dienstvorschriften einzuhalten und sich, was vorliegendenfalls insbesondere relevant ist, im dienstlichen Verkehr höflich, respektvoll, hilfsbereit und diskriminierungsfrei zu verhalten (Art. 37 Staatspersonalgesetz). Im Kontakt mit der Bevölkerung haben sie sich höflich, korrekt, hilfsbereit und bestimmt zu verhalten (vgl. Art. 33 Abs. 2 PolDOV). Sie sind, ungeachtet der Äusserung ihres Gegenübers, verpflichtet, Ruhe und Anstand zu bewahren. Ihre Handlungen haben stets objektiv zu erfolgen und die Amtspersonen dürfen sich von ihrem Gegenüber nicht beeinflussen oder provozieren lassen. Selbst wenn sie gereizt werden, dürfen sie sich nicht zu subjektiven oder gar emotionalen Äusserungen hinreissen lassen (VGH 2012/091 auf www.gerichtsentscheidungen.li).
5. Dadurch, dass der Beschwerdegegner nach dem Schreiben des Beschwerdeführers zu 1. vom 12. September 2013 von sich aus mit dem Beschwerdeführer zu 2. Kontakt aufnahm und erklärte, der Beschwerdeführer zu 2. benötige keinen Anwalt, geriet der Beschwerdegegner an die Grenze des Zulässigen. Wie die Regierung in der angefochtenen Entscheidung richtig ausführte, darf sich jeder Bürger im Umgang mit den Behörden eines Anwaltes bedienen. Sobald sich ein Anwalt als Vertreter einer Privatperson erklärt, haben die Behörden und Amtspersonen grundsätzlich nicht mehr mit der vertretenen Person, sondern mit dem Anwalt zu verkehren. Vorliegendenfalls bestand jedoch insoweit eine besondere Situation, als der Beschwerdeführer zu 2. als Ausbildner täglich mit der Amtsstelle und damit mit dem Beschwerdegegner beruflich verkehrt, und zwar nicht nur in einer einzigen Sache, sondern hinsichtlich vieler Kunden (Schüler) des Beschwerdeführers zu 2. Der Beschwerdeführer zu 1. vertrat den Beschwerdeführer zu 2. nicht in all diesen Angelegenheiten. Somit musste - sogar grossteils - ein direkter Amtsverkehr zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und der Amtsstelle und damit auch dem Beschwerdegegner stattfinden. In diesem Sinne war zwar der Anruf des Beschwerdegegners vom 17. September 2013 um ca. 8.25 Uhr nicht notwendig, doch liess sich ein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und dem Beschwerdegegner nicht vermeiden. Deshalb kann der Anruf des Beschwerdegegners nicht als "ungebührliches Benehmen" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 LVG qualifiziert werden.
Die Aussage des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2. am 17. September 2013, das Einschalten eines Rechtsanwaltes gestalte die Zusammenarbeit in Zukunft schwieriger, ist ebenfalls nicht notwendig, objektiv aber richtig, sodass auch diesbezüglich nicht von einem "ungebührlichen" Benehmen des Beschwerdegegners gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang von "üblem Nachgeschmack" zu sprechen, ist gerade noch nicht als "ungebührlich" zu verstehen, da sich der Beschwerdeführer zu 2. und der Beschwerdegegner offensichtlich umgangssprachlich im alemannischen Dialekt verständigten.
Dass der Beschwerdegegner gegenüber den Beschwerdeführern erklärte, die Erhebung eines Rechtsmittels durch Frau D gegen die nicht bestandene Prüfung werde insoweit negative Konsequenzen für Frau D haben, als sie während laufendem Rechtsmittelverfahren keine zweite Prüfung ablegen könne, ist zwar objektiv richtig und kann - objektiv betrachtet - nicht negativ verstanden werden, doch birgt sie dennoch die Gefahr eines Missverständnisses in sich. Deshalb wäre es höflicher, die Worte "negative Konsequenzen" nicht zu verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verwendung dieser Worte, wie sie sachverhaltsmässig festgestellt wurden, als "ungebührliches Benehmen" zu qualifizieren ist.
6. Im vorliegenden Zusammenhang ist der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers zu 1., dass es ein ungebührliches Benehmen des Beschwerdegegners darstelle, wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu 1. nicht mitteilte, dass E ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder Prüfungen abnehme (Protokoll 06.03.2015 S. 11), nicht zu folgen. Der Beschwerdegegner erklärte diesbezüglich richtig, dass er den Beschwerdeführer zu 1. nicht informieren musste, da E weiterhin keine Prüfungen von Kunden des Beschwerdeführers zu 2. abnahm. Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers zu 1. würde bedeuten, dass sowohl der Beschwerdeführer zu 1. als auch jedermann Anspruch darauf hätte, dass er an jedem Verwaltungsverfahren, das die Behörden mit irgendjemand führen, teilnehmen kann. Eine solche Popular-Parteistellung kennt das liechtensteinische Verwaltungsverfahrensrecht nicht.
7. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei die Amtsleitung des Beschwerdegegners aufsichtsrechtlich zu prüfen und es seien gegen den Beschwerdegegner aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Sie führen diesbezüglich aus, dass die Regierung ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdegegner durchführen müsse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Urteil im ersten Rechtsgang ausgeführt, dass dienstrechtliche Disziplinarverfahren nicht unter Art. 23 LVG fallen und Anzeigeerstatter nicht Partei eines dienstrechtlichen Disziplinarverfahrens sind.
Ebensowenig fallen verfahrensrechtliche Fragen eines anderen Verwaltungsverfahrens, wie jenes betreffend die Prüfung von Frau D, unter Art. 23 LVG, soweit diese Bestimmung vorliegendenfalls anzuwenden ist. Dies gilt z.B. für den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe das Rechtsmittelverfahren in der Sache D nicht korrekt durchgeführt, ebenso für den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe die Meinung geäussert, bei einer Anfechtung einer nicht bestandenen Prüfung könne keine erneute Prüfung durchgeführt werden. Das Begehen von Verfahrensfehlern und die Vertretung einer unrichtigen Rechtsmeinung stellen kein ungebührliches Benehmen im Sinne von Art. 23 LVG dar. Deshalb muss auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht weiter eingegangen werden.
8. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihnen dürften keine Kosten auferlegt werden, da es sich beim gegenständlichen Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht um ein Zweiparteienverfahren handle.
Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass die Regierung in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerdeführer nicht verpflichtete, dem "Gegner" der Beschwerdeführer, also dem Beschwerdegegner, Parteikosten zu ersetzen. Insoweit ist es rechtlich irrelevant, ob es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Zweiparteienverfahren handelt.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens, also die Gebühren der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens zu ersetzen, denn sie haben erfolglos eine Aufsichtsbeschwerde an die Regierung und eine Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Wer erfolglos ein Verwaltungsverfahren, wie das gegenständliche, einleitet, hat gemäss Art. 35 Abs. 1 oder Art. 35 Abs. 4 oder Art. 36 Abs. 1 LVG die Verfahrenskosten zu tragen. Somit kann sich die Kostenentscheidung der Regierung auf Art. 36 Abs. 1 LVG und die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshof auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG stützen.
Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof richtet sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Die Bemessungsgrundlage beträgt CHF 15'000.-- (§ 4 Ziff. 17 Bst. b Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die gegenständliche Beschwerde CHF 42.--, die Protokollgebühr für die zweistündige mündliche Verhandlung vom 6. März 2015 CHF 255.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 340.-- (Art. 18, 34, 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. April 2015