VGH 2014/090
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: mj. D
alle:
wegen: Asylgesuch
gegen: Entscheidung der Regierung vom 13./14. August 2013, LNR 2013-679 BNR 2013/1232 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 02. Oktober 2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13./14. August 2013, LNR 2013-679 BNR 2013/1232 REG 2582, wird abgewiesen und die Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
2. Der Antrag vom 02. Oktober 2014, den Beschwerdeführern die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1287.-- haben die Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer zu 1. und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu 2., sowie deren beide minderjährigen Kinder, die Beschwerdeführer zu 3. und 4., alle armenische Staatsbürger, hatten bereits am 21. Februar 2012 in Norwegen ein Asylgesuch gestellt. Sie waren hierfür legal mit vom 14. bis 25. Januar 2012 gültigem Schengenvisum, ausgestellt durch die polnische Botschaft Moskau, aus Russland kommend eingereist, weshalb sie in der Folge am 14. Juni 2012 nach Polen überstellt worden sind, das sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erklärt hatte. Ohne dort jedoch ein solches abzuwarten, reisten die Beschwerdeführer freiwillig in ihr Heimatland Armenien zurück.
Die Beschwerdeführer reisten in der Folge erneut, dieses Mal illegal mittels Schlepper, in den Schengen-Raum ein und stellten am 20. Mai 2013 in Liechtenstein gegenständliches Asylgesuch.
Sie wurden am 21. Mai 2013, 06. Juni 2013, 03. Juli 2013 und 31. Juli 2013 vom Ausländer- und Passamt (APA) zu ihren Asylgründen befragt.
2. Daraufhin entschied die Regierung am 13./14. August 2013, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer nicht erfüllt sei, und wies das Asylgesuch ab. Zugleich wurden die Beschwerdeführer nach Armenien weggewiesen. Es wurde ihnen aufgetragen, das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Regierungsentscheidung zu verlassen. Für den Unterlassungsfall wurden Zwangsmittel angeordnet. Diese Regierungsentscheidung wurde ihnen am 19. August 2013 zugestellt.
3. Am 02. September 2013 brachten sie rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes ein, um eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung erheben zu können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Verfahrenshilfeantrag mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2013 zu VGH 2013/101 in seiner nicht-öffentlichen Sitzung abgewiesen, wobei diese Entscheidung wie folgt begründet worden ist:
Die Beschwerdeführer hätten eine "Verfolgung" (im weitesten Sinne) durch den russischen Geheimdienst FSB, Igor Putin, General Dukanow, russische Banditen (Prowatorow-Gruppe) und den russischen Staat (Haftbefehl) in Russland geltend gemacht. Die Beschwerdeführer würden zwar auch die russische Staatsbürgerschaft behaupten, seien aber festgestellter Massen armenische Staatsbürger, weshalb die Regierung zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführer nicht nach Russland, sondern nach Armenien verfügt habe. Somit sei rechtlich entscheidend, ob die Beschwerdeführer in Armenien in asylrelevanter Art verfolgt würden oder in Armenien an Leib, Leben oder Freiheit oder wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gefährdet seien. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, Russland suche den Beschwerdeführer zu 1. in einer "fabrizierten" Strafsache und habe einen Haftbefehl ausgestellt, aufgrund dessen Armenien den Beschwerdeführer zu 1. an Russland ausliefern werde. Die Regierung habe aufgrund der vorgelegten Dokumente festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu 1. gemäss einem russischen Entscheid vom 26. September 2011 gesucht werde, weil er wegen gesetzwidriger Arbeit kontrolliert worden sei und dabei versucht habe, die Kontrollen mit Schmiergeldzahlung in der Höhe von 50'000 Rubel (rund CHF 1'500.--) zu beenden.
In ihrer Entscheidung habe die Regierung ausgeführt, dass es den armenischen Behörden gesetzlich untersagt sei, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Gemäss der Minsker Konvention von 1993 bestehe auch keine internationale Verpflichtung innerhalb der GUS (u.a. Russland und Armenien), eigene Staatsangehörige auszuliefern. Es gebe keine Hinweise, dass diese Ausführungen der Regierung unrichtig sein könnten, weshalb keine Gefahr der Auslieferung des Beschwerdeführers zu 1. von Armenien nach Russland bestehe.
Die Beschwerdeführer hätten weiter vorgebracht, dass die russischen Banditen (Prowatorow-Gruppe) sie in Armenien finden und töten könnten. Nachdem sie Polen am 17. Juni 2012 verlassen hätten, hätten sie sich in Armenien in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers zu 1. aus Angst vor den Banditen versteckt und hätten Armenien am 01. April 2013 wieder verlassen. Diesbezüglich sei den Beschwerdeführern jedoch entgegenzuhalten, dass sie sich bei begründeter Furcht vor Kriminellen an die armenischen Behörden, insbesondere an die armenische Polizei, richten müssten und sollten, um Schutz zu erhalten. Dass der armenische Staat bzw. die armenische Polizei nicht gewillt oder fähig sei, den Beschwerdeführern adäquaten Schutz zu gewähren, hätten die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass Armenien keinen Schutz gewähre (mit Verweis auf den öAsylgerichtshof, Erkenntnis vom 19.03.2013, E11 431938-1/2013, veröffentlicht auf www.ris.bka.gv.at). Darüberhinaus habe schon die Regierung dargelegt (E. 4., 5. und 16.), dass die Aussagen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zeit in Armenien (Juni 2012 bis März 2013) widersprüchlich und unglaubwürdig seien.
5. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Mit Präsidialbeschluss vom 24. Oktober 2013 wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang durch den Staatsgerichtshof bewilligt und gleichzeitig der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Urteil vom 01. September 2014 zu StGH 2013/171 hat der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde keine Folge gegeben. Der Staatsgerichtshof hielt darin insbesondere fest, dass der Grundsatz der Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger an fremde Staaten ein so wesentlicher sei, dass die Beschwerdeführer untermauern hätten müssen, weshalb dem Beschwerdeführer zu 1. doch die Auslieferung drohen sollte. Solche Ausführungen seien jedoch in der Beschwerde nicht enthalten. Die Beschwerde beschränke sich darauf, die fehlende Übersetzung von Dokumenten zu rügen, ohne darzutun, was mit diesen Dokumenten überhaupt hätte bewiesen werden sollen.
Was die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes betreffe, wonach die angebliche Gefahr der Beschwerdeführer vor Verfolgung durch russische Banditen deshalb nicht asylrelevant sei, weil die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorbringen würden, dass der armenische Staat nicht fähig sei, den Beschwerdeführern adäquaten Schutz zu gewähren, seien den Beschwerdeausführungen nicht einmal Hinweise zu entnehmen, weshalb diese Argumentation unzutreffend sein sollte. Aus diesem Grund könne der Staatsgerichtshof auch nicht nachvollziehen, in welcher Weise gegen das rechtliche Gehör verstossen worden wäre oder ein Begründungsmangel entstanden wäre, was die Beschwerdeführer jedoch behaupten würden. Den Beschwerdeführern sei zuzugestehen, dass an die Verweigerung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen sei, um den Anspruch auf Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht leer laufen zu lassen. Im vorliegenden Fall liessen die Beschwerdeausführungen jedoch nicht erkennen, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen hätte.
6. Mit Schreiben vom 02. Oktober 2014 (Datum der Postaufgabe) stellten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter einen neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwaltes und brachten Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 13./14. August 2013 wegen rechtswidrigem Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache sowie unmittelbarer Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers ein. Die Entscheidung der Regierung werde im Rahmen der Beschwerdegründe ihrem gesamten Inhalte nach als unrichtig angefochten. Die Beschwerdeführer seien in ihrem Gehörsanspruch verletzt, die Entscheidung der Regierung sei mangelhaft und die Ausführungen nicht nachvollziehbar. Die Fehleinschätzung sei auf die nicht erfolgte Übersetzung von vorgelegten Urkunden zurückzuführen, wobei unter anderem auch der Vater des Beschwerdeführers in Armenien verurteilt worden sei. Zudem sei seit der Entscheidung der Regierung der Beschwerdeführer zu 1. in Russland in einer Verhandlung in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Vorgänge in Russland seien aber deshalb relevant, weil die Beschwerdeführer nunmehr über keine armenische Staatsbürgerschaft mehr verfügen würden und deshalb nicht dorthin zurückgeführt werden könnten. In seiner Heimat Russland sei der Beschwerdeführer aber sehr wohl einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die Regierung habe nicht überprüft, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Im Falle der Beschwerdeführer würden auch massgebliche medizinische Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung vorliegen.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben, die bekämpfte Entscheidung der Regierung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückzuleiten; in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die bekämpfte Entscheidung der Regierung dergestalt abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes zuerkannt und ihnen Asyl gewährt werde; in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die bekämpfte Entscheidung der Regierung dergestalt abzuändern, dass der Vollzug der Wegweisung für unzulässig und unzumutbar erklärt und deswegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer ausgesprochen werde; sowie die Kosten des gegenständlichen Verfahrens dem Land zur Tragung zu überbinden.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des APA, der Regierung und seinen eigenen Akt VGH 2013/101 bei und führte am 30. Oktober 2014 eine in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführer getrennt und in Anwesenheit einer Dolmetscherin sowie ihres Rechtsvertreters einvernommen worden sind.
In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführer stellten am 20. Mai 2013 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist auf sie das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, anwendbar.
Gemäss Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt. Art. 76 AsylG bestimmt, dass gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann.
Indem die Beschwerdeführer fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hatten, war bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung die Eingabefrist der Beschwerde gehemmt. Das Urteil des Staatsgerichtshofes, mit dem die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden ist, wurde den Beschwerdeführern am 18. September 2014 zugestellt. Damit begann mit diesem Datum die 14-tägige Beschwerdefrist erneut zu laufen und ist die mit 02. Oktober 2014 (Datum der Postaufgabe) eingebrachte Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 13./14. August 2013 rechtzeitig und zulässig.
2. Der Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass die Identität der Beschwerdeführer aufgrund der Vorlage ihrer armenischen Reisepässe geklärt ist. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. haben am 11. September 2001 geheiratet, im Mai 2003 und Januar 2005 sind deren gemeinsame Kinder, die minderjährigen Beschwerdeführer zu 3. und 4., in Armenien geboren worden.
Der Beschwerdeführer zu 1. war aufgrund seiner Militärdienstverweigerung nach seiner Rückkehr aus Russland im September 2001 in Armenien verhaftet und zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Die ausgesprochenen Amnestien sind auf ihn nicht angewandt worden. Wegen guter Führung wurde er im Februar 2002 vorzeitig aus der Haft entlassen. Nach Ablauf einer diesbezüglichen Meldefrist zog der Beschwerdeführer zu 1. Anfang 2003 in die russische Stadt Rasjan und holte im Oktober 2005 seine Familie zu sich. Die Beschwerdeführer haben in Rasjan mit finanzieller Unterstützung des ebenfalls dort aufhältigen Bruders des Beschwerdeführers zu 1., einem mittlerweile pensionierten Juristen der Militärverwaltung, eine Backstube und ein Bistro betrieben. Im Jahr 2012 haben die Beschwerdeführer Russland verlassen.
Der Beschwerdeführer zu 1. macht für Russland geltend, dass er dort durch einerseits private Personen mit Naheverhältnis zu hochrangigen russischen Politikern, andererseits durch die Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Er sei zur Fahndung ausgeschrieben worden. In Armenien habe es keine Vorfälle gegeben. Die Beschwerdeführerin zu 2. und die beiden minderjährigen Beschwerdeführer machen keine eigenen Asylgründe geltend, jedoch aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers zu 1. hätten sie ebenfalls Übergriffe in Russland erlebt. Für Armenien machten sie keine Asylgründe geltend. Nach dem Beschwerdeführer zu 1. wird nicht international gefahndet.
Im Übrigen kann hinsichtlich des Sachverhaltes grundsätzlich auf die unbestrittenen Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Diese beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer und den von ihnen vorgelegten Beweismitteln.
3. Die Beschwerdeführer legten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof neue Unterlagen und Beweismittel vor.
Gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. b) AsylG können im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof solche neue Tatsachen und Beweise nur dann vorgebracht werden, wenn sich neue Tatsachen erst nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ergeben haben.
Die Verhängung einer Busse über den Vater des Beschwerdeführers zu 1. ist mit 23. August 2013, das vorgelegte Urteil des Regionalgerichts mit 26. September 2014 und die Schreiben der Beschwerdeführer über die Niederlegung der armenischen Staatsbürgerschaft sind ebenfalls mit 26. September 2014 datiert. Da die angefochtene Entscheidung mit 13./14. August 2013 erging, sind diese neuen Beweise im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig und von diesem zu würdigen.
4. Die Beschwerdeführer sind nachgewiesener Massen armenische Staatsbürger. Sie geben dies einerseits selbst im Personalienblatt bei ihrer Einreise an und legen andererseits gültige armenische Reisepässe vor. Demgemäss bestimmt Art. 4 Staatbürgerschaftsgesetz der Republik Armenien (vgl. Übersetzung des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes durch UNHCR vom 08.12.2011; abrufbar unter: www.ecoi.net), dass die Staatsbürgerschaft bei Erwachsenen durch den armenischen Reisepass und die Identitätskarte, bei Minderjährigen bis 16 auch durch die Geburtsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis bescheinigt wird.
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass sie auch Staatsbürger Russlands wären. Aufgrund ihres langen Aufenthaltes in der Russischen Föderation hätten sie im Jahr 2007 die Möglichkeit ergriffen und die russische Staatsbürgerschaft beantragt. Dies ist durchaus glaubwürdig, weil die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation vielfach an die Staatsbürger jener Staaten, die früher zur Sowjetunion gehört hatten, vergeben wurde, wenn sich diese in der Russischen Föderation offiziell aufhielten. Der Verwaltungsgerichtshof hält aber gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführer im Rahmen ihres Verfahrens nicht in der Lage waren, die russische Staatsbürgerschaft nachzuweisen. Insbesondere legten sie keine russischen Reisepässe oder Inlandsreisepässe und auch keine anderen Identitätsdokumente vor, die eine solche Annahme bestätigen würden. Im Personalienblatt, das von jedem der Beschwerdeführer zu 1. und 2. am 20. Mai 2013 handschriftlich ausgefüllt worden ist, haben sie überdies lediglich die armenische Staatsangehörigkeit vermerkt. Auch die polnischen Dublin-Behörden betonen gegenüber den norwegischen Behörden, dass die Schengenvisa der polnischen Botschaft Moskau nicht an russische, sondern an armenische Staatsbürger erteilt worden seien. Wenn die norwegischen Dublin-Behörden im Rahmen des ersten Asylantrages der Beschwerdeführer die Beschwerdeführer unter Verweis auf genau diese Schengenvisa als russische Staatsbürger anführten, so kann es sich dabei folglich nur um ein Versehen handeln.
Selbst wenn von einer Doppelstaatsbürgerschaft ausgegangen wird, werden die Beschwerdeführer in Armenien laut Gesetz als rein armenische Staatsbürger angesehen. Dazu hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Art. 13.1 armenisches Staatsbürgerschaftsgesetz bestimmt, dass eine Doppelstaatsbürgerschaft zulässig ist, armenische Staatsbürger, die auch eine andere Staatsbürgerschaft halten, jedoch ausschliesslich als armenische Staatsbürger anerkannt werden. Diesen kommen alle Rechte und Pflichten armenischer Staatsbürger zu. Diese Regelung erstreckt sich auch auf jene Personen, die nach dem 01. Januar 1995 eine Staatsbürgerschaft eines anderen Landes angenommen haben oder sie ihnen gewährt wurde, ohne die armenische Staatsbürgerschaft aufzugeben. Ebenso erstreckt sich diese Regelung auf jene armenischen Staatsbürger, die die armenische Staatsbürgerschaft einseitig niederlegten (Art. 13.1. armenisches Staatsbürgerschaftsgesetz; vgl. dazu ua auch das öBundesverwaltungsgericht, GZ. W226 1414723-1, vom 04.11.2014; abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at).
Somit kann eine einseitige Niederlegung nicht zum Verlust der armenischen Staatsbürgerschaft führen. Die Beschwerdeführer haben in ihrer armenischen Muttersprache mit handschriftlichem Schreiben vom 26. September 2014 und durch das fürstliche Landgericht beglaubigt einseitig erklärt, dass sie die Doppelstaatsbürgerschaft besitzen und zugunsten der russischen Staatsangehörigkeit auf ihre armenische Staatsangehörigkeit verzichten wollen. Dieses Schreiben wurde dem APA vorgelegt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gaben die Beschwerdeführer an, dass sie das Schreiben auch eingeschrieben an die armenische Botschaft in (vermutlich) Genf geschickt, jedoch keine Antwort erhalten hätten. Der Beschwerdeführer zu 1. gab auch an, er habe die Quittung. Diese konnte er jedoch bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht vorlegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu fest, dass das formlose, ohne Nachweis der Identität an die armenische Botschaft gesandte handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführer keine solche Rechtswirkung entfalten kann, dass von einer Niederlegung der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist. Dies umso mehr als der armenische Reisepass, der laut armenischem Staatbürgerschaftsgesetz als Nachweis für die Staatsbürgerschaft dient, zum Entscheidungszeitpunkt in den Akten des APA einliegt und somit nicht durch die Beschwerdeführer an die Botschaft geschickt worden ist. Zudem würde es wohl der persönlichen Vorsprache, den Nachweis der Identität gegenüber den Botschaftsangehörigen, diverse weitere Formvorschriften und insbesondere auch den Nachweis der aufrecht erhaltenen russischen Staatsbürgerschaft bedingen, um seitens Armeniens eine Niederlegung akzeptieren zu können. Dies schon alleine, um eine allfällige Staatenlosigkeit zu vermeiden. Wenn die Beschwerdeführer aber nach wie vor ihre armenischen Reisepässe, die einem Staatsbürgerschaftsnachweis gleichkommen, besitzen und auch kein offizielles Schreiben Armeniens vorlegen können, wonach eine Niederlegung rechtswirksam anerkannt worden ist, so hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf Art. 13.1. armenisches Staatsbürgerschaftsgesetz nicht von einer solchen auszugehen und stellt fest, dass die Beschwerdeführer nach wie vor armenische Staatsbürger sind.
5. Zwar hat die formlose einseitige Niederlegungserklärung der Staatsbürgerschaft für die Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen entfaltet, diese betonten jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, nur noch die russische Staatsbürgerschaft aufrecht erhalten zu wollen. Damit stellen sie sich aber bewusst genau unter den Schutz jenes Landes, in dem sie angeblich durch Banditen und Politiker im Umfeld des russischen Präsidenten Putins sowie die Sicherheitsbehörden verfolgt sein wollen und lehnen den effizienten Schutz Armeniens ab. Bereits im ersten Asylverfahren, das nach einem Asylantrag in Norwegen von Polen geführt worden wäre, verzichteten sie auf dessen Durchführung und reisten freiwillig nach Armenien zurück. Wären die Beschwerdeführer jedoch tatsächlich dermassen verfolgt, wie sie gegenüber den Behörden Liechtensteins behaupten, so würden sie nicht auf die Möglichkeit verzichten, in der Europäischen Union ein Asylverfahren durchzuführen und wären nicht freiwillig in ein Land zurückgereist, das die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben an Russland ausliefern und ihnen keinen Schutz vor den Banditen bieten könnte.
Die Beschwerdeführer haben in Norwegen am 21. Januar 2012 ein Asylgesuch gestellt, haben dort ein Dublinverfahren zu Bestimmung jenes Mitgliedstaates erhalten, der für ihr Asylverfahren zuständig ist und wurden in der Folge nach Polen überstellt. Somit wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass ihrem Vorbringen, in Polen ebenfalls verfolgt zu sein, nicht gefolgt werden kann. Damit ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer, sollten sie tatsächlich verfolgt sein, sich nicht um den Asylstatus in der Europäischen Union, konkrekt in Polen, bemühten, sondern freiwillig in die Heimat reisen, wo sie sich angeblich ununterbrochen verstecken mussten.
Wenn sie nunmehr aber angeben, dass sie auch den Schutz Armeniens nicht beanspruchen wollen, sondern sich durch die Niederlegung der armenischen Staatsbürgerschaft unter den alleinigen Schutz Russland stellen wollen, so kann der Verwaltungsgerichtshof nur davon ausgehen, dass den Beschwerdeführern in Russland nicht die von ihnen behauptete Verfolgung droht. Hierbei ist auch darauf zu verweisen, dass es einen Asylwiderrufsgrund nach Art. 40 Abs. 1 lit. b) AsylG darstellt, wenn die betreffende Person sich freiwillig wieder unter den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Die alleinige Aufrechterhaltung der russischen Staatsangehörigkeit würde somit einem Asylwiderrufsgrund gleichkommen und einer Asylgewährung entgegenstehen.
Umgekehrt ist auf die Folgen der Setzung eines Nachfluchtgrundes zu verweisen, falls es sich bei dieser Vorgangsweise um ein taktisches Vorgehen handeln sollte, damit die Beschwerdeführer nicht nach Armenien weggewiesen werden könnten, wie in der mündlichen Verhandlung auch von ihnen ausgesagt worden ist. So bestimmt Art. 35 lit. c) AsylG, dass kein Asyl gewährt wird, wenn Asylsuchende wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a wurden. Darunter wäre die tatsächliche Niederlegung der Staatsangehörigkeit jenes Staates, der effizienten Schutz gewähren kann, bei Aufrechthaltung der Staatsangehörigkeit jenes Staates, in dem eine Verfolgung stattfindet, jedenfalls zu subsumieren. Wie oben ausgeführt, sieht der Verwaltungsgerichtshof aber keinen Grund, an der armenischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer überhaupt zu zweifeln.
6. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass der Beschwerdeführer zu 1. in der russischen Föderation gesucht und in den GUS-Staaten zur Fahnung ausgeschrieben worden sei, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nach Armenien die Auslieferung an Russland drohe. Somit sei der Beschwerdeführer zu 1. in Armenien dem Zugriff des russischen FSB gerade nicht entzogen.
Hier hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2013 zu VGH 2013/101 festgestellt, dass es keine Hinweise gebe, dass die Ausführungen der Regierung unrichtig sein könnten, wonach Armenien gesetzlich untersagt sei, eigene Staatsangehörige auszuliefern und gemäss der Minsker Konvention von 1993 auch keine internationale Verpflichtung innerhalb der GUS (u.a. Russland und Armenien) bestehe, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Somit erkannte der Verwaltungsgerichtshof keine Gefahr der Auslieferung des Beschwerdeführers zu 1. von Armenien nach Russland.
Auch der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 01. September 2014 zu StGH 2013/171 im Falle der Beschwerdeführer betont, dass der Grundsatz der Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger an fremde Staaten ein so wesentlicher sei, dass die Beschwerdeführer untermauern hätten müssen, weshalb dem Beschwerdeführer zu 1. doch die Auslieferung drohen sollte. Solche Ausführungen seien jedoch in der Beschwerde nicht enthalten.
Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 02. Oktober 2014 jedoch nur allgemein in den Raum stellen, dass sie in Armenien ungeschützt seien und diesbezüglich angebliche Verfahrensmängel des APA und der Regierung sowie Vorfälle anführen, die sich in Russland ereignet haben sollen, so ist diesen Anforderungen erneut nicht Genüge getan.
Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass der Beschwerdeführer zu 1. russischer Staatsbürger sei, weshalb ihn seine zusätzliche armenische Bürgerschaft nicht schützen könne, muss dies im Sinne der obigen Ausführungen ins Leere gehen, wonach die Doppelstaatsbürgerschaft nicht berücksichtigt und lediglich die armenische Staatsbürgerschaft anerkannt wird. Konkrete Hinweise, weshalb dies beim Beschwerdeführer zu 1. nicht der Fall sein sollte und Armenien gesetzwidrig und gegen seine internationalen Verpflichtungen verstossend vorgehen könnte, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Mangels jeglicher Hinweise war auch dem ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführer nicht zu folgen, eine Auskunft bei der SFH oder beim Bundesamt für Migration betreffend eine solche Auslieferung einzuholen.
7. Auch die angebliche Verhängung einer Busse über den Vater des Beschwerdeführers wird seitens des Verwaltungsgerichtshofes aus folgenden Gründen nicht als Beweis dafür angesehen, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich in Armenien tatsächlich eine Inhaftierung oder gar eine Auslieferung nach Russland drohen könnte. Gemäss dem durch den Beschwerdeführer zu 1. in Kopie vorgelegten Schreiben der Staatspolizei der Republik Armenien vom 23. August 2013 soll über den Vater des Beschwerdeführers zu 1. eine Busse verhängt worden sein, weil er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu 1., einem Doppelstaatsbürger, verheimlicht habe. Der Beschwerdeführer zu 1. sei wegen Begehung einer Straftat in der Russischen Föderation nach Art. 108 des russischen Strafgesetzbuches, Strafsache Nr. 2478 vom 05. September 2011 (Anmerkung: Tötung als Folge der Überschreitung der Grenze zur Not oder der Überschreitung notwendiger Massnahmen bei der Festnahme einer einer Straftat betretenen Person), in den GUS-Staaten zur Fahndung ausgeschrieben und sei unverzüglich festzunehmen.
Auffällig ist, dass die Bezug habende russische Strafsache laut ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegtem Beschluss über die Einleitung eines Straf- und Ermittlungsverfahrens vom 05. September 2011 die Straftatbestände gemäss Art. 30 und 291 des russischen Strafgesetzbuches beinhaltet und auch inhaltlich hierzu passend ein Bestechungsversuch angeführt wird. Das armenische Schreiben spricht jedoch trotz gleicher russischen Verfahrenszahl von Art. 108 Strafgesetzbuch und damit einer Straftat gegen Leben und Gesundheit. Somit kann das Schreiben der armenischen Polizei nicht mit dem angeblichen russischen Strafverfahren in Verbindung gebracht werden.
Die Beschwerdeführer gaben zudem an, der Beschwerdeführer zu 1. hätte Armenien am 01. April 2013 verlassen, weshalb sich die Frage stellt, warum dessen Vater erst beinahe fünf Monate später zur genannten Busse verurteilt worden sein soll. Die Beschwerdeführer waren in Armenien laut ihren eigenen Angaben offiziell gemeldet, haben sich Pässe ausstellen lassen, Arztbesuche vorgenommen und die Kinder haben die Schule besucht. Schon vor dem APA hatten die Beschwerdeführer zu ihrer Zeit in Armenien nicht berichtet, dass es Zwischenfälle mit der Polizei gegeben habe oder auch nur beim Vater des Beschwerdeführers zu 1. nach diesem gefragt worden sein soll. Die Beschwerdeführerin zu 2. hat lediglich angeführt, dass der Beschwerdeführer zu 1. kurz vor seiner Ausreise zur armenischen Miliz gegangen sei, wo ihm ein Bekannter vom russischen Strafverfahren und dem internationalen Haftbefehl berichtet und ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Auch der Beschwerdeführer zu 1. hatte angegeben, dass er sich vor der Ausreise an einen bekannten Polizisten gewandt habe, um Hilfe zu suchen, und dieser gemeint habe, es wäre besser, das Land zu verlassen, weil niemand einen Konflikt mit Russland haben wolle. Auf die Frage, ob er in den elf Monaten vor seiner Ausreise aus Armenien von den Behörden bedroht worden sei, gab er an, dass diese noch nicht gewusst hätten, dass er gesucht werde. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerdeführer klar an, dass es in Armenien keine Vorfälle gegeben habe.
Die Beschwerdeführer haben damit keinerlei konkrete Probleme mit den Behörden des Heimatlandes angegeben und auch keine Probleme der Eltern des Beschwerdeführers zu 1. erwähnt. Deshalb ist auch nicht glaubwürdig, dass eine Busse gegen den Vater verhängt wird, weil er den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu 1. verheimlicht haben soll, wenn die Behörden bei diesem überhaupt nicht nach dem Beschwerdeführer zu 1. gesucht oder auch nur nachgefragt hatten. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob die Behörden öfters bei seinen Eltern zuhause waren und weshalb er dies nicht erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer zu 1. lediglich mit der Gegenfrage, warum dies denn so sein sollte. Weil aber die Beschwerdeführer nicht angeben, dass nach dem Beschwerdeführer zu 1. tatsächlich in Armenien gesucht worden ist, dieser auch auf konkrete Nachfrage keine Nachforschungen beim Vater anführt und das Schreiben über die Busse, das wie alle anderen Beweismittel nicht im Original vorgelegt werden kann, inhaltlich dem sonstigen Vorbringen widerspricht, geht der Verwaltungsgerichtshof von einem Gefälligkeitsschreiben aus. Der Beschwerdeführer zu 1. gibt selbst wiederholte Male an, dass er einige Freunde in Kreisen der Miliz und der Polizei habe, folglich wäre es für ihn ein leichtes, ein solches Schreiben zu beschaffen. Auch der Zeitpunkt kurz nach Zustellung der negativen Entscheidung der Regierung spricht dafür.
In diesem Zusammenhang kann auch auf die Judikatur des österreichischen Bundesverwaltungsgerichtes sowie die Länderfeststellungen der österreichischen Staatendokumentation (siehe ua Erkenntnis des öBVwG zu GZ. W226 1414723-1 vom 04.11.2014) verwiesen werden, wonach im Asylverfahren durch armenische Staatsbürger häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt werden. Hierzu würden u.a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. gehören. Gegen entsprechende Bezahlung könnten häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese würden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es seien auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitgenommen hätten. Daneben gebe es regelmässig Gefälligkeitsbescheinigungen, die einer Überprüfung nicht standhalten könnten. So sei es grundsätzlich auch problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente seien nur selten in Gebrauch. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kämen jedoch häufig vor.
Im Schreiben über die Busse des Vaters ist auch angeführt, dass der Beschwerdeführer zu 1. GUS-weit gesucht werde bzw. hatte die Beschwerdeführerin zu 2. vor dem APA auch angegeben, dass nach dem Beschwerdeführer zu 1. international gefahndet werde. Dazu hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer zu 1. gemäss Schreiben der Landespolizei vom 15. Oktober 2014 nicht in internationalen Fahndungsdatenbanken verzeichnet ist und somit gegen ihn keine öffentliche Fahndung besteht. Eine GUS-weite Ausschreibung ist nicht nachvollziehbar, weil eine solche vom Beschwerdeführer weder glaubhaft belegt werden kann, noch eine solche aus den im Internet (insbesondere auf www.ecoi.net) abrufbaren Länderberichten hervorgeht. Auch die vom Beschwerdeführer zu 1. vorgelegte russische Anordnung zur Fahndung vom 26. September 2011 weist keinen GUS-Bezug auf, weshalb eine allfällige tatsächliche Fahndung lediglich für die gegenständliche Teilrepublik oder die russische Föderation Gültigkeit erlangen könnte. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2011, eine GUS-Ausschreibung unter Einschaltung von NGOs zu verifizieren, war somit nicht zu entsprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht zusammengefasst von einem Gefälligkeitsschreiben betreffend die Verhängung der Busse gegen den Vater des Beschwerdeführers zu 1. aus, dessen Inhalt nicht der Wahrheit entspricht. Aber auch wenn der Beschwerdeführer zu 1. gemäss diesem Schreiben tatsächlich in Armenien wegen einer russischen Straftat gesucht würde, ist festzuhalten, dass keine Auslieferung stattfinden, jedoch allenfalls in Armenien ein Strafverfahren durchgeführt werden würde. Diesbezüglich stünden dem Beschwerdeführer zu 1. neben den Rechten, sich im Verfahren verteidigen zu lassen und Rechtsmittel im Falle einer Verurteilung zu ergreifen, auch die Möglichkeiten offen, den Ombudsmann oder nach Erschöpfung des Instanzenweges den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Auch hierbei kann seitens des Verwaltungsgerichtshofes somit keine Gefährdung der Rechte für den bzw. die Beschwerdeführer erkannt werden.
8. Die Beschwerdeführer beantragen durch ihr Asylgesuch und explizit erneut in ihrer vorliegenden Beschwerde, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach AsylG zuerkannt werde. Im Sinne des AsylG gelten als "Flüchtlinge" ausländische Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung ist gem. Art. 2 Abs. 2 leg.cit. namentlich dann gegeben, wenn die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit geltend gemacht werden kann sowie Massnahmen drohen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Eine solche Verfolgung kann ausgehen: a) vom Heimat- oder Herkunftsstaat; b) von Parteien oder Organisationen, die den Heimat- oder Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen; c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Bst. a und b genannten Akteure einschliesslich internationaler Organisationen erwiesener Massen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Art. 2. Abs. 3).
Die Beschwerdeführer stützten ihr inhaltliches Vorbringen primär auf Vorfälle vor dem Jahr 2012 und ihrer Ausreise aus Russland sowie ein Strafverfahren, das in Russland gegen den Beschwerdeführer zu 1. durchgeführt worden sein soll. Auf dieses Vorbringen ist jedoch insofern nicht weiter einzugehen, als die Beschwerdeführer als armenische Staatsbürger nicht nach Russland, sondern nach Armenien zurückkehren werden.
Für Armenien selbst geben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an, dass dort gegen den Beschwerdeführer zu 1. aufgrund des Verfahrens in Russland vorgegangen worden sei, ohne dies näher auszuführen. In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer zu 1. vor dem Verwaltungsgerichtshof jedoch klar an, dass es in Armenien keine Vorfälle gegeben hätte, was auch den Aussagen vor dem APA entspricht. Er erwähnte zudem seine Freundschaft zu Angehörigen der Sicherheitsbehörden. Die Beschwerdeführer versuchen dennoch, auch für Armenien eine asylrelevante Verfolgung geltend zu machen, weil sie einerseits durch die armenischen Behörden, andererseits durch die Banditen aus Russland gesucht würden, weshalb sie sich aus Furcht die ganze Zeit in Armenien hätten verstecken müssen. Sie stellen jedoch lediglich oberflächlich, teils widersprüchlich und wenig plausibel in den Raum, worauf sich diese Furcht begründet.
Die Beschwerdeführer sind aus Polen freiwillig, ohne dort ein Asylverfahren abzuwarten, nach Armenien zurückgereist. Auch auf die wiederholte Frage, weshalb der Beschwerdeführer zu 1. sich von Juli 2012 bis März 2013 in Armenien verstecken musste, gab er lediglich an, er habe abgewartet, bis seine Probleme in Russland verschwunden seien. Auf Vorhalt, warum er sich nicht an die Polizeibeamten gewandt habe, erwähnte er lediglich, im März 2013 mit dem ihm bekannten Polizisten gesprochen zu haben. Die Beschwerdeführerin zu 2. erwähnt auf die Frage, ob auch nach ihr in Armenien gesucht worden sei, dass sie in Russland einmal entführt worden sei (Anmerkung: Vorfall aus dem Jahr 2011). Die Beschwerdeführer beantworten die diesbezüglichen Fragen überdies vielfach ausweichend mit Jahre zurückliegendem Vorbringen über ihre damalige Situation in Russland, antworten nicht detailliert und wiederholen sich in ihren kurzen Ausführungen. Sie machen insbesondere keinerlei glaubhaften Angaben, weshalb sie sich trotz der Bekanntschaft bzw. Freundschaft zu Polizisten zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht behaupten, dass der Beschwerdeführer zu 1. offiziell gesucht worden ist, lieber verstecken, als gleich nach Ankunft im Juni 2012 Schutz bei den befreundeten Polizisten gesucht zu haben. Die Beschwerdeführer sind damit nicht in der Lage, eine Gefährdung auch nur annähernd glaubhaft zu machen. Auch sollen die Banditen spätestens im März 2013 vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu 1. erfahren haben, dennoch gab es keinerlei Zwischenfälle, obwohl die Beschwerdeführerin zu 2. noch mehrere Wochen an der Meldeadresse aufhältig war.
Mit ihrem Vorbringen ist auch das Verhalten der Beschwerdeführer nicht in Einklang zu bringen, wenn diese sich einerseits versteckt haben wollen, andererseits in Armenien offiziell bei den Eltern des Beschwerdeführers zu 1. gemeldet waren und sich Reisepässe beschafft haben. Die Beschwerdeführer berichten zudem von Arztbesuchen, die Kinder konnten die Schule besuchen und der Beschwerdeführer zu 1. suchte im März 2013 von sich aus den Kontakt zu den Sicherheitsbehörden.
Überdies widersprachen sich die Beschwerdeführer vor dem APA und dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Schulbesuches der Kinder und des konkreten Aufenthaltsortes der Familie. Zum Schulbesuch hat bereits die Regierung vorgehalten, dass die Beschwerdeführer einmal angaben, dass ein solcher nicht möglich war, dann wiederum, dass die Kinder doch regelmässig die Schule besuchen konnten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof versuchte die Beschwerdeführerin zu 2. ihr Vorbringen zum Aufenthaltsort dahingehend zu steigern, dass sie sich ständig woanders verstecken mussten. Auf Vorhalt gab sie dann aber wieder an, primär bei den Eltern des Beschwerdeführers zu 1., und nur einzelne Tage bei anderen Personen gelebt zu haben, wie dies in seiner getrennten Befragung auch der Beschwerdeführer zu 1. bestätigte.
Widersprüchlich war auch, wie der Beschwerdeführer zu 1. von der Ausschreibung durch die russischen Behörden erfahren haben will, was ebenfalls bereits durch die Regierung vorgehalten worden ist. Bei seiner Einvernahme am 06. Juni 2013 gab er gegenüber dem APA an, sein Bruder habe ihm im März 2013 die Verhandlungsanordnung geschickt, auch sein Bruder und dessen Kind seien bedroht worden. Die Beschwerdeführerin zu 2. gab hingegen an, dass im April 2013 der Bruder des Mannes angerufen habe, dass Banditen bei ihm gewesen seien. Dieser sei dabei stark zusammengeschlagen worden und habe den Aufenthaltsort der Familie preisgeben müssen. Deshalb sei der Mann zur Miliz gegangen, wo er dann von der internationalen Fahndung erfahren habe. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erwähnte die Beschwerdeführerin zu 2. von den Schwierigkeiten des Schwagers jedoch nichts mehr. Dafür gab der Beschwerdeführer zu 1. neu an, dass die Ehefrau seines Bruders, eine Juristin der Administration in Rjasan, im Dezember 2013 in Zusammenhang mit seinen Problemen ums Leben gekommen sei. Bereits ein Jahr zuvor sei sie am Heimweg von einer Gerichtsverhandlung stark zusammengeschlagen worden, sei ein Jahr lang im Krankenhaus gewesen und schliesslich in Folge der Verletzungen verstorben. Dies hatten die Beschwerdeführer jedoch weder vor dem APA noch in ihrer Beschwerde vorgebracht, weshalb es als unzulässige Neuerung sowie unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens zu werten ist. Zudem wäre aus diesem Vorbringen nichts zu gewinnen, weil es sich ebenfalls in Russland zugetragen haben soll.
Dass sich die Beschwerdeführer nicht erst Mitte / Ende März 2013 mit der Mitteilung, dass nach dem Beschwerdeführer zu 1. gefahndet werde, für die Ausreise entschieden haben, zeigt sich auch darin, dass sie bereits kurz nach ihrer Rückreise aus Polen am 12. Juni 2012 neue Reisepässe besorgt haben, in denen keine Stempel / Visa betreffend eine Einreise in den Schengenraum enthalten waren. Zudem hat der Beschwerdeführer zu 1. am 05. März 2013 und damit zu einem Zeitpunkt, als er noch nichts von einer Fahndung in Armenien gewusst haben will, eine notarielle Einverständniserklärung unterzeichnet, wonach die Beschwerdeführerin zu 2. alleine mit den gemeinsamen Kindern von Armenien aus verreisen darf. Durchaus unglaubwürdig ist auch, wie schnell die Eltern des Beschwerdeführers zu 1. ihr Haus verkaufen konnten, um das Geld für die Ausreise der Beschwerdeführer zu beschaffen.
Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten sowie dem gesteigerten und dennoch wenig detaillierten Vorbringen geht der Verwaltungsgerichtshof in Einklang mit der Regierungsentscheidung davon aus, dass den Beschwerdeführern im Heimatland keine Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden der Republik Armenien droht und die Sicherheitsbehörden auch durchaus gewillt und in der Lage sind, die Beschwerdeführer vor einer allfälligen Bedrohung durch Private, die zudem nicht aus Armenien kommen, zu beschützen. Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen oder Konkretes anführen, weshalb dies nicht der Fall sein sollte. Es liegt folglich keine begründete Furcht vor Verfolgung vor.
9. Die Beschwerdeführer machen als Verfahrensfehler der Regierung die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, welches nicht geheilt werden könne. Der Anspruch der Wahrung des rechtlichen Gehörs bedinge, dass Betroffene zu allen verwertbaren Beweisen anzuhören seien, sich dazu äussern und weitergehende Anträge stellen könnten. Die Behörden müssten sich umgekehrt mit den Beweisanträgen und Beweisen auseinandersetzen und nachvollziehbar aufzeigen, weshalb diesen keine Relevanz zugemessen werde. Der Beschwerdeführer zu 1. habe Urkunden zum Beweis seiner Verfolgung vorgelegt, aus den Entscheidungsgründen der Regierung gehe jedoch nicht hervor, ob diese Urkunden übersetzt worden seien, welchen Inhalt sie hätten und ob sie in die Entscheidung eingeflossen seien. Es fehle darin zudem jede Feststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung der Verfolgungsgründe, weshalb keine Entscheidung über das Asylgesuch vorliege.
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist streng zu wahren (vgl. insbesondere das Urteil des StGH 2012/116 vom 05.02.2013, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, Beweise anzubieten. Für die Abweisung von (rechtzeitig und formrichtig angebotenen) Beweismitteln verlangt der Staatsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass überzeugende sachliche Gründe angeführt werden. Insoweit beschränkt sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2009/170, Erw. 3.1; StGH 2007/147, Erw. 3.2.3 f.; abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; dazu Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 577 f., Rz. 18). In seinem Urteil vom 02. September 2014 (StGH 2014/024) hat der Staatsgerichtshof festgehalten, dass hinsichtlich des Beweisgegenstandes das Recht, Beweise anzubieten, auf den Beweis rechtserheblicher Tatsachen beschränkt sei. Beziehe sich ein Beweisanbot auf eine nicht rechtserhebliche Tatsache, bestehe kein aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteter Anspruch auf seine Abnahme (vgl. BGE 106 Ia 161, Erw. 2b). Rechtserheblich sei eine Tatsache dann, wenn bei ihrem Vorliegen anders zu urteilen sei als bei ihrem Fehlen (vgl. Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, 122).
Dazu hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass im gegenständlichen Fall keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist. Es liegt auch keine Verletzung einer sonstigen Verfahrensgarantie vor. Die Beschwerdeführer haben vor dem APA besonders ausführlich über ihre Zeit in Russland berichtet, für Armenien jedoch keine begründete Furcht glaubhaft gemacht. Das APA hat die zum russischen Vorbringen vorgelegten Beweismittel mit den Beschwerdeführern im Rahmen der Befragungen besprochen und zusammengefasst ins Protokoll übernommen. Auch die Regierung führt im Sachverhalt die Vorlage dieser Beweismittel an, wobei unzweifelhaft ist, dass es sich dabei um Beweismittel für die Verfolgung in Russland handeln soll. Wenn die Regierung in der weiteren Folge feststellt und begründet, weshalb die Beschwerdeführer als armenische Staatsbürger nach Armenien zurückkehren werden und Armenien eine Auslieferung nach Russland aufgrund der Minsker Konvention untersagt sei, war auf das Vorbringen einer Verfolgung in Russland und die damit verbundenen Beweismittel, die sich ausschliesslich auf die Zeit in Russland beziehen und auch keine Aktualität aufweisen, weil sie die Zeit bis 2012 in Russland betreffen, durch die Regierung mangels Asylrelevanz nicht näher einzugehen. Somit hat sich die Regierung entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sehr wohl mit den Beweismitteln auseinandergesetzt, wurden die relevanten Beweismittel teilweise übersetzt und mit den Beschwerdeführern zumindest dem Grunde nach in der Befragung erörtert. Es finden sich in der angefochtenen Entscheidung der Regierung auch entsprechende Feststellungen, eine Beweiswürdigung und die rechtlichen Gründe betreffend das Asylgesuch. Deshalb kann der Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehen, weshalb keine Entscheidung über das Asylgesuch der Beschwerdeführer vorliegen sollte, nur weil die Regierung das Vorbringen der Beschwerdeführer zu Russland als nicht asylrelevant und jenes zu Armenien als nicht glaubwürdig gewertet hat. Folglich kann durch den Verwaltungsgerichtshof keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein sonstiger Verfahrensfehler erkannt werden. Vielmehr sind die gegenüber dem APA vorgelegten Beweismittel als nicht rechtserheblich im Sinne der obigen Judikatur des Staatsgerichtshofes zu qualifizieren.
10. Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass die Beschwerdeführer sich aber auch persönlich unglaubwürdig machen, indem sie nicht nur wie oben festgehalten für ihr Vorbringen zu Armenien, sondern auch für jenes zu Russland gefälschte Beweismittel vorlegen. Hierbei ist das Urteil vom 26. September 2014 hervorzuheben, mit dem der Beschwerdeführer zu 1. angeblich in Abwesenheit verurteilt worden sein soll. Der Beschwerdeführer zu 1. hat zugesagt, dieses Urteil im Original binnen zwei bis drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014 vorzulegen, war jedoch hierzu bis zur nunmehrigen Entscheidung nicht in der Lage.
Der Beschwerdeführer zu 1. gab zu diesem russischen Urteil in der mündlichen Verhandlung an, dass für ihn ein Pflichtverteidiger bestellt worden war, den sein Bruder kenne, weshalb ihm sein Bruder eine Kopie mit Email übermitteln konnte. Folglich ist aber nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer zu seinem angeblichen Prozess keine klaren Auskünfte geben kann, auch wenn nicht verkannt wird, dass er selbst kein Jurist ist. Auch ist nicht plausibel, weshalb sich sein rechtkundiger Bruder nicht um die Verteidigung und die Einbringung von Rechtmitteln bis allenfalls hin zu einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bemüht hätte, sollte dieses Urteil wirklich so zustande gekommen sein, wie der Beschwerdeführer behauptet.
Dies wird aber vom Verwaltungsgerichtshof angezweifelt. Bereits in der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass das Urteil zahlreichen Formerfordernissen nicht entspricht, ua. keine Rechtsmittelbelehrung enthält und bereits am Tag der Verkündung in Kraft getreten sein soll. Überdies wird eine alte Fassung des Art. 291 Abs. 2 Strafgesetzbuch, der eine Geld- oder bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe vorsah, und nicht die aktuell gültige Fassung aus 2011 mit einer kombinierten Geld- und Freiheitsstrafe über maximal drei Jahre zitiert. Demgemäss könnte nach der aktuellen Fassung des russischen Strafgesetzbuches für eine allfällig begangene Bestechung in derart geringem Ausmass keine vierjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen werden und scheint eine solche auch in Zusammenschau mit dem Tatvorwurf nicht gerechtfertigt. Besonders auffällig ist aber, dass jene Richterin, die das Urteil am 26. September 2014 unterzeichnet haben soll, bereits verstorben und am 11. August 2014 beerdigt worden war. Entsprechende Medienberichte sind dem Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung auch übergeben worden. Auch hier liegt nahe, dass der Beschwerdeführer zu 1., dessen Verwandte Juristen sind und der Freunde in Polizeikreisen hat, ein gefälschtes Urteil oder aber ein Gefälligkeitsschreiben vorgelegt hat. Dies kann folglich nicht als Beweismittel dafür dienen, dass der Beschwerdeführer zu 1. in den GUS-Staaten gesucht wird.
Wie oben ausgeführt ist das Vorbringen betreffend Russland nicht entscheidungsrelevant. Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer sich auch beim Vorbringen zu Russland widersprachen, zudem wirkte dieses einstudiert, wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gezeigt hat. Widersprüchlich war beispielsweise, wann die Probleme der Beschwerdeführer begonnen haben sollten, 2006 oder 2007, und wie das Erstgespräch mit General Dukanow abgelaufen sein soll, als blosse Übergabe der Telefonnummer mit späterem Treffen mit dem Beschwerdeführer zu 1. versus einem Gespräch auf der Geburtstagsfeier, wobei die Beschwerdeführerin zu 2. alles gehört haben will und Dukanow sogleich gemeint habe, es sei kein Problem, alles zu organisieren. Der Beschwerdeführer zu 1. sei laut eigenen Angaben 2008 einmal zusammengeschlagen worden, laut Angaben der Beschwerdeführerin zu 2. sei er einige Male zusammengeschlagen worden. Widersprüchlich schilderten die Beschwerdeführer auch, wie der angebliche Entführungsversuch der Kinder verhindert werden konnte, weshalb kein Strafverfahren eingeleitet worden war, wann die Flucht nach Serpuchow stattfand, welche Rolle der Beschwerdeführer zu 1., damals als Stellvertreter des Generals bzw. als Pächter des Cafés mit einigen Besuchen in Moskau, eingenommen habe und wann die Familie in Stawropol von den Banditen gefunden worden sein soll sowie letztlich, ob der Bürgermeister von Rjasan bzw. dessen Stellvertreter für das Anliegen des Beschwerdeführers zu 1. zuständig war und wie die Kontaktaufnahme erfolgt ist. Worin überdies eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu 1. vorliegen soll, wenn dieser an den Präsidenten der russischen Föderation zwecks Wahrung seines verfassungsmässigen Rechts auf Anrufung der staatlichen Behörden und Behörden der örtlichen Selbstverwaltung herantritt und dies an die zuständigen Ermittlungsbehörden zur Prüfung weitergereicht worden sein soll, ist nicht zu erkennen.
Zudem scheint dem Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen über die Rolle des Beschwerdeführers als Stellvertreter des Cousins Putins und FSB-Angestellter ebenso unglaubwürdig, wie das Vorbringen, dermassen verfolgt und auf der Flucht gewesen, jedoch nicht in den Heimatstaat Armenien zurückgekehrt zu sein, wo sich zahlreiche Familienmitglieder und befreundete Polizisten aufgehalten haben und nach wie vor aufhalten. Durchaus als glaubwürdig wird jedoch durch den Verwaltungsgerichtshof angesehen, dass die Beschwerdeführer gewisse Probleme mit Mafia/ Banditen bzw. auch wegen der vorgeworfenen Bestechung rund um die Arbeitsbewilligungen mit den Behörden hatten. Hier stimmt der Verwaltungsgerichtshof aber der Regierung ebenfalls zu, dass dies nicht in asylrelevantem Ausmass bestand und Russland durchaus entsprechende Fluchtalternativen bietet, weil Probleme mit Behörden üblicherweise regional begrenzt bestehen und kein Hindernis für eine Niederlassung in einer anderen Region darstellen.
11. In der angefochtenen Entscheidung hat die Regierung festgestellt, dass die Wegweisung der Beschwerdeführer möglich, zulässig und zumutbar sei. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde dagegen vor, dass eine Wegweisung nicht zulässig wäre, weil diese dringend medizinischer Behandlung bedürfen, die sie in Armenien nicht erhalten könnten.
Die Beschwerdeführerin zu 2. legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Diagnose des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24. Oktober 2014 vor, wonach sie an Migräne, Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, zwei winzigen unspezifische Gliosen (MRT Schädel 7/13) und chronischer Belastungsreaktion mit reduzierter affektiver Kontrolle (Wutausbrüche) leide. Zeichen einer ausgeprägten Depression oder einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin zu 2. habe die vorgeschlagene Medikamentenintervalltherapie ignoriert und nehme Schmerzmittel unverändert viel zu hoch frequentiert ein, sie verabreiche sich zudem intramuskuläre Injektionen mit Medikamenten, die sie sich aus der Heimat schicken lasse. Sie habe bereits im Juni 2011 eine Magnetresonanztomographie des Schädels in einem russischen Krankenhaus vornehmen lassen. Laut vorgelegtem Gutachten führe jedoch kein Weg an einer deutlichen Reduktion der Schmerzmittel vorbei. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zu 2. dazu befragt an, dass sie die Medikamente von Dr. Oehry erhalte, sie nehme aber im Bedarfsfall auch immer wieder das russische Pendant, weil ihr dieses besser helfe. Ihre Eltern würden ihr das Medikament in Armenien besorgen. In Armenien habe sie sich die Medikamente vom Arzt verschreiben lassen.
Für den Beschwerdeführer zu 4. wurde ein Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH vom 28. Oktober 2014 vorgelegt, wonach bei diesem von einer klassischen posttraumatischen Belastungsstörung mit Intrusionen, Hyperarousal, Vermeidungsverhalten, depressiven Tendenzen sowie vegetativer Übererregtheit innerhalb der zurückliegenden sechs Monate auszugehen sei. Differenzialdiagnostisch seien im Verlauf psychotische, affektive und emotionale Störungsbilder zu beobachten. Mit Schreiben des Facharztes vom 11. Dezember 2014 wurde mitgeteilt, dass seit dem ersten Kontakt am 23. Oktober 2014 mit Anfang November wöchentliche Therapiesitzungen begonnen worden seien, wobei der Beschwerdeführer zu 4. zuletzt eine Verschlimmerung seiner Symptomatik erlebe. Eine Rückführung in die Heimat sei aus medizinischen Gründen deshalb nicht zu verantworten, weil alle Familienmitglieder darunter leiden würden, weil sie in ihrer Heimat vermutlich keine ruhige Stunde mit einer gewissen Sicherheit mehr erleben würden.
Der Beschwerdeführer zu 1. gibt in der mündlichen Verhandlung an, dass er bei Dr. Oehry in Behandlung stehe und schon das zweite Jahr Massagen aufgrund seiner Wirbelsäulenprobleme erhalte. Er habe auch schon jahrelang Probleme mit seinem Herzen, allerdings sei in Liechtenstein nichts gefunden worden. Das nötige Medikament trage er aber immer bei sich, wobei er diesbezüglich auch in Armenien ab und zu einen bekannten Arzt aufgesucht habe. Befunde legte der Beschwerdeführer zu 1. für sich keine vor.
Die Beschwerdeführer gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass die Beschwerdeführerin zu 3. gesund sei.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Solche Gründe haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht und der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass diese auch über gültige armenische Reisepässe verfügen, weshalb ein Vollzug der Wegweisung jedenfalls für diese möglich ist.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Auch dieses Hindernis wurde durch die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und liegt aus Sicht des Verwalutngsgerichtshofes nicht vor. Die Beschwerdeführer stellten ein unbegründetes Asylgesuch, sie stammen zudem aus Armenien, einem Mitgliedstaat des Europarates seit 2001 (www.coe.int).
Gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG kann der Vollzug der Wegweisung für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Die allgemeine Situation in Armenien widerspricht nicht dieser Bestimmung. Die Beschwerdeführer verfügen in Armenien zudem über Familienangehörige sowie entsprechenden Wohnraum bei diesen und können wie vor ihrer Ausreise mit der Unterstützung der Verwandten rechnen. Die Beschwerdeführerin zu 2. war früher Lehrerin ebenso Bäckerin, der Beschwerdeführer zu 1. habe als Koch ein Restaurant geführt, war im Sicherheitsdienst beschäftigt (Angabe gegenüber dem Arzt) und ist gelernter Bauingenieur, weshalb den Beschwerdeführern durchaus möglich sein wird, für ihren Lebensunterhalt aus eigenem aufzukommen. Somit bleibt abschliessend zu prüfen, ob für die Beschwerdeführer hinsichtlich Armeniens eine derartige medizinische Notlage festgestellt werden kann, dass eine Wegweisung unzulässig wäre.
Dazu hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. angeben, dass sie auch in Armenien wiederholt beim Arzt waren und sich auch in Liechtenstein noch die von ihnen bevorzugten Medikamente durch Verwandte in Armenien haben besorgen und zukommen lassen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, weshalb Arztbesuche und Medikamentenerhalt im Falle einer Rückkehr für die Beschwerdeführer nicht erneut zugänglich sein sollten. Für die minderjährige Beschwerdeführerin zu 3. wurden keine medizinischen Probleme geltend gemacht. Der Beschwerdeführer zu 4. soll aufgrund eines Vorfalles im Kindergarten- bzw. Vorschulalter, der bereits beinahe 6 Jahre zurückliegt, an diversen psychischen Erkrankungen leiden. Er befindet sich diesbezüglich jedoch erst seit November 2014 in Therapie. Für ihn und die Beschwerdeführerin zu 2. hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die vorgebrachten traumatischen Erlebnisse nicht im Heimatland, sondern in Russland vorgefallen sind. Damit ist aber nicht ersichtlich, weshalb eine Rückkehr nach Armenien aus diesem Gesichtspunkt nicht zumutbar sein sollte. Auch in Armenien ist das Krankheitsbild der Beschwerdeführer behandelbar, zudem sind zahlreiche NGOs angesiedelt und kann der minderjährige Beschwerdeführer auch hier fachgerechte medizinische Hilfe erlangen (vgl. hierzu das Länderinformationsblatt Armenien der Internationalen Organisation für Migration und des deutschen Bundesamtes für Migration von August 2014; abrufbar unter: www.ecoi.net). Aufgrund seines Alters liegt sein Lebensmittelpunkt auch im Kreis seiner Familie, mit dieser wird er gemeinsam ins Heimatland zurückkehren.
Somit liegt aber offensichtlich keine Verletzung des Art. 3 EMRK vor, weil bei Erkrankung nämlich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist (vgl. hierzu auch die schweizerische Rechtsprechung, BVGer D-1645/2014 vom 07.04.2014 E 5.2.2. abrufbar unter: www.bvger.ch, mit Verweis auf BVGE 2009/2 E 9.3.2.). Damit setzt dieses Kriterium einerseits ein schweres körperliches Leiden, andererseits unzulängliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland voraus (vgl. Peter Bolzli, Vorläufige Aufnahme, in: Migrationsrecht Kommentar, 2012, 3. Aufl., Art. 83 RN 17). Die Beschwerdeführer erhalten derzeit Massagen bzw. Medikamente, die sie auch bereits in Armenien erhalten haben bzw. sich nach wie vor von dort zusenden lassen. Der Beschwerdeführer zu 4. wurde die vergangenen Jahre nicht bzw. durch den Hausarzt behandelt und befindet sich erst seit November und damit einem Zeitpunkt nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Therapie. Es ist folglich nicht von einem schweren körperlichen Leiden auszugehen, das eine Überstellung unzulässig machen könnte. Für Armenien sind die Krankheitsbilder der Beschwerdeführer jedenfalls behandelbar, liegt ein ausreichendes Gesundheitssystem vor und war dieses auch bereits vor der Ausreise für die Beschwerdeführer zugänglich. Folglich schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der Regierung an, wonach ein Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführer auch zumutbar ist.
Diese Ausführungen entsprechen auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und dessen strengem Massstab. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar “hohe Schwelle“ des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, in dem die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloss wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äusserst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart aussergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; ebenfalls zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Zusammenfassend ergibt sich aus den angeführten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloss um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. im oben erwähnten Fall Ndangoya Erw. 2.3.). Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Solche Gründe, die ein derartiges Risiko aufzeigen würden und den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten, konnten die Beschwerdeführer jedoch nicht geltend machen. Vielmehr hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr jedenfalls die notwendige medizinische Grundversorgung zuteil kommen kann und wird.
12. Die Beschwerdeführer stellen mit der vorliegenden Beschwerde erneut einen Verfahrenshilfeantrag.
Das Recht der Verfahrenshilfe (oder wie es das LVG noch nennt: das Armenrecht) im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist in Art. 43 LVG geregelt. Danach finden auf das Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung (Art. 43 Abs. 1 LVG). Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Dazu ist festzuhalten, dass ein solcher Verfahrenshilfeantrag bereits durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 zu VGH 2013/101 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen worden war. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 01. September 2014 zu StGH 2013/171 bestätigt. Dieser führte zudem aus: „Der Grundsatz der Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger an fremde Staaten ist ein so wesentlicher, dass die Beschwerdeführer untermauern hätten müssen, weshalb dem Beschwerdeführer zu 1. doch die Auslieferung drohen sollte.“
Auch mit der nunmehrigen Beschwerde haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. Vielmehr haben sie versucht, ihren Aufenthalt in Liechtenstein zu erzwingen, indem sie gefälschte Beweismittel für Armenien und Russland vorgelegt und mit einer einseitigen und formlosen Erklärung erklärten, ihre Staatsbürgerschaft niederzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat, um das Parteiengehör bezüglich der im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Beweismittel und den getätigten Übersetzungen sowie entsprechenden Vorhalte zu wahren, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auch diese Verhandlung hat trotz ergänzender Befragung keinerlei Gefährdung für die Beschwerdeführer in Armenien selbst aufgezeigt und bestätigt, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer zu 1. an Russland ausgeliefert werden könnte. Es war somit zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft, dass die Beschwerdeführer armenische Staatsbürger sind und Armenien seine Staatsbürger nicht an Russland ausliefert. Somit beinhaltet der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag trotz der Vorlage der gefälschten russischen bzw. armenischen Beweismittel kein begründetes neues Vorbringen und ist einerseits auf die Rechtskraft der bisherigen Entscheidung zu verweisen. Andererseits beurteilt der Verwaltungsgerichtshof das neue Vorbringen in der Beschwerde als mutwillig, weil dieses keine neuen Angaben enthält, die Beschwerdeführer aber Beweismittel auf Russisch bzw. Armenisch vorlegten, die nicht der Wahrheit entsprechen und zusätzliche Kosten für die Übersetzung verursacht haben. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung nämlich insbesondere dann anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. VGH 2010/14 vom 29. April 2010; abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Die nunmehrige Beschwerde und die ergänzenden Beweismittel dienten lediglich der Verfahrensverzögerung und sollten den Verbleib der Beschwerdeführer in Liechtenstein erzwingen.
Der gegenständliche neuerliche Verfahrenshilfeantrag war folglich wegen Mutwilligkeit abzuweisen.
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 340.-- (Art. 34 und 35 GGG). Die Protokollgebühr für die vierstündige Verhandlung vom 30. Oktober 2014 beträgt CHF 425.-- (Art. 18 GGG), die Dolmetschergebühr CHF 480.--.
Da die Beschwerdeführer finanziell bedürftig sind, sind die Gebühren lediglich ihrer Höhe nach zu bestimmen. Zu zahlen sind sie dann, wenn die Beschwerdeführer hierzu finanziell in die Lage kommen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 30. Januar 2015