VGH 2014/088
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
9490 Vaduz
vertreten durch:
B
Beschwerdegegner: mj. AF C
Schweiz
vertreten durch:
D
Schweiz
wegen: Eintragung im Familienregister
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 09. September 2014, LNR 2014-1017 BNR 2014/1127 REG 1119
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 26. September 2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 9. September 2014, LNR 2014-1017 BNR 2014/1127 REG 1119, wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Höhe von CHF 42.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
3. Der Parteikostenantrag des Beschwerdegegners vom 22. Dezember 2014 wird abgewiesen.
4. Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang Parteikosten von CHF 64.80 (inkl. 8 % MWSt.) zu ersetzen.
1. Das liechtensteinische Zivilstandsamt, Vaduz, trug - offensichtlich über mündlichen Antrag des Beschwerdegegners, vertreten durch seine Mutter, im Februar 2012 - den Beschwerdegegner als Kind des Beschwerdeführers im liechtensteinischen Familienregister (Band VIII, Seite 107) ein.
2. Mit Schreiben vom 10. April 2012 an das Zivilstandsamt ersuchte der Beschwerdeführer um Löschung der Eintragung des minderjährigen Kindes C, geboren am (...) in Brasilien.
Dazu brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nicht der Vater des C sei. Es gebe weder eine Vaterschaftsanerkennung noch ein in Liechtenstein anzuerkennendes und vollstreckbares Urteil, aus dem eine Vaterschaft zu diesem ausserehelichen Kind abgeleitet werden könne. Es sei zwar bekannt, dass allenfalls ein in Brasilien ergangenes Urteil bestehe, dieses sei aber mangels eines Staatsvertrages nicht anzuerkennen. Für die Feststellung der Vaterschaft sei vielmehr eine Vaterschaftsanerkennung seinerseits oder ein Urteil des liechtensteinischen Landgerichtes erforderlich. Dazu werde auf die Bestimmungen des Art. 95 PGR verwiesen. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer auch nicht bekannt, wie es zur gegenständlichen Eintragung im Familienregister gekommen sei. Weder sei er informiert noch in ein Verfahren eingebunden worden, welches eine solche Eintragung zur Folge haben könne.
3. Mit Schreiben vom 27. April 2012 wurden dem Beschwerdeführer jene Unterlagen übermittelt, die die Kindsmutter dem Zivilstandesamt am 27. Februar 2012 vorlegte und die zur Eintragung im Zivilstandsregister geführt haben.
4. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Ergänzend wurde darin vorgebracht, dass auch eine beim schweizerischen Zivilstandesamt Z vorgenommene Eintragung für Liechtenstein nicht rechtlich relevant sei. Der Beschwerdeführer beantragte, dass, wenn dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, eine rechtsmittelfähige Verfügung ausgefertigt werde.
5. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 lehnte das Zivilstandsamt die beantragte Entfernung der Eintragung im Familienregister ab.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2012 Beschwerde an die Regierung.
7. Diese wies mit Entscheidung vom 15./16. Januar 2013 zu RA 2013/2-1221 die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Verfügung des Zivilstandsamtes.
8. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
9. Mit Urteil vom 07. März 2013 gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde vom 31. Januar 2013 insoweit statt, als die angefochtene Regierungsentscheidung und die Verfügung des Zivilstandsamtes vom 31. Mai 2012 aufgehoben wurden und die Regierungskanzlei angewiesen wurde, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. April 2012 (auf Löschung der strittigen Eintragung im Familienregister) zu entscheiden.
Begründet wurde dieses Urteil unter anderem damit, dass nicht das Zivilstandsamt, sondern die Regierungskanzlei erstinstanzlich zur Entscheidung über Anträge auf Löschung von - angeblich unrichtigen - Eintragungen im Familienregister zuständig sei.
10. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 entschied die Regierungskanzlei, den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. April 2012 auf Entfernung der Eintragung des Kindes C, geboren am (...) ***, Brasilien, im Familienregister abzulehnen. Die Entscheidungsgebühr wurde mit CHF 200.-- bestimmt.
11. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 Beschwerde an die Regierung.
12. Mit Entscheidung vom 09. September 2014 entschied die Regierung wie folgt:
1. Die Beschwerde vom 12. Februar 2014 von A gegen die Verfügung der Regierungskanzlei vom 30. Januar 2014 wegen Falscheintragung im Familienregister wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner binnen 14 Tagen die mit CHF 1'496.90 bestimmten Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
3. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 300.--.
Die Regierung begründet ihre Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
Vor einem Gericht in ***, Brasilien, sei ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer durchgeführt worden. Mit Urteil vom 31. Juli 2008 habe dieses Gericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer der biologische Vater des Beschwerdegegners sei. Dieses brasilianische Urteil sei in Liechtenstein anzuerkennen. Das brasilianische Gericht sei zuständig gewesen und die internationale Zuständigkeit Brasiliens werde von Liechtenstein anerkannt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei im brasilianischen Gerichtsverfahren nicht verletzt worden, zumal der Beschwerdeführer dort von einer Rechtsanwältin anwaltlich vertreten worden sei. Das genannte brasilianische Urteil sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar bzw. vollziehbar. Es widerspreche dem inländischen ordre public nicht.
Die angefochtene Verfügung der Regierungskanzlei vom 30. Januar 2014 sei kein Verwaltungsbot im Sinne von Art. 48 LVG, weshalb die dagegen eingereichte Beschwerde nicht von der Regierungskanzlei als Einspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 5 LVG behandelt werden müsse. Die Regierungskanzlei habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
13. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 12. September 2014, erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (ON 3). Er beantragte die Abänderung der angefochtenen Regierungsentscheidung dahingehend, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers Folge gegeben und das Zivilstandsamt angewiesen wird, die Eintragung des mj. C, geboren am (...) ***, Brasilien, als aussereheliches Kind des Beschwerdeführers aus dem Familienregister des Beschwerdeführers, Nr. ..., zu entfernen.
14. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Zivilstandsamtes, der Regierungskanzlei, der Regierung und den eigenen Vorakt zu VGH 2013/21 bei.
Die Mutter des Beschwerdegegners reichte eine Vielzahl von Stellungnahmen, meist in Form von Emails, beim Verwaltungsgerichtshof ein (ON 11 - 15, 17, 18, 25, 26, 31, 33, 39 - 42, 44).
Am 19. November 2014 beraumte der Verwaltungsgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung auf 19. Dezember 2014, 14.00 Uhr, an (ON 37).
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 (ON 45) zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 26. September 2014 zurück, "weil inzwischen aufgrund eines aktuellen DNA-Gutachtens aus *** erwiesen ist, dass er [der Beschwerdeführer] der Vater des mj.C und die strittige Eintragung damit im Ergebnis richtig ist".
Da dieser Schriftsatz erst am 18. Dezember 2014 und damit am Tag vor der anberaumten öffentlichen mündlichen Tagsatzung beim Verwaltungsgerichtshof eintraf, teilte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes der Mutter des Beschwerdegegners sowohl telefonisch als auch per Email am 18. Dezember 2014 mit, dass die Tagsatzung vom 19. Dezember 2014 abberaumt wurde (ON 46 und 47). Daraufhin meldete sich der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdegegners telefonisch beim Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes mit der Frage, ob die Tagsatzung vom 19. Dezember 2014 abberaumt worden sei, was der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshof bejahte (ON 48 und 49).
15. Am 22. Dezember 2014 stellte der Beschwerdegegner, nunmehr rechtsfreundlich durch Rechtsanwalt D vertreten, einen Antrag auf Ersatz der Parteikosten (ON 50 und 53).
Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 (ON 58). Dazu äusserte sich der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. Januar 2015 (ON 60).
16. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Da der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 seine Beschwerde vom 26. September 2014 zurücknahm, ist gemäss Art. 96 Abs. 4 LVG die Beschwerde ihm gegenüber zu verwerfen.
2. Nimmt der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel der Beschwerde zurück, hat er alle Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 41 Abs. 4 LVG). Somit hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr für seine Beschwerde vom 26. September 2014 zu tragen. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Der Beschwerdeführer gab die Bemessungsgrundlage mit CHF 50'000.-- an, wogegen nichts einzuwenden ist (§ 4 Ziff. 16 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- (Art. 34 Gerichtsgebührengesetz).
3. Der Beschwerdegegner beantragt mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 den Zuspruch von Parteikosten, nämlich Reisespesen für den Beschwerdegegner und dessen Mutter als Vertreter des minderjährigen Beschwerdegegners einerseits und Rechtsvertreterkosten für den heutigen Vertreter des Beschwerdegegners andererseits.
Die Kostenauflage im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgt nach den Bestimmungen von Art. 35 bis 39 LVG (Art. 41 Abs. 1 LVG).
Beim gegenständlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren zweier privatrechtlicher Verfahrensparteien, sodass nicht die Kostentragungsprinzipien nach Art. 35, sondern jene nach Art. 36 Abs. 1 LVG zur Anwendung kommen. Demnach sind die den Parteien erwachsenen Kosten gegeneinander wettzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen (VGH 2006/41 und dazu StGH 2007/24), sodass nach der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofes die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen sind (erstmals VBI 1999/57 in LES 2000, 12; VGH 2012/139 + 146). Demnach hat vorliegendenfalls der Beschwerdeführer grundsätzlich dem Beschwerdegegner dessen Parteikosten zu ersetzen.
Für die persönliche Teilnahme der Parteien am Verfahren kann ihnen der Ersatz für den Zeitaufwand zugesprochen werden (Art. 37 Abs. 1 LVG). Der Beschwerdegegner macht vorliegendenfalls für sich jedoch keinen Ersatz für einen Zeitaufwand geltend.
Ist eine Partei persönlich für den Zweck der Vernehmung vorgeladen, so können ihr nach den für Zeugen bestehenden Bestimmungen Gebühren, also insbesondere Reisekosten, zugesprochen werden (Art. 37 Abs. 2 LVG). Im gegenständlichen Verfahren hat jedoch keine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof stattgefunden, sodass weder der Beschwerdegegner noch seine Mutter zu einer solchen Tagsatzung nach Liechtenstein anreisen mussten.
Die Entlohnung von Parteienvertretern ist unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der von ihnen unternommenen Schritte und der Bedeutung des Verhandlungsgegenstandes festzustellen, wobei die Bemühungen der Parteienvertreter um die Klärung der Sach- und Rechtslage, um die Einigung der Parteien sowie um die rasche Durchführung des Verfahrens besonders zu würdigen sind. Dabei kommen einerseits Verwaltungsgesetze und Verordnungen und andererseits subsidiär die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 42 Abs. 1 LVG). Dies bedeutet insbesondere, dass das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG, LR 173.511) und die Rechtsanwaltstarifverordnung (RATV, LR 173.511.1) zur Anwendung kommen. Danach haben nur Rechtsanwälte und Verfahrensparteien, die durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, Anspruch auf Entlohnung und Ersatz von Spesen (Art. 1 RATG). Somit können dem Beschwerdegegner und seiner Mutter keine Reisespesen zugesprochen werden.
Entlohnt werden die von einem Rechtsanwalt verfassten und im Verfahren eingebrachten Schriftsätze und die Teilnahme eines Rechtsanwaltes an Tagsatzungen, wie sie in der Rechtsanwaltstarifverordnung Art. 1 Tarifposten 1, 2 und 3 aufgelistet sind, sowie die Vornahme bestimmter Geschäfte, die in Tarifpost 7 definiert sind, ausserhalb der Rechtsanwaltskanzlei. Leistungen, die unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallen (Schreiben, kurze Berichte, andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen und dergleichen, Briefe anderer Art, Informationen aus den Akten oder mit der Partei, Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege) werden nur über den Einheitssatz und damit über einen pauschalen Zuschlag zu den Ansätzen gemäss Tarifposten 1, 2, 3 und 7 entlohnt. Der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat jedoch weder an einer Tagsatzung des Verwaltungsgerichtshof teilgenommen noch einen Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht, mit Ausnahme des Kostenantrages vom 22. Dezember 2014. Somit können dem Beschwerdegegner und seinem Rechtsvertreter keine Kosten zugesprochen werden, auch nicht für den Kostenantrag vom 22. Dezember 2014, denn mit diesem Antrag ist der Beschwerdegegner nicht durchgedrungen.
4. Da der Beschwerdegegner mit seinem Kostenantrag gegenüber dem Beschwerdegegner unterlegen ist, hat er dem Beschwerdeführer die Kosten für die Stellungnahme vom 13. Januar 2014 zum Kostenantrag vom 22. Dezember 2014 zu ersetzen.
Diesbezüglich ist jedoch nicht von einer Bemessungsgrundlage von CHF 50'000.-- auszugehen, sondern vom Kostenbetrag, dessen Aberkennung der Beschwerdeführer ersiegt hat (Art. 12 RATG). Der Beschwerdegegner beantragte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 den Zuspruch von CHF 3'741.90 (CHF 2'706.80 Flugkosten, CHF 116.40 Bahn- und Buskosten, CHF 25.-- Mittagsverpflegung, CHF 893.70 Anwaltskosten).
Ein Antrag auf Kostenbestimmung (wie vorliegendenfalls jener vom 22. Dezember 2014) ist gemäss Tarifpost 1 zu entlohnen. Äusserungen zu Anträgen und anderen Schriftsätzen, die in Tarifpost 1 aufgelistet sind, sind ebenfalls nach Tarifpost 1 zu entlohnen (LES 2010, 261; LES 2000, 91). Bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 3'741.90 beträgt die Entlohnung nach Tarifpost 1 (inkl. Einheitssatz) CHF 60.--. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer mit 8 %.
5. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 30. Januar 2015