VGH 2014/082
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A B Strasse10 Plz Ort
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Dr.iur. Dominik Schatzmann Landstrasse 33 9491 Ruggell
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekomission für Verwaltungsangelegenheiten vom 28.08.2014 zu VBK 2014/82
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2014
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 15. September 2014 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 28. August 2014, VBK 2014/33 ON 9, wird insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 3. der angefochtenen Entscheidung ersatzlos aufgehoben wird.
2. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Beschwerde vom 15. September 2014 dem Endurteil des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.
1. Mit Verfügung vom 14.05.2014 (Aktenzeichen 2014_184) entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer den Führerausweis (Warnungsentzug) für die Dauer von fünf Monaten. Begründet wurde dieser Warnungsentzug damit, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug FL XXXX am 04.04.2014 um 18.52 Uhr in 9500 Wil, St. Gallen, Autobahn A1, Raststätte Thurau Süd, mit mindestens 2,1 Gewichtspromille Alkohol im Strassenverkehr gelenkt habe. Dadurch habe er den Verkehr gefährdet und eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen. Der Kantonspolizist des Kantons St. Gallen, welcher den Beschwerdeführer am 04.04.2014 auf der Raststätte Thurau Süd aufgegriffen hatte, nahm diesem den Führerschein ab und übermittelte diesen an die MFK.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 14.05.2014 strafrechtlich verurteilt, in nicht fahrfähigem Zustand und zwar mit qualifizierter Alkoholkonzentration von 2,1 Gewichtspromille Alkohol im Blut, ein Fahrzeug geführt und dadurch Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 150.-- bedingt aufgeschoben für eine Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von CHF 2'250.-- ausgesprochen. Mangels eines Rechtsmittel erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft.
Der Warnungsentzug der MFK enthielt keinen Spruchpunkt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Warnungsentzug die aufschiebende Wirkung entzogen wäre. Lediglich in der Rechtsmittelbelehrung des Warnungsentzugs ist folgender Text - soweit für den gegenständlichen Fall relevant - enthalten:
"Gegen diese Verfügung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK), Regierungsgebäude, Städtle 49, 9490 Vaduz, eingebracht werden. Bei einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gewährt. Als Ausnahme gilt gemäss Regierungsbeschluss RA 2009/619-3622 vom 24.05.2009: Die Motorfahrzeugkontrolle wird beauftragt, bei allfälligen Beschwerden gegen Entzugsverfügungen wegen Fahren in nicht fahrfähigem Zustand (Alkohol, Drogen, Medikamente und Krankheit) die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Bei Verfügungen, welche einen oder mehrere der im RA 2009/619-3622 aufgeführten Vergehen enthalten, wird somit keine aufschiebende Wirkung gewährt."
2. Zuvor, nämlich mit E-Mail der MFK vom 05.05.2014 (13:59 Uhr), wurde gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt, dass seinem Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens stattgegeben werde. Um 15:52 Uhr gleichentags teilte die MFK dem Beschwerdeführer abermals per E-Mail mit, dass es sich um einen Fehler seitens der MFK handle, da der Führerschein bei Fahrten in angetrunkenem Zustand jedenfalls bis zum Entscheid durch die MFK aufgrund der Regierungsrichtlinie nicht wieder ausgefolgt werde. Der Führerschein wurde daher nicht an den Beschwerdeführer zurückgeschickt und dieser war seit der Abnahme durch den Kantonspolizisten am 04.04.2014 nicht im Besitz des Führerausweises.
3. Mit Schriftsatz vom 28.05.2014 bekämpfte der Beschwerdeführer den Warnungsentzug vom 14.05.2014 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) vollumfänglich, beantragte, die Entzugsdauer auf zwei Monate zu reduzieren und beantragte weiters, die VBK möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und die MFK anweisen, den Führerausweis sofort an den Beschwerdeführer zurückzuschicken.
Die MFK verschickte, ohne dass sie von der VBK angewiesen worden wäre, am 17.06.2014 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, nahm Bezug auf dessen Beschwerde vom 28.05.2014 sowie die dort gestellten Anträge und schloss das Schreiben "Aufschub der Entscheidung" sowie den Führerschein des Beschwerdeführers bei. Das Schreiben "Aufschub der Entscheidung" enthielt - soweit entscheidungsrelevant - folgenden Wortlaut:
"Unter Bezugnahme Ihrer Beschwerde vom 28.05.2014 teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihnen bis zum definitiven Entscheid der Beschwerdeinstanzen aufschiebende Wirkung gewähren. Bei Vorliegen des rechtskräftigen Beschwerdeurteils werden wir Sie über unser weiteres Vorgehen nochmals schriftliche verständigen."
Der Beschwerdeführer war ab Zustellung des Schreibens vom 17.06.2014 wieder im Besitz seines Führerscheins.
4. Die VBK behandelte die Beschwerde vom 28.05.2014 am 28.08.2014 unter der Geschäftszahl VBK 2014/33, gab dieser keine Folge, sondern bestätigte den Warnungsentzug im Umfang von fünf Monaten. Als Beginn der (restlichen) Entzugsdauer wurde der 1.10.2014 bestimmt. In Spruchpunkt 2 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und in Spruchpunkt 3 wurde einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheidung der VBK die aufschiebende Wirkung entzogen. Spruchpunkt 4 betraf die Verfahrenskosten.
Den Spruchpunkt 2 begründete die VBK damit, dass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen sei, weil keine berufliche Notwendigkeit vorliege. Spruchpunkt 2 begründete die VBK dagegen damit, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die eigene Entscheidung zu entziehen sei, weil der Regierungsbeschluss RA 2009/619-3622 angewendet werden müsse. Der Beschwerdeführer sei in angetrunkenem Zustand gefahren und es liege, weil der Beschwerdeführer kein Berufschauffeur sei, kein Härtefall vor.
5. Mit Schriftsatz vom 15.09.2014 bekämpfte der Beschwerdeführer die VBK Entscheidung und erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, soweit hier entscheidungsrelevant, dass der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes, in eventu der Verwaltungsgerichtshof, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkenne, in eventu eine Feststellungsverfügung erlasse und feststelle, dass der gegenständlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zukomme.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 26.09.2014 die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die aufschiebende Wirkung und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden.
Soweit sie sich gegen die Entzugsdauer im Umfang von fünf Monaten richtet, wird sie vom Verwaltungsgerichtshof zu einem späteren behandelt.
Im gegenständlichen Beschluss wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erörtert und darüber entschieden.
Zum besseren Verständnis sei die Ausgangslage nochmals kurz zusammengefasst:
Es handelt sich hier um einen Fall des Warnungsentzuges und nicht des Sicherungsentzuges. Weder die MFK-Verfügung noch die Entscheidung der VBK sind in Rechtskraft erwachsen, sodass die Spruchpunkte der erwähnten Entscheidungen grundsätzlich nicht vollstreckbar sind.
Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis am 04.04.2014 polizeilich abgenommen und an die MFK geschickt. Die MFK gab dem Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 28.05.2014 Folge und stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2014 den Führerschein wieder zu. Bis zum Schreiben vom 17.06.2014 war der Führerschein somit faktisch entzogen. Die VBK entschied am 28.08.2014, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an die VBK abzuweisen und einer allfälligen Beschwerde gegen die VBK Entscheidung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Damit ist für den Beschwerdeführer offenbar unklar, ob er nun den Führerschein am 1.10.2014 abzugeben und der VBK-Entscheidung Folge zu leisten hat, obschon er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat und die VBK-Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Grundsätzlich haben rechtzeitig erhobene Beschwerden aufschiebende Wirkung (Art. 100 Abs. 1 iVm Art. 116 Abs. 1 LVG). Die Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind in Art. 116 LVG geregelt. Eine Ausnahme liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Art. 116 Abs. 8 LVG bestimmt zudem, dass der Entzug der (in der Regel gegebenen) aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels - unter Wahrung des Anfechtungsrechts - grundsätzlich nur von der erstinstanzlich entscheidenden oder verfügenden Behörde zu verfügen ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VGH 2009/144 und VGH 2013/81, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li; LES 2002, 207).
3. Die MFK hat in ihrer Entscheidung vom 14.05.2014 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der Entzug der (grundsätzlich aufgrund der Gesetzesbestimmung bestehenden) aufschiebenden Wirkung muss in einem eigenen Spruchpunkt verfügt und begründet werden, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, diesen mittels Beschwerde zu bekämpfen. Die aufschiebende Wirkung war somit von Beginn an aufgrund der gesetzlichen Bestimmung Art. 116 LVG gegeben. Der Hinweis der MFK in der Rechtsmittelbelehrung ist jedenfalls nicht ausreichend, um die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Im folgenden bestätigte die MFK mit Schreiben vom 17.06.2014, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde und stellte dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu. Dieses Zuerkennen der aufschiebenden Wirkung ist rechtlich nicht von Belang, da die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen grundsätzlich besteht und der Entzug der aufschiebenden Wirkung von der MFK nicht gültig erfolgte. Somit war das Schreiben vom 17.06.2014 nur eine Bestätigung des gesetzlichen Zustandes und keine Änderung der rechtlichen Situation.
4. Die VBK als zweite Instanz ist aufgrund von Art. 116 Abs. 8 LVG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum genannten Artikel grundsätzlich nicht befugt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Warnungsentzug zu entziehen.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die zweite Instanz wäre auch aus anderen Überlegungen nicht unproblematisch. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist eine Schlechterstellung der rechtlichen Situation des Beschwerdeführers (reformatio in peius). Eine reformatio in peius ist gemäss Art. 102 LVG dann zulässig, wenn eine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen, welche kraft Gesetzes von amtswegen zu wahren sind, vorliegt. Vorab muss aber zwingend das rechtliche Gehör gewährt werden, damit der Beschwerdeführer entscheiden kann, ob die Beschwerde zurückgezogen werden soll oder nicht. Dies ist hier nicht erfolgt, da die VBK, ohne das rechtliche Gehör zu gewähren, den Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügte.
Da somit von Beginn an die aufschiebende Wirkung gegeben war, ist der Führerausweis, welcher sich im Besitz des Beschwerdeführers befindet, nicht rechtskräftig entzogen.
5. In Spruchpunkt 2 der angefochtenen VBK-Entscheidung wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die von der VBK angeführte Begründung dazu überzeugt nicht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde an die VBK gestellt. Somit muss die VBK inhaltlich darüber in einem Spruchpunkt entscheiden. Alternativ hätte sie hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Spruchpunkt 1. der VBK Entscheidung verweisen können, da damit über die Beschwerde materiell entschieden wurde (so auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VGH 2013/81).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war hier von der VBK deshalb abzuweisen, weil die aufschiebende Wirkung nicht entzogen war. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen war, kann diese auch nicht zuerkannt werden. Ein Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich, da die aufschiebende Wirkung aufgrund von Art. 116 LVG gegeben ist.
6. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 26. September 2014