VGH 2014/075
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Gemeinde Planken Dorfstrasse 58 9498 Planken
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG Meierhofstrasse 5 9490 Vaduz
wegen: Genehmigung des Gemeinderichtplanes
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Juli 2014, LNR 2014-954 REG 3031
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Oktober 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 27. August 2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Juli 2014, LNR 2014-954 REG 3031, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 26. September 2012 stellte die Gemeinde Planken bei der Regierung den Antrag auf Genehmigung des Gemeinderichtplanes über die räumliche Entwicklung der Gemeinde Planken vom 11. September 2012.
Die Gemeinde Planken legte mit ihrem Antrag den Gemeinderichtplan (Massstab 1:2000) vom September 2012 samt Erläuterungsbericht, beides vom Gemeinderat Planken am 11. September 2012 (GRB 2012/194) beschlossen, vor und führte aus, der Gemeinderichtplan lege die langfristige Zuordnung des unteren Hangbereiches des rheintalseitigen Gemeindegebietes von Planken (Dorf mit Umfeld) fest. Dieses Gebiet werde westlich, nördlich und südlich durch die Gemeindegrenzen definiert. Ostseitig werde das Richtplangebiet durch die Oberplanknerstrasse begrenzt. Der gegenständliche Richtplan konzentriere sich auf folgende Aussagen: Nutzungsstruktur; zu sichernde Freiräume für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft; die maximale Siedlungsentwicklung durch Festlegung eines Siedlungsperimeters. Der Gemeinderichtplan lege die Grundnutzungen "Bauzone", "Wald" und "Mit Einzelbäumen bestocktes Wiesland" fest.
Aus dem Gemeinderichtplan ergibt sich, dass die im Planperimeter befindliche Fläche in drei verschiedene Nutzungstypen unterteilt ist, nämlich in "Bauzone", "Mit Einzelbäumen bestocktes Wiesland" und "Wald" (sogenannte "Grundnutzungen").
Im "Erläuterungsbericht" heisst es im Wesentlichen, dass der Richtplan die angestrebte Entwicklung des Gemeindegebietes festlege. Für die im Richtplan enthaltenen Sachbereiche, wie Struktur und Gestaltung der Siedlung, würden nach Bedarf zusätzlich Richtpläne erstellt. Die Bauzonen seien im Wesentlichen im Zonenplan und in der Bauordnung festgelegt, sodass kein spezifischer Änderungsbedarf bestehe, der über einen Richtplan längerfristig vorgegeben sein müsse. Handlungsbedarf bestehe jedoch im Bereich zwischen der Siedlung (Bauzone) und dem Wald. Die Siedlung Planken sei einst am oberen Ostrand der flachsten und damit fruchtbarsten Ebene errichtet worden. Der Wald sei einst bis an die Grenzen der Moränenfläche zurückgedrängt worden, doch mit Abnahme der intensiven Graswirtschaft habe er sich auf den steileren Flächen wieder etabliert. Da Planken in der Rodungsinsel liege, seien die äusseren Grenzen klar gezogen. Der Übergang zwischen Offenland und Wald mit einem Streifen Waldwiese sei nicht nur von ökologischem Wert, sondern auch von landschaftlicher Bedeutung. Um 1900 seien die Terrassen Plankens wesentlich offener als heute gewesen. Seither seien insbesondere ober- und unterhalb Plankens bedeutende Flächen wieder in Wald übergegangen. Die Verbuschung durch Nutzungsaufgabe und das Vorrücken des Waldes halte nach wie vor an. Auch die locker bestockten Weiden, ein typisches Element in Planken, seien im Begriff, durch die nachlassende Bewirtschaftung in Wald überzugehen. Gehölzfrei seien dagegen die Wiesen und Weiden und die flache Terrasse unterhalb des Dorfes gewesen. Die Vereinnahme von Wiesenland durch den vorrückenden Wald stelle ein Kernproblem von Planken dar. Der vorrückende Wald könne vielerorts abgelesen werden. Beispielsweise seien viele der ortstypisch bestockten Wiesen im Begriff zu verwalden, da die Nutzung der Wiesen ausbleibe. Der Waldrand Plankens dränge so insbesondere oberhalb und unterhalb der Siedlung vor. Der Verlust der blumenreichen Wiesen werde durch den ökologischen Wert des zusätzlichen Waldes nicht aufgewogen. Zudem gehe der durch die Kultivierung gewonnene Raum verloren und die Siedlung werde eingeschnürt. Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken, führe die Gemeinde Planken seit dem Jahre 2009 das Projekt "Waldrand im Dorfgebiet" durch. Des weiteren sei die Aktion Obstbaumbepflanzung - Bongertlandschaft lanciert worden, in deren Rahmen Private und insbesondere die Gemeinde eine grosse Anzahl von Parzellen wieder mit standortgerechten, hochstämmigen Obstbäumen bestockt hätten. Der Richtplan für die räumliche Entwicklung habe daher die Wiederherstellung der landschaftlichen Grundsituation der Rodungsinsel mit einer Bestockung mit einzelnen Obstbäumen zur Zielsetzung. Dies habe innerhalb des Richtplanperimeters stellenweise eine Reduktion der Waldflächen auf der Moränenterrasse zur Folge, wobei die in den letzten Jahrzehnten erfolgten Aufforstungen von rutschgefährdeten Steilhängen im wesentlichen Bereich "Loch" belassen werden sollen.
Zur Grundnutzung "Bauzone": Der Richtplan lege mit einem Siedlungsperimeter jenen Bereich fest, in dem sich die Siedlung langfristig entwickeln könne. Ziel sei es, einen nachvollziehbaren und langfristig gültigen Siedlungsrand festzulegen.
Zur Grundnutzung "Mit Einzelbäumen bestocktes Wiesenland": Bereits der erste Zonenplan für das Dorfgebiet von Planken von 1975 habe bergseits (östlich) wie auch talseits (westlich) "Übriges Gemeindegebiet" zwischen Siedlung und Wald vorgesehen. Dieser Zwischenteil sei in den letzten Jahren stellenweise verwaldet und wieder teilweise im Rahmen des Projektes "Waldrand im Dorfgebiet" gerodet und so ein "Waldrandstreifen" geschaffen worden. Die Waldrandzone in Planken könnte eine ökologische Aufwertung der Waldränder bewirken. Sie halte sich sowohl an die topografischen Gegebenheiten (sehr steile Lagen) als auch an die historische gehölzbestandenen Flächen. So werde ein landschaftlich wertvoller und unerlässlicher Übergang von der offenen Moränenterrasse zum Wald geschaffen. Diese Flächen seien auch gemäss dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft schützenswert. Entlang der südlichen Gemeindegrenze, wo die Bauzone bis an den Wald reiche, sei vorgesehen, mit einer Baulinie einen "Waldrandabstand" sicherzustellen. Die Bestockung der Wiesenflächen mit Obstbäumen zwischen Siedlung und Waldrand sei von der Gemeinde bereits auf einer Reihe von eigenen wie auch auf privaten Parzellen wieder ergänzt worden, was in den nächsten Jahren fortgeführt werde. Auch solle der Erhalt von älteren Bäumen und Baumgruppen sichergestellt werden. Einzelbäume im Wiesland wirkten vernetzend zum strukturell reichen Gehölz in der Umgebung und seien insbesondere als Obstbäume von kultureller und landschaftlicher Bedeutung. Ein eigentliches Verwalden dieser Wiesenflächen, die teilweise als Trockenwiesen sehr wertvoll seien, solle jedoch verhindert werden. Längerfristig werde es zielführend sein, diese mit Einzelbäumen bestockten Wiesenflächen einer besser entsprechenden Zone zuzuführen. Die bisherige Definition des "Übrigen Gemeindegebiets" in Art. 8 der Bauordnung entspreche der Zielsetzung des Richtplans sehr gut. Das Übrige Gemeindegebiet diene als Freihaltebereich am Rande des Siedlungsgebietes. Der Freihaltebereich diene der Sicherung von Erholungs- und Grünflächen, zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes, zur Freihaltung von Aussichtslagen sowie als Übergang vom Siedlungsgebiet zum Waldrand. Im Freihaltebereich sei die traditionelle Graswirtschaft vorgeschrieben. Der Richtplan lege die Nutzung dieser Gebiete klar fest.
Zur Grundnutzung "Wald": Diesbezüglich ergebe sich durch den Richtplan insoweit eine Veränderung, als dass der Wald künftig innerhalb der ursprünglichen, Mitte des 20. Jahrhunderts bestehenden Grenzen gehalten werde.
Die Umsetzung des lediglich behördenverbindlichen Richtplans in den Zonenplan und damit in eigentümerverbindliche Form erfolge schrittweise und nach Bedarf. Ja nach Bereich und Massgabe seien als Voraussetzung für die Umzonierung ein Eingriffsverfahren in Natur und Landschaft, eine Rodungsbewilligung oder auch entsprechende vorgängige Massnahmen zur Eindämmung von Naturgefährdungen erforderlich.
2. Der Gemeinderichtplan sieht unter anderem vor, dass gewisse Bereiche, die heute bewaldet und als "Wald" qualifiziert sind, in die Grundnutzungsarten "Bauzone" und "Mit Einzelbäumen bestocktes Wiesland" übergeführt werden sollen. Dies bedingt eine Rodung dieser Waldflächen. Im heutigen Stadium des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens ist nurmehr strittig, ob diese Überführung von heutigem Wald in andere Grundnutzungsarten die Genehmigung des Gemeinderichtplanes verhindert oder einschränkt.
3. Mit Entscheidung vom 16. April 2013 zu LNR 2013-83 BNR 2013/674 wies die Regierung den Antrag der Gemeinde Planken vom 26. September 2012 auf Genehmigung des Gemeinderichtplans ab.
Sie begründete dies, soweit heute noch relevant, im Wesentlichen wie folgt:
Das Amt für Wald, Natur und Landschaft (AWNL) habe eine kritische Stellungnahme zum Gemeinderichtplan abgegeben. Die Änderung von bestockten Flächen (Wald) zu anderen Nutzungsarten werde negativ beurteilt. Mögliche Konsequenzen der Verschärfung der Naturgefahrensituation für das Siedlungsgebiet würden in den Raum gestellt. Ein stammzahlreicher und grossflächiger Wald sei generell der beste und billigste Schutz vor Naturgefahren eines so exponierten Siedlungsgebietes wie Planken. Es werde empfohlen, jene Flächen, die Wald seien, jedenfalls als solche zu belassen.
Der Landesrichtplan führe aus, dass 43 % der Landesfläche Wald seien. Dem Wald komme eine existenzielle Bedeutung zu, indem er Menschen, Tiere und Sachgüter vor Naturgefahren wie Rüfen, Lawinen und Steinschlag schütze. Deshalb bestimme der Landesrichtplan, dass eine Waldflächenpolitik anzustreben sei, welche die Nutzung und Erhaltung der Gesamtlandschaft in den Mittelpunkt stelle. Die Waldfunktionsplanung (Waldentwicklungsplanung) sei sowohl bei kommunalen Planungen als auch bei Planungen auf Landesebene zu berücksichtigen. Vorliegend werde die Vorrangfunktion des Waldes nicht ausreichend berücksichtigt. Im Süden und Osten des Siedlungsgebietes von Planken erfülle der Wald die wichtige Schutzfunktion vor Naturgefahren, insbesondere Steinschlag. Im Westen des Siedlungsgebietes solle gemäss Richtplan Wald gerodet werden, der dort erst 1975 aufgeforstet worden sei, um an dieser Stelle weitere Rutschungen zu verhindern. Damit gehe der vorliegende Richtplanentwurf nicht ausreichend auf die existenzielle Bedeutung des Waldes ein.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Gemeinde Planken am 30. April 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Sie brachte im Wesentlichen wie folgt vor:
(Ziff. 4.7.3) Die an die Dorfstrasse anstossende Parz.Nr. 269 sei 1961 nur mit solitären Bäumen bestockt gewesen. Dasselbe gelte für die Parz.Nr. 286 unterhalb der Dorfstrasse am Rand der Gemeindegrenze. In der Waldfunktionskarte von 2006 sei die Parz.Nr. 269 als Schutzwald dargestellt, was insoweit erstaune, als der Wald auf dieser Parzelle "natürlich verronnen" sei und keine systematische Schutzbepflanzung darstelle. Gemäss geltendem Zonenplan seien die Parz.Nr. 269 und 266 als Waldzone dargestellt. Der Wald auf der Parz.Nr. 269 sei in den letzten Jahren ausgelichtet worden. Die Gemeinde Planken plane auf dieser Parzelle einen Fussweg als direkte Verbindung vom südlichen Teil des Birkenweges zur Dorfstrasse zu erstellen. Die Parz.Nr. 269 sei ein Teil einer Krete, die südseitig der Gemeindegrenze in ein Tobel übergehe. Nicht Kreten, sondern Tobel seien für Steinschlag aufgrund der topografischen Vorgaben der Falllinien besonders gefahrenträchtig. Insofern sei die Schutzwaldfunktion dieser Parzelle nicht nachvollziehbar. In der Waldfunktionskarte von Januar 2013 seien die Parz.Nr. 266 und 269 als Schutzwald dargestellt, während der anstossende Schaaner Wald mit einer durch die Topografie erheblich grösseren Gefährdung als Nutzwald ausgewiesen sei. Die Darstellung des Waldes auf den Parz.Nr. 266 und 269 durch die Regierung entbehre jeder sachlichen Grundlage.
(Ziff. 4.7.4) In der Flugaufnahme von 1961 sei im südöstlichen Gebiet ein lockerer Lärchenbestand zu erkennen, der in den Zonenplan von 1975 als Wald übernommen worden sei. Ziel des verfahrensgegenständlichen Richtplanes sei es, diesen bis 1961 vorherrschenden Bestand einer lockeren Lärchengruppe wiederherzustellen. In der Waldfunktionskarte von 2006 werde der gegenständliche Waldfleck nicht dargestellt. In der Waldfunktionskarte vom Januar 2013 werde interessanterweise nur die im Bauzonenplan dargestellte Fläche als "Schutzwald" ausgeschieden, während die nordöstlich anstossende, vergleichbare Bestockung nicht als "Wald" wahrgenommen werde. Dieser Kartierung fehle eine sachliche Grundlage.
(Ziff. 4.7.5) Der Richtplan sehe vor, dass im Gebiet "Im Teil" eine Rodung des Waldes unterhalb der Geländekante bzw. der Bauzone vorgenommen werde. Dieses Gebiet sei 1961 nicht bestockt gewesen. Es habe lediglich ein kurzer Gehölzstreifen an der Geländekante bestanden. Dieser Gehölzstreifen sei gemäss Zonenplan von 1975 als Wald ausgeschieden, während die restlichen Flächen der Parz.Nr. 299 und 300 nicht bestockt gewesen seien. Ende der 70-er Jahre seien diese Parzellen aufgrund einer partiellen Hangrutschung im südwestlichen Bereich teilweise bestockt worden. Der Wald im Gebiet "Im Teil" werde sowohl in der Waldfunktionskarte von 2006 als auch 2013 als Nutzwald bzw. Holzproduktion aufgeführt und habe somit keine Schutzfunktion. Auch sei das Gelände aufgrund seiner Neigung nicht explizit rutschgefährdet, was eine Bestockung nicht nötig mache.
(Ziff. 4.7.6) Der Ursprung der Naturgefährdung für den südlichen Teil der Plankner Bauzone sei in den darüberliegenden Gebieten Matonastotz und Brunneneck gelegen. Es erscheine deshalb naheliegend, entsprechende Schutzmassnahmen dort bzw. oberhalb der Bauzone vorzunehmen. Im Hinblick auf Steinschlag sei es nicht sachgerecht, einem Waldstück unterhalb von Wohnbauten eine Schutzfunktion zuzuweisen.
5. Mit Urteil vom 23. Mai 2013 zu VGH 2013/056 gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde vom 30. April 2013 insoweit statt, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
Dieses Urteil wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Argument der Regierung, der Richtplan gehe nicht ausreichend auf die existenzielle Bedeutung des Waldes ein, sei entgegenzuhalten, dass pauschale Äusserungen zur Bedeutung des Waldes nicht notwendigerweise die Rechtswidrigkeit oder die Unvereinbarkeit des Gemeinderichtplanes mit überörtlichen Raumplanungsinteressen begründeten. Konkrete Sachverhaltsfeststellungen fehlten in der Regierungsentscheidung. Lediglich hinsichtlich des Waldes im Gemeindegebiet "Teil" führe die Regierung sachverhaltsmässig aus, dass dort im Jahr 1975 aufgeforstet worden sei, um an dieser Stelle weitere Rutschungen zu verhindern. Dies bestreitet die Gemeinde Planken. In ihrer Entscheidung habe die Regierung nicht ausgeführt, ob und inwieweit der Richtplan dem Waldgesetz widerspreche und ob bei einem solchen Widerspruch eine andere Lösung als die Nichtgenehmigung des Gemeinderichtplanes möglich und adäquat sei.
6. Mit Entscheidung vom 26. November 2013 zu LNR 2013-1154 BNR 2013/1846 wies die Regierung den Antrag der Gemeinde Planken auf Genehmigung des Gemeinderichtplanes vom 26. September 2012 wiederum ab.
Sie führte zur Vereinbarkeit des Richtplanes mit der Waldgesetzgebung im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Richtplan tangiere im südlichen und südwestlichen Bereich Wald. Eine Ausdehnung der Siedlung zu Lasten des Waldes sei jedoch nur möglich, wenn eine Rodungsbewilligung überhaupt in Betracht falle. Wenn dies bereits heute zu verneinen sei, verstosse der Richtplan gegen das Waldgesetz und müsse als unzweckmässig bezeichnet werden. Der Wald geniesse per Gesetz im Grundsatz einen absoluten Schutz. Nach Art. 6 Abs. 1 WaldG könne die Regierung eine Ausnahmebewilligung nur erteilen, wenn der Gesuchsteller nachweise, dass für die Rodung wichtige Gründe bestünden, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegten und zudem weitere Voraussetzungen erfüllt würden. Es seien aber seitens der Gemeinde Planken keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche im Rahmen der Zonenplanung eine andere Zonenzuweisung als die Grundnutzung Wald zulasse. Das Ziel der Gemeinde, die Rodungsinsel wieder auf den Stand Mitte des 20-igsten Jahrhunderts zu vergrössern, vermöge das öffentliche Interesse an der Walderhaltung nicht zu überwiegen. Die Ausdehnung des Siedlungsgebietes liege überwiegend im privaten Interesse der Grundeigentümer.
Gemäss gültigem Zonenplan der Gemeinde Planken seien die fraglichen Waldgebiete im Wesentlichen mit einer überlagerten Naturgefahrenzone mittlerer Gefährdung (blaue Zone) belegt. Eine Rodung würde in diesen Bereichen damit zu einer Gefährdung der Umwelt führen, was gegen Art. 6 Abs. 1 Bst. c WaldG verstosse.
In der Waldfunktionskarte der Gemeinde Planken würden die zur Rodung vorgesehenen Waldbestände am westlichen (Börchatobel) und südlichen (Schneggaböchel) Siedlungsrand als "Wald mit sehr wichtiger Schutzfunktion" ausgewiesen, was der höchsten Schutzkategorie entspreche. Im Westen des Siedlungsgebietes plane die Gemeinde Planken gemäss vorliegendem Richtplan Wald zu roden, der dort bis 1975 aufgeforstet worden sei, um weitere Rutschungen zu verhindern.
Für die fragliche westliche Waldfläche ergebe sich: mässige Gefahr bezüglich Rutschungen, kleine bis keine Gefahr bezüglich Steinschlag, insgesamt mässige Gefahr.
Für die fragliche südliche Waldfläche ergebe sich: mittlere Gefahr bezüglich Rutschungen, mittlere Gefahr bezüglich Steinschlag, insgesamt mittlere Gefahr.
Das Vorbringen der Gemeinde, es handle sich im Gemeindegebiet "Teil" um Nutzwald für die Holzproduktion bzw. das Gelände sei aufgrund seiner Nutzung nicht rutschgefährdet, sei aufgrund der Waldfunktionskarte der Gemeinde Planken sowie aufgrund der Gefahrenkarte widerlegt.
Es gebe keine sachlichen Gründe, die für eine Überarbeitung der Gefahrenkarte sprächen.
7. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Gemeinde Planken am 11. Dezember 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Sie brachte unter anderem vor, dass Fragen rund um die Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien.
Abgesehen davon seien in der blauen Zone gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b Bauordnung Bauten unter Auflagen von Schutzmassnahmen zulässig. Von einer Gefährdung der Umwelt selbst bei einer Rodung könne keine Rede sein.
Die von der Regierung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen seien falsch und ohne Beweisverfahren und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Stande gekommen. Richtig sei vielmehr, dass, ausser der Aufforstung im westlichen Bereich Loch, keine vom Richtplan betroffenen Waldgebiete tatsächlich rutschgefährdet seien. Bei den Waldgebieten "Börchatobel" und "Schneggaböchel" könne von einem relevanten Gefährdungspotential nicht die Rede sein. Die in Frage stehenden Waldgebiete seien nur deshalb entstanden, weil die entsprechenden Flächen nicht mehr landwirtschaftlich bewirtschaftet worden seien. Sie seien nicht aufgeforstet worden.
Auch beim Wald im Gemeindegebiet "Teil" handle es sich nicht um einen Schutzwald im Sinne der Verhinderung von Rutschungen, sondern um einen Nutzwald für die Holzproduktion. Die Waldfunktionskarte ändere an dieser Beurteilung nichts. Aus dieser Karte sei keine grössere Gefährdung ersichtlich als dies die blaue Gefahrenzone zum Ausdruck bringe. Die von der Regierung aufgeführte "mittlere Gefahr" entspreche der blauen Gefahrenzone gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b der Bauordnung. Zudem stellten die bestehenden Gefahrenkarten keine angemessene Grundlage mehr zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Waldgebiete dar.
Eine Gesetzwidrigkeit, also eine Unvereinbarkeit mit dem Waldgesetz, habe die Regierung nicht darlegen können. Hierzu fehlten allem voran Feststellungen. Insbesondere die von der Regierung behaupteten Aussagen über die Gefährdung der Umwelt entbehrten jeder Grundlage in einem Beweisergebnis.
8. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 (zu VGH 2013/146) an die Beschwerdeführerin führte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass schon heute im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zur Genehmigung des Gemeinderichtplanes zu prüfen sei, ob all die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Rodung des betroffenen Waldes gemäss Waldgesetz im gegenständlichen Fall erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin könne sich hierzu äussern, insbesondere auch betreffend den Rodungsersatz gemäss Art. 7 WaldG.
9. Die Gemeinde Planken äusserte sich am 14. Februar 2014 dahingehend, dass den Waldflächen, die gemäss Richtplan zur Rodung vorgesehen seien, keine Funktion zum Schutz vor Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag zukomme. Die im Richtplan vorgesehenen Rodungen stützten sich auf das dem Richtplan zu Grunde liegende Gutachten Bolomey (und damit auf die im Erläuterungsbericht aufgeführten Argumente). Es würden damit ausschliesslich anerkannte raumplanerische Ziele verfolgt. Von finanziellen Interessen könne keine Rede sein.
Der Richtplan sehe Rodungen auf 6 Teilflächen mit insgesamt ca. 21'800 m 2vor. Dies sei eine sehr kleine und unbedeutende Fläche. In den letzten 40 Jahren habe die Gemeinde Planken eine Fläche aufgeforstet, die rund 3,5 Mal grösser sei als die gemäss Richtplan zu rodende Fläche. Realersatz sei somit schon funktionsgleich und weit mehr als flächengleich geleistet worden. Sollte dieser Realersatz nicht genügen, könne die Gemeinde andere Grundstücke zu diesem Zweck anbieten. Auch könnten andere geeignete Massnahmen angeboten werden.
10. Mit Urteil vom 21. März 2014 zu VGH 2013/146 gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde vom 11. Dezember 2013 insoweit statt, als die angefochtene Regierungsentscheidung vom 26. November 2013 aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache neuerlich zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass, wie die Regierung ausgeführt habe, eine Ausdehnung der Siedlung zu Lasten des Waldes nur möglich sei, wenn eine Rodungsbewilligung überhaupt in Betracht falle. Wenn dies bereits heute zu verneinen sei, verstosse der Richtplan gegen das Waldgesetz. Somit sei zu prüfen, ob das Waldgesetz eine Rodung im konkreten Fall zulasse.
Die Regierung habe jedoch in ihrer Entscheidung nicht festgestellt und nicht aufgezeigt, in welchen verfahrensgegenständlichen Bereichen die Schaffung von Siedlungsgebiet oder von Wiesland aufgrund der Funktion des heute bestehenden Waldes zum Schutz vor Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. f, Art. 24 und Art. 25 WaldG zulässig sei. Solche konkreten Sachverhaltsfeststellungen wären jedoch notwendig gewesen, um den gegenständlichen Gemeinderichtplan unter dem Aspekt der Schutzfunktion des betroffenen Waldes zu prüfen. Die Regierung werde im weiteren Verfahren entsprechende Sachverhaltsfeststellungen treffen und diese rechtlich würdigen müssen.
Die Regierung müsse auf die Frage eingehen, ob im vorliegenden Fall eine Rodungsbewilligung in Betracht komme und möglich sei. Zwar müsse die Gemeinde Planken als Gesuchstellerin beweisen, dass für die Rodung wichtige Gründe bestünden, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegten und dass zudem die weiteren Rodungsvoraussetzungen erfüllt seien (Art. 6 Abs. 1 WaldG), doch hätte die Regierung die Gemeinde Planken zu einer Verbesserung und Substantiierung ihres diesbezüglichen Vorbringens anhalten müssen, was nun nachzuholen sei. Die Regierung müsse in ihrer neuerlichen Entscheidung aufzeigen, welche öffentlichen Interessen an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Waldflächen bestünden. Die Gemeinde Planken habe aufzuzeigen und nachzuweisen, welche konkreten Interessen an einer Ausdehnung des Siedlungsgebietes und der Freiflächen auf heutige Waldflächen bestünden. Die Gemeinde Planken habe weiters aufzuzeigen und nachzuweisen, wie sie den Rodungsersatz gemäss Art. 7 WaldG leisten könne.
11. Die Regierung forderte mit Schreiben des Amtes für Bau und Infrastruktur vom 16. April 2014 die Beschwerdeführerin auf, die konkreten Interessen an einer Ausdehnung des Siedlungsgebietes und der Freiflächen auf heutige Waldflächen nachzuweisen sowie aufzuzeigen und nachzuweisen, wie sie den Rodungsersatz gemäss Art. 7 WaldG leisten könne.
12. Am 23. Mai 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt:
Für die Rodung bestünden wichtige Gründe, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegten. Entsprechendes Vorbringen habe die Beschwerdeführerin insbesondere in Ziff. 4.5 und 4.7 der Beschwerde vom 2. Mai 2013 (recte: 30. April 2013) und in Ziff. 11.1.7 und 12.2 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2014 erstattet.
Den betroffenen Waldflächen komme keine Schutzfunktion zu. Entsprechendes Vorbringen habe die Beschwerdeführerin in Ziff. 4.7 der Beschwerde vom 2. Mai 2013 (recte: 30. April 2013) und in Ziff. 11.2 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2014 erstattet.
Die weiteren Rodungsvoraussetzungen seien erfüllt. Entsprechendes Vorbringen habe die Beschwerdeführerin in Ziff. 11.3 bis 11.7 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2014 erstattet.
Die Gemeinde habe aufgezeigt und nachgewiesen, wie sie Rodungsersatz gemäss Art. 7 WaldG leisten könne. Entsprechendes Vorbringen habe sie in Ziff. 11.8.4 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2014 erstattet.
Massnahmen anstelle von Realersatz seien möglich. Entsprechendes Vorbringen habe die Beschwerdeführerin in Ziff. 11.9 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2014 erstattet.
13. Am 11. Juli 2014 entschied die Regierung zu LNR 2014-954 REG 3031 wie folgt: Dem Gemeinderichtplan über die räumliche Entwicklung der Gemeinde Planken vom 11. September 2012 (GRB 2012/194) wird, unter Vorbehalt von Spruchpunkt 2., nach Art. 20 Abs. 2 BauG die Genehmigung erteilt.Die Verbindlichkeit des Gemeinderichtplans wird bei jenen Flächen innerhalb des Richtplanperimeters, deren Umwidmung eine Rodungsbewilligung nach Art. 6 WaldG zur Voraussetzung hat (dies sind insbesondere die Flächen Börchatobel/Langhalda [Parzellen Nr. 362 und 363], Schneggaböchel/Söfera [Parzellen Nr. 266, 269 und 380], Sauwinkel [Parzellen Nr. 286 und 287] und Im Teil), bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Bewilligung aufgeschoben.Der Genehmigungsbeschluss ist von der Gemeinde Planken kundzumachen und tritt mit der Kundmachung in Kraft.
Auf die Begründung dieser Entscheidung wird weiter unten eingegangen.
14. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Gemeinde Planken am 27. August 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass der Gemeinderichtplan über die räumliche Entwicklung der Gemeinde Planken vom 26. September 2012 im Spruchpunkt 1 ohne Vorbehalt von Spruchpunkt 2 genehmigt werde. Weiters wolle er Spruchpunkt 2 der angefochtenen Regierungsentscheidung ersatzlos aufheben.
15. Der Verwaltungsgerichtshof zog folgende Akten bei: Akt des Amtes für Umwelt betreffend Richtplan Planken; Akt 2012/12 des Ressorts Umwelt der Regierung betreffend Planken Ortsplanung 2012; Regierungsakten LNR 2013-83 BNR 2013/674, LNR 2013-1154 BNR 2013/1846 und LNR 2014-954 sowie die dazugehörigen drei Akten des Amtes für Bau und Infrastruktur; Akten des Verwaltungsgerichtshofes VGH 2013/56 und VGH 2013/146.
In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Oktober 2014 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Verwaltungsgerichtshof führte in Erw. 17 seines Urteils vom 21. März 2014 zu VGH 2013/146 aus, dass zu prüfen sei, ob das Waldgesetz vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42 in der gültigen Fassung, eine Rodung im konkreten Fall zulasse.
Dies bedeutet, dass der verfahrensgegenständliche Gemeinderichtplan nicht genehmigt werden kann, wenn von vornherein feststeht, dass die vom Gemeinderichtplan betroffenen Waldflächen nicht gerodet werden dürfen.
Dabei kommt es, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht darauf an, ob das heutige Waldgesetz in Zukunft abgeändert oder aufgehoben werden könnte. Die Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Gemeinderichtplans ist anhand des heutigen Rechts zu prüfen.
2. Das Waldgesetz bestimmt als Grundsatz, dass das Waldareal weder gesamthaft noch in seiner örtlichen Verteilung vermindert werden darf (Art. 4 WaldG) und dass Rodungen verboten sind (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 WaldG). Ausnahmen sind aber möglich: Über Ansuchen der Gemeinde kann die Regierung eine Ausnahmebewilligung vom Rodungsverbot erteilen, wenn der Gesuchsteller (die Gemeinde) nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen (Art. 6 Abs. 1, Satz 2, 1. Satzhälfte WaldG). Für jede - ausnahmsweise - Rodung ist jedoch in derselben Gegend flächen- und funktionsgleicher Realersatz zu leisten (Art. 7 Abs. 1 WaldG).
Da es vorliegendenfalls noch nicht um die Erteilung einer Rodungsbewilligung, sondern um die Prüfung der Frage, ob eine Rodungsbewilligung grundsätzlich in Frage kommt und somit der Gemeinderichtplan waldgesetzkonform ist, obliegt es der Gemeinde Planken nachzuweisen, dass wichtige Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Rodungsverbot vorliegen und dass in derselben Gegend flächen- und funktionsgleicher Realersatz geleistet werden kann. Darauf wies die Regierung schon in Erw. 6. ihrer Entscheidung vom 26. November 2013 und der Verwaltungsgerichtshof in seinem Schreiben vom 31. Januar 2014 an die Beschwerdeführerin (zu VGH 2013/146) und insbesondere in Erw. 19. seines Urteils vom 21. März 2014 zu VGH 2013/146 hin. Die Regierung forderte die Gemeinde Planken nochmals mit Schreiben des Amtes für Bau und Infrastruktur vom 16. April 2014 auf, die konkreten Interessen an einer Ausdehnung des Siedlungsgebietes und der Freiflächen auf heutige Waldflächen nachzuweisen sowie aufzuzeigen und nachzuweisen, wie sie den Rodungsersatz gemäss Art. 7 WaldG leisten kann.
Die Gemeinde Planken ist ihren diesbezüglichen Substantiierungs- und Beweispflichten nicht nachgekommen, auch nicht in ihrer gegenständlichen Beschwerde vom 27. August 2014 an den Verwaltungsgerichtshof. Auf das Schreiben vom 16. April 2014 teilte die Gemeinde Planken der Regierung mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 hinsichtlich des Rodungsersatzes gemäss Art. 7 WaldG mit: "Schon erstattetes Vorbringen der Beschwerdeführer zu diesen Themen: vgl. Ziffer 11.8.4 Schriftsatz vom 14.02.2014". In Ziff. 11.8.4 des Schriftsatzes der Gemeinde Planken vom 14. Februar 2014 (an den Verwaltungsgerichtshof zu VGH 2013/146) heisst es: "Sollte dieser Realersatz [gemeint: die in den letzten 40 Jahren von der Gemeinde Planken vorgenommenen Aufforstungen] dennoch nicht genügen, kann die Gemeinde andere Grundstücke zu diesem Zweck anbieten".
Dass die Aufforstungen in den vergangenen 40 Jahren keinen Realersatz iS von Art. 7 WaldG darstellen können, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in Erw. 19. seines Urteils zu VGH 2013/146 ausgeführt. Welche "anderen Grundstücke" die Gemeinde Planken als Realersatz für den zu rodenden Wald leisten kann, brachte sie weder im Verfahren vor der Regierung noch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor. Damit muss auch der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss kommen, dass die Gemeinde Planken keinen flächen- und funktionsgleichen Realersatz in derselben Gegend leisten will oder kann.
Die Gemeinde Planken brachte auch nie vor, weshalb sie keinen flächen- und funktionsgleichen Realersatz in derselben Gegend leisten will oder kann und aus welchen Gründen von der Pflicht eines solchen Realersatzes Abstand genommen werden soll, sodass im Sinne von Art. 7 Abs. 3 WaldG anstelle von Realersatz - als Ausnahmefall - Massnahmen zugunsten von Natur- und Landschaftsschutz getroffen werden sollen. Ein diesbezüglich substantiiertes Vorbringen, das der Verwaltungsgerichtshof prüfen könnte, fehlt.
Aus all dem ist der Schluss zu ziehen, dass gemäss heutigem Waldgesetz eine Rodungsbewilligung für Waldflächen, die gemäss gegenständlichem Gemeinderichtplan beseitigt werden sollen, von vornherein nicht in Betracht kommt. Damit widerspricht der Gemeinderichtplan dem Waldgesetz.
3. Der Gemeinderichtplan unterliegt der Genehmigung durch die Regierung (Art. 20 Abs. 2 Satz 3 BauG). Die Regierung prüft - unter anderem - die Rechtmässigkeit des Gemeinderichtplans (VGH 2013/059 Erw. 2. und 10.; VGH 2013/146 Erw. 17. und 18.). Wenn aber ein Gemeinderichtplan rechtswidrig ist, kann er nicht genehmigt werden.
Dennoch genehmigte die Regierung den gegenständlichen Gemeinderichtplan, allerdings mit Ausnahme jener Flächen, die heute als Wald im Sinne des Waldgesetzes qualifiziert sind. Aber auch hinsichtlich dieser Flächen lehnte die Regierung die Genehmigung des Gemeinderichtplanes nicht definitiv ab, sondern schob die Verbindlichkeit der Genehmigung bis zum Eintritt der Rechtskraft einer zu gegebener Zeit einzuholenden Rodungsbewilligung auf. Mit dieser Einschränkung der Genehmigung des Gemeinderichtplanes traf die Regierung eine für die Gemeinde Planken günstigere Entscheidung als die Nichtgenehmigung des (gesamten) Gemeinderichtplanes. Mit anderen Worten heisst dies, dass die ersatzlose Aufhebung von Spruchpunkt 2. der angefochtenen Regierungsentscheidung dazu führen müsste, dass der Antrag der Gemeinde Planken auf Genehmigung ihres Gemeinderichtplanes zur Gänze abgewiesen werden müsste. Deshalb kann den Beschwerdeanträgen nicht gefolgt werden.
4. Richtig ist, wie die Gemeinde Planken in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorbringt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil zu VGH 2013/146 ausführte, dass die Regierung in ihrer neuerlichen Entscheidung Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, ob im vorliegenden Fall eine Rodungsbewilligung in Betracht kommt und möglich ist, zu treffen und rechtliche Würdigungen vorzunehmen habe sowie aufzeigen müsse, welche öffentlichen Interessen an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Waldflächen bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aber auch aus, dass die Gemeinde Planken aufzuzeigen und nachzuweisen habe, wie sie den Rodungsersatz gemäss Art. 7 WaldG leisten kann. Dies hat die Gemeinde Planken weder im Verfahren vor der Regierung noch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof getan. Hätte die Regierung getan, auf was der Verwaltungsgerichtshof hinwies, änderte sich nichts an der Tatsache, dass die Gemeinde Planken ihrer Substantiierungs- und Beweispflicht dazu, wie sie den Rodungsersatz gemäss Art. 7 WaldG leisten kann, nicht nachgekommen ist.
5. Nicht richtig ist das Beschwerdevorbringen, dass die Regierung den Gemeinderichtplan materiell vorbehaltlos genehmigt habe. Vielmehr erkannte die Regierung, dass sie derzeit die Vereinbarkeit des Gemeinderichtplanes mit dem Waldgesetz nicht prüfe und deshalb den Gemeinderichtplan nur insoweit vorbehaltlos genehmige, als er nicht bestehende Waldflächen betreffe.
6. Aus all diesen Gründen war die Beschwerde vom 27. August 2014 abzuweisen.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 10 Bst. b Gerichtsgebührengesetz.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 31. Oktober 2014