VGH 2014/054
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
Schweiz
vertreten durch:
B
9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein c/o PFS Pension Fund Services AG Marktgass 11 9490 Vaduz
Interessierte Partei: C
vertreten durch:
D
9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 12. Juni 2014, VBK 2014/20 ON 20
wegen: Freizügigkeitsleistung
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. April 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 30. Juni 2014 wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 12. Juni 2014, VBK 2014/20 ON 20, die Entscheidung des Stiftungsrates der Pensionsversicherung für das Staatspersonal vom 18. März 2014 und die Verfügung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal vom 12. Dezember 2013 aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungsangelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stiftungsrat der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein zurückgeleitet wird.
2. Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenshilfe (Armenrecht) mit Wirkung ab 20. Dezember 2013 in vollem Umfang gewährt. Ihm wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer zur Vertretung beigegeben. Die Benennung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
3. Die Kosten der Parteien und die Gebühren in den Beschwerdeverfahren VBK 2014/20 und VGH 2014/054 sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
1. Der Beschwerdeführer, geboren am*** 1992, trat am 01. Mai 2004 eine Arbeitsstelle bei der C an und trat deshalb gleichentags als Versicherter in die berufliche Vorsorgeeinrichtung der "Pensionsversicherung für das Staatspersonal" (im Folgenden: PVS) ein. Ab Oktober 2008 beging er Untreuehandlungen zum Nachteil der C . Nachdem dies im April 2013 entdeckt wurde, wurde er von derCper 22. Mai 2013 entlassen.
2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 (Betreff: "Austrittsverfügung") teilte die PVS dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund der Auflösung seines Dienstverhältnisses per 22. Mai 2013 aus der Pensionsversicherung ausgeschieden sei. Gleichzeitig habe er gemäss Art. 40 PVG (Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, Pensionsversicherungsgesetz, LGBl. 1989 Nr. 7, LR 174.40) Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung gemäss beiliegender Austrittsabrechnung in Höhe von CHF 138'354.89. Nachdem der Beschwerdeführer das Austrittsformular nicht eingereicht habe, werde die Freizügigkeitsleistung auf das Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers bei der PVS ausbezahlt. Falls der Beschwerdeführer in eine neue Personalvorsorgeeinrichtung aufgenommen werde, wolle er dies mitteilen.
Diese "Austrittsverfügung" enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
3. Am 27. Juni 2013 teilte der Beschwerdeführer der PVS mittels entsprechend ausgefülltem Formular mit, die PVS wolle die Freizügigkeitsleistung als Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers an die "Freizügigkeitsstiftung der UBS AG", Basel, überweisen. Die Rubrik "Neuer Arbeitgeber:" des genannten Formulars füllte der Beschwerdeführer mit einem handschriftlichen Strich aus.
4. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 (Betreff: Verfügung - Auflösung Ihres Freizügigkeitskontos") teilte die PVS dem Beschwerdeführer mit, das für den Beschwerdeführer errichtete Freizügigkeitskonto werde hiermit aufgelöst, nachdem die Voraussetzungen für die Auszahlung seiner Freizügigkeitsleistungen gemäss PVS erfüllt seien. Die Auszahlung erfolge an die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG in Basel.
Auch diese "Verfügung" enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
5. Mit Schreiben vom 04. Oktober 2013 teilte die PVS der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG mit, sie habe fälschlicherweise das bei ihr geführte Freizügigkeitskonto aufgelöst. Nun habe die PVS ihren Fehler entdeckt. Die Überweisung an die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG sei gesetzwidrig erfolgt (Art. 43 Abs. 2 PVG). Die PVS ersuche die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, die Zahlung zurück zu überweisen.
6. Am 07. Oktober 2013 überwies die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG der PVS auf deren Konto Nr. 6 bei der Liechtensteinische Landesbank AG, Vaduz, einen Betrag von CHF 138'708.69 mit dem Zahlungsvermerk "Rückvergütung gem. Brief vom 04.10.2013".
7. Am 03. Dezember 2013 schloss die PVS mit der C einen "Abtretungsvertrag" ab. Gemäss diesem Vertrag trat dieCeinen Teilbetrag von CHF 138'708.69 aus ihrer durch gerichtlichen Vergleich festgestellten Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer an die PVS ab.
Die PVS verrechnete diesen Betrag mit der Freizügigkeitsleistung in derselben Höhe und überwies den genannten Betrag an die C .
8. Danach hielt die PVS diesen Vorgang gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 (Betreff: "Verfügung - Auflösung Ihres Freizügigkeitskontos und Verrechnung gemäss Art. 7 Abs. 3 Pensionsversicherungsgesetz") fest.
Sie führte aus, dass das Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers bei der PVS aufgelöst und die Freizügigkeitsleistung samt Verzinsung per 12. Dezember 2013 in Höhe von CHF 138'902.89 an die C ausgezahlt werde.
Als "Entscheidungsgründe" führte die PVS an, der ehemalige Dienstgeber des Beschwerdeführers habe der PVS den mit dem Beschwerdeführer geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 03. Oktober 2013 zu 01 CG.2013.458 über CHF 825'577.19 vorgelegt. Es handle sich dabei um eine Forderung, die während aufrechtem Dienstverhältnis in der Zeit vom Oktober 2008 bis April 2013 entstanden sei. Die Forderung sei rechtskräftig festgestellt.
Im Weiteren hätten die PVS und dieCeinen Abtretungsvertrag abgeschlossen, wodurch die C einen Teil ihrer Forderung gegen den Beschwerdeführer in Höhe der Freizügigkeitsleistung an die PVS zur Verrechnung gemäss Art. 7 Abs. 3 PVG abgetreten habe. Die nunmehr der Pensionsversicherung zustehende Forderung in Höhe von CHF 138'902.89 werde samt Verzinsung mit der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers verrechnet.
Dieser "Verfügung" war eine Rechtsmittelbelehrung und eine Abrechnung des "Freizügigkeits-Sperrkontos" per 12. Dezember 2013 angefügt.
9. Gegen diese Verfügung der PVS vom 12. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, am 20. Dezember 2013 Beschwerde an den Stiftungsrat der PVS. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
Der Beschwerdeführer beantragte, der Stiftungsrat wolle die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2013 ersatzlos aufheben und der Geschäftsleitung der PVS die sofortige Rücküberweisung der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers an die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG auftragen. In eventu wolle der Stiftungsrat der PVS die angefochtene Verfügung dahingehend abändern, dass sie wie folgt zu lauten habe:
" Sehr geehrter Herr A
Ihr Freizügigkeitskonto bei der Pensionsversicherung wird aufgelöst und Ihre Freizügigkeitsleistung wird samt Verzinsung per 12. Dezember 2013 in Höhe von CHF 138'902.89 wahlweise als Einlage für eine prämienfreie Freizügigkeitspolice bei einem in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen einbezahlt oder auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechensteinischen Bank eingelegt."
10. Am 18. März 2014 entschied der Stiftungsrat der PVS wie folgt:
Die Verfügung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal vom 12. Dezember 2013 wird bestätigt.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die C wird dem Verfahren beigeladen.
Parteikosten werden keine zugesprochen.
Begründet wurde diese Enscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers stamme im Wesentlichen aus der Zeit seiner Anstellung bei der C . Die vom Beschwerdeführer herangezogene zwischenstaatliche Rechtsgrundlage komme im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung, weil diese für die Überweisung der Freizügigkeitsleistung eines Arbeitnehmers gelte, welcher zuletzt bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt bei der PVS und nicht bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen.
Art. 7 PVG regle in Abs. 1 den Grundsatz der Zweckbindung von Freizügigkeitsleistungen. Zugleich werde ein Abtretens- und Verpfändungsverbot für Ansprüche und Anwartschaften aus der PVS nicht generell, sondern nur vor deren Fälligkeit statuiert. Weiters habe der Gesetzgeber in Art. 7 Abs. 3 Bst. a PVG ausdrücklich die Möglichkeit der Verrechnung von Forderungen des Dienstgebers, die an die PVS abgetreten wurden, vorgesehen. Auch das Urteil StGH 1997/14, wonach Ersatzeinkommen in Form von Sozialversicherungsleistungen wie Lohneinkommen pfändbar seien, spreche gegen die uneingeschränkte Zweckbindung von Leistungen der PVS. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 PVG grenze die Art der verrechenbaren Forderungen des Dienstgebers nicht ein. Über den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung des Dienstgebers sage Art. 7 Abs. 3 PVG nichts aus. Die Forderung müsse jedoch ihren Ursprung während des aufrechten Dienstverhältnisses haben. Der Schaden, welcher die Forderung derCgegenüber dem Beschwerdeführer begründe, sei während des aufrechten Dienstverhältnisses zugefügt worden. Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verrechnung noch Versicherter bei der PVS gewesen sei, sei irrelevant, denn auch Forderungen des Dienstgebers gegenüber einem Leistungsberechtigten könnten verrechnet werden.
Die Argumente des Beschwerdeführers hätten keine Aussicht auf Erfolg, weshalb der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen werde.
11. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2014 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Er beantragte, die VBK wolle die angefochtene Entscheidung der PVS vom 18. März 2014 ersatzlos aufheben und der PVS die sofortige Rücküberweisung der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers an die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Basel, auftragen. In eventu wolle die VBK die angefochtene Entscheidung der PVS vom 18. März 2014 aufheben und der PVS die neuerliche Entscheidung auftragen. In subeventu wolle die VBK die angefochtene Entscheidung der PVS vom 18. März 2014 dahingehend abändern, dass der Beschwerde gegen die Verfügung der PVS vom 12. Dezember 2013 Folge gegeben, der Antrag auf Verfahrenshilfe bewilligt sowie Spruchpunkt 3) ersatzlos aufgehoben werde. Jedenfalls wolle die PVS zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten verpflichtet werden.
12. Über diese Beschwerde entschied die VBK am 12. Juni 2014 zu VBK 2014/20 ON 20 wie folgt:
1. Der Beschwerde des Beschwerdeführers A vom 28.03.2014 wird keine Folge gegeben, sondern die angefochtene Entscheidung des Stiftungsrates der Pensionsversicherung für das Staatspersonal vom 18.03.2014 zum Aktenzeichen 0383 wird bestätigt.
2. Die Verfügung der Pensionskasse für das Staatspersonal vom 11.07.2013 zum Aktenzeichen 0383 hinsichtlich des Beschwerdeführers A wird für nichtig erklärt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Liechtenstein die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'020.00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der interessierten Partei [C ] die Parteikosten in Höhe von CHF 2'993.75 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die Verfügung betreffend die Auflösung des Freizügigkeitskontos vom 11. Juli 2013 weise eine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen auf (Art. 106 Abs. 1 Bst. a LVG), weil die Überweisung der Freizügigkeitsleistung in die Schweiz gemäss Art. 43 Abs. 2 PVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 PVV nicht zulässig gewesen sei. Bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG handle es sich nämlich nicht um die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers des Beschwerdeführers. Die Überweisung der Freizügigkeitsleistung in die Schweiz stelle einen gravierenden Fehler dar, der dazu führe, dass es sich bei der Verfügung vom 11. Juli 2013 um eine nichtige Verfügung handle. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass es sich bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG nicht um die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers handle. Somit liege auch der Nichtigkeitsgrund der Erschleichung eines Verwaltungsaktes durch unrichtige Angaben vor (Art. 106 Abs. 1 Bst. d LVG). Die Nichtigkeit der Verfügung sei ex tunc, also bereits am 11. Juli 2013 gegeben und die vorliegende Nichtigkeitserklärung habe nur deklaratorischen Charakter.
Da die Überweisung in die Schweiz nicht zulässig gewesen sei, habe die PVS korrekterweise die Rücküberweisung der Freizügigkeitsleistung verlangt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs sei nicht notwendig gewesen, da dem Beschwerdeführer durch die Rücküberweisung kein Nachteil entstanden sei.
Das vom Beschwerdeführer angezogene Abkommen vom 08. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit sei hier nicht anwendbar, da gemäss Art. 2 Abs. 2 dieses Abkommens für die Schweiz nur auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, das Bundesgesetz über die Unfallversicherung, das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft und die Gesetze der Kantone St. Gallen und Graubünden über die Familienzulagen anwendbar sei. Auch in Liechtenstein sei das Abkommen nicht auf die berufliche Vorsorge anwendbar.
Der Beschwerdeführer habe seine Schulden gegenüber der C im Verfahren 01 CG.2013.458 anerkannt, indem er einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich abgeschlossen habe. Die Schadenersatzforderung derCsei während aufrechtem Dienstverhältnis entstanden, nicht erst bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 03. Oktober 2013. Beim Vergleich handle es sich nicht um eine Novation.
Der Beschwerdeführer sei selbst von einem fälligen Anspruch auf Freizügigkeitsleistung ausgegangen, da er das Formular "Austritt aus der Pensionsversicherung für das Staatspersonal" ausgefüllt und dort angegeben habe, dass die zur Auszahlung fällige Freizügigkeitsleistung an UBS AG zu überweisen sei.
Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 PVG könnten abgetretene anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Dienstgebers gegenüber einem Versicherten oder Leistungsberechtigten mit fälligen Freizügigkeitsleistungen verrechnet werden. Eine entsprechende Abtretung sei vorliegendenfalls erfolgt. Dieser Forderung gegenüber stehe die Freizügigkeitsleistung der PVS. Beides sei gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a PVG miteinander verrechnet worden. Nachdem die Freizügigkeitsleistung sowohl im Zeitpunkt der Abtretung wie auch im Zeitpunkt der Verrechnung fällig gewesen sei, greife das Verrechnungsverbot von Art. 7 Abs. 1 PVG nicht. Nachdem dort Leistungen der Pensionsversicherung genannt würden und nicht Leistungen der Versicherten, gelte dieses Abtretungs- und Verrechnungsverbot nur für den Beschwerdeführer, und zwar dahingehend, dass er vor Fälligkeit der Leistungen diese weder abtreten noch verpfänden könne.
Die Argumente des Beschwerdeführers seien nicht stichhaltig und die Beschwerde sei aussichtslos, weshalb keine Verfahrenshilfe gewährt werden könne.
13. Gegen diese Entscheidung (ON 1), zugestellt am 16. Juni 2014, erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (ON 2). Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung der VBK für nichtig erklären, eventualiter ersatzlos aufheben, der PVS die sofortige Rücküberweisung der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers an die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Basel, auftragen sowie dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe mit Wirkung ab Antragstellung (20. Dezember 2013) bewilligen. Weiters wollten die PVS und die C zur ungeteilten Hand, eventualiter das Land Liechtenstein, zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten verpflichtet werden.
14. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt VBK 2014/20 und Handelsregisterauszüge samt Handelsregisterakten für die PVS und die SPL (ON 15) bei, ebenso den Versicherungsausweis 2013 der PVS für den Beschwerdeführer (ON 8) und Informationen der PVS (SPL) zu Freizügigkeitskonten und deren Verzinsung (ON 10).
Die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (SPL) verzichtete mit Schreiben vom 14. Juli 2014 auf eine Stellungnahme und weitere Erklärungen zur Beschwerde vom 30. Juni 2014 und darauf, sich als Partei dem Verfahren anzuschliessen (ON 13, 16).
DieCschloss sich mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 als Interessierte Partei dem gegenständlichen Verfahren an und äusserte sich zur Beschwerde vom 30. Juni 2014 (ON 7, 18). Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge geben.
Am 1. Oktober 2014 stellte der Verwaltungsgerichtshof beim Staatsgerichtshof einen Normenkontrollantrag. Er beantragte, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die zwischenzeitlich ausser Kraft getretenen Worte "anwartschaftlichen Versicherungsansprüchen, indem das Deckungskapital um den Forderungsbetrag herabgesetzt wird" in Art. 7 Abs. 3 Bst. c PVG verfassungswidrig sind (ON 24). Mit Beschluss vom 9. Februar 2015 zu StGH 2014/115 wies der Staatsgerichtshof den Normenkontrollantrag zurück (ON 27). Auf die Begründung dieses Beschlusses ist in den Entscheidungsgründen einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verständigte am 09. März 2015 die Parteien vom Verfahrensstand (ON 28 und 29). Die Beschwerdevertreter nahmen Akteneinsicht (ON 30 und 31) und äusserten sich mit Schriftsatz vom 24. März 2015 (ON 32). Weitere Äusserungen der Parteien gingen nicht ein (s. ON 33 und 34).
15. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. April 2015 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Das PVG (Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal) wurde per 1. Juli 2014 durch das SBPVG (Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates, LGBl. 2013 Nr. 329) aufgehoben (Art. 23 und 24 SBPVG). Mit diesem Wechsel vom PVG zum SBPVG endete auch die rechtliche Existenz der mit dem PVG errichteten Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVS) als selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts und Trägerin der betrieblichen Vorsorge gemäss PVG (Art. 1 Abs. 1 PVG; Handelsregisterauszug für die PVG ON 15). Rechtsnachfolgerin der PVS ist von Gesetzes wegen die "Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein" (Art. 13 Abs. 1 SBPVG), die von der Regierung errichtet wurde (Art. 4 Abs. 1 SBPVG; Handelsregisterauszug für Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein samt dazugehörige Handelsregisterakten ON 15). Die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein übernahm per 1. Juli 2014 u.a. sämtliche Aktiven und Passiven der PVS (Art. 13 Abs. 1 SBPVG). Die in Art. 13 Abs. 1 SBPVG bestimmte Rechtsnachfolge muss als Gesamtrechtsnachfolge ex lege verstanden werden, sodass die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (SPL) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Stellung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal mit all deren Rechten und Pflichten übernimmt.
2. Auf hängige Verfahren, wie dem gegenständlichen, findet das bisherige Recht mit der Massgabe Anwendung, dass erstinstanzlich der neue Stiftungsrat der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein entscheidet (Art. 21 SBPVG). Art. 21 SBPVG muss dahingehend verstanden werden, dass auf hängige Verfahren nicht nur das bisherige materielle, sondern auch das bisherige Verfahrensrecht zur Anwendung kommt.
Dies ergibt sich daraus, dass Art. 21 SBPVG ausdrücklich auch einen verfahrensrechtlichen Teil enthält, indem er bestimmt, dass erstinstanzlich der neue Stiftungsrat der neuen Vorsorgeeinrichtung, also der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein, entscheidet.
Würde man nicht dieser Meinung folgen, hiesse dies, dass - mangels eigener Verfahrensvorschriften im SBPVG - gemäss der Verweisungsnorm von Art. 3 SBPVG die Verfahrensbestimmungen des BPVG (Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12, LR 831.40) zur Anwendung kämen. Streitigkeiten zwischen der Vorsorgeeinrichtung - hier der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein - und Arbeitnehmern und Anspruchsberechtigten - hier dem Beschwerdeführer - werden danach durch die ordentlichen Gerichte entschieden (Art. 23 BPVG). Auf den vorliegenden Fall angewandt hiesse dies, dass das gesamte bisherige Verfahren wegen der Aufhebung des PVG per 1. Juli 2014 als nichtig aufgehoben werden und sich der Beschwerdeführer mittels Klage an das Landgericht wenden müsste. Dies würde insbesondere für den Beschwerdeführer eine Unzumutbarkeit bedeuten, die der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben kann.
Somit ist der Verwaltungsgerichtshof für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Im weiteren Verfahren sind der Stiftungsrat der SPL und die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
3. Der Staatsgerichtshof wies den Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Art. 7 Abs. 3 Bst. c PVG zurück, weil für ihn die Annahme der Präjudizialität dieser Bestimmung nicht nachprüfbar sei, denn es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtsauffassung gelangen könne, die Freizügigkeitsleistung sei im konkreten Fall nicht fällig. In der Schweiz werde das Ausscheiden eines Versicherten aus der Pensionsversicherung als Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung bezeichnet (vgl. Dieter Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 6. Auflage, Zürich 2008, 164; vgl. auch den BGE 127 V 315 zugrunde gelegten Fall).
Auf die Frage, wann eine Freizügigkeitsleistung tatsächlich fällig ist, wird weiter unten eingegangen. Die Zurückweisung des Normenkontrollantrages betreffend Art. 7 Abs. 3 Bst. c PVG durch den Staatsgerichtshof legt es nahe, dass der Verwaltungsgerichtshof (derzeit) nicht noch einmal einen Normenkontrollantrag bezüglich derselben Gesetzesbestimmung an den Staatsgerichtshof stellt.
Darüberhinaus liess der Staatsgerichtshof erkennen - auch wenn er diese Rechtsfrage schliesslich offen liess -, dass er im Gegensatz zur österreichischen Rechtsprechung nur dann eine Gesetzesprüfung vorzunehmen gedenkt, wenn gesichert ist, dass das antragstellende Gericht die von ihm als verfassungswidrig betrachtete Norm tatsächlich anzuwenden haben wird. Eine solche Präjudizialität müsse gesichert sein.
Diese Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes führt dazu, dass ein Normenkontrollantrag nur dann gestellt werden kann, wenn gesichert ist, dass die fragliche Norm vom antragstellenden Gericht angewendet werden muss. Es muss also gesichert sein, dass der Fall, in dem sich die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Norm stellt, vom antragstellenden Gericht nicht anders entschieden werden kann als durch die Anwendung der fraglichen Norm. Dies ist aber nur dann verbindlich gesichert, wenn das erkennende Gericht eine die Parteien und das Gericht selbst bindende Entscheidung (Urteil oder Beschluss) fällt. Würde das antragstellende Gericht in seinem Normenkontrollantrag lediglich argumentieren, dass der bei ihm liegende Fall nicht anders als durch Anwendung der fraglichen Norm entschieden werden kann, wäre dies zum einen nicht bindend und damit "nicht gesichert" (wie es der Staatsgerichtshof zu verlangen scheint) und zum andern würden sich die Richter des antragstellenden Gerichts schon soweit im Vorhinein festlegen, dass oft von einer Befangenheit dieser Richter im weiteren Verfahren ausgegangen werden müsste (BGE 134 I 238; BGer 09.01.2006 1P.687/2005; Klauser/Kodek, ZPO, 16.A., § 19 JN E 43; RS0036155). Somit sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall auch aus diesem Grund veranlasst, die Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 Bst. c PVG derzeit nicht noch einmal dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen, sondern das gegenständliche Urteil zu fällen.
4. Mit Schreiben (Verfügung) vom 12. Dezember 2013 rechnete die PVS eine ihr abgetretene Forderung der C mit der Freizügigkeitsleistung auf (§ 1438 ABGB). Sie berief sich dabei auf die Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 Bst. a PVG, die wie folgt lautet:
Forderungen der Pensionsversicherung oder an diese abgetretene anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Dienstgebers gegenüber einem Versicherten oder Leistungsberechtigten können verrechnet werden mit: (a) fälligen Freizügigkeitsleistungen;
Strittig ist, wie weit diese Aufrechnungsmöglichkeit reicht.
Terminologisch ist an dieser Stelle klarzustellen, dass unter "Verrechnung" im vorliegenden Zusammenhang dasselbe zu verstehen ist wie unter dem Terminus "Aufrechnung". Im liechtensteinischen Schuldrecht (das im Wesentlichen eine Rezeption des österreichischen Schuldrechts darstellt) spricht man von Aufrechnung (Kompensation; §§ 1438 - 1443 ABGB). Das liechtensteinische Sozialversicherungsrecht hat seine Rezeptionsvorlage in der Schweiz gefunden und verwendet deshalb den in der Schweiz gebräuchlichen Terminus "Verrechnung" (Art. 120 bis 127 chObligationenrecht).
5. Bevor zu prüfen ist, ob Bst. a von Art. 7 Abs. 3 PVG zur Anwendung kommt, also ob mit einer fälligen Freizügigkeitsleistung verrechnet werden darf, ist zu prüfen, ob überhaupt eine Forderung vorliegt, die mit einer Freizügigkeitsleistung verrechnet werden könnte. Diesbezüglich ist strittig, ob eine "anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderung des Dienstgebers gegenüber dem Versicherten" (Art. 7 Abs. 3 Ingress PVG) vorliegt. Nicht strittig ist, dass - wenn tatsächlich eine solche Forderung vorliegt - diese mit Abtretungsvertrag vom 3. Dezember 2013 von derCan die PVS abgetreten wurde.
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, systematisch und teleologisch erfasse die beschränkte Zulässigkeit der Verrechnung mit Forderungen des Dienstgebers die vom Lohn des Dienstnehmers zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherung, nicht jedoch jedwede Forderungen, schon gar nicht solche, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden seien, wie die gegenständliche Forderung der C aus dem Vergleich vom 3. Oktober 2013. Bei der abgetretenen Forderung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 3. Oktober 2013 handle es sich mitnichten um eine Forderung des Dienstgebers, die während des aufrechten Dienstverhältnisses entstanden sei, sondern um eine Forderung, die erst am Tage des Vergleichsabschlusses, mithin am 3. Oktober 2013 entstanden sei. Eine Forderung aus einem Vergleich stelle nämlich eine selbstständige Forderung mit eigenem Rechtsgrund dar, welche bei Abschluss des Vergleichs neu entstehe (Heidinger in Schwimann, ABGB, § 1380 Rz 1 ff.; Ertl in Rummel, ABGB, § 1380 Rz 1 f.). Es sei daher definitionsgemäss ausgeschlossen, dass die mit dem gerichtlichen Vergleich vom 3. Oktober 2013 begründete Forderung während des aufrechten Dienstverhältnisses zwischen den Parteien entstanden sei, weshalb sie schon definitionsgemäss nicht für die Verrechnung nach Art. 7 Abs. 3 PVG in Betracht komme. Die Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, wonach es sich um einen als Anerkenntnis zu behandelnden Vergleich handle, seien schon deshalb verfehlt, weil ein gerichtlicher Vergleich, für welchen auch eine Vergleichsgebühr entrichtet worden sei, mitnichten als Anerkenntnis angesehen werden könne. Prozesshandlungen seien stets in Übereinstimmung mit dem vollen Beweis erbringenden und verbindlichen gerichtlichen Protokoll zu verstehen und zu behandeln.
DieCbringt diesbezüglich vor, mit dem Beschwerdeführer sei kein Vergleich abgeschlossen worden, sondern dieser habe im Verfahren 1 CG.2013.458 den geltend gemachten Schadenersatzanspruch der C von rund CHF 820'000.-- vollumfänglich anerkannt. Dieses Anerkenntnis sei dann lediglich noch in einen Vergleich eingebettet worden. Im Verhandlungsprotokoll vom 3. Oktober 2013 (1 CG.2013.458 ON 1) sei klar und unmissverständlich dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 2008 bis April 2013 derCeinen Teilschaden in Höhe vn CHF 825'577.19 zugefügt habe. Der Beschwerdeführer habe diesen Schadenersatz-Teilbetrag aufgrund seiner ungetreuen Geschäftsführung und unter grober Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Schutz- und Treuepflichten verursacht und verschuldet. Es sei somit klar, dass der Schadenersatzanspruch auf dem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers während aufrechtem Arbeitsverhältnis beruhe und der zur Verrechnung gebrachte Schadenersatzbetrag seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis habe. Im Rahmen des Anerkenntnisses habe der Beschwerdeführer den geltend gemachten Teilschadenersatzbetrag anerkannt. Es sei möglich, dass auch ein Anerkenntnis in Form eines Prozessvergleichs abgegeben werde (Heidinger in Schwimann, Praxiskommentar ABGB, § 1380 Rz 36). Die Schadenersatzansprüche der C seien während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gegen den Beschwerdeführer entstanden.
In diesem Zusammenhang ist folgender Sachverhalt festzustellen, wobei auf den diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des Protokolls über die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht vom 3. Oktober 2013 zu 01 CG.2013.458 ON 1 abgestellt wird:
Das Fürstliche Landgericht führte das Verfahren 01 CG.2013.458 der klagenden ParteiCgegen die beklagte Partei A wegen CHF 825'577.19. Aus der Tatsache, dass das Protokoll über die Verhandlung vom 3. Oktober 2013 die Ordnungsnummer 1 trägt, ergibt sich, dass vorgängig zu dieser Verhandlung weder eine schriftliche Klage noch eine Klagebeantwortung beim Landgericht eingereicht wurde. Dennoch erschienen zu dieser mündlichen Verhandlung für die klagende Partei C ein Mitglied des Verwaltungsrates und ein Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer erschien persönlich als beklagte Partei, dies zusammen mit seinen Rechtsvertretern. Das Landgericht tat den Leitschein vom 24. September 2013, wonach die zwischen den Streitparteien vor dem Vermittleramt Vaduz anhängig gemachte Streitsache unvermittelt geblieben war, dar. Dann wurde festgehalten, dass der Verhandlung vom 3. Oktober 2013 nachfolgender Sachverhalt zu Grunde liegt: In der Zeit von Oktober 2008 bis April 2013 hat der Beschwerdeführer derCeinen Teilschaden in Höhe von CHF 825'577.19 zugefügt; der Beschwerdeführer hat diesen Schadenersatz-Teilbetrag von CHF 825'577.19 aufgrund seiner ungetreuen Geschäftsführung und unter grober Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Schutz- und Treuepflichten verursacht und verschuldet; darüber wurden zwischen den Parteien bereits aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt. Das Landgericht protokollierte dann weiter (wörtlich): "Aus diesen Gründen anerkennt (konstitutiv) Herr A gegenüber der C hiermit diesen Schadenersatz-Teilbetrag in Höhe von CHF 825'577.19 und Herr A stimmt einredefrei und unwiderruflich zu, den nachstehenden gerichtlichen Vergleich abzuschliessen:". Sodann schlossen die Parteien den Vergleich, wonach der Beschwerdeführer sich gegenüber der C verpflichtete, den Schadenersatz-Teilbetrag von CHF 825'577.19 per sofort zu bezahlen. Demgegenüber verpflichtete sich die C , die Vergleichsgebühr (also die Gerichtsgebühren für die Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 2013) von CHF 4'107.35 zu tragen.
Dieser Sachverhalt ist rechtlich dahingehend zu würdigen, dass es sich beim "Vergleich" vom 3. Oktober 2013 in Tat und Wahrheit um eine Anerkennung des anfänglich strittigen Betrages von CHF 825'577.19 handelt. Der Beschwerdeführer fügte derCwährend aufrechtem Arbeitsverhältnis einen Schaden zu. Somit stand der C schon während aufrechtem Arbeitsverhältnis eine Forderung, nämlich ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer zu. Daran änderten die Prozessparteien mit ihrem "Vergleichsabschluss" vom 3. Oktober 2013 nichts. Mit dem "Vergleich" wurde lediglich die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Schadenersatzanspruches geregelt. Wenn dem "Vergleich" vom 3. Oktober 2013 überhaupt eine Bereinigungswirkung zukommt, dann nur hinsichtlich der Fälligkeit und der Vollstreckbarkeit, nicht aber insoweit, als es sich bei der Forderung derCgegenüber dem Beschwerdeführer um eine Schadenersatzforderung handelt, die schon während aufrechtem Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber (Dienstgeber) gegenüber dem Arbeitnehmer (Beschwerdeführer, der bei der PVS versichert war) entstand. Soweit einem Vergleich keine Bereinigungswirkung zukommt, tritt auch keine Novation ein (Fucik in Fenyves/Kerschner/Vonklich, Klang, 3. Auflage, Wien 2011, § 1380 Rz 3). Bei der von der C an die PVS abgetretenen Forderung handelt es sich also um eine vom Beschwerdeführer anerkannte Forderung seines Dienstgebers gegenüber ihm im Sinne von Art. 7 Abs. 3 PVG.
6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor (Ziff. II.7. der Beschwerde), dass die PVS eine Verrechnung auch deshalb nicht vornehmen habe dürfen, weil ihr dies vom Landgericht zuvor verboten worden sei. Das Fürstliche Landgericht habe nämlich mit dem Beschluss (Exekutionsbewilligung) vom 16. Oktober 2013 zu 2R EX.2013.5359 ON 6 über Antrag derCals betreibende Partei die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der PVS gerichtlich (exekutiv) gepfändet. Dieser Exekutionsbeschluss sei der PVS als Drittschuldnerin am 18. Oktober 2013 zugestellt worden. Mit diesem Beschluss sei der PVS als Drittschuldnerin verboten worden, über die gepfändete Forderung zu verfügen (Drittverbot). Dieses Drittverbot sei auch noch bei Abschluss des Abtretungsvertrages vom 3. Dezember 2013 und bei Erlass der gegenständlich angefochtenen Verfügung aufrecht gewesen.
Dem hielt die C entgegen, dass es ihr als betreibender Partei jederzeit möglich sei, über ihre Ansprüche, die sie rechtskräftig pfänden lassen habe, zu verfügen. Ausserdem stelle das Drittverbot lediglich eine Schutznorm zu Gunsten der betreibenden Partei und nicht zu Gunsten der verpflichteten Partei dar, sodass ausschliesslich dieCberechtigt gewesen wäre, Schadenersatzansprüche gegen die PVS geltend zu machen, wenn sie sich durch die vorgenommene Abtretung beschwert erachten würde (Art. 223 Abs. 3 EO).
Bei der Exekutionsführung der C in eine Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der PVS handelt es sich um eine "Exekution auf Geldforderungen" im Sinne von Art. 210 ff. EO. Eine solche Exekution erfolgt durch die Pfändung der betroffenen Geldforderung sowie durch Überweisung der gepfändeten Geldforderung zur Einziehung (Art. 217, 224 EO). Die Pfändung erfolgt auf Antrag des betreibenden Gläubigers durch den Pfändungsbeschluss, in welchem das sogenannte Doppelverbot (Art. 217 Abs. 1 EO (= § 294 Abs. 1 öEO)) erlassen wird: Dem Drittschuldner wird verboten, an den Verpflichteten zu bezahlen (Zahlungsverbot), und dem Verpflichteten wird jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für diese bestellte Pfand und die Einziehung der Forderung verboten (Verfügungsverbot) (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren, 2. Auflage, Rz 661). Den Drittschuldner, hier also die PVS, trifft also "lediglich" das Verbot, an den Verpflichteten (hier den Beschwerdeführer) zu bezahlen. Dieses Verbot hat die PVS durch den Abschluss des Abtretungsvertrages vom 3. Dezember 2013 und die daraufhin vorgenommene Verrechnung nicht verletzt. Insoweit liegt also keine Rechtswidrigkeit vor.
7. Damit stellt sich nun die Frage, ob vorliegendenfalls eine "fällige Freizügigkeitsleistung" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Bst. a PVG vorlag, als die verfahrensgegenständliche Forderungsverrechnung vorgenommen wurde. Es ist also zu prüfen, was unter dem Wortlaut "fälligen Freizügigkeitsleistungen" von Art. 7 Abs. 3 Bst. a PVG zu verstehen ist.
8. Ursprünglich lautete die Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 PVG (gemäss LGBl. 1989 Nr. 7) dahingehend, dass abgetretene Forderungen des Dienstgebers gegenüber einem Versicherten oder Leistungsberechtigten mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können. Dazu führte die Regierung aus, dass Art. 7 ausführliche Bestimmungen über die Zweckbindung der Versicherungsleistungen enthalte. Leistungen der Pensionsversicherungen seien für den persönlichen Unterhalt des Versicherten und seiner Angehörigen bestimmt. Die Vorschrift lehne sich an Art. 18 BPVG an (BuA Nr. 47/1988 S. 25).
Mit der Novelle von LGBl. 1998 Nr. 78 wurde Art. 7 Abs. 3 PVG in die heutige Fassung gebracht. Die Regierung führte dazu aus, dass vom Prinzip ausgegangen werde, dass die Leistungen der Pensionsversicherung für den persönlichen Unterhalt des Versicherten und seiner Angehörigen bestimmt seien und Ansprüche und Anwartschaften vor Fälligkeit der Leistungen weder abgetreten noch verpfändet werden könnten. Neu sei gemäss Regierungsvorlage in Abs. 3 die Festlegung der Leistungen, mit welchen eine Verrechnung möglich sei (BuA Nr. 148/1996 S. 19).
Das BPVG regelt in seinem Art. 18 die Abtretung, Pfändung (Verpfändung) und Verrechnung. Ursprünglich (gemäss LGBl. 1988 Nr. 12) bestimmte Art. 18 Abs. 3 BPVG, dass anerkannte oder gerichtlich bestätigte Forderungen der Vorsorgeeinrichtung oder an diese abgetretene Forderungen des Arbeitgebers gegenüber einem Versicherten oder Leistungsberechtigten mit Vorsorgeleistungen verrechnet werden können. Mit der Novelle von LGBl. 2005 Nr. 276 wurde diese Bestimmung dahingehend abgeändert, dass nunmehr anerkannte oder gerichtlich bestätigte Forderungen der Vorsorgeeinrichtung oder an diese abgetretene Forderungen des Arbeitgebers, die sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen wurden, gegenüber einem Versicherten oder Leistungsberechtigten mit Vorsorgeleistungen verrechnet werden können. Zudem wurde der ursprüngliche Abs. 3 neu zu Abs. 2 von Art. 18 BVPG. Diese Änderung begründete die Regierung damit, dass der bisherige Wortlaut häufig zu Verständnis- und Auslegungsschwierigkeiten geführt und den falschen Anschein gemacht habe, dass auch in Liechtenstein ähnliche Formen wie in der Schweiz (Verwendung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge zu Wohneigentumsförderung) zugelassen seien. Art. 12 BPVG umschreibe die Verwendung der Freizügigkeitsleistung abschliessend. Deshalb solle Art. 18 Abs. 1 letzter Satz ("Ausgenommen [vom Abtretungs- und Verpfändungsverbot von Leistungen vor deren Fälligkeit] sind grundpfandgesicherte Darlehen an einen versicherten Arbeitnehmer, lastend auf von ihm selbst benütztem Wohneigentum") gestrichen werden. Weshalb Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) geändert wurde, begründete die Regierung nicht. Es ist aber erkennbar, dass es sich dabei um eine Anpassung an das schweizerische Recht handelte.
Wie bereits ausgeführt, lehnt sich das liechtensteinische Sozialversicherungsrecht eng, teilweise sehr eng an das schweizerische Sozialversicherungsrecht an. Dies gilt auch für die Gesetze betreffend die berufliche/betriebliche Vorsorge (sogenannnte 2. Säule), also das BPVG und das PVG, welche ihr Vorbild im (schweizerischen) Bundesgesetz über die betriebliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben. Deshalb ist bei der Interpretation der liechtensteinischen Gesetzesbestimmungen auch auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
Art. 39 BVG enthält, ähnlich wie Art. 18 BPVG und Art. 7 PVG, ein weitgehendes Abretungs-, Verpfändungs- und Verrechnungsverbot. Er bestimmt (im Wesentlichen), dass der Leistungsanspruch vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden kann (Abs. 1) und dass der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden darf, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind (Abs. 2).
Dies bedeutet, dass mit dem Abtretungs-, Verpfändungs- und Verrechnungsverbot der Leistungszweck sichergestellt wird. Vor Fälligkeit eines Leistungsanspruchs darf dieser weder verpfändet noch abgetreten werden. Dies gilt auch für die Freizügigkeitsleistung. Eine Abtretung und Verpfändung ist nach der Fälligkeit zulässig. Danach kann der Anspruchsberechtigte fällige Leistungen abtreten und verpfänden, also den Vorsorgezweck vereiteln (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Basel 1994, S. 217 f.). Die Verrechnung von anwartschaftlichen Leistungen ist also ausgeschlossen. Dies gilt auch für Freizügigkeitsleistungen, denn sie dienen zur Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes. Liegt jedoch Fälligkeit vor, bestehen keine Verbote mehr. Die Fälligkeit liegt dann vor, wenn das Pensionsalter erreicht ist oder der Tod des Versicherten eintritt. Eine Freizügigkeitsleistung ist darüberhinaus pfändbar, sobald eine Barauszahlung erfolgt. Frühester Zeitpunkt der Pfändbarkeit der Freizügigkeitsleistung ist die Stellung des Barauszahlungsbegehrens. Mit der auf einem Barbezugstatbestand beruhenden Fälligkeit verlieren nämlich Freizügigkeitsleistungen ihren Vorsorgezweck und stellen Vermögen des Versicherten dar (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2012, Rz. 1093, 1099, 1101). Forderungen des Arbeitgebers, die an die Vorsorgeeinrichtung zur Verrechnung abgetreten werden, dürfen nur dann verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen wurden. Eine solche Verrechnung ist im Sinne einer Ausnahme also nur dann zulässig, wenn etwa der Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers an die Vorsorgeeinrichtung abführt, jedoch diese Beiträge vom Lohn in Folge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Abzug bringen kann. Ansonsten besteht ein Verrechnungsverbot. Dieses erstreckt sich auch auf absichtliche Schadenszufügung, z.B. weil der Arbeitnehmer eine Veruntreuung gegenüber dem Arbeitgeber begangen hat. Es schliesst auch Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen ein (BGE 114 V 33 Erw. 3: "Der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung darf grundsätzlich auch bei absichtlicher Schadenszufügung nicht mit der von der Arbeitgeberfirma an die Stiftung abgetretenen Schadenersatzforderung verrechnet werden"; Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, S. 319, § 15 Rz 113 und FN 221 und 222; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2013, BVG 38 N 4, 5, 6, 10; BGE 126 V 314).
Der Staatsgerichtshof führte in Erw. 1.2.6 seines Beschlusses vom 9. Februar 2015 aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Normenkontrollantrag die Gründe, die für die Verneinung der Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung sprächen, nicht dargelegt. In der Schweiz werde das Ausscheiden eines Versicherten aus der Pensionsversicherung (vgl. Art. 40 Abs. 1 PVG) als Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung bezeichnet (vgl. Dieter Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 6. Auflage, Zürich 2008, 164; vgl. auch BGE 127 V 315). Diese Ausführungen des Staatsgerichtshofes sind nicht differenziert genug. Es ist nämlich zu unterscheiden, ob beim Ausscheiden eines Versicherten aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Pensionsversicherung) die Freizügigkeitsleistung als Barauszahlung dem Versicherten oder als Guthaben des Versicherten zur Übertragung in eine neue Pensionsversicherung oder auf ein Sperrkonto oder auf eine Freizügigkeitspolice geleistet werden muss (Art. 43 PVG). Dieter Widmer - der offensichtlich nicht Jurist ist - differenziert in seiner Monografie "Die Sozialversicherung in der Schweiz" (zwischenzeitlich in 10. Auflage, Zürich 2015), die lediglich einen Überblick über alle Sozialversicherungszweige der Schweiz geben will, nicht. Entsprechend führt er lediglich aus: "Die Freizügigkeitsleistung wird grundsätzlich beim Austritt aus dem Betrieb und damit aus der Pensionskasse fällig". Im Fall von BGE 127 V 315 ging es nicht um die Frage der Fälligkeit einer Freizügigkeitsleistung, sondern um die Frage, wann ein Anspruch eines Versicherten, der aus einer Pensionskasse ausscheidet, verjährt. Dementsprechend sagt das Bundesgericht nichts ausdrücklich zur Fälligkeit von Freizügigkeitsleistungen. Es verweist zwar auf die Dissertation von Markus Moser, in welcher es heisst, dass der Freizügigkeitsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werde und dass an diesem Tag grundsätzlich auch die Verjährungsfrist beginne, doch schliesst sich das Bundesgericht dieser Meinung nicht an. Vielmehr hält das Bundesgericht fest, dass eine Verjährung des Anspruchs auf Freizügigkeits- oder Austrittsleistung trotz gesetzlicher Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes nicht in Frage komme, weil dadurch die finanzielle Grundlage für künftige Versicherungsleistungen entfallen würde; der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung verjähre nicht, solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes bestehe. Damit brachte das Bundesgericht zum Ausdruck, dass dann, wenn kein Vorsorgefall eingetreten ist und der Versicherte dennoch aus der Pensionskasse ausscheidet (weil er keiner versicherungspflichtigen Arbeitstätigkeit mehr nachgeht oder zu einem anderen Arbeitgeber wechselt), die Freizügigkeitsleistung gegenüber dem Versicherten nicht fällig wird und damit auch nicht verjähren kann. Die Freizügigkeitsleistung wird nur insoweit "fällig", als dass die bisherige Pensionskasse grundsätzlich das Vorsorgeguthaben des Versicherten entweder auf eine andere Pensionskasse oder auf ein Sperrkonto oder eine Sperrpolice übertragen muss. Tut sie dies nicht, tritt keine Verjährung ein, weil keine Fälligkeit gegenüber dem Versicherten eintritt.
Die oben zitierte wissenschaftliche Literatur erkennt, dass eine Abtretung, Verpfändung oder Verrechnung von Ansprüchen des Versicherten gegenüber der Pensionskasse nur dann zulässig ist, wenn diese Ansprüche in dem Sinne fällig sind, dass der Versicherte die Barauszahlung (entweder in Form von Renten oder von Kapital) fordern kann.
Das Bundesgericht führt in dem schon erwähnten Urteil zu BGE 114 V 33, in welchem Fall es ebenso wie im gegenständlichen darum ging, dass das Arbeitsverhältnis wegen Veruntreuungen zum Nachteil des Arbeitgebers aufgelöst wurde und der Arbeitgeber den erlittenen Schaden mit dem Freizügigkeitsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse verrechnen wollte, wie folgt aus (ebenso BGE 126 V 314): Die gesetzliche Konzeption mit dem Barauszahlungsverbot und eng begrenzten Ausnahmen [hier Art. 43 PVG] sowie dem Verrechnungsverbot bei Nichtigkeit der damit in Widerspruch stehenden Rechtsgeschäfte [hier Art. 7 Abs. 1 PVG] beruht auf einer Interessenabwägung des Gesetzesgebers zu Gunsten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Diesem kommt Vorrang zu gegenüber anderen Interessen, weshalb die für die berufliche Vorsorge geäufneten Mittel nicht zweckentfremdet werden dürfen. Zweck der starren Bindung einer Freizügigkeitspolice ist es, unter allen Umständen dem Arbeitnehmer eine Vorsorge zu gewährleisten. Daraus ist abgeleitet worden, bis zum Eintritt des Vorsorgefalls seien die betreffenden Forderungen der Destinatäre diesen gegenüber gar nicht erfüllbar, was eine Verrechnung ausschliesse. In der Literatur wird überdies angenommen, der Anspruch des Destinatärs auf Geldzahlung an die neue Personalfürsorgeeinrichtung schliesse die Verrechnung auch mangels Gleichartigkeit der Forderung aus. Entscheidend ist, dass eine Zweckentfremdung der Vorsorgemittel ausgeschlossen werden muss. Eine Verrechnung ist daher unzulässig, soweit sie eine solche Zweckentfremdung bewirkt (BGE 111 II 168 Erw. 2a). Dem Vorsorgeschutz kommt hohe Priorität zu. Dabei muss der Schutz aller Destinatäre, auch der der Angehörigen des Arbeitnehmers, im Auge behalten werden.
Angewandt auf den vorliegenden Fall ist daraus zu erkennen, dass die Freizügigkeitsleistung, mit welcher die PVS eine ihr abgetretene Forderung derCverrechnete, weder zum Zeitpunkt der Verrechnung noch danach fällig war. Der Beschwerdeführer hat weder das Pensionsalter (Art. 29 f. PVG) erreicht noch ist er invalide (Art. 31 f. PVG) noch ist er verstorben (Art. 34 ff. PVG). Die Freizügigkeitsleistung kann nicht bar ausbezahlt werden, denn sie ist nicht geringfügig und der Beschwerdeführer hat keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und hat nicht den Europäischen Wirtschaftsraum und den Wirtschaftsraum Liechtenstein-Schweiz verlassen (Art. 43 Abs. 3 PVG). Deshalb muss die Freizügigkeitsleistung weiterhin die persönliche Vorsorge des Beschwerdeführers, der aus der Pensionsversicherung der PVS austrat, sicherstellen (Art. 43 Abs. 1 PVG).
In diesem Sinne ist der weit geratene Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 Bst. a PVG ("Forderungen ... können verrechnet werden mit: a. fälligen Freizügigkeitsleistungen;") einschränkend auszulegen. Eine Verrechnung ist nur mit solchen Freizügigkeitsleistungen zulässig, auf deren Barauszahlung der Versicherte gemäss Art. 43 Abs. 3 PVG Anspruch hat. Nicht verrechnet werden können Forderungen mit solchen Freizügigkeitsleistungen, die an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers (Art. 43 Abs. 1 PVG) oder auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Sperrkonto zu überweisen sind (Art. 43 Abs. 2 PVG) oder die bei Ehescheidung unter Anwendung von Art. 43 Abs. 1 PVG mit dem Ehegatten geteilt werden müssen (Art. 43a PVG). In diesem eingeschränkten Sinn ist die Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 Bst. a PVG - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in ON 32 - nicht verfassungswidrig.
9. Die von der PVS vorgenommene Verrechnung war also, soweit sie sich auf Art. 7 Abs. 3 Bst. a PVG stützt, rechtswidrig. Die PVS hat jedoch nicht geprüft, ob eine Verrechnung gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. c PVG zulässig ist. Zur Prüfung dieser Frage ist die gegenständliche Verwaltungssache an den Stiftungsrat der SPL zur neuerlichen Entscheidung zurückzuleiten.
10. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erklärte mit ihrer Entscheidung vom 12. Juni 2014 die Verfügung der Pensionskasse für das Staatspersonal vom 11. Juli 2013 für nichtig. Sie führte aus, die Verfügung vom 11. Juli 2013 betreffend die Auflösung des Freizügigkeitskontos bei der PVS und Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG sei nicht zulässig gewesen und weise eine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen auf. Deshalb sei sie wegen gravierender Fehler nichtig. Die Nichtigkeit sei ex tunc gegeben, sodass die nunmehrige Nichtigerklärung nur deklaratorischen Charakter habe.
Der Beschwerdeführer wendet im Ergebnis zu Recht (Ziff. I der Beschwerde) ein, dass eine absolute Nichtigkeit der Verfügung der PVS vom 11. Juli 2013 nicht gegeben ist. Weder die von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten angenommene Gesetzwidrigkeit der Verfügung noch die angenommene Erschleichung dieser Verfügung durch den Beschwerdeführer begründen, selbst wenn sie gegeben wären, eine absolute Nichtigkeit (Art. 106 LVG im Sinne der Rechtsprechung in LES 2000, 180 und der Lehre von Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 127 ff.).
Ob ein Widerrufsgrund oder ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegt, muss an dieser Stelle nicht geprüft werden, da die Verfügung der PVS vom 11. Juli 2013 nicht verfahrensgegenständlich ist (ausser soweit die Nichtigerklärung dieser Verfügung durch die Beschwerdekommisson für Verwaltungsangelegenheiten vom Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Urteil aufgehoben wird). Die Verfügung der PVS vom 11. Juli 2013 ist nämlich in Rechtskraft erwachsen und die PVS hat diesbezüglich bis heute kein Wiederaufnahme- oder Widerrufsverfahren eingeleitet. Auch der Beschwerdeführer stellte keinen Wiederaufnahmeantrag in Bezug auf die Verfügung vom 11. Juli 2013. Er focht mit seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2013 einzig die Verfügung der PVS vom 12. Dezember 2013 an. Somit ist ausschliesslich die Verfügung vom 12. Dezember 2013 verfahrensgegenständlich. Deshalb ist auch auf den Antrag des Beschwerdeführers, "der PVS die sofortige Rücküberweisung der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers an die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Basel, aufzutragen", und auf das diesbezügliche Vorbringen (Ziff. II.1., 2., 3.) nicht weiter einzugehen. Zu prüfen war vom Verwaltungsgerichtshof einzig, ob die Verfügung der PVS vom 12. Dezember 2013, womit das Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers bei der PVS aufgelöst und die Freizügigkeitsleistung samt Verzinsung an die C ausbezahlt wird, vor dem Recht Stand hält.
11. Der Beschwerdeführer rügt (Ziff. I. am Ende), dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Beiladung derCals Partei geschützt habe, obwohl die Voraussetzungen für eine solche amtswegige Beiladung im Sinne von Art. 31 Abs. 5 LVG gar nicht vorgelegen gewesen seien.
Dieser Rüge folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht, denn die C ist am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens sowohl rechtlich als auch faktisch interessiert (vgl. Art. 92 Abs. 1 LVG; Art. 43 LV; LES 1999, 76; VGH 2011/131). DieCverpflichtete sich nämlich mit der Bestimmung von Ziff. IV. des Abtretungsvertrages mit der PVS vom 3. Dezember 2013, die PVS für alle Folgen der Verrechnung und der Auszahlung des verfahrensgegenständlichen Betrages von CHF 138'708.69 vollumfänglich schad- und klaglos zu halten. Sollte also die PVS (bzw. nunmehr die SPL) den genannten Betrag dem Beschwerdeführer wieder als (gesperrte) Freizügigkeitsleistung übertragen müssen, wird die C einen solchen Betrag der PVS (bzw. nunmehr der SPL) zurückerstatten müssen. DieChat also am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ebenso ein Interesse wie ein Nebenintervenient im Zivilprozess. Deshalb ist die C zu Recht als interessierte Partei beigeladen worden und beigetreten.
12. Dem Beschwerdeführer war antragsgemäss Verfahrenshilfe (Armenrecht) zu gewähren (Art. 43 LVG i.V.m. § 63 Abs. 1 und § 64 ZPO). Der Beschwerdeführer ist ausser Stande, die Kosten der Führung der Beschwerdeverfahren vor dem Stiftungsrat der PVS, der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und dem Verwaltungsgerichtshof zu bestreiten. Der Beizug eines Rechtsanwaltes zur Führung dieser Beschwerdeverfahren war notwendig.
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG und §§ 40 ff. ZPO. Aufgrund der Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheidungen und der Zurückverweisung der gegenständlichen Verwaltungssache an den Stiftungsrat der SPL zur neuerlichen Entscheidung ist die Entscheidung über die Kosten dem weiteren Verfahren vorzubehalten.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. April 2015