VGH 2014/037
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A B Strasse12/7Ort Österreich
vertreten durch:
Batliner Gasser Rechtsanwälte Marktgasse 21 9490 Vaduz
wegen: Aberkennung Führerausweis
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15.05.2014 zu VBK 2014/17
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. August 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 28.05.2014 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15.05.2014 (VBK 2014/17) mit der Massgabe bestätigt, dass der Beginn der Aberkennung des ausländischen Führerausweises bzw. der Berechtigung zur Führung von Motorfahrzeugen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz für die Dauer von einem Monat neu auf den 01.10.2014 festgelegt wird und die Aberkennung somit bis und mit 31.10.2014 wirkt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils). Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Verfügung vom 12.03.2014 hat die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 15 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 SVG iVm Art. 29 Abs. 2 VZV und Art. 16 Abs. 1 Bst. a SVG iVm Art. 42 Abs. 1 VZV den ausländischen Führerausweis bzw. die Berechtigung zur Führung von Motorfahrzeugen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz für die Dauer von einem Monat (01.05.2014 bis und mit 31.05.2014) aberkannt. Zuvor wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Fristverlängerung zur Stellungnahme und reichte, nach Gewährung einer neuen Frist, mit Schriftsatz vom 11.03.2014 eine entsprechende Stellungnahme ein.
Begründet hat die MFK ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin am 16.01.2014 um 07.35 Uhr in 9485 Nendeln, Feldkircherstrasse 23, in Fahrtrichtung Süden mit dem PKW, Kontrollschild XXXX, einen Verkehrsunfall verursacht und den PKW einer anderen, vor ihr fahrenden Verkehrsteilnehmerin beschädigt habe. Dadurch habe die Beschwerdeführerin Verkehrsregeln verletzt und zwar habe die Beschwerdeführerin nur ungenügend der Fahrbahn und dem Verkehr die notwendige Aufmerksamkeit zugewendet (Art. 24 SVG, Art. 29 Abs. 1 VRV sowie Art. 3 Abs.1 VRV) und dadurch die Verkehrssicherheit konkret gefährdet.
2. Aufgrund des Verkehrsunfalls, bei welchem Sachschaden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin und auch am Fahrzeug der sich vor der Beschwerdeführerin befindlichen Lenkerin entstand, wurde die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung nach Art. 85 Abs. 1 SVG iVm Art. 29 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vom Fürstlichen Landgericht mit einer Busse von CHF 400.00 (Strafverfügung vom 13.02.2014, 1 R RU.2014.111) bestraft. Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Verfügung der MFK vom 12.03.2014 mittels Beschwerde vom 27.03.2014 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die MFK die relevanten Bestimmungen (Art. 15 Abs. 2 SVG iVm Art. 30 Abs. 1 und 2 VZV sowie Art. 42 Abs. 1 VZV) rechtlich unrichtig beurteilt habe. Das Verschulden der Beschwerderführerin an der Auffahrkollision sei gering und der automobilistische Leumund tadellos, weshalb auf die Aberkennung verzichtet und nur eine Verwarnung ausgesprochen werden müsse.
Zum Argument der MFK, aus Gründen der Rechtsgleichheit von einem mittelschweren Fall auszugehen, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die MFK eine Einzelfallbetrachtung vornehmen müsse. Sie verwies auf BGE 125 II 561, wo sogar trotz einer fahrlässigen Tötung nur leichtes Verschulden angenommen worden sei. Der Anspruch auf Gleichbehandlung sei durch die MFK jedenfalls verletzt worden. Gerade Auffahrunfälle könnten verschiedenste Ursachen haben und müssten einzelfallbezogen beurteilt werden, denn das Verschulden reiche von leicht bis schwer. Im gegenständlichen Fall sei das Verschulden leicht und deshalb eine Aberkennung des Führerausweises nicht angezeigt.
Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Anspruch auf Erhalt einer rechtsgenüglichen Begründung und damit einhergehend auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden. Die grundlegende Frage, ob ein leichtes Verschulden vorliege oder nicht, sei von der MFK zu knapp oder überhaupt nicht beantwortet worden. Auf die Argumente der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme an die MFK sei mit keinem Wort eingegangen worden. Auch habe sich die MFK nicht im Einzelfall konkret mit dem Sachverhalt der Beschwerdeführerin beschäftigt und auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht nachvollziehen, von welchen Argumenten sich die MFK habe leiten lassen.
4. Die VBK gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 15.05.2014 (VBK 2014/17) keine Folge. Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin die alleinige Schuld an der Verursachung der Auffahrkollision treffe, weil sie dem Verkehr und der Fahrbahn nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt und einen zu geringen Abstand zwischen den Fahrzeugen eingehalten habe. Der Fall VBK 2011/51 sei nicht vergleichbar, weil die dortige Beschwerdeführerin nicht die alleinige Schuld am Unfall zu tragen gehabt habe. Der von der Beschwerdeführerin angeführte BGE (BGer 1C_75/2007) sei nicht anwendbar, weil es sich dort um ein ordentliches Strafverfahren gehandelt habe und im gegenständlichen Fall um eine Strafverfügung. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer sei im Langsamverkehr und insbesondere im Kolonnenverkehr eher gross, was sich darin zeige, dass es hier immer wieder zu Auffahrunfällen komme. Die Gleichbehandlung durch die MFK sei zudem gewährleistet, da bisher in gleich gelagerten Fällen jeweils der Führerausweis für einen Monat entzogen bzw. aberkannt worden sei. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die nicht rechtsgenügliche Begründung folgte die VBK nicht, da die angeführte Begründung der MFK ausreichend sei, um zu erkennen, von welchen Überlegungen die MFK den rechtlichen Schluss gezogen habe.
5. Gegen die Entscheidung der VBK erhob die Beschwerdeführerin am 28.05.2014 Beschwerde rechtzeitig an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Beschwerdegründe wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 04.08.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Vorinstanzen gingen von folgendem Sachverhalt aus, welcher von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wurde:
Die Beschwerdeführerin fuhr am 16.01.2014 um 07.35 Uhr mit ihrem PKW, Kontrollschild XXXX, in Nendeln, Feldkircherstrasse 23, in Fahrtrichtung Süden. Es herrschte Kolonnenverkehr. Die Beschwerdeführerin verursachte einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall), indem sie dem vor ihr befindlichen PKW ins Heck fuhr. Das sich vor dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin befindliche Fahrzeug stand im Zeitpunkt der Kollision still. Das Auto der Beschwerdeführerin wurde relativ stark, das vor ihr stehende Fahrzeug relativ gering beschädigt. Die Strafverfügung des Landgerichts, wonach die Beschwerdeführerin wegen Übertretung nach Art. 85 Abs. 1 SVG zu einer Busse verurteilt wurde, hat die Beschwerdeführerin nicht bekämpft.
2. Ein unwesentlicher Widerspruch ergibt sich aus den Aussagen der Unfallbeteiligten hinsichtlich der Ampelanlage, bei welcher sich der Auffahrunfall ereignete. Gemäss Aussage der Lenkerin, die mit ihrem Fahrzeug unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin stand, schaltete die Ampelanlage von Grün auf Rot und sie habe ihr Fahrzeug angehalten. Nach Angaben der Beschwerdeführerin stand das Fahrzeug der Lenkerin vor ihr still und diese sei nicht unmittelbar losgefahren, als die Ampel von Rot auf Grün gewechselt habe.
3. Es stellt sich hier die Frage, ob ein leichter Fall gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 2 SVG vorliegt und, wenn ja, ob eine Verwarnung ausreichend ist oder ob eine einmonatige Aberkennung der Berechtigung zur Führung von Motorfahrzeugen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz angezeigt ist.
4. An die rechtskräftige Strafverfügung des Fürstlichen Landgerichts vom 13.02.2014 zu 1 R RU.2014.111 sind die Verwaltungsbehörden grundsätzlich gebunden (VGH 2010/87 mwH sowie VGH 2012/163, VGH 2013/26a, alle veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li, sowie BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa und zuletzt BGer 1C_345/2012 vom 17.01.2013). Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 1C_345/2012 vom 17.01.2013 sowie BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa; siehe auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz, 1998, S. 244; Art. 71 Abs. 1 LVG iVm § 268 ZPO).
Im vorliegenden Fall geht es um eine rechtskräftige Strafverfügung und nicht um ein im ordentlichen Strafverfahren ergangenes Urteil.
Die Strafverfügung kann als eine Art Angebot an den Beschuldigten zur schnellen Erledigung des Strafverfahrens verstanden werden und soll vor allem die Staatsanwaltschaft und die Gerichte entlasten. Sie ist hinsichtlich der Feststellung und Erörterung der materiellen Wahrheit nicht mit einem ordentlichen Strafverfahren vergleichbar. Wenn die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren überzeugend vorbringt, weshalb die Sachverhaltsannahmen in der Strafverfügung nicht richtig sein können, sind die Behörden gehalten, dies im Verwaltungsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls andere Feststellungen zu treffen. Im gegenständlichen Fall gibt es keinen Anlass, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt der rechtskräftigen Strafverfügung zu ergänzen, dies auch, weil die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen in der Strafverfügung nicht bemängelt.
5. Die für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage relevanten Bestimmungen sind Art. 29 Abs. 1 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 42 VZV, Art. 30 VZV sowie Art. 15 Abs. 2 SVG.
Art. 29 Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug stets so beherrschen muss, dass er den Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV lautet dahingehend, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss.
Art. 15 Abs. 2 SVG normiert, dass der Führer- oder Lernfahrausweis entzogen werden kann, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat, und dass die Motorfahrzeugkontrolle in leichten Fällen auch nur eine Verwarnung aussprechen kann. Der Lernfahr- oder Führerausweis kann gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln schuldhaft verletzt und dadurch entweder den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. Gemäss Abs. 2 des Art. 30 VZV ist die Verwarnung anstelle des fakultativen Ausweisentzuges möglich. Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Abs. 1 erfüllt sind und der Fall unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes des Motorfahrzeugführers als leicht erscheint.
Art. 42 VZV bestimmt, dass ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden können, die für den Entzug des liechtensteinischen Führerausweises gelten.
6. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie keine Verkehrsregelverletzung begangen habe, sondern dass anstelle einer Aberkennung für die Dauer eines Monates eine Verwarnung angemessen und ausreichend sei.
Die Verkehrsregelverletzung könnte auch nicht ernstlich bestritten werden. Aufgrund der Verkehrsregelverletzung verursachte die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und dadurch wurde die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet.
Dass die vor der Beschwerdeführerin sich befindliche Lenkerin am Unfall mitschuldig ist, ergibt sich nicht. Ausgehend vom von der Beschwerdeführerin dargestellten Sachverhalt hat sich die vor der Beschwerdeführerin befindliche Lenkerin korrekt verhalten und ihr Fahrzeug bis zum Stillstand verlangsamt, als die Ampelanlage auf Rot schaltete. Als die Ampelanlage von Rot auf Grün gewechselt habe - so die Beschwerdeführerin -, habe sich das vor der Beschwerdeführerin befindliche Fahrzeug nicht sofort in Bewegung gesetzt. Die Beschwerdeführerin aber habe darauf vertraut, dass das vor ihr stehende Fahrzeug sogleich losfahre. Deshalb sei es zum Unfall gekommen. Dieses Vorbringen zeigt, dass die Beschwerdeführerin lediglich auf die Lichtanlage und nicht auf den Verkehr schaute. Die Beschwerdeführerin darf aber ihr Fahrzeug nicht - ohne sich mit Blick auf die Fahrbahn und die anderen Verkehrsteilnehmer zu vergewissern -, nur weil die Ampel auf Grün wechselt, sogleich in Bewegung setzen und darauf vertrauen, dass auch die vor ihr fahrenden Verkehrsteilnehmer dies tun. Es wäre grobfahrlässig, wenn nicht sogar eventualvorsätzlich, wenn der hintere Verkehrsteilnehmer das Anfahren aufgrund der auf Grün geschalteten Ampelanlage erzwingen würde. Unabhängig davon, ob die Ampel von Rot auf Grün oder von Grün auf Rot schaltete, hätte die Beschwerdeführerin auf den Verkehr und die Fahrbahn achten müssen. Dann wäre es nicht zur Kollision gekommen.
7. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss zudem seine Aufmerksamkeit stets der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 29 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 29 Abs. 1 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (siehe BGE 6B_2/2010 vom 16. März 2010; BGE 127 II 302 E. 3c; BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 116 IV 230 E. 2; BGE 103 IV 101 E. 2b sowie BGE 120 IV 63). Selbst langsames Fahrtempo entbindet nicht von der Pflicht, die volle Aufmerksamkeit dem Verkehr zu widmen (BGE Urteil vom 13.09.2007, 1C_75/2007). Im gegenständlichen Fall herrschte Kolonnen- bzw. Stop and Go Verkehr, zum Zeitpunkt des Unfalles stand das vor der Beschwerdeführerin befindliche Fahrzeug still. Die Beschwerdeführerin hat daher weder der Strasse noch dem Verkehr die notwendige und geschuldete Aufmerksamkeit zugewendet. Ansonsten hätte sie bemerkt, dass das vor ihr stehende Fahrzeug nicht sogleich losfährt und es wäre nicht zum Unfall gekommen.
8. Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Im gegenständlichen Fall liegt eine konkrete Gefährdung vor, da es zum Unfall kam und die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug bewegte, ohne genügend auf die Strasse und den Verkehr zu achten. Art. 3 Abs. 1 VRV ist eine wichtige Verkehrsvorschrift. Eine typische Verletzung bei Auffahrunfällen stellt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule dar (vgl. etwa BGE 134 III 489; BGE 130 V 35; BGE 127 V 165), die auch bei geringen Geschwindigkeiten auftreten kann. Diese Verletzung kann gravierende gesundheitliche Folgen haben. Die Beschwerdeführerin hat die wichtige Verkehrsvorschrift von Art. 3 Abs. 1 VRV in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit anderer ernstlich gefährdet.
9. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a SVG) nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Bei fahrlässigem Handeln ist zumindest grobe Fahrlässigkeit gefordert (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 118 IV 285 E. 4).
Von grobfahrlässigem Handeln spricht man, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 131 IV 136 E. 3.2 m.H.). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 6B_660/2009 vom 03.11.2009, E. 4.3 m.H.). Von unbewusster Fahrlässigkeit spricht man dann, wenn der Täter überhaupt nicht daran gedacht hat, dass seine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung den voraussehbaren Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bewirken könnte. Bei einer Verkehrsgefährdung liegt unbewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Fahrzeuglenker eine konkrete oder abstrakte Unfallgefahr verursacht, weil er pflichtwidrig nicht daran gedacht hat, dass sein Fahrverhalten möglicherweise die entsprechende Gefahr hervorrufen könnte. Die meisten unbewussten Fahrlässigkeiten bestehen darin, dass der Fahrzeuglenker unaufmerksam war oder die eigenen Fahrfähigkeiten erheblich überschätzte. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich einerseits nach den Umständen (generelle bzw. objektive Sorgfaltspflicht) und anderseits nach den persönlichen Verhältnissen des Täters (individuelle bzw. subjektive Sorgfaltspflicht). In subjektiver Hinsicht muss von jedem Fahrzeuglenker das vom Gesetz verlangte Mindestmass an Sorgfalt erwartet werden. Grobe (unbewusste) Fahrlässigkeit ist die Ausserachtlassung elementarer Sorgfaltspflichten. Sie ist ein Fehler, welcher einem aufmerksamen Fahrer schlechterdings nicht unterlaufen darf. Anders ausgedrückt liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn man sagen muss, "wie konnte er nur". Einfache oder leichte (also nicht grobe) Fahrlässigkeit hingegen liegt vor, wenn man sagen kann, "er hätte aber schon sollen".
Im gegenständlichen Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, sowohl ihr eigenes als auch das Fahrzeug vor ihr seien aufgrund des Rotlichts gestanden. Als es grün wurde, sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug losgefahren, jedoch habe sich das vor ihr stehende Fahrzeug nicht sogleich fortbewegt. Deshalb sei sie auf das vor ihr stehende Fahrzeug aufgefahren. Der Verwaltungsgerichtshof stuft dieses Verschulden als grob fahrlässig ein, weil die Beschwerdeführerin aufgrund aller zu berücksichtigenden Umstände ihre volle Aufmerksamkeit der Fahrbahn und insbesondere dem vor ihr stehenden Fahrzeug hätte zuwenden müssen. Dies hat sie nicht getan, denn sonst hätte die Beschwerdeführerin bemerkt, dass das Fahrzeug vor ihr nicht sogleich losfährt. Jedem Verkehrsteilnehmer muss klar sein, dass der Blick, sobald das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird, stets auf die Fahrbahn und die anderen Verkehrsteilnehmer gerichtet sein muss. Das Bewegen des Automobils im Strassenverkehr, ohne mit der geschuldeten Aufmerksamkeit die Fahrbahn und die anderen Verkehrsteilnehmer zu beobachten, ist höchst gefährlich und stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar (siehe auch VGH 2012/163 und VGH 2013/70, beide veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li).
10. Aufgrund von Art. 15 Abs. 2 SVG wird gemäss der ständigen Rechtsprechung der Führer- oder Lernfahrausweis entzogen, wenn der Fahrzeugführer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat, es sei denn, es würde in einem leichten Fall eine Verwarnung genügen. Das Aussprechen einer Verwarnung setzt voraus, dass der Fall unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes des Motorfahrzeugführer als leicht erscheint. Da im gegenständlichen Fall eine elementare Sorgfaltspflicht grob fahrlässig nicht beachtet wurde, von der Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der vor ihr fahrenden Lenkerin geschaffen und schliesslich ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht wurde, liegt kein leichter Fall vor. Eine Verwarnung ist daher ausgeschlossen.
11. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Obschon der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin ungetrübt ist, wäre im gegenständlichen Fall ein Entzug des inländischen Führerausweises für die Dauer eines Monates, der Mindestentzugsdauer, gerechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin keinen liechtensteinischen Führerausweis hat, ist kein Entzug sondern die Aberkennung der Berechtigung zur Führung von Motorfahrzeugen für das Gebiet Liechtenstein und Schweiz für einen Monat zu verfügen.
12. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung und zur Verletzung des rechtlichen Gehörs angeht, gilt Folgendes:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch auf Kenntnisgabe und Kenntnisnahme von allen wesentlichen Tatsachen und Beweismitteln, die Möglichkeit des Betroffenen, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern und Beweisanträge zu stellen, bevor die Anordnung ergeht, die Mitwirkung bei Beweiserhebungen, z.B. bei einem Augenschein und Zeugenbefragungen, die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenpartei und zum Ergebnis des Beweisverfahrens sowie das Akteneinsichtrecht (Art. 60, 64, 66, 81 LVG; Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, S. 251 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz 1672 ff.; Höfling Wolfram, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Band 20, S. 245 ff.; Müller Jörg Paul, Grundrechte in der Schweiz, 7. Auflage, S. 509 ff.).
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs gebietet es (siehe zB Art. 64 Abs. 3 LVG) dass jeder Partei Gelegenheit geboten werden muss, sich über alle für die Erledigung des Verwaltungsgegenstandes massgebenden, zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse sowie über alle gestellten Anträge zu äussern und überhaupt ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren. Gemäss Art. 81 Abs. 1 LVG darf die Behörde ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und nicht Gelegenheit zu ihrer Äusserung geboten worden ist (siehe statt vieler VGH 2013/061, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li). Die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs in den Rechtsmittelinstanzen ist seit StGH 2012/116 vom 05.02.2013 nur noch in sehr besonderen, hier nicht vorliegenden, Konstellationen möglich.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme durch die MFK eröffnet und sie hat sie auch genutzt und am 11.03.2014 eine Stellungnahme eingereicht. Dass sich die Vorinstanzen zum Inhalt der Stellungnahme nicht dezidiert geäussert haben, schadet nicht, denn die MFK hat in ihrer Verfügung vom 12.03.2014 angeführt, dass die Stellungnahme vom 11.03.2014 bei der Bemessung der Entzugsdauer mitberücksichtigt worden sei und aufgrund des Gebots der Rechtsgleichheit keine mildere Massnahme habe verhängt werden können.
Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Die Rechtsmittelbehörde hat sich mit den entscheidungswesentlichen Fragen zu befassen. Gemäss Art. 82 und 83 LVG muss sich die Entscheidung u.a. mit dem entscheidungswesentlichen Vorbringen auseinandersetzen und entsprechend eine Begründung enthalten. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 82 und 83 LVG sowie Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Dabei wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Sowohl aus der MFK-Verfügung als auch aus der VBK-Entscheidung ist rechtsgenüglich zu erkennen, von welchen Feststellungen die jeweilige Behörde ausging und welche rechtlichen Schlüsse sie gezogen haben. Der Beschwerdeführerin war es somit nicht verunmöglicht, eine entsprechende Beschwerde zu verfassen.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz BGE 1C_75/2007 zu Recht nicht berücksichtigt, da dieser BGE die neue, seit 2005 in der Schweiz geltende Rechtslage betrifft, die Liechtenstein nicht nachvollzogen hat. Im genannten BGE wurde der dort zu beurteilende Auffahrunfall als mittelschwerer Fall und nicht als leichter bewertet, so dass auch bei Anwendung des genannten BGEs nichts für die Argumentation der Beschwerdeführerin gewonnen wäre.
Richtig ist, dass das Bundesgericht in BGE 125 II 561 zum Schluss kam, dass trotz einer fahrlässigen Tötung eines Spaziergängers das Verschulden des Fahrzeuglenkers im konkreten Fall aufgrund der Würdigung aller Umstände als leicht einzustufen sei. Unter Berücksichtigung des tadellosen automobilistischen Leumunds sei die Anordnung einer Verwarnung ausreichend gewesen. Im gegenständlichen Fall liegt aber kein leichtes, sondern ein grob fahrlässiges Verschulden der Beschwerdeführerin vor, so dass BGE 125 II 561 nicht anwendbar ist.
13. Die Beschwerde war daher abzuweisen, jedoch musste wegen der Beschwerden und deren aufschiebender Wirkung der Zeitraum der Aberkennung von Amtes wegen neu festgelegt werden.
14. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 4. August 2014